Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Die Finanzverwaltung geht in einem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Fortführung des Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher und bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwar die neue Rechtsprechung, nach der die stillen Reserven vom bisherigen Betriebsinhaber aufgedeckt und versteuert werden müssen, räumt den Steuerpflichtigen aber bei Betriebsübertragungen, die vor dem 17.4.2025 erfolgt sind, ein Wahlrecht ein, das Unternehmen zum Buchwert zu übertragen.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem in der Buchführung ausgewiesenen Wert, versteuert werden. Jedoch hat der BFH jüngst entschieden, dass diese Regelung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit einstellt. Anderenfalls müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Daher ist eine Übertragung zum Buchwert nicht möglich, wenn z.B. der Vater seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, sich dabei einen Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, so dass eine steuerneutrale Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher (Vater) seine bisherige Tätigkeit fortführt. Dies gilt sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die vom Vater auf den Sohn übertragenen Wirtschaftsgüter werden somit vom Vater entnommen, und zwar zum Teilwert (Verkehrswert), so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen. Das BMF lässt allerdings eine Buchwertübertragung zu, wenn der Betrieb vor dem 17.4.2025 übertragen worden ist; der 17.4.2025 war der Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranlagung für das Jahr der Betriebsübertragung darf noch nicht bestandskräftig sein. Der Vorbehaltsnießbraucher (bisherige Betriebsinhaber, also Vater) und der Nießbrauchgeber (Betriebsübernehmer, also Sohn) müssen einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag auf Anwendung der Regelung über die Buchwertfortführung stellen. Hinweis: Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebs bleiben beim Vorbehaltsnießbraucher (Vater) „steuerverstrickt“, so dass die stillen Reserven etwa im Fall der Veräußerung versteuert werden müssen. Hinweise: Erlischt der Nießbrauch durch Aufhebung oder durch Tod des Vorbehaltsnießbrauchers und führt nun der Sohn den Betrieb fort, muss der Sohn – wenn die Übergangsregelung des BMF nicht angewendet wurde – die auf ihn übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Die Wirtschaftsgüter, die der Vater seit der Betriebsübertragung erworben hat, gehen hingegen zum Buchwert auf den Sohn über.Das aktuelle Schreiben betrifft die unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch und Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Betriebsinhaber. Es gibt aber gleichwohl noch andere Übertragungsfälle mit einem Vorbehaltsnießbrauch, in denen eine Buchwertfortführung möglich ist, etwa bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder bei der Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird. Auf die einzelnen Fälle weist das BMF in seinem aktuellen Schreiben hin. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB

  • Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang

    Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang

    Kommt es bei einer GmbH zu einer sog. schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 %, die an sich zu einem Verlustuntergang führt, kann die GmbH gleichwohl einen Verlust, der im Jahr der Anteilsübertragung entstanden ist, in das Vorjahr, in dem sie einen Gewinn erzielt hat, zurücktragen und mit dem Gewinn verrechnen. Auf diese Weise kommt es nicht zu einem Verlustuntergang. Hintergrund: Werden mehr als 50 % der Anteile einer GmbH innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber verkauft, gehen die bislang nicht genutzten Verluste der GmbH nach dem Gesetz unter und können mit künftigen Gewinnen nicht mehr verrechnet werden. Beim Bundesverfassungsgericht ist allerdings noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung anhängig. Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von 115.000 € an der E-GmbH erworben, deren Stammkapital 500.000 € betrug; allerdings hielt die E-GmbH die übrigen Anteile selbst, so dass die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der E-GmbH wurde. Am 29.11.2018 wurde die E-GmbH mit Rückwirkung zum 30.9.2018 auf die Klägerin verschmolzen. Die E-GmbH hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018, und zwar vom 1.1.2018 bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.9.2018, erzielte die E-GmbH einen Verlust von 14.058 €. Die Klägerin, die aufgrund der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der E-GmbH geworden war, beantragte eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der E-GmbH für 2017 und machte einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 14.058 € in das Streitjahr 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die schädliche Anteilsübertragung vom 17.10.2018 ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Anteilserwerb am 17.10.2018 in Höhe von 115.000 € des Nennwerts der Anteile führte an sich zu einem Verlustuntergang, da die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin geworden war. Zwar hatte sie nur 115.000 € des Stammkapitals von 500.000 € erworben; jedoch hielt die E-GmbH die verbleibenden Anteile im Umfang von 385.000 € selbst, so dass es keine weiteren Gesellschafter gab und damit von einem vollständigen Anteilseignerwechsel zu 100 % auszugehen war. Dennoch ist es nicht zu einem Verlustuntergang gekommen; denn der im Anteilsübertragungsjahr entstandene Verlust aus dem Zeitraum vom 1.1.2018 bis 30.9.2018 konnte in das Vorjahr 2017 zurückgetragen werden, in dem ein Gewinn entstanden war. Dieser Verlustrücktrag wird durch die gesetzliche Regelung über den schädlichen Anteilserwerb nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung soll nämlich nur verhindern, dass ein Verlust, der vor der Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, von den neuen Anteilseignern genutzt wird. Ein Verlust, der vor der schädlichen Anteilsübertragung erzielt worden ist, kann aber durchaus noch mit einem Gewinn, der ebenfalls vor der schädlichen Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden. Hinweis: Mit seiner Entscheidung stellt sich der BFH erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der er bereits in einem vergleichbaren Fall widersprochen hatte. In dem damaligen Fall war die Ausgangslage umgekehrt: Die GmbH hatte im Jahr der Anteilsübertragung vom 1.1. bis zum Tag der Anteilsübertragung einen Gewinn erzielt, verfügte aber über einen Verlustvortrag aus den Vorjahren. Der BFH hatte es für zulässig erachtet, dass der Gewinn noch mit dem Verlustvortrag verrechnet wird, so dass insoweit der Verlustvortrag nicht aufgrund der Anteilsübertragung unterging. Quelle: BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 1/23; NWB

  • Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst. Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt: Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute. Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten. Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen. Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB

  • Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten

    Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.Hintergrund: Ob der Verkauf eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht. Sachverhalt: Im Streitfall ging es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B. „DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog. Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten. Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt, da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“ abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine entstehen. Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB

  • Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist und in Deutschland nur einen einzigen Umsatz getätigt und Umsatzsteuer an einen Lieferanten gezahlt hat, kann diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren – also ohne das Vergütungsverfahren in Anspruch zu nehmen – geltend machen, wenn ihm der Lieferant eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat. Wird die Rechnung vom Lieferanten zunächst ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und erst im Folgejahr berichtigt, so dass nun Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr erfolgen, auch wenn der Unternehmer im Folgejahr keinen Umsatz mehr in Deutschland tätigt.Hintergrund: Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht. Anders ist dies bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, und in Deutschland keine Umsätze tätigen, aber Waren oder sonstige Leistungen in Deutschland einkaufen; sie geben keine Umsatzsteuererklärung ab, sondern beantragen die Erstattung der Vorsteuer im sog. Vergütungsverfahren. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Ausland ansässig war und mit Gas handelte. Im Jahr 2018 tätigte sie nur einen Umsatz in Deutschland, bei dem sie Gas, das in Deutschland gelagert war, von B erwarb und an C weiterverkaufte. Im Folgejahr 2019 tätigte sie keine Umsätze mehr in Deutschland. Die Klägerin erhielt von B im Jahr 2018 eine Rechnung über das gelieferte Gas, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da die Klägerin und B zu Unrecht davon ausgingen, dass die Gaslieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Januar 2019 berichtigte B seine Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer für 2018, hilfsweise für 2019, geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2019 statt: Die Klägerin hatte zwar im Jahr 2018 ein Recht auf Vorsteuerabzug. Denn sie war Unternehmerin und hatte für ihr Unternehmen Gas von B eingekauft. Sie konnte dieses Recht aber nicht im Jahr 2018 ausüben; denn sie verfügte im Jahr 2018 noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat B erst im Jahr 2019 erstellt und dies als berichtigte Rechnung bezeichnet. Zwar wirkt eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück; dies gilt aber nicht, wenn in der ursprünglichen Rechnung (aus dem Jahr 2018) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Klägerin konnte daher erst im Jahr 2019 den Vorsteuerabzug geltend machen, weil ihr erst im Jahr 2019 eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag. Unschädlich ist, dass für die Klägerin im Jahr 2019 nicht mehr das allgemeine Besteuerungsverfahren galt, weil sie im Jahr 2019 keinen umsatzsteuerbaren Umsatz mehr in Deutschland tätigte. Denn die Vorsteuer aus der Rechnung des B betraf eine Lieferung aus dem Jahr 2018, als für die Klägerin das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. Die Klägerin muss also die Erstattung ihrer Vorsteuer nicht im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Hinweise: Nach dem Urteil gibt es für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, kein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und dem Vergütungsverfahren. Für die Klägerin galt das allgemeine Besteuerungsverfahren, weil die Vorsteuer ein Jahr betraf (nämlich 2018), in dem die Klägerin zumindest einen Umsatz in Deutschland ausführte. Hätte die Vorsteuer eine Eingangsleistung aus dem Jahr 2019 betroffen, hätte die Klägerin die Vorsteuer im – fristgebundenen – Vergütungsverfahren geltend machen müssen.Der BFH hat der Klage zwar im Grundsatz stattgegeben und den Vorsteuerabzug im Jahr 2019 zugelassen; er hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die genaue Höhe des Vorsteuerabzugs sowie die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Gasverkauf an C zu ermitteln ist, da die Rechnungen von B an die Klägerin sowie von der Klägerin an C jeweils in US-Dollar ausgestellt wurden. Für die Umrechnung ist der sog. Umsatzsteuer-Umrechnungskurs des Monats der Leistung zu Grunde zu legen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/165; NWB

  • Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr

    Wird eine Rücklage, mit der ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie neutralisiert worden ist, zu Unrecht gebildet und ist der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in dem ersten Folgejahr, das verfahrensrechtlich noch offen ist, gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags jährlich erhöht.Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand mit Gewinn veräußerte. Sie stellte den Gewinn in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2022 in eine Rücklage ein, um den Gewinn zu neutralisieren und auf eine neue Immobilie zu übertragen. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Es kam zu einer Außenprüfung für 2002 und die Folgejahre. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass die Rücklage im Jahr 2002 nicht hätte gebildet werden dürfen, weil die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt habe. Der Prüfer löste die Rücklage daher zum 31.12.2003 auf; die Steuerfestsetzung für 2003 war – im Gegensatz zur Steuerfestsetzung für 2002 – noch änderbar. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Auflösung der Rücklage zum 31.12.2003 für möglich, wies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Das Finanzamt durfte eine fehlerhaft gebildete Rücklage zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auflösen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach ist ein Bilanzierungsfehler zwar grundsätzlich vorrangig in dem Jahr, in dem der Fehler geschehen ist, zu korrigieren. Ist der Steuerbescheid für dieses Jahr aber bereits bestandskräftig, ist der Fehler in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres, für das der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zu korrigieren. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Rücklage, in die ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie eingestellt worden ist. Zwar bildet die Rücklage Eigenkapital ab, das an sich nur einen Saldo in der Bilanz darstellt. Dennoch ist für die Rücklage in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, so dass für diesen Passivposten die gleichen Grundsätze gelten wie für die Bilanzposten der anderen Wirtschaftsgüter. Da die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, in dem der Fehler nach Angaben des Außenprüfers passiert war, bereits materiell bestandskräftig war und nicht mehr geändert werden konnte, musste der Fehler in dem ersten Jahr, das verfahrensrechtlich noch offen war, korrigiert werden. Dies war das Jahr 2003, so dass die Rücklage an sich zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Bildung der Rücklage zum 31.12.2002 wirklich fehlerhaft war. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt hätte. Sollte die Rücklage im Jahr 2002 aber zu Recht gebildet worden sein, hätte die Klage Erfolg, weil dann das Finanzamt die Rücklage nicht zum 31.12.2003 auflösen dürfte. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – XI R 27/22; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich

    Ein selbständig tätiger Fahrschullehrer, der an einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule Fahrschulunterricht gibt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt nicht voraus, dass der Fahrschullehrer Verträge mit den Fahrschülern abgeschlossen hat; es genügt ein Vertrag zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Schule. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen eines selbständigen Lehrers u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieser an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung unterrichtet und die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Industrie- und Handelskammer) abzulegen ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine selbständig tätige Fahrlehrerin. Sie schloss mit der Weiterbildungseinrichtung G einen Vertrag und verpflichtete sich zur Durchführung von Fahrstunden für die Auszubildenden der G zwecks Erwerbs der Führerscheinklasse B (Pkw), der Voraussetzung für den Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war. An der G wurden Erwachsene ausgebildet, um eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) zu erwerben. Die entsprechenden Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine Prüfung vor der IHK vorbereitet. Einen Vertrag zwischen der Klägerin und den Auszubildenden gab es nicht. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vertrag mit den Auszubildenden geschlossen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer waren erfüllt. Die Klägerin erbrachte eine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung, die über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügte. Die Klägerin hatte mit der G einen Vertrag abgeschlossen. Außerdem unterrichtete die Klägerin die Auszubildenden persönlich. Die Unterrichtsleistung der Klägerin diente unmittelbar dem Bildungszweck, da die Unterrichtsleistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Einrichtungen die Ausbildung ermöglichte, förderte, ergänzte oder erleichterte. Die Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit den Fahrschülern einen Vertrag geschlossen hat. Es genügt, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und der G zustande gekommen ist. Hinweise: Zwar hat die Klägerin nur für die Führerscheinklasse B (Pkw) Fahrstunden gegeben. Dennoch bejahte der BFH den berufsbildenden Charakter ihres Fahrunterrichts; denn der Pkw-Führerschein war für den Erwerb des Lkw- und Busführerschein notwendig. Und es konnten nur Fahrschüler den Fahrschulunterricht der Klägerin erhalten, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnahmen. Quelle: BFH, Urteil vom 15.5.2025 – V R 23/24; NWB

  • Doppelte Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH

    Doppelte Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH

    Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die Grundbesitz hält, kann zweimal Grunderwerbsteuer auslösen, wenn zunächst nur der Vertrag über den Anteilsverkauf abgeschlossen wird (sog. Signing) und die Anteile später übertragen werden (sog. Closing). Selbst wenn die doppelte Festsetzung rechtswidrig sein sollte, ist jedenfalls die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH für die Anteilsübertragung (sog. Closing) rechtlich nicht zweifelhaft.Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen teils an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und teils an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an.Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die Grundbesitz hielt. Ihre alleinige Anteilseignerin war die H-GmbH. Die H-GmbH verkaufte mit Vertrag vom 22.3.2024 ihre gesamten Anteile an die M-GmbH; die Übertragung der GmbH-Anteile sollte jedoch erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erfolgen, der zum 2.4.2024 fällig wurde. Am 2.4.2024 zahlte die M-GmbH den Kaufpreis, so dass die Abtretung der GmbH-Anteile an die M-GmbH an diesem Tag erfolgte. Das Finanzamt setzte nun zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der M-GmbH wegen des Verkaufsvertrags vom 22.3.2024 und ein weiteres Mal gegenüber der Antragstellerin aufgrund der Anteilsabtretung, die zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand der Antragstellerin im Umfang von mindestens 90 % geführt hatte. Die Antragstellerin legte gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.Entscheidung: Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids ab: Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Weise, dass mindestens 90 % der GmbH-Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grunderwerbsteuerbar, wenn die GmbH Grundbesitz hält. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die H-GmbH in einem Akt 100 % der Anteile an der Antragstellerin auf die M-GmbH übertragen hat. Die Übertragung erfolgte mit der vollständigen Kaufpreiszahlung am 2.4.2024. Steuerschuldnerin ist in einem solchen Fall die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, und damit die Antragstellerin. Zwar kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem Gesetz aufgehoben werden, wenn Grunderwerbsteuer für das sog. Signing und für das sog. anschließende Closing doppelt festgesetzt wird. Die Aufhebung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur die Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), nicht jedoch die Grunderwerbsteuer, die für die Anteilsübertragung (sog. Closing) festgesetzt wird. Daher könnte allenfalls die M-GmbH als Erwerberin der Anteile eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die aufgrund des Vertrags vom 22.3.2024 der M-GmbH gegenüber festgesetzt worden ist, verlangen. Hinweise: Erfolgen Signing und Closing in einem Akt, wird Grunderwerbsteuer nur einmal festgesetzt. Fallen Signing und Closing aber zeitlich auseinander, droht eine doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Hier bestehen nun zwei Möglichkeiten, eine doppelte Festsetzung zu vermeiden: Der Steuerschuldner, der Grunderwerbsteuer aufgrund des Verkaufsvertrags entrichten muss (sog. Signing), kann die Aufhebung der Grunderwerbsteuer beantragen; im Streitfall war das die M-GmbH. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn einer der beiden Erwerbsvorgänge (Signing oder Closing) dem Finanzamt nicht fristgerecht und vollständig angezeigt worden ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung. Vorrangig und damit rechtmäßig sein dürfte die Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing). Auch danach wäre die Grunderwerbsteuerfestsetzung im Streitfall rechtmäßig, da sie das sog. Closing betrifft. Hingegen könnte die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die aufgrund des Vertrags erfolgt ist (im Streitfall gegenüber der M-GmbH), rechtswidrig sein, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheids bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) schon erfolgt ist. Es handelt sich vorliegend jedoch nur um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Quelle: BFH, Beschluss vom 16.9.2025 – II B 23/25; NWB

  • Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

    Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist auch ein möglicher Gewinn aus der späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe einzubeziehen. Die Einbeziehung dieses Gewinns setzt nicht voraus, dass der spätere Gewinn bereits in einem Betriebskonzept berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Die Berücksichtigung von Einkünften bei der Steuerfestsetzung erfordert eine Einkünfteerzielungsabsicht. Bei sog. Gewinneinkünften wie z.B. den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit spricht man auch von der Gewinnerzielungsabsicht. Der Steuerpflichtige muss also die Absicht haben, aus seiner Betätigung einen sog. Totalgewinn zu erzielen. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es bleiben dann insbesondere die geltend gemachten Verluste außer Ansatz. Sachverhalt: Der Familie des Klägers gehörte seit dem 19. Jahrhundert eine Burg, die der Kläger im Jahr 2005 nach der deutschen Wiedervereinigung zurückerwarb. Der Kläger plante, die Burg wieder instand zu setzen und anschließend gewerblich zu nutzen, indem er z.B. die Säle für Veranstaltungen vermieten wollte. Der Kläger beantragte im Jahr 2008 mit Erfolg Fördermittel und ließ für den Antrag durch einen Architekten eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung erstellen. In den Jahren 2012 und 2013 musste die Sanierung wegen einer erheblichen Schadstoffbelastung unterbrochen worden. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und verneinte für die Streitjahre 2008 bis 2016 die Gewinnerzielungsabsicht. Der Kläger reichte im Einspruchsverfahren ein Bewirtschaftungskonzept ein, das von einer Unternehmensberatung erstellt worden war; in diesem Konzept war ein möglicher Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht enthalten. Im Jahr 2021 wurde der Fall vor dem Finanzgericht (FG) verhandelt; zu diesem Zeitpunkt war die Sanierung noch nicht abgeschlossen. Das FG wies die Klage ab, weil sich für den Prognosezeitraum ein Totalverlust ergeben habe; dabei berücksichtigte das FG einen möglichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht, weil er in dem Betriebskonzept nicht enthalten war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: Die Ermittlung des voraussichtlichen Totalgewinns durch das FG war fehlerhaft. Denn das FG hätte einen voraussichtlichen zukünftigen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn oder -verlust einbeziehen müssen. Ist eine Betriebsveräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn bei der Ermittlung des voraussichtlichen Totalgewinns anzusetzen. Der Ansatz eines voraussichtlichen zukünftigen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder -verlustes kann nicht deshalb außer Ansatz bleiben, weil er in dem von der Unternehmensberatung erstellten Betriebskonzept nicht aufgeführt war; denn ein Steuerpflichtiger kann im Zeitpunkt der Betriebseröffnung noch gar wissen, ob es künftig zu einer Wertsteigerung seines Unternehmens kommen wird, so dass es bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs zu einem Gewinn kommen könnte. Das FG muss im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nun den voraussichtlichen Totalgewinn neu ermitteln, dabei auch einen voraussichtlichen Gewinn oder Verlust aus einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einbeziehen und prüfen, ob der Kläger die Fördermittel im Fall einer Veräußerung zurückzahlen müsste.Hinweise: Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht wird nicht nur der voraussichtliche Totalgewinn bzw. -verlust ermittelt, sondern auch geprüft, ob es für den Steuerpflichtigen persönliche Gründe oder Neigungen im Bereich seiner Lebensführung gibt, weshalb er die verlustbringende Tätigkeit ausübt.Ergibt sich nach der Gewinnprognose ein negativer Totalgewinn, führt dies nicht zwingend zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht. Denn der Steuerpflichtige kann ja dennoch mit einem positiven Gesamtergebnis gerechnet haben. In einem solchen Fall wird dann geprüft, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum persönlichen Bereich, dem sog. Hobbybereich, gehört und ob der Steuerpflichtige im Fall einer längeren Verlustdauer geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Verluste künftig zu verhindern. Quelle: BFH, Urteil vom 21.5.2025 – III R 45/22; NWB