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Kategorie: Steuern

  • Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht.Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.Für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.In dem Informationsblatt geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:Wie erfolgte die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?Wie erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026?Was ändert sich dadurch für den Versicherungsnehmer? Kann der Datenübermittlung widersprochen werden?Ausnahmen zur elektronischen ÜbermittlungWeitere Informationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerHinweise: Zu dem Informationsblatt gelangen Sie hier.Weitere Informationen zum Thema hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht:Informationen für Arbeitnehmer zum ELStAM-VerfahrenFragen und Antworten zum ELStAM-VerfahrenInformationen für Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de auf den Infoseiten für Arbeitgeber zusammengestellt.Quelle: BMF, Information vom 8.12.2025 – IV C 5 – S 2363/00047/009, NWB

  • Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines vermieteten Einfamilienhauses
    Steuern: Vermieter

    Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines vermieteten Einfamilienhauses

    Die Sonderabschreibung für vermietete Neubauten wird nicht gewährt, wenn ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen und ein neues Einfamilienhaus errichtet wird, das ebenfalls vermietet wird. Die Regelung über die Sonderabschreibung setzt nämlich voraus, dass der Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück vermehrt wird. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die vermietet werden, eine Sonderabschreibung von jährlich bis zu 5 % für vier Jahre. Diese Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt. Allerdings sind für die Sonderabschreibung weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die davon abhängig sind, wann der Bauantrag für die neue Immobilie gestellt worden ist. Nach der aktuellen Rechtslage muss es sich bei dem Neubau zudem um ein sog. Effizienzhaus 40 handeln. Auch gibt es Vorgaben hinsichtlich der Kosten.Sachverhalt: Die Kläger vermieteten bis zum Jahr 2019 ein Einfamilienhaus, das sanierungsbedürftig war. Aufgrund der hohen Sanierungskosten entschlossen sich die Kläger zu einem Abriss und anschließenden Neubau. Nachdem ihr am 27.7.2019 gestellter Bauantrag genehmigt worden war, rissen sie das Einfamilienhaus ab und errichteten im Dezember 2020 ein neues Einfamilienhaus, das sie ebenfalls vermieteten. Auf die Herstellungskosten i.H. von ca. 305.000 € nahmen sie eine Sonderabschreibung i. H. von 15.250 € vor, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Sonderabschreibung wird nur für neue Wohnungen gewährt, die zusätzlich entstehen und damit den Wohnungsbestand vermehren. Es genügt nicht, dass die neue Wohnung eine abgerissene Wohnung ersetzt. Zwar ist der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig. Der Gesetzgeber verlangt die Herstellung einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung, was bei Ersetzung eines Altbaus durch einen Neubau streng genommen der Fall ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum fördern wollte, um die Wohnraumknappheit zu beseitigen. Die steuerliche Förderung ist nämlich Teil der sog. Wohnraumoffensive, die zum Bau von 1,5 Mio. neuer Wohnungen führen soll. Hinweis: Der BFH hat in seinem Urteil offen gelassen, ob bei Ersetzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus die Sonderabschreibung ganz oder teilweise gewährt werden kann. Immerhin käme es in diesem Fall zu einer Mehrung des Wohnungsbestands. Nicht begünstigt sind jedenfalls die Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, die Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes oder aber Baumaßnahmen, die lediglich zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes führen.Quelle: BFH, Urteil vom 12.8.2025 – IX R 24/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/165; NWB

  • Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Wird eine Rücklage, mit der ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie neutralisiert worden ist, zu Unrecht gebildet und ist der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in dem ersten Folgejahr, das verfahrensrechtlich noch offen ist, gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags jährlich erhöht.Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand mit Gewinn veräußerte. Sie stellte den Gewinn in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2022 in eine Rücklage ein, um den Gewinn zu neutralisieren und auf eine neue Immobilie zu übertragen. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Es kam zu einer Außenprüfung für 2002 und die Folgejahre. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass die Rücklage im Jahr 2002 nicht hätte gebildet werden dürfen, weil die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt habe. Der Prüfer löste die Rücklage daher zum 31.12.2003 auf; die Steuerfestsetzung für 2003 war – im Gegensatz zur Steuerfestsetzung für 2002 – noch änderbar. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Auflösung der Rücklage zum 31.12.2003 für möglich, wies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Das Finanzamt durfte eine fehlerhaft gebildete Rücklage zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auflösen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach ist ein Bilanzierungsfehler zwar grundsätzlich vorrangig in dem Jahr, in dem der Fehler geschehen ist, zu korrigieren. Ist der Steuerbescheid für dieses Jahr aber bereits bestandskräftig, ist der Fehler in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres, für das der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zu korrigieren. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Rücklage, in die ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie eingestellt worden ist. Zwar bildet die Rücklage Eigenkapital ab, das an sich nur einen Saldo in der Bilanz darstellt. Dennoch ist für die Rücklage in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, so dass für diesen Passivposten die gleichen Grundsätze gelten wie für die Bilanzposten der anderen Wirtschaftsgüter. Da die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, in dem der Fehler nach Angaben des Außenprüfers passiert war, bereits materiell bestandskräftig war und nicht mehr geändert werden konnte, musste der Fehler in dem ersten Jahr, das verfahrensrechtlich noch offen war, korrigiert werden. Dies war das Jahr 2003, so dass die Rücklage an sich zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Bildung der Rücklage zum 31.12.2002 wirklich fehlerhaft war. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt hätte. Sollte die Rücklage im Jahr 2002 aber zu Recht gebildet worden sein, hätte die Klage Erfolg, weil dann das Finanzamt die Rücklage nicht zum 31.12.2003 auflösen dürfte. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – XI R 27/22; NWB

  • Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

    Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

    Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.Hintergrund: Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.Sachverhalt: Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Ihrer Klage und machten im Kern Folgendes geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht hält die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß und hat von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Hierbei sind nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – X R 10/20; NWB

  • Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung
    Steuern: Vermieter

    Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann angenommen werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Eine Unterschreitung von weniger als 25 % ist nicht erheblich. Bei der Überprüfung der 25 %-Grenze ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, d.h. über die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss erzielen will. Sachverhalt: Die Klägerin vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung. Nachdem sie die Wohnung im Zeitraum 2012 bis 2015 dauerhaft vermietet und die Wohnung im Jahr 2016 renoviert hatte, vermietete sie die Wohnung wieder an wechselnde Feriengäste und erzielte jährliche Verluste. Im Jahr 2017 vermietete sie die Wohnung an 72 Tagen und im Jahr 2018 an 44 Tagen. Die üblichen Vermietungszeiten an dem Ferienort beliefen sich für 2017 auf 108 Tage und für 2018 auf 87 Tage. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte Vermietungsverluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Einkünfteerzielungsabsicht für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet; es müssen also mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit kommt es nicht zwingend auf die Gemeinde an. Der „Ort“ kann, je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarkts – das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Außerdem ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen, damit temporäre Schwankungen unberücksichtigt bleiben. Der Zeitraum von drei bis fünf Jahren kann mit dem Streitjahr beginnen oder mit dem Streitjahr enden oder auch das Streitjahr umfassen, d.h. vorher beginnen und nach dem Streitjahr enden. Die Darlegungslast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Zeitraum anzugeben und die entsprechenden Auslastungswerte darzustellen und nachzuweisen hat. Im Streitfall hatte das FG jedes Streitjahr isoliert betrachtet, anstatt auf einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.Hinweise: Das FG muss ferner prüfen, ob die Ferienwohnung nach 2018, dem letzten Streitjahr, verkauft worden ist und ob der Verkauf bereits nach der Renovierung im Jahr 2016 beabsichtigt war. Falls dies der Fall ist, wäre eine Prognose über den voraussichtlichen Überschuss bzw. Verlust nur für die tatsächliche Vermietungsdauer (von 2016 bis zum Verkaufszeitpunkt) aufzustellen.Wird die ortsübliche Vermietungsdauer von mindestens 25 % unterschritten oder lassen sich die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht feststellen oder wird die Ferienwohnung auch eigengenutzt, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose geprüft werden. Hier wird üblicherweise ein Zeitraum von 30 Jahren angesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte vor, die Wohnung vorher zu verkaufen (siehe vorherigen Absatz); dann verkürzt sich der Prognosezeitraum bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Verkaufs.Wird bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten bzw. für diese bereit gehaltenen Ferienwohnung eine Vermietungsdauer von mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungsdauer erreicht, wird der Vermieter wie der Vermieter einer „normalen“ Wohnung behandelt, der die Wohnung dauerhaft vermietet und bei dem eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 12.8.2025 – IX R 23/24; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Ein selbständig tätiger Fahrschullehrer, der an einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule Fahrschulunterricht gibt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt nicht voraus, dass der Fahrschullehrer Verträge mit den Fahrschülern abgeschlossen hat; es genügt ein Vertrag zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Schule. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen eines selbständigen Lehrers u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieser an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung unterrichtet und die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Industrie- und Handelskammer) abzulegen ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine selbständig tätige Fahrlehrerin. Sie schloss mit der Weiterbildungseinrichtung G einen Vertrag und verpflichtete sich zur Durchführung von Fahrstunden für die Auszubildenden der G zwecks Erwerbs der Führerscheinklasse B (Pkw), der Voraussetzung für den Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war. An der G wurden Erwachsene ausgebildet, um eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) zu erwerben. Die entsprechenden Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine Prüfung vor der IHK vorbereitet. Einen Vertrag zwischen der Klägerin und den Auszubildenden gab es nicht. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vertrag mit den Auszubildenden geschlossen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer waren erfüllt. Die Klägerin erbrachte eine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung, die über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügte. Die Klägerin hatte mit der G einen Vertrag abgeschlossen. Außerdem unterrichtete die Klägerin die Auszubildenden persönlich. Die Unterrichtsleistung der Klägerin diente unmittelbar dem Bildungszweck, da die Unterrichtsleistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Einrichtungen die Ausbildung ermöglichte, förderte, ergänzte oder erleichterte. Die Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit den Fahrschülern einen Vertrag geschlossen hat. Es genügt, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und der G zustande gekommen ist. Hinweise: Zwar hat die Klägerin nur für die Führerscheinklasse B (Pkw) Fahrstunden gegeben. Dennoch bejahte der BFH den berufsbildenden Charakter ihres Fahrunterrichts; denn der Pkw-Führerschein war für den Erwerb des Lkw- und Busführerschein notwendig. Und es konnten nur Fahrschüler den Fahrschulunterricht der Klägerin erhalten, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnahmen. Quelle: BFH, Urteil vom 15.5.2025 – V R 23/24; NWB

  • Vorsicht Falle: Gefälschte E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern im Umlauf (FinMin)

    Vorsicht Falle: Gefälschte E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern im Umlauf (FinMin)

    Aktuell werden erneut Betrugsversuche gemeldet, mit denen Betrüger unter Hinweis auf die Steuerverwaltung an persönliche Informationen und Geld von Bürgern gelangen wollen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland (FinMin) aufmerksam.Hierzu führt das FinMin weiter aus: Die E-Mails weisen als Absender fälschlicherweise das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und tragen Überschriften wie beispielsweise: „Hinweis zur verspäteten Abgabe der Einkommensteuer 2023“ oder ähnliches. Bürger werden hierin zur Zahlung eines Verspätungszuschlags aufgefordert. Die gefälschten E-Mails werden von verschiedenen Absenderadressen, beispielsweise „news@bzst-infos.de“ oder „info@bzst-zahlungsfrist.com“ versendet und enthalten häufig ein PDF-Dokument, das einen Bescheid des BZSt darstellen soll. In der E-Mail werden die Empfänger dazu aufgefordert, auf einen Link zu klicken oder eine Zahlung zu leisten, um angebliche Strafen für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung zu begleichen.Die Anschreiben, die oft im PDF-Format der E-Mail angehängt sind, wirken auf den ersten Blick wie offizielle Schreiben. Anhand folgender Hinweise kann ein Schreiben mit betrügerischer Absicht erkannt werden: Die Absenderadresse suggerieren eine offizielle E-Mail-Adresse des BZSt: poststelle@bzst.de-mail.de oder mail@bzst.bund.de. Es wird kein Ansprechpartner angegeben. Es wird lediglich eine Handynummer als Durchwahl angegeben. Die Überweisung soll auf ein Konto außerhalb Deutschlands erfolgen (oftmals mit einer spanischen oder irischen IBAN).Hinweise: Sollten Sie solch eine E-Mail erhalten, empfehlt das FinMin Saarland, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen. Die Steuerverwaltungen werden in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern. Weitergehende Informationen zu den einzelnen Schreiben hat das BZSt auf seiner Homepage zusammengestellt. Quelle: Saarländisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 25.11.2025, NWB

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht angekommener E-Mail

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht angekommener E-Mail

    Erreicht eine E-Mail, mit der Einspruch eingelegt wird, nicht das Finanzamt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Hierzu muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er die E-Mail fristgerecht an das Finanzamt abgesandt hat. Es ist nicht erforderlich, dass er die E-Mail mit einer Empfangs- oder Lesebestätigung versehen hat. Hintergrund: Wird eine Frist wie z.B. die Einspruchsfrist versäumt, kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und geltend machen, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Ein typischer Fall hierfür ist etwa eine plötzliche und schwere Erkrankung vor dem Fristablauf oder der Verlust des Briefs, der den Einspruch enthält, auf dem Postwege. Sachverhalt: Das Finanzamt lehnte am 23.8.2018 einen Antrag des Klägers auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden ab. Der Kläger wurde dabei von einem Steuerberater vertreten. Der Steuerberater erfuhr am 29.5.2019, dass sein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid, den er am 30.8.2018 per E-Mail an das Finanzamt übermittelt hatte, dort nicht angekommen war. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Nachweis legte er die E-Mail mit dem Einspruch, einen Absendungsnachweis vom 30.8.2018, 14.54 Uhr, und eine Kopie der E-Mail, die bei seinem Mitarbeiter eingegangen war, den er in „cc“ gesetzt hatte, vor; bei dem Mitarbeiter war die E-Mail jedoch erst um 15.54 Uhr eingegangen. Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hat die Einspruchsfrist nicht gewahrt, da die E-Mail, mit der sein Steuerberater Einspruch einlegen wollte, tatsächlich nicht beim Finanzamt eingegangen ist. Dadurch wurde die einmonatige Einspruchsfrist versäumt. Einen Nachweis, dass die E-Mail tatsächlich beim Finanzamt eingegangen ist, konnte der Kläger bzw. sein Steuerberater nicht führen. Dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die Einspruchsfrist ist ohne Verschulden versäumt worden. Der Kläger bzw. sein Steuerberater hat alles getan, um die Einspruchsfrist zu wahren. Der Steuerberater hat nachgewiesen, dass er eine E-Mail mit dem Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist an das Finanzamt abgesandt hat; hierzu hat er eine Kopie seiner E-Mail mit dem Absendenachweis sowie den Eingang seiner E-Mail bei dem in „cc“ gesetzten Mitarbeiter vorgelegt. Dass der Mitarbeiter die E-Mail erst um 15.54 Uhr und nicht bereits um 14.54 Uhr erhalten hat, spricht nicht dagegen, dass der Steuerberater die E-Mail mit dem Einspruch rechtzeitig an das Finanzamt abgesendet hat. Ein Verschulden des Klägers bzw. seines Steuerberaters ergibt sich nicht daraus, dass er die E-Mail an das Finanzamt ohne Empfangs- oder Lesebestätigung abgesandt hat. Das Gesetz enthält für das Einspruchsverfahren keine entsprechende Vorgabe, dass der Einspruchsführer sich den Erhalt des Einspruchs bestätigen lassen muss. Hinweise: Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Mandanten zugerechnet. Im Streitfall hat der Steuerberater aber nicht schuldhaft gehandelt, und der Kläger selbst hat auch keinen Fehler gemacht. Weshalb die E-Mail im Streitfall beim Finanzamt nicht angekommen ist, konnte nicht geklärt werden. Es kann sich z.B. um eine technische Störung gehandelt haben, um einen Spam-Filter oder um einen Bedienfehler. Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 2/23; NWB

  • Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

    Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

    Ist ein Leiharbeitnehmer unbefristet bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt, hat er keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher, bei dem er eingesetzt wird. Hierfür fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer ist daher nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer beschränkt, sondern kann für die Hin- sowie Rückfahrt von seiner Wohnung zum Einsatzort jeweils mindestens 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer seit 2021 auf 0,35 € und seit 2022 auf 0,38 €. Sachverhalt: Der Kläger war Leiharbeitnehmer und seit dem 28.11.2015 unbefristet bei dem Zeitarbeitsunternehmen Z angestellt. Seine Tätigkeit für Z endete am 31.8.2018. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde er von Z bis zum 31.8.2018 bei dem Entleiher E eingesetzt und arbeitete in einer betrieblichen Einrichtung des E in R-Stadt; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und R-Stadt betrug 35 km. Der Kläger machte als Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, 0,30 € geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Entfernungspauschale galt nicht, weil der Kläger in R-Stadt keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Dies hätte erfordert, dass er von seinem Arbeitgeber der Tätigkeitsstätte in R-Stadt entweder unbefristet oder für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugeordnet worden wäre. Eine derartige Zuordnung ist aber nicht erfolgt. Eine unbefristete Zuordnung ist bei einem Leiharbeitsverhältnis bereits deshalb zu verneinen, weil der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate dem Entleiher überlassen darf. Eine Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte ein befristetes Leiharbeitsverhältnis vorausgesetzt. Eine Zuordnung von mehr als 48 Monaten war nicht erfolgt. Da die Entfernungspauschale mangels erster Tätigkeitsstätte nicht galt, konnte der Kläger nun die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2018 geltend machen. Hierfür kann der Kläger einen Pauschalbetrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen, also das Doppelte der Entfernungspauschale, da diese nur für die einfache Strecke (Entfernung) angesetzt wird. Hinweise: Der Kläger beendete seine Tätigkeit für Z zum 31.8.2018 und wechselte zu E. Ab dem 1.9.2018 hatte der Kläger damit eine erste Tätigkeitsstätte in R-Stadt, da er dem dortigen Betrieb des E dauerhaft zugeordnet war. Somit konnte der Kläger ab dem 1.9.2018 nur noch die Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell plant der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem Jahr 2026. Nach der derzeitigen Rechtslage wird erst ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer gewährt, so dass zurzeit nur sog. Fernpendler von dem erhöhten Betrag profitieren. Künftig würden alle Arbeitnehmer von dem erhöhten Betrag profitieren, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 22/23; NWB