Aktuelles
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Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen
Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht, der sich an Hauseigentümer richtet (Stand: 15.2.2024).Hintergrund: Für energetische Maßnahmen an einem selbst genutzten Wohngebäude ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.Auf die folgenden Fragen geht das BMF in seinen FAQ näher ein: Was wird steuerlich gefördert?Wie hoch ist die steuerliche Förderung?Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?Hinweis: Zu dem Fragen-Antworten-Katalog gelangen Sie hier.Quelle: BMF online; NWB
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Informationen zur Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 in Thüringen
Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:Die Thüringer Finanzämter starten am 15.3.2024 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist. Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen. Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum 2.9.2024. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2.6.2025 abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst. Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 € pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben. Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen. Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €. Überdies sind seit dem 1.1.2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Die ersten Steuerbescheide für 2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 8.3.2024; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Februar 2024)
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.3.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0187965); NWB