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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft

    Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft

    Entsteht bei einer Mutterkapitalgesellschaft, die bereits abgeschriebene Forderungen gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft innehat, aufgrund des Übergangs des Vermögens der Tochterkapitalgesellschaft auf sie ein sog. Konfusionsgewinn, ist dieser Konfusionsgewinn nicht steuerfrei. Im Verhältnis von Mutter- zur Tochterkapitalgesellschaft ist nur ein Gewinn aus der Wertaufholung einer zuvor abgeschriebenen Forderung steuerfrei.Hintergrund: Schreibt eine Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft, an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft (F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert) höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies lehnte das Finanzamt ab. Entscheidung: Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne. Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden ist und nun wieder an Wert gewinnt. Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen. Hinweise: Das Ergebnis ist für die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu versteuern ist. Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012 zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt. Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – I R 10/23; NWB

  • Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren

    Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren

    Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Sachverhalt: Die X-GmbH schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014 gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht aber die Forderung selbst. Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht. Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern entsprach eher einer Stundung. Hinweise: Eine Passivierung hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen müssen. Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam. Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB

  • Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

    Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

    Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen. Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 1/25; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

    Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt, grunderwerbsteuerfrei.Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Sachverhalt: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz. Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter. Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam. Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind. Hinweise: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht. Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB

  • Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

    Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

    Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die Ausgleichszahlungen privat veranlasst. Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen. Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger. Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat. Hinweise: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB

  • Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen

    Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen

    Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden. Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.Hinweis: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO — 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de. Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026, Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 14.7.2026; NWB

  • Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss er die Aufwendungen zeitnah in einer besonderen Spalte seiner Aufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab: Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals. Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet. Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte. Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei. Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört. Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen. Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24; NWB

  • Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat

    Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat

    Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt: Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt. Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 8/24; NWB

  • Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

    Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

    Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft. Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll. Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor. Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt. Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde. Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB

  • Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen

    Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen

    Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die die Bauabzugsteuer gilt. Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat, angerechnet.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die festgesetzte Bauabzugsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der Bauabzugsteuer, da die X keine Bauleistungen erbracht hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk. Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter, Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein Bauwerk. Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen. Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Anders ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B. Aufzüge und Rolltreppen. Hinweise: Die Arbeiten der X betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim Finanzamt. Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen. Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über eine Freistellungsbescheinigung.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22; NWB