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  • Passivierung erhaltener Zahlungen bei einer Immobilienentwicklungsgesellschaft

    Passivierung erhaltener Zahlungen bei einer Immobilienentwicklungsgesellschaft

    Erhält eine Immobilienentwicklungsgesellschaft für ihre Tätigkeit ein pauschales Tätigkeitshonorar, das sich an der Höhe der Gesamtinvestition orientiert und das in monatlichen Raten ausgezahlt wird, dürfen die monatlichen Zahlungen nur insoweit durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnneutral erfasst werden, als die Zahlungen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Dies setzt voraus, dass die Zuordnung der Zahlungen zu einer bestimmten Zeit auf allgemein-gültigen Maßstäben beruht; eine bloße Schätzung der zeitlichen Komponente durch die Immobilienentwicklungsgesellschaft genügt nicht. Hintergrund: Ein bilanzierender Kaufmann muss Einnahmen, die ihm vor dem Bilanzstichtag zufließen, und die aber Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, passivisch abgrenzen und einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Dieser Posten wird dann im nächsten Wirtschaftsjahr, dem der Ertrag zuzuordnen ist, gewinnerhöhend aufgelöst. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Mieteinnahme, die dem Kaufmann, der einen Teil seiner Geschäftsräume vermietet, im Dezember für den Januar des Folgejahres zufließt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Immobilienentwicklungsgesellschaft, die zu einem Konzern gehörte und für andere Konzerngesellschaften Bauprojekte entwickelte. Hierfür erhielt sie Tätigkeitshonorar in Höhe von 6 % der Gesamtinvestitionskosten, das in monatlichen Raten auf der Grundlage der voraussichtlichen Bauzeit ausgezahlt wurde. Je nach Projekt erhielt die Klägerin zwischen 12 und 30 Raten. Die Klägerin unterteilte ihre Entwicklungsleistung in fünf Phasen und ordnete diesen Phasen jeweils einen Zeitraum und einen Anteil am Gesamthonorar zu (z.B. 15 % für die Projektinitiierung, 35 % für die Vorbereitungsphase). Dem sich danach ergebenden Anteil und Zeitraum für die jeweilige Phase stellte sie die monatlichen Raten gegenüber; soweit die gezahlten Raten höher waren, bildete die Klägerin zum 31.12.2008 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, der zum 31.12.2008 ca. 5 Mio. € betrug und den Gewinn für 2008 nicht erhöhte. Das Finanzamt erkannte den Rechnungsabgrenzungsposten ebenso wenig an wie eine hilfsweise passivierte erhaltene Anzahlung. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt eine Rückstellung aufgrund eines sog. Erfüllungsrückstands in Höhe von 2,5 Mio. €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, die auf eine gewinnneutrale Passivierung von insgesamt 5 Mio. € gerichtet war: Die Klägerin durfte einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht bilden. Denn dieser setzt voraus, dass die monatlich geleisteten Zahlungen ein Entgelt für eine „bestimmte Zeit“ darstellten. Ob sich die Leistung des Unternehmers, und damit auch das Entgelt des Vertragspartners auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag bezieht, richtet sich nach allgemein-gültigen Maßstäben, die objektiv kontrollierbar sind. Schätzungen des Unternehmers genügen hingegen nicht. Tatsächlich hat die Klägerin die „bestimmte Zeit“ nur geschätzt, indem sie ihre Gesamtleistungen in fünf Phasen aufgeteilt, die Dauer der einzelnen Phasen geschätzt und das Entgelt auf die einzelnen Phasen im Schätzungswege aufgeteilt hat. Die Schätzungen waren jedoch nicht kontrollierbar und stimmten auch nicht, weil die geschätzten Laufzeiten im Nachhinein tatsächlich länger waren. Eine Passivierung als erhaltene Anzahlung war ebenfalls nicht möglich, weil dies nur bei zeitpunktbezogenen Leistungen des Unternehmers (z.B. einem Warenverkauf) möglich ist, nicht aber bei einer zeitraumbezogenen Leistung wie im Streitfall, die sich auf eine Bauphase bezieht. Hier war nur ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zulässig, der im Streitfall aber an dem Kriterium der bestimmten Zeit scheiterte. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auf der Passivseite ist zwar zulässig, soweit sich der Unternehmer mit seiner Leistung im Rückstand befindet. Hierzu hätte die Klägerin aber konkret vortragen müssen, inwieweit ihr Vertragspartner bereits in Vorleistung getreten ist und sie sich mit ihren Leistungen im Rückstand befand. Ein derartiger konkreter Vortrag ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Hinweise: Es blieb aber bei der vom Finanzamt anerkannten Rückstellung in Höhe von 2,5 Mio. €, weil der BFH nicht verbösern durfte. Das Urteil ist wichtig für Unternehmer, die zeitraumbezogene Leistungen z.B. im Bereich der Beratung oder Betreuung erbringen. Die vor Abschluss der Leistung erhaltenen Zahlungen können nur dann passivisch abgegrenzt werden, wenn sich ein bestimmter Zeitraum nach dem Bilanzstichtag objektiv bestimmen lässt. Ist dies nicht möglich, ist im Ergebnis nur eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zulässig, für die jedoch konkrete Aufzeichnungen zu führen sind und aus denen sich ergibt, inwieweit die bis zum Bilanzstichtag erhaltenen Zahlungen höher sind als die vom Unternehmer bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistungen. Bei Einnahmen bis zur Höhe von 800 € hat der Unternehmer ein Wahlrecht, einen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.Quelle: BFH, Urteil vom 26.7.2023 – IV R 22/20; NWB

  • Abzug der Aufwendungen für Gästehäuser

    Abzug der Aufwendungen für Gästehäuser

    Zwar sind nach dem Gesetz Aufwendungen für Gästehäuser nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich das Gästehaus außerhalb des Orts eines Betriebs des Unternehmers befindet. Die Aufwendungen sind jedoch abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Unternehmers befindet. Die Abziehbarkeit der Betriebsausgaben setzt dann nicht voraus, dass der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb üblicherweise besucht.Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht bestimmte Betriebsausgaben als nicht oder nur teilweise abziehbar an. So sind zum Beispiel Aufwendungen für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden und die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar.Sachverhalt: Der Kläger war ein Lohnsteuerhilfeverein mit zahlreichen Beratungsstellen. Die Beratungsstellenleiter waren nicht Arbeitnehmer des Klägers, sondern als freie Mitarbeiter tätig. Der Kläger hatte in X einen Schulungsraum, der als Betriebsstätte anzusehen war. Der Kläger mietete in demselben Gebäude, in dem sich der Schulungsraum befand, noch zwei Ferienwohnungen an und überließ diese seinen Beratungsstellenleitern jeweils für eine Woche unentgeltlich. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Anmietung der Ferienwohnung unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot für Gästehäuser nicht an, weil die beherbergten Beratungsstellenleiter nicht üblicherweise den Schulungsraum besuchten.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ den Betriebsausgabenabzug zu: Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser greift nicht, wenn sich das Gästehaus bzw. die Ferienwohnung am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Ein Betrieb kann auch eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung sein. Der Schulungsraum in X war eine Betriebsstätte, und die Ferienwohnungen befanden sich am selben Ort, so dass das Betriebsausgabenabzugsverbot vom Wortlaut her nicht anwendbar war. Es kommt nicht darauf an, ob die beherbergten Beratungsstellenleiter üblicherweise den Betrieb bzw. die Betriebsstätte (Schulungsraum) vor Ort besuchten. Soweit die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug davon abhängig macht, dass sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet und zusätzlich der Betrieb üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden besucht werden muss, gibt dies der Gesetzeswortlaut nicht her. Außerdem würde es dem Vereinfachungszweck des Abzugsverbots widersprechen, wenn man im Einzelfall aufklären müsste, ob der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb besucht hat. Hinweise: Der BFH widerspricht in seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Dem BFH zufolge sind die Betriebsausgaben bereits dann abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort des Betriebs, wozu auch eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gehört, befindet. Außerdem sind die Betriebsausgaben für ein Gästehaus abziehbar, wenn das Gästehaus der Beherbergung von Arbeitnehmern dient. Werden in dem Gästehaus aber Geschäftsfreunde bzw. freie Mitarbeiter untergebracht und befindet sich das Gästehaus nicht am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen, sind die Betriebsausgaben für das Gästehaus nicht abziehbar. Es genügt dann nicht, dass das Gästehaus aus betrieblichen Gründen unterhalten wird; denn das gesetzliche Abzugsverbot gilt ohnehin nur für betrieblich veranlasste Aufwendungen. Fehlt bereits eine betriebliche Veranlassung, scheidet der Betriebsausgabenabzug von vornherein aus. Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2023 – XI R 37/20; NWB

  • Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

    Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

    Eine Abschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterlag im Jahr 2004 dem damals gültigen Halbabzugsverbot und war daher nur zu 50 % steuerlich absetzbar. Das Halbabzugsverbot galt bei einer Abschreibung im Jahr 2004 auch dann, wenn die Abschreibung richtigerweise bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht galt. Bei einer Nachholung der Abschreibung im Jahr 2004 im Wege einer Bilanzberichtigung gilt nämlich die Rechtslage im Jahr der Bilanzberichtigung, d.h. des Jahres 2004.Hintergrund: Von 2002 bis einschließlich 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Dividenden waren nur zu 50 % steuerpflichtig; dafür wurden aber auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung, z.B. eine Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung, nur zu 50 % steuerlich berücksichtigt (sog. Halbabzugsverbot). Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Sie war an der K-AG zu 99,75 % beteiligt, die im Jahr 2001 ihre Auflösung beschloss; die Liquidation wurde 2004 abgeschlossen. Die Klägerin schrieb ihre Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 ab. Den sich hieraus ergebenden Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. € berücksichtigte das Finanzamt auf Grund des Halbabzugsverbots nur zu 50 %. Die Klägerin begehrte eine vollständige Berücksichtigung des Verlustes und machte geltend, dass die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte erfolgen müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht gegolten habe. Die Abschreibung im Jahr 2004 sei daher eine Bilanzberichtigung, für die das Recht des Jahres 2001 gelten müsse. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Es handelte sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Bilanzberichtigung. Die Beteiligung durfte im Jahr 2001 noch nicht abgeschrieben werden, sondern erst im Jahr 2004. Denn erst im Jahr 2004 war die Liquidation abgeschlossen, so dass erst im Jahr 2004 der Verlust, der sich aus der Auflösung der K-AG ergab, feststand. Selbst wenn es sich um eine Bilanzberichtigung gehandelt hätte, weil die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, wäre das Halbabzugsverbot im Jahr 2004 anwendbar gewesen. Bei einer Bilanzberichtigung kommt es nämlich auf das geltende Recht im Jahr der Bilanzberichtigung, also im Jahr 2004, und nicht auf das Recht im Jahr der Erstellung der fehlerhaften Bilanz (2001) an; es gibt also keinen „Rechtstransport“ aus dem Jahr der fehlerhaften Bilanz in das Jahr der Bilanzberichtigung. Im Jahr 2004 galt aber das Halbabzugsverbot schon. Hinweise: Seit 2009 gilt das sog. Teilabzugsverbot. Betriebliche Aufwendungen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung sind nur zu 60 % absetzbar und werden im Umfang von 40 % steuerlich nicht berücksichtigt. Dafür sind Dividenden im betrieblichen Bereich zu 40 % steuerfrei. Nach der aktuellen Rechtslage besteht ein Wahlrecht, ob eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz vorgenommen wird. Dieses Wahlrecht kann unabhängig von der Inanspruchnahme einer entsprechenden Abschreibung in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Das Unterlassen einer Teilwertabschreibung kann daher nicht zu einem Bilanzierungsfehler führen und deshalb auch keine Bilanzberichtigung auslösen. Quelle: BFH, Urteil vom 27.7.2023 – IV R 15/20; NWB