Nach langem Hin und Her wurde das
		sog. Wachstumschancengesetz nun doch noch Ende März 2024 verkündet. Nachfolgend
		haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie
		zusammengefasst:I. Änderungen für
		Unternehmer1. Befristete
		Wiedereinführung der degressiven AbschreibungBisher war eine degressive
		Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann
		möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder
		hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das
		Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht;
		die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.Der Gesetzgeber lässt die
		degressive Abschreibung nun auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des
		Anlagevermögens zu, die nach dem 31.3.2024 und vor dem
		1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. In diesem
		Fall beträgt die degressive Abschreibung maximal das Doppelte der sog. linearen
		Abschreibung, die sich nach der Nutzungsdauer bemisst, und darf 20 % nicht
		übersteigen.Hinweis: Die degressive
		Abschreibung ist nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2022
		und vor dem 1.4.2024 angeschafft oder hergestellt worden ist.2.
		Sonderabschreibung für kleine und mittlere
		UnternehmenUnternehmer, deren Gewinn 200.000
		€ nicht übersteigt, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine
		einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche
		Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar
		zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des
		Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach
		dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, wird die
		Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % nun
		verdoppelt.Zu beachten ist ferner die
		geänderte Abschreibung für neu gebaute
		Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die
		Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer
		vermietet werden (zu den Einzelheiten s. unten unter
		„Vermieter“).3. Verbesserung
		bei der sog. ThesaurierungsbesteuerungEinzelunternehmen und
		Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog.
		Thesaurierungsbesteuerung zu wählen. Der nicht entnommene, also thesaurierte
		Gewinn wird dann mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer
		Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen
		wird.Ab 2024 wird das begünstigt
		besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch
		erhöht, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als
		Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare
		Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die
		„Thesaurierungssteuer“ an das Finanzamt gezahlt werden kann,
		erhöht wird.4. Änderung bei
		der DienstwagenbesteuerungWerden
		betriebliche Elektrofahrzeuge privat
		genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer
		betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des
		Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich
		Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden.Diese günstige Bewertung setzte
		bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 € nicht
		übersteigt. Diese Grenze wird für reine Elektrofahrzeuge, die
		nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf
		70.000 € erhöht (ursprünglich war eine Erhöhung auf 80.000 €
		geplant).Hinweis: Entscheidet sich
		der Unternehmer für die Bewertung der Entnahme nach der sog.
		Fahrtenbuchmethode, wirkt sich die Erhöhung
		der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen ebenfalls
		günstig aus, weil dann nur 25 % der Anschaffungskosten bei den Kfz-Kosten
		berücksichtigt werden.5.
		Betriebsausgabenabzug für GeschenkeGeschenke an Geschäftsfreunde waren
		bislang bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar.
		Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben. Wie bisher gilt: Ist
		das Geschenk auch nur geringfügig teurer, sind die kompletten Ausgaben nicht
		abziehbar.6. Erhöhung der
		BuchführungsgrenzenGewerbliche Unternehmer sowie Land-
		und Forstwirte sind steuerrechtlich zur
		Buchführung verpflichtet, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten.
		Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen,
		die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die
		bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 €.In gleicher Höhe werden auch die
		Grenzen für die handelsrechtliche
		Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten angepasst. Steuerpflichtige
		Einzelkaufleute können dann unterhalb dieser Grenze auf eine
		Einnahmen-Überschuss-Rechnung und vereinfachte Buchführung zurückgreifen. Diese
		Änderungen greifen ebenfalls für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023
		beginnen.7. Erweiterung der
		umsatzsteuerlichen Ist-VersteuerungAb 2024 wird die Umsatzgrenze für
		die Anwendbarkeit der sog. Ist-Versteuerung von 600.000 € um 200.000
		€ auf 800.000 € erhöht.8. Erleichterung
		für KleinunternehmerAb 2024 sind Kleinunternehmer
		grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung
		verpflichtet. Sie können allerdings – wie bisher auch – vom
		Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert werden.
		Auch besteht die Abgabepflicht z. B. weiterhin bei innergemeinschaftlichen
		Erwerben.Hinweis: Kleinunternehmer
		sind Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat
		und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen
		wird. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können dann aber auch keine
		Vorsteuer gelten machen.9. Option zur
		KörperschaftsteuerPersonenhandelsgesellschaften wie
		z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren
		und unterliegen dann lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich
		Gewerbesteuer, die bei Körperschaften grundsätzlich anfällt. Der Gesetzgeber
		erstreckt ab dem 28.3.2024 den Anwendungsbereich dieser Option auf
		alle Personengesellschaften, also
		insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn diese in einem
		Gesellschaftsregister eingetragen sind (sog. eGbR).Die Option, die bis zum 30.11. für
		das Folgejahr zu beantragen ist, ist ab dem 28.3.2024 auch für
		neu gegründete Personengesellschaften
		möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des
		Gesellschaftsvertrags stellen müssen, so dass die Option bereits für das
		laufende Wirtschaftsjahr gilt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die
		durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft
		hervorgegangen sind und die für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des
		Formwechsels beim Handelsregister haben, damit die Option bereits für das
		laufende Wirtschaftsjahr gilt.10. Befreiung von
		der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025Nach bisheriger Rechtslage kann das
		Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der
		Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
		befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als
		1.000 € betragen hat. Dieser Betrag wird ab dem
		Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € erhöht.
		Ursprünglich sollte diese Regelung bereits für das Jahr 2024 gelten.11. Elektronische
		Rechnung ab 2025Der Gesetzgeber schreibt ab 2025
		die Pflicht zur elektronischen Rechnung in einem sog. strukturiertem Format
		innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung vor, wenn die Leistung an
		einen anderen Unternehmer im Inland ausgeführt wird. Allerdings gibt es eine
		Übergangsregelung für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027
		ausgeführt werden, so dass bis zum 31.12.2026 eine Rechnung auf Papier und
		– bei Zustimmung des Rechnungsempfängers – auch in einem anderen
		elektronischen Format ausgestellt werden kann. Unternehmer, deren Gesamtumsatz
		im Jahr 2026 800.000 € nicht überschreitet, können sogar bis zum
		31.12.2027 ihre Rechnungen auf Papier oder – mit Zustimmung des
		Rechnungsempfängers – in einem anderen elektronischen Format
		ausstellen.II. Änderungen für
		ArbeitnehmerZum 1.1.2024 wird der
		Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im
		Fahrzeug übernachten, von 8 € auf 9 € pro Tag erhöht. Dieser
		Betrag kann zusätzlich zur den Verpflegungspauschalen geltend gemacht
		werden.III. Änderungen
		für VermieterFür Vermieter ergeben sich durch
		das Wachstumschancengesetz folgende wichtige Änderungen:1.
		Sonderabschreibung für MietwohnungsneubauDer Anwendungsbereich der
		Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde verlängert. Danach können
		die Sonderabschreibungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
		– in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines
		nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem
		31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten
		Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
		Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden Für aufgrund eines nach dem
		31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem
		Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellte Wohnungen sind darüber hinaus auch
		die Baukostenobergrenze und die maximale
		Bemessungsgrundlage angehoben worden. Die
		maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen nunmehr 5.200 €
		(bislang 4.800 €) je qm Wohnfläche, die Bemessungsgrundlage beträgt
		nunmehr maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je qm
		Wohnfläche.Hinweis: Die
		Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn die Wohnung nicht zehn Jahre
		lang vermietet oder vorher verkauft oder die Baukostenobergrenze durch
		nachträgliche Baumaßnahmen überschritten wird.2. Befristete
		Einführung einer degressiven AfA für WohngebäudeAußerdem hat der Gesetzgeber mit
		Wirkung zum 1.1.2023 eine degressive Abschreibung für
		Wohngebäude i. H. v. 5 % eingeführt. Dies gilt für
		Wohngebäude in Deutschland oder in der EU bzw. im EWR (Island, Liechtenstein
		und Norwegen). Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung des Gebäudes
		nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029
		begonnen wird oder dass das Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029
		gekauft wird und der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der
		Fertigstellung erfolgt ist. Bei einem Kauf muss die Fertigstellung also im
		selben Jahr wie der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgen. Für den Beginn der
		Herstellung kommt es auf die Anzeige des Baubeginns an.IV. Alle
		SteuerzahlerMit Wirkung zum 1.1.2024 wird mit
		dem Wachstumschancengesetz die Freigrenze für private
		Veräußerungsgeschäfte von bislang 600 € auf 1.000
		€ angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht jedem Ehegatten die
		Freigrenze einzeln zu, sofern jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt hat.
		Bei einem auch nur geringfügig höheren Gewinn kommt die Freigrenze nicht zum
		Ansatz.Verbesserung des
		Verlustausgleichs: Trotz Verlustvortrags droht eine
		Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein
		Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio.
		€ verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine
		Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser
		Mindestbesteuerungssatz wird nun bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in
		den Jahren 2024 bis 2027 auf 30 % gesenkt.V. Nicht
		umgesetzte MaßnahmenU.a. die folgenden ursprünglich mit
		dem Wachstumschancengesetz geplanten Änderungen wurden nicht
		umgesetzt: Erhöhung der
			 Betragsgrenze für geringwertige
			 Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 € pro Wirtschaftsgut
			 auf 1.000 €; Abschaffung
			 des Sammelpostens für GWG sowie –
			 alternativ – die Abschreibung des Sammelpostens auf drei anstatt auf fünf
			 Jahre; Einführung einer
			 Klimaschutzprämie, die gewährt werden
			 sollte, wenn der Unternehmer bis zum 31.12.2029 Wirtschaftsgüter anschafft, die
			 Teil eines sog. Einsparkonzepts sind und zur Verbesserung der Energieeffizienz
			 dienen;  Erhöhung der Pauschalen für
			 Verpflegungsmehraufwendungen; Erhöhung des
			 Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf
			 150 €; die Einführung einer
			 Freigrenze von 1.000 € für
			 Einnahmen aus Vermietung und
			 Verpachtung; Anhebung des Höchstbetrags,
			 der im Wege des Verlustrücktrags in einem
			 Vorjahr abgezogen werden kann, auf 10 Mio. € (20 Mio. €. bei
			 zusammenveranlagten Ehegatten). Ebenfalls nicht umgesetzt wurde
		eine ursprünglich geplante Meldepflicht für Steuergestaltungen
		im Inland sowie die Senkung des
		Durchschnittssatzes auf landwirtschaftliche
		Erzeugnisse auf 8,4 %; hier bleibt es nach derzeitigem Stand
		in diesem Jahr beim Durchschnittssatz von 9,0 %.Quelle: Gesetz zur Stärkung von
		Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und
		Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108;
		NWB