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Kategorie: Steuern

  • Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Eine Anteilsübertragung kann aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht werden, so dass auch der Gewinn aus der Anteilsübertragung nicht mehr versteuert werden muss. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann anzunehmen sein, wenn beide Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöst, und die Vertragspartner zusammenveranlagt werden, also beide die Einkommensteuer schulden. Hintergrund: Wer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war und die Anteile mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn als gewerbliche Einkünfte versteuern. Der Gewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Der Kläger (Ehemann) war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Kläger beschlossen, die Gütertrennung zu vereinbaren. Der hierdurch entstehende Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau sollte durch die Übertragung der GmbH-Anteile und im Übrigen durch eine Barzahlung erfüllt werden. Nach der schriftlich erteilten Auskunft ihres Steuerberaters sollte die Übertragung der GmbH-Anteile einkommensteuerlich unschädlich sein. Tatsächlich erfasste das Finanzamt aber einen Gewinn aus der Anteilsübertragung bei der Einkommensteuer. Die Kläger machten daraufhin die Anteilsübertragung im Jahr 2020 rückgängig und begründeten dies mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöse. Das Finanzamt hielt an der Steuerpflicht der Anteilsübertragung für das Jahr 2019 fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der Anteilsübertragung auf seine Ehefrau im Jahr 2019 mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt; zudem wird eine Veräußerung von GmbH-Anteilen auch dann einkommensteuerlich erfasst, wenn die Übertragung der Anteile zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erfolgt. Jedoch ist die Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden, so dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Diese Rückwirkung ergibt sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zivilrechtlich kann nämlich eine Anpassung eines Vertrags geboten sein, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage gehören, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Vertragspartner den Vertrag nicht oder aber mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; weitere Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist, dass einem der Vertragspartner das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dieser zivilrechtliche Grundsatz lässt sich auch auf das Steuerrecht übertragen, wenn der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rechtsgeschäft „angelegt“ ist. Im Streitfall gehörte zur Geschäftsgrundlage der Anteilsübertragung, dass aus dieser keine einkommensteuerliche Belastung resultiert. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Anteilsübertragung; die möglichen steuerlichen Folgen der Anteilsübertragung sind aber vor dem Vertragsschluss ausdrücklich erörtert worden. Die unerwartet entstandene steuerliche Belastung war auch für beide Vertragspartner – und nicht nur für den veräußernden Kläger – relevant, weil die Vertragspartner Eheleute waren und zusammenveranlagt wurden; die steuerliche Belastung traf daher beide Eheleute. Hinweise: Zwar ist das Urteil für die Kläger erfreulich, weil der BFH die steuerliche Rückwirkung der Rückgängigmachung der Anteilsübertragung anerkannt hat. Dennoch hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können, weil sich der BFH im Wesentlichen auf die Würdigung der Vorinstanz (Finanzgericht) gestützt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls und der Würdigung durch das Finanzgericht kann sich daher auch ein anderes Ergebnis bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. So hätte es – wie der BFH andeutet – für das Finanzgericht auch in Betracht kommen können, die Kläger zu den Umständen des Abschlusses der Vereinbarung der Gütertrennung zu befragen und sich Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Beweislast für den Wegfall einer Geschäftsgrundlage liegt nämlich beim Steuerpflichtigen. Unbeachtlich ist, wann das Finanzamt von den Umständen, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, Kenntnis erlangt hat. Die Änderung des Steuerbescheids für 2019 zugunsten der Kläger war verfahrensrechtlich kein Problem, da die Kläger den Bescheid fristgerecht angefochten haben. Wäre der Bescheid bereits bestandskräftig gewesen, wäre gleichwohl eine Änderung des Bescheids zugunsten der Kläger möglich gewesen; denn nach dem Gesetz kann ein Bescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Dieses rückwirkende Ereignis war in der Rückgängigmachung im Jahr 2020 aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sehen. Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 4/23; NWB

  • Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf der Grundstücke in einem einzigen Vertrag

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf der Grundstücke in einem einzigen Vertrag

    Einer Kapitalgesellschaft, die fünf Grundstücke kauft und diese innerhalb von fünf Jahren in einem einzigen Verkaufsakt an einen Erwerber veräußert, steht die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht zu. Die Kapitalgesellschaft übt nämlich einen gewerblichen Grundstückshandel aus, da sie innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Grundstücke gekauft und verkauft hat. Sie ist daher originär gewerblich und nicht lediglich vermögensverwaltend tätig. Auf die Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) kommt es bei einer Kapitalgesellschaft nicht an.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, also vermögensverwaltend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung wird u.a. nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und gehörte zum Immobilienkonzern X. Die Klägerin erwarb am 26.7.2016 fünf vermietete Grundstücke. Mit Vertrag vom 29.8.2018 veräußerte die Klägerin die fünf Grundstücke an die Y-GmbH, die ebenfalls zum X-Konzern gehörte. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, damit der Gewinn aus dem Verkauf der Grundstücke nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Ob eine gewerbesteuerlich unschädliche Vermögensverwaltung oder aber ein gewerbesteuerlich relevanter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der sog. Drei-Objekt-Grenze, die von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Danach wird ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mindestens 4 Grundstücke kauft und verkauft. Diese Grenze ist im Streitfall überschritten worden. Denn die Klägerin hat innerhalb von etwa zwei Jahren fünf Grundstücke gekauft und verkauft. Dies indiziert einen gewerblichen Grundstückshandel und damit eine originär gewerbliche Tätigkeit, so dass die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer zu versagen ist, da diese eine vermögensverwaltende Tätigkeit voraussetzt. Zwar ist bei der Einkommensteuer für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit noch eine Nachhaltigkeit erforderlich, d.h. eine Wiederholungsabsicht, die im Streitfall zu verneinen wäre, weil die Klägerin die Grundstücke auf einen Schlag, d.h. in einem einzigen Vertrag (en bloc) verkauft hat. Das Kriterium der Nachhaltigkeit gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften im Rahmen der Prüfung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sondern hat nur für Personenunternehmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) Bedeutung. Daher half es der Klägerin nicht, dass sie die fünf Grundstücke en bloc verkauft hat und danach keine weiteren Verkäufe mehr getätigt hat bzw. tätigen wollte.Hinweise: Zwar kann die Indizwirkung, die sich aus einer Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ergibt, widerlegt werden. Der Klägerin ist dies allerdings nicht gelungen. Bei Personenunternehmen setzt ein gewerblicher Grundstückshandel eine nachhaltige Tätigkeit voraus, d.h. die Tätigkeit muss mit Wiederholungsabsicht betrieben werden. Verkauft ein Steuerpflichtiger seine vermieteten Grundstücke also auf einen Schlag an einen Erwerber, wird er nicht nachhaltig tätig. Der BFH macht in seiner aktuellen Entscheidung deutlich, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit im Rahmen der erweiterten Kürzung für eine Kapitalgesellschaft keine Rolle spielt und nicht erfüllt werden muss. Scheidet eine erweiterte Kürzung aus, weil eine originär gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kommt eine sog. einfache Kürzung in Betracht, bei der der Gewinn in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt wird. Die Klägerin erhielt diese einfache Kürzung nicht, weil sie trotz Aufforderung ihre Einheitswertbescheide nicht vorgelegt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – III R 12/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.9.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/117; NWB

  • Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestbesteuerung, nach der Verluste im Streitjahr 2008 nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestbesteuerung, die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestbesteuerung, sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB

  • Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestgewinnbesteuerung, nach der Verluste nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestgewinnbesteuerung , die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestgewinnbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestgewinnbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestgewinnbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestgewinnbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestgewinnbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestgewinnbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestgewinnbesteuerung , sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestgewinnbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestgewinnbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestgewinnbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB

  • Überhöhte Auszahlung von Corona-Hilfen und Rückforderung

    Überhöhte Auszahlung von Corona-Hilfen und Rückforderung

    Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar. Hintergrund: Ermittelt ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen. Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung seines Kontos, erfassen.Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid über ca. 9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200 € keine Betriebseinnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser Betrag ein Darlehen gewesen sei. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab: Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € als Betriebseinnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers ausgleichen sollte. In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe, nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergab sich erst aufgrund des Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023. Hinweise: Die Rückzahlung von ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis dar, da sie auf dem Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2023 beruhte. Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein Revisionsverfahren zur sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“ anhängig, die an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungskosten enthielt. Der BFH muss in diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, soweit die Überbrückungshilfe Plus für die privaten Lebenshaltungskosten gewährt worden ist. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 – 12 K 20/24; NWB

  • Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

    Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

    Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden. Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungsgesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapitalgesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungseinkünfte erzielt.Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebsaufgabegewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungseinkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanzgericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungsgrundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungsbescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungseinkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar. Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde. Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungsbescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat. Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungsregelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB

  • Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Arzt und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes statt: Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen gehört auch die Vertretungstätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen können. Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu veranlassen. Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine ärztliche Heilbehandlung erbrachte.Hinweise: Der Kläger hat auch noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB

  • Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zum Solidaritätszuschlag

    Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zum Solidaritätszuschlag

    Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer sog. Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht bislang die Verfassungsmäßigkeit des Soli bestätigt. Inhalt der Allgemeinverfügung: Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind. Hinweise: Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art „Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen können hiergegen beim Finanzgericht klagen; die Klagefrist beträgt ein Jahr. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bei Spitzenverdienern festgehalten.Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025; NWB

  • Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er unberechtigt in einem an einen anderen Unternehmer gerichteten Dokument ausweist, an das Finanzamt abführen. Dies setzt voraus, dass in dem Dokument die grundlegenden Rechnungsangaben wie der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt enthalten sind sowie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Sofern die Leistungsbeschreibung unvollständig ist bzw. fehlt, genügt es, wenn sich die Leistung aus anderen Unterlagen ergibt, auf die das Dokument Bezug nimmt. Hintergrund: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt ist, schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin führte für ihre Auftraggeber (pharmazeutische Unternehmen) ärztliche Studien durch. Die pharmazeutischen Unternehmen beauftragten ihrerseits verschiedene Ärzte, die als sog. Prüfärzte die Studien begleiten sollten. Die Klägerin übernahm u.a. die Bezahlung der Ärzte im Auftrag und im Namen der pharmazeutischen Unternehmen und erteilte den Ärzten Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Da die Klägerin hierfür das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen benötigte, forderte sie das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen mittels sog. Abforderungsschreiben an. In diesen Schreiben nannte die Klägerin eine fortlaufende Abforderungsnummer, eine Angebotsnummer, eine Bestellnummer des Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des Projekts und ein Lieferdatum. Die Klägerin forderte ihre Auftraggeber auf, die für die Ärzte bestimmten Honorare auf ein von ihr geführtes Honorarkonto zu überweisen. Dabei wies sie die Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt ging von einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis aus und forderte die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer auf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Abforderungsschreiben unberechtigt ausgewiesen. Denn die Klägerin hat keine prüfärztliche Tätigkeit erbracht; vielmehr wurde über die Leistungen der Prüfärzte in den Gutschriften gegenüber den Ärzten abgerechnet. Die Abforderungschreiben waren Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne, da sie die grundlegenden Angaben, die eine Rechnung ausmachen, enthielten, z.B. den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, das Entgelt und die Umsatzsteuer. Zwar fand sich in den Abforderungsschreiben keine Leistungsbeschreibung. In den Abforderungschreiben wurde aber auf andere Unterlagen Bezug genommen, aus denen sich die Leistung ergab. So enthielten die Abforderungsschreiben eine Angebotsnummer und eine Bestellnummer. Sie nahmen auf die Projektkurzbeschreibung Bezug, wonach die Klägerin die Leistungen der Prüfärzte „als Zahlstelle“ für die pharmazeutischen Unternehmen abrechnete. Hinweise: Die Regelung, nach der unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, soll die Gefahr mindern, dass der Empfänger unberechtigt Vorsteuer aus der Rechnung geltend macht. Diese Gefahr bestand im Streitfall, da die pharmazeutischen Unternehmen aufgrund des gesonderten Umsatzsteuerausweises unberechtigt Vorsteuer – zusätzlich zu der Vorsteuer aus den Gutschriften – hätten geltend machen können. Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich die Finanzverwaltung und auch der BFH angeschlossen hat, die Abführungspflicht für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht besteht, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wird; denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Quelle: BFH, Beschluss vom 19.3.2025 – XI R 4/22; NWB