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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung

    Dem Europäischen Gericht (EuG) zufolge kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer erbrachten Leistung im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen, auch wenn er die Rechnung noch nicht erhalten hat, ihm die Rechnung jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung zugeht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern wird noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft. Hintergrund: Nach deutschem Recht ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer erbracht worden ist und er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Sachverhalt: Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Strom- und Gasgeschäfte ihrer Mitglieder. Sie beantragte beim polnischen Finanzamt eine Auskunft und wollte wissen, ob sie auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn sie die Eingangsrechnungen erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an sie erbracht worden sei, aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung erhalte. Das polnische Finanzamt verneinte dies und erteilte eine ablehnende Auskunft. Das polnische Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an das EuG. Entscheidung: Das EuG beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen zugunsten der Klägerin: Die Klägerin erfüllt nach ihrem Auskunftsersuchen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, da die Leistung an sie bereits erbracht worden ist. Allerdings liegen in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung an sie erbracht worden ist, die formellen Voraussetzungen nicht vor, da sie noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Der Vorsteuerabzug darf allerdings nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus rein formellen Gründen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit; denn dann würde der Unternehmer, der mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden soll, nicht vollständig von der Umsatzsteuer befreit. Der Klägerin darf daher der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn tatsächlich eine Leistung für ihr Unternehmen erfolgt ist und jedenfalls bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung die Eingangsrechnung bei ihr eingeht. Hinweise: Die Entscheidung des EuG bedeutet nicht, dass künftig keine Rechnungen mehr notwendig sind, sondern es kommt lediglich zu einem früheren Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, weil die Vorsteuer bereits mit der Leistungsausführung geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung noch nachfolgt, und zwar bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.Allerdings ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) als nächsthöhere Instanz hat vor kurzem beschlossen, das Urteil des EuG zu überprüfen. Quelle: EuG, Entscheidung vom 11.2.2026 – T-689/24; EuGH, Entscheidung vom 26.3.2026 – C-167/26 RX; NWB

  • Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

    Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

    Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzahlung wie z.B. „Vorkasse“ enthält. Für den Vorsteuerabzug genügt es, dass aus anderen Gründen deutlich wird, dass die Leistung noch zu erbringen ist. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus einer Rechnung, mit der über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet wird, möglich, sondern auch aus einer Anzahlungsrechnung, wenn in dieser Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Zahlung geleistet wird. Sachverhalt: In dem aktuellen Fall ging es um einen Anlagebetrug durch L. Die Klägerin bestellte bei L eine Photovoltaikanlage, die die Klägerin an C verpachten wollte und die an C ausgeliefert werden sollte. L rechnete mit zwei Rechnungen (Nr. 255 und 256) vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von insgesamt 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer ab. Nur in der Rechnung mit der Nr. 255 fand sich der Hinweis „Vorkasse“, nicht aber in der Rechnung mit der Nr. 256. Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011. Am 19.1.2011 übersandte L der Klägerin einen gefälschten Lieferschein, wonach die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Die Klägerin machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 die Vorsteuer aus den beiden Rechnungen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen, u.a. deshalb, weil die PV-Anlage tatsächlich nicht an C geliefert worden sei und weil die Rechnung mit der Nr. 256 keinen Hinweis auf eine Anzahlung enthalten habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Vorsteuerabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Außerdem muss sich aus der Rechnung die zu erbringende Leistung ergeben. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der voraussichtliche Leistungszeitpunkt angegeben wird. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren bei der Rechnung Nr. 255 erfüllt. Aus der Rechnung ergab sich die Leistung, nämlich die Lieferung einer PV-Anlage, aus dem Hinweis „Vorkasse“ ergab sich der Anzahlungscharakter, und die Klägerin hat die Rechnung am 12.1.2011 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt war die (angebliche) Lieferung noch nicht erfolgt. Bei der Rechnung Nr. 256 fehlte zwar der Hinweis „Vorkasse“. Es genügt für den Vorsteuerabzug aber, dass aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Außerdem muss das Finanzgericht noch aufklären, ob im Dezember 2011 bei Bezahlung der Rechnung mit der Nr. 256 die Lieferung der PV-Anlage aus Sicht der Klägerin noch zu erwarten war. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lieferschein vom 19.1.2011 vor, nach dem die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung wäre damit nicht mehr möglich, weil es sich nicht mehr um eine Anzahlung gehandelt hätte. Zwar könnte dann ein Vorsteuerabzug aus einer endgültigen Rechnung – nach Ausführung der Leistung – in Betracht kommen; tatsächlich ist die PV-Anlage aber nie ausgeliefert worden. Hinweise: Gegen einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Nr. 256 spricht auch, dass die Klägerin die Vorsteuer aus dieser Rechnung bereits in der Voranmeldung für Januar 2011 geltend gemacht hatte, also noch vor der Bezahlung. Dies deutet darauf hin, dass sie bei Abgabe der Voranmeldung bereits von einer im Januar 2011 ausgeführten Lieferung ausging, so dass sie im Dezember 2011 nicht mehr von einer Anzahlung ausgegangen sein kann. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung scheitert auch dann, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt seiner Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Hierfür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.Für L ging der Fall nicht gut aus, da er wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 272 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 10,5 Mio. € rechtskräftig verurteilt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 38/23; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter

    Ein Veranstalter von Konferenzen muss die Kosten für Hotelzimmer, die er für die Konferenzen bucht, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Entscheidend ist, dass der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Tagungen und Kongresse sowie Reisen. Hierfür buchte sie Hotelzimmer in sog. Konferenzhotels und buchte auch die entsprechenden Veranstaltungsräume sowie die Technik für die Konferenzen. Kunden der Klägerin waren die Konferenzveranstalter. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Hotelzimmer zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre, sog. fiktives Anlagevermögen. Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen. Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist. Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt. Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Die Lage ist nur dann irrelevant, wenn es darum geht, an beliebigen Orten Laufkundschaft zu gewinnen, z.B. bei der Anmietung von Standflächen für Imbissstände. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Hotelzimmer zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Zimmerkosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Hotelzimmer nur anlass- bzw. auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden, z.B. bei der Buchung eines Hotelzimmers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht jedoch in seinem Urteil deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 28/24; NWB

  • Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind, wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden. Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke, liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie Klage ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war: Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und nicht belastende – Verwaltungsakte dar. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend fingiert. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgeht. Hinweise: Der Auflagenbescheid des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt. Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft ihre Mittel zeitnah verwendet hat. Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die Einnahmengrenze 45.000 €.Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23; NWB

  • Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG

    Der Gewinn einer GmbH aus dem Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht am Markt tätig geworden ist. Hintergrund: Der Verkauf eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer erfasst. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog. Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am 5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Verkauf der Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen werden. Der Klägerin konnten auch die Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken nicht zugerechnet werden, da die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft – und dieser Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012 entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete. Nach dem Gesetz werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung von Umsätzen. Eine gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hinweise: Der Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den Veräußerungsgewinn gekommen. Der Fall ermöglicht somit eine Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen Fällen sicherzustellen. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.6.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/062; NWB

  • Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig

    Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig

    Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird. Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es sich um sog. sonstige Einkünfte handeln. Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen, sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe verzichtet nämlich nur auf eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in Raten gezahlt werden. Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste. Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied, ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob – wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog. abgekürzten Zahlungsweg überweist. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil für sie der Vorgang unentgeltlich war. Hinweise: Zwar waren die Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer unterliegen. Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB

  • Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland

    Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland

    Kommt es auf Grund der Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert anzusetzen und zu versteuern. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das bisherige DBA letztmalig gilt, also nicht in dem Jahr, in dem das neue DBA erstmalig anwendbar ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt die sog. Entstrickung eines Wirtschaftsguts wie eine Entnahme, so dass ein Entstrickungsgewinn anzusetzen ist. Unter einer Entstrickung versteht man die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten existiert in den meisten Fällen ein DBA, das regelt, welcher der beiden Staaten den Sachverhalt besteuern darf. Sachverhalte: Der BFH musste über zwei Fälle entscheiden. Im ersten Fall ging es um eine GmbH, die eine Immobilie in Australien besaß. Nach dem DBA mit Australien aus dem Jahr 1972 hatte Australien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das sich in Australien befand. Dieses DBA wurde zum 1.1.2017 geändert. Nunmehr wurde ausdrücklich geregelt, dass Australien auch Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Australien besteuern kann. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der Änderung des DBA das bisherige Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Australien weggefallen sei und setzte im Körperschaftsteuerbescheid für 2017 einen Entstrickungsgewinn an.Der zweite Fall betraf eine KG. Ihre Kommanditisten hielten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Spanien, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien bestand. Die Anteile befanden sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG. Zum 1.1.2013 wurde das DBA mit Spanien geändert. Dies führte dazu, dass nunmehr Spanien das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft erhielt, da ihr Vermögen überwiegend aus Immobilien bestand. Das Finanzamt ging von einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland aus und setzte einen Entstrickungsgewinn im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2013 an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in beiden Fällen den Klagen statt: Im ersten Fall fehlte es bereits an einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Denn bereits nach dem bisherigen DBA mit Australien lag das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von australischen Immobilien bei Australien. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“. Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören danach auch Veräußerungsgewinne. Durch das neue DBA mit Australien wurde dies nun lediglich klargestellt; die Neufassung ändert inhaltlich also nichts an dem bereits bestehenden Besteuerungsrecht Australiens. Darüber hinaus hat das Finanzamt in beiden Fällen den Entstrickungsgewinn im falschen Jahr besteuert. Zwar regelt das Gesetz nicht den Zeitpunkt, in dem ein Entstrickungsgewinn entsteht und damit zu versteuern ist. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsteht der Entstrickungsgewinn eine Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird. Durch den Ansatz eines Entstrickungsgewinns kommt es zu einer Art Schlussbesteuerung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven (Wertsteigerungen). Im ersten Fall trat das neue DBA-Australien ab dem 1.1.2017 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2016, nämlich zum 31.12.2016, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen; das Finanzamt hat den Entstrickungsgewinn aber im Jahr 2017 besteuert. Und im zweiten Fall trat das neue DBA-Spanien zum 1.1.2013 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2012, nämlich zum 31.12.2012, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen. Hinweise: In den Streitfällen ging es um die sog. passive Entstrickung, weil es durch den Abschluss eines (neuen) DBA zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gekommen ist bzw. hätte kommen können. Hingegen spricht man von einer sog. aktiven Entstrickung, wenn durch eine Handlung des Unternehmers das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bezüglich eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird; dies kann z.B. durch die Verlagerung des Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte erfolgen. Bei der aktiven Entstrickung ist ebenfalls ein Entstrickungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert zu ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Entstrickungsgewinn durch einen gesetzlich geregelten Ausgleichsposten über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.Quelle: BFH, Urteile vom 19.11.2025 – I R 6/23 (DBA Australien) und I R 41/22 (DBA Spanien); NWB

  • Klage eines Steuerberaters in eigener Sache

    Klage eines Steuerberaters in eigener Sache

    Die Klage eines Steuerberaters in eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog. besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen. Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach – „beA“ – nutzen und nicht „beSt“. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück: Die Klagen sind unzulässig erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht worden sind. Die Formvorschrift, „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die Formvorschrift ist nämlich statusbezogen zu verstehen und nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen). Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt, wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner Berufsbezeichnung erhebt. Hinweise: Das Urteil gilt entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“ elektronisch erheben. Will ein Steuerberater verhindern, dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 2/25; NWB

  • Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt. Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden. Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen. Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird. Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB