Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft. Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB

  • Werbungskostenabzug eines Influencers

    Werbungskostenabzug eines Influencers

    Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Internet, insbesondere in den sog. sozialen Medien, einen Blog zum Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca. 80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und nicht oder allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Die Kosten für die Kleidung waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen. Etwas anderes gilt für typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung von Berufsbekleidung bekannt. Auch die Handtaschen und die Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und keinen typischen Berufscharakter haben. Die Klägerin hat auch keine Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und Accessoires einzusetzen. Hinweise: Sofern Kleidung keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil. Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z.B. den schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In einem Zeitungsinterview hatte die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich indes unbeachtlich. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21; NWB

  • Folgen von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

    Folgen von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die gesetzliche Regelung, nach der eine überhöht oder zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht. Denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass das Steueraufkommen durch die fehlerhafte Rechnung nicht gefährdet wird. Hintergrund: Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag gesondert aus, als er nach dem Gesetz schuldet, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer eine Lieferung von Obst, die mit 7 % ermäßigt besteuert wird, in der Rechnung einer Umsatzsteuer von 19 % unterwirft. Das Gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt. In diesem Fall wird das Steueraufkommen nämlich nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten dem BMF zufolge auch für Deutschland und auch in Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist. Darüber hinaus bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen: So ist die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird, wenn er gar keine Leistung erbringt oder wenn ein Nicht-Unternehmer tätig wird. Ist der Rechnungsempfänger kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird. Die Abführungspflicht besteht also auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der grds. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er ein sog. Kleinunternehmer ist, oder ein Landwirt ist, der seine Umsätze der sog. Durchschnittssatzbesteuerung unterwirft, oder ein Unternehmer ist, der umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.Hinweise: Bislang hat der Bundesfinanzhof die Regelung über die Abführung überhöhter oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen BMF-Schreibens dürfte diese BFH-Rechtsprechung keine Bedeutung mehr haben.Die Beweislast dafür, dass ein überhöhter oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt, liegt beim Finanzamt. Jedoch muss der Rechnungsaussteller nachweisen, dass der Leistungsempfänger Endverbraucher ist. Quelle: BMF-Schreiben vom 27.2.2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002; NWB

  • Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge

    Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge

    Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet, und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Ist im Logenpreis keine Bewirtung enthalten, kann der Logenpreis im Wege der Schätzung auf den Wert der Eintrittskarte, für den die Pauschalsteuer anfällt, und auf den Anteil der Werbung, für den bei Geschäftsfreunden keine Pauschalsteuer anfällt, aufgeteilt werden. Hintergrund: Ein Unternehmer, der Geschäftsfreunden Geschenke oder Eintrittskarten zuwendet, kann für den Geschäftsfreund dessen Einkommensteuer pauschal übernehmen, wenn für den Geschäftsfreund das Geschenk oder die Einladung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden, sofern die Zuwendung Arbeitslohn darstellt. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und mietete 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in der größten Berliner Veranstaltungsarena an. Damit konnten alle Konzerte und Sportveranstaltungen in diesem Jahr besucht werden. Der Preis betrug ca. 130.000 € jährlich; eine Bewirtung war im Preis nicht enthalten, aber die Möglichkeit zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin in der Loge und im Branchenbuch der Arena. Die Klägerin lud im streitigen Zeitraum 3.000 Geschäftspartner und 1.000 Arbeitnehmer zu den Veranstaltungen ein; ca. 1.300 Plätze blieben leer. Die eingeladenen Arbeitnehmer, die zur Geschäftsleitung der Klägerin gehörten, mussten die Funktion des Gastgebers ausüben und sich um den Gästeempfang und die Essensbestellungen sowie um die Werbung in der Loge kümmern. Die Klägerin beantragte die Pauschalsteuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer. Allerdings kürzte sie ihre Aufwendungen um 1/12, weil bei jeder Veranstaltung ein Sitzplatz auf den Gastgeber-Arbeitnehmer entfiel. Den verbleibenden Betrag teilte sie im Verhältnis von 4:3 auf die Werbung und auf die Eintrittskarte auf, sodass auf die Eintrittskarte 43 % des gekürzten Logenpreises entfielen, für den sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführte. Das Finanzamt ging von einem Anteil des Werts der Eintrittskarte von 75 % aus und kürzte die Gesamtaufwendungen auch nicht um 1/12.Entscheidung: Der BFH gab der Klage zum Teil statt: Die Übernahme der Pauschalsteuer setzt neben dem Antrag der Klägerin voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Dies war bezüglich der Geschäftsfreunde und hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die keine Gastgeberfunktion ausübten, zu bejahen. Bei denjenigen Arbeitnehmern aber, die die Funktion eines Gastgebers ausübten, war eine steuerpflichtige Einnahme zu verneinen. Denn sie suchten die Loge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin auf. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer. Es kommt daher auf den Wert der Eintrittskarte an. Dieser Wert war im Wege der Schätzung zu ermitteln, da der Vertrag mit der Arena keine Aufteilung der Kosten für die Loge auf die Eintrittskarte und auf die Werbung enthielt. Die Kosten für die nicht belegten Plätze, die bei einzelnen Veranstaltungen frei blieben, gingen nicht in die Bemessungsgrundlage ein, da die leergebliebenen Plätze nicht zu einer Bereicherung der Geschäftsfreunde führten. Der Wert der Eintrittskarte konnte mit dem Kartenpreis der obersten Preiskategorie geschätzt und um einen VIP-Zuschlag von 5 % für die Bewirtungsmöglichkeit am Platz und für den Vorteil eines separaten Einlasses sowie einer kostenlosen Garderobe erhöht werden. Soweit die Loge Geschäftsfreunden überlassen worden ist, war aus dem so ermittelten Preis für die Eintrittskarte ein Werbeanteil herauszurechnen, für den keine Pauschalsteuer abzuführen war. Hier konnte die Schätzung des Finanzgerichts (FG) als Vorinstanz übernommen werden, das fehlerfrei einen Werbeanteil von netto ca. 33.000 € jährlich geschätzt hat. Soweit die Loge Arbeitnehmern überlassen worden ist, die keine Gastgeberfunktion ausübten, war der Preis für die Eintrittskarte nicht um einen Anteil für den Werbeaufwand zu mindern; denn die Klägerin hat gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geworben. Hinweise: Die Finanzverwaltung hat für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für VIP-Logen eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach der 40 % auf die Werbung, 30 % auf die Eintrittskarte und 30 % auf die Bewirtung entfallen. Das Finanzamt konnte sich auf diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht stützen, weil im Streitfall keine Bewirtung im Logenpreis enthalten war. Das FG hat einen Prozentsatz von 40 % für die Werbung herangezogen und diesen modifiziert; der BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet. Offen gelassen hat der BFH, ob er der Aufteilung der Finanzverwaltung folgen würde. Der Fall macht deutlich, dass eine Dokumentation über die eingeladenen Personen hilfreich ist, um im Fall eines Antrags auf Übernahme der Pauschalsteuer deren Höhe niedrig zu halten. Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21; NWB

  • Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Die Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig abziehbar. Sachverhalt: Die K-KG stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt hatte. Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt: Grundsätzlich kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen, ausgeführt hat. Bei der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur Konkurseröffnung getätigten Umsätze an. Denn die Tätigkeit des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger; diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG zurück. Da die früheren Umsätze der K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den Vorsteuerabzug nicht mehr. Hinweise: Zwar gibt es seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997 –, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt. Das Urteil gilt auch für das Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt. Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine Unternehmensfortführung jedoch möglich. Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2023 – V R 3/22; NWB

  • Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007 besteuerte.Entscheidung: Der BFH verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt: Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten Veräußerungserlös beteiligt. Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt und bestand neben dem Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.Hinweise: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: März 2024)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: März 2024)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.4.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0272584); NWB

  • Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen

    Die für Forst- und Landwirte mögliche Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen. Derartige Hilfsumsätze unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung von 19 %. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von aktuell 9 % (im Streitjahr 2010 waren es 10,7 %). Im Gegenzug wird automatisch eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (im Streitjahr 2010 ebenfalls 10,7 %). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz ausgeschlossen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt und deren Gesellschafter K und H waren. Im Streitjahr 2010 vereinbarten K und H die Auflösung der Klägerin; die Wirtschaftsgüter sollten auf K und H im Wege der sog. Realteilung übergehen. Die Klägerin stellte dem K eine Rechnung über die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter aus und wies dabei die nach der Durchschnittssatzbesteuerung im Jahr 2010 geltende Umsatzsteuer von 10,7 % gesondert aus. Das Finanzamt ging zwar von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung aus (Übertragung eines Betriebs gegen Aufgabe von Gesellschaftsanteilen), forderte von der Klägerin aber die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, weil diese zu Unrecht ausgewiesen worden war. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klägerin musste jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung über zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Denn selbst wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt haben sollte, die nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar gewesen wäre, wäre die Umsatzsteuer jedenfalls deshalb entstanden, weil die Klägerin sie gesondert und – bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit wegen einer Geschäftsveräußerung – unberechtigt ausgewiesen hat. Die Klägerin musste die von ihr gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl die Klägerin aufgrund der Auflösung und Realteilung zivilrechtlich nicht mehr existierte. Denn umsatzsteuerlich besteht sie so lange fort, wie das Finanzamt noch Umsatzsteueransprüche gegen sie geltend macht. Daher kann sie sich jetzt auch noch gerichtlich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wehren. Der Klägerin stand im Rahmen der für Landwirte geltenden Durchschnittssatzbesteuerung kein automatischer Vorsteuerabzug in Höhe von ebenfalls 10,7 % zu. Denn die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen, wie sie im Streitfall an K erfolgt ist. Damit scheidet der automatische Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer für die Lieferung aus. Hinweise: Bislang gab es keine einheitliche Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf sog. Hilfsumsätze, bei denen landwirtschaftliche Maschinen geliefert werden. Bejaht man die Anwendbarkeit, kann zum einen der niedrigere Umsatzsteuersatz von aktuell 9 % auf die Lieferung angewendet und zum anderen in gleicher Höhe eine Vorsteuer abgezogen werden, sodass sich für den Landwirt keine steuerliche Belastung ergibt. Der BFH verneint die Anwendbarkeit aber, sodass die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen außerhalb einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und kein automatischer Vorsteuerabzug möglich ist. Wechselt ein Land- oder Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten möglich. Im Streitfall hätte sich hieraus jedoch kein Klageerfolg für die Klägerin ergeben, da sie im Fall der Regelbesteuerung ihre Rechnung an K mit einer Umsatzsteuer von 19 % anstatt von 10,7 % hätte ausstellen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 3/21; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

    Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel geäußert. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Gesamtumsatzschlüssels sowie zu den Umsätzen, die bei der Berechnung zu Grunde zu legen sind. Hintergrund: Verwendet der Unternehmer eine Eingangsleistung, die an ihn erbracht wird, sowohl für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie nämlich auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt. Die Vorsteuer muss daher aufgeteilt werden. Ein zulässiger Aufteilungsschlüssel ist der Gesamtumsatzschlüssel, zu dem sich nun das BMF äußert. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Der Gesamtumsatzschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis aller zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze einschließlich der Entnahmen zum Gesamtumsatz des Unternehmers. Subventionen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie unmittelbar mit dem Preis der Leistung zusammenhängen und damit zur Gegenleistung gehören. Bei sog. Differenzgeschäften, bei denen nur die Differenz der Umsatzsteuer unterworfen wird (z.B. beim Verkauf von Gebrauchtwagen durch einen Kfz-Händler), geht der Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer in die Aufteilung ein und nicht nur die Differenz. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferungen in der EU), Umsätze aus dem Verkauf von ertragsteuerlichem Anlagevermögen, aus Geschäftsveräußerungen oder Hilfsumsätze aus Grundstücks- oder Finanzgeschäften. Der Gesamtumsatzschlüssel ist nur dann anzuwenden, wenn er präziser ist als andere Aufteilungsschlüssel wie z.B. der Flächenschlüssel oder der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt hierbei dem Unternehmer. Der sich nach dem Gesamtumsatzschlüssel ergebende prozentuale Anteil der abziehbaren Vorsteuer kann auf volle Prozentpunkte aufgerundet werden.Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. In der Praxis sind zwei andere Aufteilungsmethoden häufig relevanter: Dies ist zum einen der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel, bei dem nur die umsatzsteuerpflichtigen Mieten und umsatzsteuerfreien Mieten aus einer konkreten Immobilie berücksichtigt werden, wenn die an den Unternehmer erbrachte Eingangsleistung nur diese Immobilie betrifft. Zum anderen ist dies der Flächenschlüssel, bei dem sich die Aufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen der Immobilie zur Gesamtfläche der Immobilie richtet, wenn es um eine Eingangsleistung für diese konkrete Immobilie geht. Quelle: BMF-Schreiben vom 13.2.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 :001; NWB

  • Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

    Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

    Ein Kfz-Händler darf einen sog. Beteiligungsbetrag, den er im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells an den Kfz-Hersteller entrichten muss, damit dieser das Restwertrisiko bei der späteren Rücknahme des verleasten Kfz trägt, nicht passivieren. Denn die Verpflichtung des Kfz-Händlers ist nur aufschiebend bedingt, weil bei Abschluss des Leasing-Vertrags und der Restwert-Absicherung noch nicht feststeht, ob es zu der späteren Rücknahme des Kfz kommt. Für die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags kann auch keine Rückstellung passiviert werden, da sog. schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen. Hintergrund: Ein Kaufmann muss für betriebliche Verpflichtungen, die vom Gläubiger erzwungen werden können und die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen, Verbindlichkeiten passivieren. Ist die Höhe der Verpflichtung nicht bekannt, ist eine Rückstellung zu passivieren. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Sie nahm seit 2009 an einem vom Kfz-Hersteller A entwickelten Leasing-Restwertmodell teil. Bei diesem Modell vermittelte die Klägerin ein Kfz an den Kunden durch Leasingvertrag und veräußerte das Kfz sodann an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin verpflichtete sich, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. Hieraus ergab sich ein Restwertrisiko, weil der tatsächliche Restwert niedriger sein konnte als der vorab festgelegte Kaufpreis. Um dieses Restwertrisiko abzusichern, schloss die Klägerin im Streitjahr 2013 mit A eine Restwert-Absicherung ab, sodass A eine etwaige Differenz gegenüber der Klägerin ausgleichen musste. Hierfür musste die Klägerin aber am Ende des Leasingvertrags einen sog. Beteiligungsbetrag an A entrichten. Die Klägerin passivierte bereits zu Beginn des Leasingvertrags den Beteiligungsbetrag als Verbindlichkeit, sodass sich zum 31.12.2013 eine entsprechende Gewinnminderung ergab. Die Klägerin löste die Verbindlichkeit nach Ablauf des Leasingvertrags auf. Das Finanzamt erkannte die zum 31.12.2013 gebildete Verbindlichkeit nicht an und erhöhte den Gewinn des Jahres 2013.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine Passivierung als Verbindlichkeit war nicht vorzunehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags eine aufschiebend bedingte Verpflichtung darstellte; aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten dürfen generell nicht passiviert werden, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung. Die Klägerin musste den Beteiligungsbetrag nämlich nur dann zahlen, wenn B als Leasinggesellschaft ihr Rückgaberecht ausübte und die Klägerin zur Rücknahme des Kfz aufforderte. Hingegen entfiel der Beteiligungsbetrag, wenn der Leasingvertrag vorzeitig aufgehoben oder storniert wurde. Die Klägerin durfte zum 31.12.2013 auch keine Rückstellung bilden. Denn bei der Vereinbarung über die Restwert-Absicherung zwischen der Klägerin und A handelte es sich um ein schwebendes Geschäft, weil die Vereinbarung am 31.12.2013 weder von der Klägerin, die erst bei Beendigung des Leasingvertrags zahlen musste, noch von A, die erst bei Rücknahme des Kfz einen etwaigen Minderwert ausgleichen musste, erfüllt war. Bei schwebenden Geschäften gilt der Grundsatz, dass sie sich im Wert ausgleichen, sodass eine Bilanzierung während des Schwebezustands nicht zulässig ist. Hinweise: Der Beteiligungsbetrag ist damit erst bei Zahlung in der Buchführung zu erfassen. Er dürfte dann zu den Anschaffungskosten des rückerworbenen Kfz führen und mindert damit einen späteren Veräußerungsgewinn beim Verkauf des rückerworbenen Kfz. Hätte die Klägerin den Beteiligungsbetrag bereits zu Beginn des Restwert-Absicherungsvertrags entrichtet, hätte sie ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ aktivieren müssen, dass beim Rückerwerb des Kfz hätte aufgelöst werden müssen.Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 20/20; NWB