Aktuelles
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Nachträgliche Umsatzsteuererhöhung bei Bauleistungen an Bauträger
Hat ein Bauunternehmer im Jahr 2012 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht und dabei auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil der Bauträger die Umsatzsteuer vermeintlich schuldete (sog. Reverse-Charge-Verfahren), darf das Finanzamt die Umsatzsteuer des Bauunternehmers trotz der nachteiligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Verwaltungsauffassung als rechtswidrig eingestuft hat, wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht mehr zu seinen Ungunsten ändern. Der Vertrauensschutz greift, wenn der Unternehmer bei der Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldungen für 2012 die damals gültige Verwaltungsauffassung berücksichtigt und das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht beanstandet hat. Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt dies auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der BFH jedoch, dass bei Bauleistungen an einen Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer, und die Finanzämter versuchten, die Umsatzsteuer nun von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat in der Folgezeit versucht, eine Rückabwicklung dieser Fälle zu ermöglichen. Sachverhalt: Die Klägerin war Organträgerin einer GmbH, die im Baubereich tätig war; die Klägerin war als Organträgerin Umsatzsteuerschuldnerin der von der GmbH ausgeführten Umsätze. Die GmbH hatte im Jahr 2012 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht. Die GmbH ging ebenso wie der Bauträger auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung davon aus, dass der Bauträger die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren schuldet. Dementsprechend meldete die Klägerin als Organträgerin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für 2012 keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2013 stufte der BFH die Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft von Bauträgern als rechtswidrig ein und verneinte deren Steuerschuldnerschaft. Im April 2014 gab die Klägerin ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 ab und ging wie bereits bei den Voranmeldungen von der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers aus. Der Bauträger beantragte 2015 die Erstattung seiner Umsatzsteuer bezüglich der von der GmbH erbrachten Bauleistungen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt nun die Umsatzsteuer der Klägerin für 2012 entsprechend, indem sie Umsatzsteuer auf die von der GmbH erbrachten Bauleistungen festsetzte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar stand die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung, da es sich bei der Umsatzsteuererklärung um eine sog. Steueranmeldung handelt, die wie eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung behandelt wird. An sich hätte daher die Umsatzsteuerfestsetzung aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung zuungunsten der Klägerin geändert werden müssen. Die Änderung war jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht möglich. Danach darf ein Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen mit der Begründung geändert werden, dass der BFH eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als rechtswidrig eingestuft hat. Die Klägerin, die sich auf die Verwaltungsauffassung gestützt hat, genießt daher Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Steuerfestsetzung. Zwar war bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 im April 2014 die neue BFH-Rechtsprechung schon veröffentlicht, so dass deshalb das Vertrauen der Klägerin zu verneinen sein könnte. Jedoch ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2012 bereits monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte, die ebenfalls als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und deshalb ebenfalls vom Vertrauensschutz erfasst werden. Hinweise: Das Urteil ist für Bauunternehmer, die bis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung im Jahr 2013 Bauleistungen an Bauträger erbracht haben und die auf die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens vertraut haben, vorteilhaft. Allerdings hat der Gesetzgeber in einer weiteren Änderungsvorschrift, die er nachträglich, d.h. nach der Rechtsprechungsänderung eingefügt hat, den gesetzlichen Vertrauensschutz ausdrücklich ausgeschlossen. Das Finanzamt hätte sich daher auf diese weitere Änderungsvorschrift stützen können. Jedoch hat der BFH den Anwendungsbereich dieser weiteren Änderungsvorschrift bereits vor wenigen Jahren eingeschränkt. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ist danach nur zulässig, wenn dem Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt, weil die Klägerin als Organträgerin keinen Anspruch der GmbH gegen den Bauträger an das Finanzamt abtreten konnte. Die GmbH war nämlich insolvent; es war daher nicht anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter der GmbH einen werthaltigen Anspruch der GmbH gegen den Bauträger auf Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer dadurch aufgibt, dass er diesen Anspruch an das Finanzamt abtritt. Quelle: BFH, Urteil vom 6.7.2023 – V R 5/21; NWB
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Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Muss der Steuerpflichtige Erstattungszinsen, die aufgrund einer Steuererstattung festgesetzt worden sind, an das Finanzamt zurückzahlen, weil die Steuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert worden ist, kann die Rückzahlung im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf dieselbe Bemessungsgrundlage und denselben Verzinsungszeitraum entfallen. Hintergrund: Bei einer Steuererstattung werden Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt, wenn die Steuerfestsetzung mindestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, erfolgt und zu einer Steuererstattung führt. Kommt es zu einer Steuernachzahlung, werden in entsprechender Weise Nachzahlungszinsen festgesetzt. Die Erstattungszinsen sind nach dem Gesetz als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern, während Nachzahlungszinsen steuerlich nicht absetzbar sind. Sachverhalt: Zugunsten des Klägers wurden im Jahr 2010 Erstattungszinsen in Höhe von ca. 46.000 € für eine Steuerfestsetzung für 2006 festgesetzt; der Verzinsungszeitraum begann am 1.4.2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2006) und endete am 4.2.2010 (22 Monate). Im Jahr 2011 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung für 2006 zulasten des Klägers. Dementsprechend wurden nun auch Nachzahlungszinsen festgesetzt, und zwar 19.000 € für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2008 bis zum 19.12.2011 (44 Monate). Der Kläger zahlte die 19.000 € im Jahr 2012 an das Finanzamt. In vergleichbarer Weise wurden für den Kläger für das Jahr 2007 zunächst Erstattungszinsen in Höhe von ca. 23.000 € festgesetzt, und zwar für den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007) bis zum 4.2.2010 (10 Monate). Im Jahr 2012 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten des Klägers und damit auch die Zinsfestsetzung, die nun den Verzinsungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 19.11.2012 (43 Monate) betraf. Der Kläger zahlte nun im Jahr 2012 Zinsen in Höhe von ca. 23.000 € an das Finanzamt zurück. Der Kläger machte die beiden Rückzahlungsbeträge von insgesamt 42.000 € (19.000 € + 23.000 €) als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Rückzahlungsbeträge an, soweit sie denselben Unterschiedsbetrag (d.h. Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum betrafen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf vollständige Berücksichtigung der gesamten zurückgezahlten Zinsen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetz sind Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Werden die Erstattungszinsen an das Finanzamt zurückgezahlt, weil die Steuerfestsetzung zulasten des Steuerpflichtigen und damit auch die Zinsfestsetzung geändert wird, handelt es sich bei der Zahlung der Zinsen an das Finanzamt um die Rückzahlung steuerpflichtiger Einnahmen. Dies führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen; denn die frühere Zahlung der Erstattungszinsen wird rückabgewickelt. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Zinsen, die nun an das Finanzamt zurückgezahlt werden, für denselben Unterschiedsbetrag (Bemessungsgrundlage) und denselben Verzinsungszeitraum anfallen. Nur insoweit ist nämlich die Rückzahlung der Zinsen an das Finanzamt durch die vorher erstatteten und steuerpflichtigen Zinsen veranlasst. Besteht diese zeitliche und betragsmäßige Überschneidung nicht, handelt es sich nicht um die Rückzahlung von Erstattungszinsen, sondern um die steuerlich unbeachtliche erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen. Im Streitfall hat das Finanzamt negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt, nämlich in Höhe von 9.500 € für 2006 und in Höhe von ca. 11.000 € für 2007. Der Überschneidungszeitraum belief sich für 2006 auf 22 Monate und für 2007 auf zehn Monate. Die insoweit angefallenen Zinsen waren als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 zu berücksichtigen, da sie in diesem Jahr zurückgezahlt wurden. Die für die weiteren Monate angefallenen Zinsen für 22 Monate für den Veranlagungszeitraum 2006 sowie für 33 Monate für 2007 sind Nachzahlungszinsen, die einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Hinweise: Der BFH hält die unterschiedliche Behandlung von Erstattungszinsen, die steuerpflichtig sind, und Nachzahlungszinsen, die steuerlich unbeachtlich sind, für verfassungsgemäß. Den Erstattungszinsen einerseits und Nachzahlungszinsen andererseits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die sich wirtschaftlich unterschiedlich auswirken und bezüglich ihrer steuerlich maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind. Für den „normalen“ Steuerzahler ist dies allerdings kaum nachvollziehbar. Quelle: BFH, Beschluss vom 1.8.2023 – VIII R 8/21; NWB
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Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist. Hintergrund: Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Sachverhalt: Die Klägerin war Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag, Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte: So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte. Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung erbracht hat. Hinweise: Der Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht. Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21; NWB