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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

    Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

    Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden. Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungsgesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapitalgesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungseinkünfte erzielt.Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebsaufgabegewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungseinkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanzgericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungsgrundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungsbescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungseinkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar. Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde. Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungsbescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat. Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungsregelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB

  • Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Umsatzsteuer bei Vertretung eines ärztlichen Notfalldienstes

    Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei. Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Arzt und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes statt: Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlungen gehört auch die Vertretungstätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen können. Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu veranlassen. Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine ärztliche Heilbehandlung erbrachte.Hinweise: Der Kläger hat auch noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB

  • Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in einer unvollständigen Abrechnung

    Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er unberechtigt in einem an einen anderen Unternehmer gerichteten Dokument ausweist, an das Finanzamt abführen. Dies setzt voraus, dass in dem Dokument die grundlegenden Rechnungsangaben wie der Rechnungsaussteller, der (vermeintliche) Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt enthalten sind sowie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Sofern die Leistungsbeschreibung unvollständig ist bzw. fehlt, genügt es, wenn sich die Leistung aus anderen Unterlagen ergibt, auf die das Dokument Bezug nimmt. Hintergrund: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt ist, schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin führte für ihre Auftraggeber (pharmazeutische Unternehmen) ärztliche Studien durch. Die pharmazeutischen Unternehmen beauftragten ihrerseits verschiedene Ärzte, die als sog. Prüfärzte die Studien begleiten sollten. Die Klägerin übernahm u.a. die Bezahlung der Ärzte im Auftrag und im Namen der pharmazeutischen Unternehmen und erteilte den Ärzten Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Da die Klägerin hierfür das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen benötigte, forderte sie das Geld von den pharmazeutischen Unternehmen mittels sog. Abforderungsschreiben an. In diesen Schreiben nannte die Klägerin eine fortlaufende Abforderungsnummer, eine Angebotsnummer, eine Bestellnummer des Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des Projekts und ein Lieferdatum. Die Klägerin forderte ihre Auftraggeber auf, die für die Ärzte bestimmten Honorare auf ein von ihr geführtes Honorarkonto zu überweisen. Dabei wies sie die Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt ging von einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis aus und forderte die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer auf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Abforderungsschreiben unberechtigt ausgewiesen. Denn die Klägerin hat keine prüfärztliche Tätigkeit erbracht; vielmehr wurde über die Leistungen der Prüfärzte in den Gutschriften gegenüber den Ärzten abgerechnet. Die Abforderungschreiben waren Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne, da sie die grundlegenden Angaben, die eine Rechnung ausmachen, enthielten, z.B. den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, das Entgelt und die Umsatzsteuer. Zwar fand sich in den Abforderungsschreiben keine Leistungsbeschreibung. In den Abforderungschreiben wurde aber auf andere Unterlagen Bezug genommen, aus denen sich die Leistung ergab. So enthielten die Abforderungsschreiben eine Angebotsnummer und eine Bestellnummer. Sie nahmen auf die Projektkurzbeschreibung Bezug, wonach die Klägerin die Leistungen der Prüfärzte „als Zahlstelle“ für die pharmazeutischen Unternehmen abrechnete. Hinweise: Die Regelung, nach der unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, soll die Gefahr mindern, dass der Empfänger unberechtigt Vorsteuer aus der Rechnung geltend macht. Diese Gefahr bestand im Streitfall, da die pharmazeutischen Unternehmen aufgrund des gesonderten Umsatzsteuerausweises unberechtigt Vorsteuer – zusätzlich zu der Vorsteuer aus den Gutschriften – hätten geltend machen können. Zu beachten ist, dass nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich die Finanzverwaltung und auch der BFH angeschlossen hat, die Abführungspflicht für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht besteht, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wird; denn ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Quelle: BFH, Beschluss vom 19.3.2025 – XI R 4/22; NWB

  • Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß

    Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.Sachverhalt: Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Anlage erst Ende 2022 errichtet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Höhe von ca. 3.000 € geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Hiergegen gehen die Kläger gerichtlich vor. Sie halten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig. Entscheidung: Das FG bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die Klage ab: Ein rückwirkendes Gesetz ist verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein begünstigendes Gesetz wie eine Steuerbefreiung darf hingegen auch rückwirkend in Kraft treten. Zwar hätten die Kläger ohne die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen; sofern diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätten sie dann aber über die Dauer des Betriebs der Anlage auch Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Auch in diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der Anlage für die Kläger begünstigend aus. Nicht zulässig wäre eine verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden. Hinweise: Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Rückwirkung eingefügt, um zu verhindern, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt wurden, noch schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend machen, bevor dann die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher entschied sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerbefreiung über die Laufzeit der Anlage gesehen begünstigend wirkt. Die Kläger haben gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025 – 4 K 1286/24 E; Revision eingelegt, BFH-Az. X R 17/25; NWB

  • Doppelte Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestaffeltem Erwerb von GmbH-Anteilen zulässig?

    Doppelte Grunderwerbsteuer bei zeitlich gestaffeltem Erwerb von GmbH-Anteilen zulässig?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für rechtlich zweifelhaft, dass Grunderwerbsteuer doppelt entsteht, wenn über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zunächst ein schuldrechtlicher Anteilsübertragungsvertrag (sog. Signing) geschlossen wird und einige Wochen später die vereinbarte Abtretung der GmbH-Anteile (sog. Closing) erfolgt. Der BFH hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt, so dass die Grunderwerbsteuer im konkreten Streitfall bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt werden muss. Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft veräußert oder übertragen werden. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkauf, also an das Verpflichtungsgeschäft, und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts an. Der Gesetzeswortlaut derjenigen Regelung, die das Verpflichtungsgeschäft besteuert, deutet darauf hin, dass vorrangig die Übertragung der Anteile – und nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – zu besteuern ist. Sachverhalt: Die Antragstellerin erwarb alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.3.2024 (sog. Signing). Die vertraglich vereinbarte Abtretung dieser Anteile durch die Veräußerin an die Antragstellerin erfolgte am 29.3.2024, nachdem die Antragstellerin den Kaufpreis bezahlt hatte (sog. Closing). Die Übertragung der GmbH-Anteile vom 29.3.2024 wurde dem Finanzamt nicht angezeigt. Am 30.5.2024 erließ das Finanzamt zwei Grunderwerbsteuerbescheide: Zum einen setzte es gegenüber der Antragstellerin Grunderwerbsteuer aufgrund des Vertrags vom 11.3.2024 fest, der zu einer sog. Anteilsvereinigung von mindestens 90 % (hier 100 %) geführt hatte; zum anderen setzte es gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer aufgrund der Anteilsübertragung vom 29.3.2024 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides hatte: Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem zeitlichen Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags (sog. Signing) und der Anteilsübertragung (sog. Closing) zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden darf, wenn dem Finanzamt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Veräußerungsvertrag (sog. Signing) bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) bereits erfolgt ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass es einen Vorrang der Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) gibt; jedoch akzeptiert die Finanzverwaltung diesen Vorrang nur dann, wenn beide Vorgänge – das sog. Signing und Closing – gleichzeitig erfolgen. Nach Auffassung des BFH lässt sich dem Gesetz eine derartige zeitliche Beschränkung jedoch nicht entnehmen. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich auch daraus, dass dem Finanzamt beim Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids gegenüber der Antragstellerin bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) bereits erfolgt war.Hinweise: Der BFH hatte die Streitfrage bislang noch nicht entschieden; sie bleibt auch weiterhin offen, da es sich nur um eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2022 eine Gesetzesänderung eingefügt, die das Ergebnis einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung in Fällen wie dem Streitfall verhindern soll. Danach soll die Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Veräußerungsgeschäft auf Antrag aufgehoben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass sowohl das Veräußerungsgeschäft (sog. Signing) als auch die Anteilsübertragung (sog. Closing) dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt fristgerecht, d.h. innerhalb von zwei Wochen, angezeigt worden sind. Eben dies ist im Streitfall unterblieben, so dass die Neuregelung der Antragstellerin nichts half. Je nachdem, ob das Veräußerungsgeschäft oder aber die Anteilsübertragung besteuert wird, ist Schuldner der Grunderwerbsteuer der Erwerber der Anteile oder aber die Gesellschaft selbst. Daher hatte das Finanzamt den einen Bescheid gegen die Antragstellerin als Erwerberin und den anderen Bescheid gegen die GmbH erlassen. Quelle: BFH, Beschluss vom 9.7.2025 – II B 13/25 (AdV); NWB

  • Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sind Säumniszuschläge, die wegen der verspäteten Zahlung von Steuern entstanden sind, nicht vollständig zu erlassen. Vielmehr kommt in der Regel nur ein Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht. Hintergrund: Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes verwirkt, wenn die Steuer erst nach Fälligkeit gezahlt wird. Pro Monat der Säumnis entstehen 1 % des offenen Steuerbetrags. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2018 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, der seit 2007 zahlungsunfähig war. Das Finanzamt hatte gegen A Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. €; hiervon entfielen ca. 1,5 Mio. € auf Säumniszuschläge für Steuern, die zwischen Dezember 2007 und 2011 fällig geworden waren. Der Wert der Insolvenzmasse belief sich auf ca. 50.000 €. Im Juli 2021 beantragte der Kläger den Erlass der gesamten Säumniszuschläge; das Finanzamt erließ jedoch nur die Hälfte der Säumniszuschläge, also ca. 750.000 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage, die auf Erlass der verbleibenden Säumniszuschläge gerichtet war, ab: Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung zu bewegen. Zum anderen stellen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung dar, und sie dienen auch der Abgeltung der Verwaltungskosten, die auf Grund der nicht pünktlichen Zahlung entstehen. Ist der Steuerpflichtige überschuldet und zahlungsunfähig, geht die Funktion als Druckmittel verloren; denn der Steuerpflichtige kann gar nicht zahlen. Daher ist ein teilweiser Erlass der Säumniszuschläge geboten. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt insoweit ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Ein darüber hinaus gehender Erlass ist nicht geboten. Denn die beiden weiteren Funktionen des Säumniszuschlags bleiben im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, nämlich die Funktion als Gegenleistung sowie als Ersatz von Verwaltungskosten. Zwar lässt sich der genaue Anteil der Säumniszuschläge, der auf die Gegenleistung und auf den Verwaltungskostenersatz entfällt, nicht beziffern; es bleibt aber bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, dass im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen ist. Der vom Kläger angestrebte vollständige Erlass wäre nur dann möglich, wenn es zusätzliche persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe gäbe. Andere sachliche Billigkeitsgründe sind nicht erkennbar. Und ein Erlass wegen persönlicher Billigkeitsgründe ist ausgeschlossen, wenn sich der Erlass nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern nur zugunsten der anderen Insolvenzgläubiger auswirken würde. Dies wäre hier der Fall, weil von einem weitergehenden Erlass nur die übrigen Insolvenzgläubiger profitieren würden; denn es gab Insolvenzforderungen der übrigen Gläubiger in Höhe von ca. 2,2 Mio. €, während die Insolvenzmasse lediglich einen Wert in Höhe von ca. 50.000 € aufwies. Hinweise: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge betraf, offen gelassen, in welchem prozentualen Verhältnis die drei Zwecke des Säumniszuschlags zueinander stehen (Druckmittel, Gegenleistung, Verwaltungskostenersatz). Der Kläger hatte daher gehofft, dass das Finanzgericht den Anteil des Druckmittels höher als 50 % ansetzt und insoweit einen Erlass ausspricht. Das Finanzgericht hält jedoch an der bisherigen Rechtsprechung, die den Erlass von Säumniszuschlägen betrifft, fest und sieht deshalb nur einen hälftigen Erlass als geboten an. Der BFH vertritt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge die Auffassung, dass sie verfassungskonform sind. Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen, die nur 1,8 % pro Jahr betragen, belaufen sich Säumniszuschläge auf immerhin 12 % pro Jahr. Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.3.2025 – 3 K 161/23; NWB

  • Gewerbesteuerpflicht eines Anteilsveräußerungsgewinns bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Gewerbesteuerpflicht eines Anteilsveräußerungsgewinns bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, seinen Anteil mit Gewinn, ist der Gewinn gewerbesteuerpflichtig, wenn der Gesellschafter eine nicht natürliche Person ist. Der Veräußerungsgewinn wird allein dem Gewerbeertrag der Ober-Personengesellschaft, zugerechnet und nicht anteilig dem Gewerbeertrag der Unter-Personengesellschaft.Hintergrund: Von einer doppelstöckigen Personengesellschaft spricht man, wenn eine Personengesellschaft (sog. Ober-Personengesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (sog. Unter-Personengesellschaft) beteiligt ist. Nach dem Gesetz ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer eine natürliche Person ist. Hingegen ist die Veräußerung gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer (Gesellschafter) eine Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstige Körperschaft oder Vermögensmasse ist. Sachverhalt: Klägerin war die A-KG, an der u.a. die C-Stiftung beteiligt war. Die Klägerin war ihrerseits an mehreren KGs beteiligt, die jeweils eine Klinik betrieben. Die C-Stiftung veräußerte ihre Beteiligung an der A-KG mit Gewinn. Die A-KG wollte, dass dieser Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich anteilig den Klinik-KGs zugerechnet wird.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils der C-Stiftung an der A-KG war allein der A-KG gewerbesteuerlich zuzuordnen. Nicht nur einkommensteuerlich, sondern auch gewerbesteuerlich wird der Gewinn eines Gesellschafters aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft versteuert. Eine Aufteilung des Gewinns auf die A-KG als Ober-Personengesellschaft und auf die Klinik-KGs als Unter-Personengesellschaften kam nicht in Betracht. Denn gewerbesteuerlich handelte es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, nicht aber um mehrere Veräußerungen. Hierfür spricht insbesondere auch der Gesetzeswortlaut, wonach der Veräußerungsgewinn „zum Gewerbeertrag“ des Betriebs zu zählen ist, nicht aber auf mehrere Gewerbeerträge verschiedener Betriebe aufzuteilen ist. Für eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die A-KG sowie auf die Klinik-KGs fehlen auch verfahrensrechtliche Regelungen, nach welchen konkreten Grundsätzen der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden soll und bei welcher Personengesellschaft die Höhe der stillen Reserven festzustellen sind.Hinweise: Bislang war höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Ober-Personengesellschaft gewerbesteuerlich zugeordnet wird. Der BFH entscheidet sich nun gegen eine Aufteilung des Gewinns auf die Ober- und auf die Unter-Personengesellschaften. Unbeachtlich ist, dass der Veräußerungsgewinn möglicherweise deshalb erzielt worden ist, weil sich die stillen Reserven, also die Mehrwerte gegenüber dem jeweiligen Buchwert, in den Klinik-KGs befunden haben könnten. Zwar sind Gewinne von Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen gewerbesteuerfrei. Diese Gewerbesteuerfreiheit kam der Klägerin aber nicht zugute, weil sie selbst keine Klinik betrieb, sondern nur die Klinik-KGs (Unter-Personengesellschaften). Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2025 – IV R 40/22; NWB

  • Gewerbesteuerfreiheit eines Krankenhauses erfasst auch Gewinn aus Wahlleistungen (Komfortzimmer)

    Gewerbesteuerfreiheit eines Krankenhauses erfasst auch Gewinn aus Wahlleistungen (Komfortzimmer)

    Der Ertrag eines Krankenhauses, den es aus Wahlleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft (sog. Komfortzimmer) erzielt, ist gewerbesteuerfrei, auch wenn die Wahlleistungen medizinisch nicht erforderlich sind oder von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Entscheidend ist, dass das Krankenhaus die Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs erfüllt. Hintergrund: Krankenhäuser sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Dies ist etwa der Fall, wenn sie steuerlich einen Zweckbetrieb darstellen. Um einen Zweckbetrieb handelt es sich, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (und nicht für Wahlleistungen) berechnet werden.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus und war eine nicht gemeinnützige GmbH. Sie erfüllte die Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs. Sie stellte ihren Patienten gegen Aufpreis sog. Komfortzimmer zur Verfügung, die geräumiger und besser ausgestattet waren. Privat versicherten Patienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Das Finanzamt hielt den Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer für gewerbesteuerpflichtig.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt: Die Regelung über die Gewerbesteuerfreiheit verlangt lediglich, dass das Krankenhaus die Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs erfüllt. Ist dies der Fall, werden die Erträge, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängen, von der Gewerbesteuer befreit. Zu den gewerbesteuerfreien Erträgen gehören dann auch die Erträge aus der Unterkunft und Verpflegung und somit auch die Erträge aus der Wahlleistung für die Komfortzimmer. Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um allgemeine Krankenhausleistungen oder um Wahlleistungen handelt. Unbeachtlich ist auch, dass das Komfortzimmer nicht für den medizinischen Behandlungserfolg erforderlich ist und dass gesetzlich versicherten Krankenhauspatienten der Mehrpreis für das Komfortzimmer nicht erstattet wird. Hinweise: Die Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhäuser wird nicht für den gesamten Gewinn gewährt, sondern ist tätigkeitsbezogen ausgestaltet, so dass nur der Ertrag, der mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängt, befreit wird, wenn die Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs erfüllt sind. Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine ähnliche Befreiung für Krankenhäuser, die aber deutlich enger ausgestaltet ist. Im Umsatzsteuerrecht sind die Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind; Leistungen, die lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern, sind daher nicht umsatzsteuerfrei.Gegen das Urteil des FG ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2025 – 6 K 6082/23, Rev. beim BFH: Az. V R 8/25; NWB

  • Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

    Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

    Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung, z.B. in die Protokolle der vertraulichen Beratungen der Finanzverwaltung bei der Erstellung der Richtsatzsammlung. Ein derartiger Anspruch, der sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer ergeben könnte, wird durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen, wonach die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren ist, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.Hintergrund: In den Bundesländern gelten sog. Informationsfreiheitsgesetze, die den Bürgern und insbesondere Journalisten grundsätzlich die Möglichkeit geben, in behördliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Im Steuerrecht gibt es eine Regelung, nach der das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer einheitliche Verwaltungsgrundsätze bestimmen kann. Die Vertraulichkeit der entsprechenden Sitzungen ist jedoch zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.Sachverhalt: Der Kläger beantragte beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Auskunft zur Richtsatzsammlung. Er wollte wissen, bei wie vielen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum 2016 bis 2020 eine Außenprüfung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen. Ferner sollte das Finanzministerium Auskunft erteilen, nach welchen Kriterien die Betriebe ausgewählt werden und ob es hierfür Vorgaben gibt. Der Kläger wollte außerdem wissen, ob die Ergebnisse einer Außenprüfung auch dann in die Richtsatzsammlung eingehen, wenn die Ergebnisse auf einer Schätzung beruhen. Das Finanzministerium beantwortete die Anfrage nur mit allgemeinen Auskünften über die Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der Richtsatzsammlung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf weitergehende Auskunft gerichtete Klage ab: Zwar sehen die Informationsfreiheitsgesetze der einzelnen Bundesländer wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern einen grundsätzlichen Anspruch des Bürgers auf Auskunft über den Inhalt von Behördenakten vor. Dieser Anspruch wird im Steuerrecht allerdings durch eine spezielle Regelung des Bundesgesetzgebers ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kann das BMF mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer einheitliche Verwaltungsgrundsätze, zu denen auch die sog. Richtsatzsammlung gehört, bestimmen. Jedoch ist die Vertraulichkeit der entsprechenden Sitzungen zu wahren, sofern nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Die Regelung soll einen freien, vertrauensvollen Austausch aller beteiligten Finanzbehörden ermöglichen, die an der Erstellung der Richtsatzsammlung mitwirken. Die Vertraulichkeit wäre nicht gewährleistet, wenn das BMF anschließend Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren müsste. Hinweise: Die Richtsatzsammlung wird für Hinzuschätzungen verwendet. Sie enthält statistische Kennzahlen der einzelnen Branchen (z.B. Restaurants) zum Rohgewinnaufschlagsatz, zum Rohgewinn oder auch zum Reingewinn. Auch wenn der Kläger keine detaillierte Auskunft erhielt, wird sein Rechtsschutz, der verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht eingeschränkt. Denn der Kläger kann gegen die Änderungsbescheide, die auf Grund der Außenprüfung ergehen und in denen die Ergebnisse der Richtsatzsammlung verwertet wurden, Einspruch einlegen und klagen. Eine Auskunft, bei der die Unterlagen teilweise geschwärzt werden, kam nicht in Betracht, da der Grundsatz der Vertraulichkeit umfassend gilt, so dass eine nur zu Teilen gewährte Auskunft nicht zulässig ist. Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 1/24; NWB

  • Schenkungsteuerpflicht bei disquotalen Einlagen einzelner GmbH-Gesellschafter

    Schenkungsteuerpflicht bei disquotalen Einlagen einzelner GmbH-Gesellschafter

    Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob disquotale Einlagen eines GmbH-Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft auch dann Schenkungsteuer auslösen, wenn die disquotale Einlage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses dem Gesellschafter, der sie erbracht hat, personenbezogen zugeordnet wird und wenn dementsprechend im Jahresabschluss die in die Kapitalrücklage eingestellte Einlage diesem Gesellschafter individuell zugewiesen wird. Es könnte dann nämlich an einer Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter fehlen. Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine disquotale Einlage eines GmbH-Gesellschafters zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch die disquotale Einlage der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus eine Einlage erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage. Sachverhalt: An der X-GmbH waren fünf Gesellschafter (A, B, C, D und E) mit jeweils 20 % beteiligt. Sie vereinbarten in der Satzung, dass sich die Gewinnverteilung nicht nach der Beteiligungsquote, sondern nach der Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags (z.B. Darlehensgewährung) des einzelnen Gesellschafters richtet. Im Jahr 2013 leisteten bis auf E alle Gesellschafter Zahlungen in die X-GmbH, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses in die Kapitalrücklage der X-GmbH gebucht und im jeweiligen Jahresabschluss unter der Bilanzposition „Kapitalrücklage“ einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der Höhe nach zugeordnet wurden. Ab 2015 leistete nur A entsprechende Zahlungen in die X-GmbH. Die Gesellschafter beschlossen, dass A insoweit eine entsprechende Auszahlung im Fall der Ausschüttung oder der Liquidation der X-GmbH erhalten sollte; außerdem wurden in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2018 und 31.12.2019 die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge sowie die in den Vorjahren erbrachten Einzahlungen einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern der Höhe nach zugeordnet. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Einzahlungen des A, B, C und D zu einer Werterhöhung der Anteile der E geführt hätten, und erließ gegenüber der E mehrere Schenkungsteuerbescheide. Diese legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide gab: Zwar unterliegt eine disquotale Einlage der Schenkungsteuer, wenn sich hierdurch der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters der GmbH erhöht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Wert der Anteile der E durch die disquotalen Einlagen von A, B, C und D erhöht wurde. Aus den Beschlüssen der Gesellschafter der X-GmbH der Jahre 2018 und 2019 sowie aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 2013 bis 2019 ergibt sich, dass im Fall der Liquidation oder Auflösung der X-GmbH nur die einzahlenden Gesellschafter, also A, B, C und D, von ihren Einzahlungen profitieren sollten, nicht aber E. Denn die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge wurden dem jeweils einzahlenden Gesellschafter und damit gesellschafterbezogen zugeordnet. Die E profitierte daher von den Einzahlungen nicht. Offenbleiben kann, ob sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide auch daraus ergeben, dass die Gesellschafter, die disquotale Einlagen erbrachten, im Verhältnis ihrer Finanzierungsleistungen an den Gewinnausschüttungen teilnahmen, so dass ihren disquotalen Einlagen eine Gegenleistung in Form entsprechend erhöhter Ausschüttungen gegenüberstanden.Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Wirksamkeit einer gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordert. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, musste der BFH diese Frage nicht entscheiden; vielmehr genügte es für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, dass nach der überwiegenden Auffassung des juristischen Schrifttums die Schenkungsteuerbarkeit jedenfalls dann entfällt, wenn die disquotale Einlage aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung dem einzahlenden Gesellschafter persönlich zugeordnet wird. Auch die die Finanzverwaltung hält es nicht für erforderlich, dass in der Satzung eine Vereinbarung über die persönliche Zuordnung der Einzahlungen getroffen werden muss, sondern es genügt eine entsprechende „reguläre“ schuldrechtliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern. Quelle: BFH, Beschluss vom 6.6.2025 – II B 43/24 (AdV); NWB