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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultieren. Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals muss 10 % übersteigen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH & Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH & Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH & Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden Eigenkapitals. Es kommt nicht darauf an, wodurch die Verluste entstehen. Auch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann zu einem Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird. Hinweise: Das FG muss nun allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung des BFH nur für die sog. passiven Anleger, die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen beteiligt wie die sog. passiven Anleger. Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH, die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH & Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH & Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren Anleger gab. Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23; NWB

  • Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

    Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

    Die grunderwerbsteuerliche Befreiung aufgrund der sog. Konzernklausel gilt nicht bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft. Die Konzernklausel setzt nämlich voraus, dass die Konzernmutter in den fünf Jahren vor der Einbringung mit mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft, in die die Anteile eingebracht werden, beteiligt war.Hintergrund: Gehört einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft im Umfang von mindestens 90 %, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 betrug der Zeitraum nur fünf Jahre, und es mussten sich im Umfang von mindestens 95 % neue Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligen. Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei, wenn die Konzernmutter an den am grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligten Konzerntöchtern mit mindestens 95 % in den fünf Jahren zuvor (sog. Vorbehaltensfrist) und in den fünf Jahren danach (sog. Nachbehaltensfrist) beteiligt ist.Sachverhalt: Die Klägerinnen waren zwei Kommanditgesellschaften, die jeweils Grundbesitz hielten. Über mehrere Beteiligungsgesellschaften war die ausländische D-Company zu jeweils 100 % an den beiden KGs beteiligt; die D-Company war eine Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin der D-Company war der ausländische Staat Z. Im Januar 2017 trat im Staat Z ein Gesetz in Kraft: Danach wurde die I-Company im Staat Z durch Gesetz als Kapitalgesellschaft gegründet. Zugleich wurde der Staat Z Alleingesellschafter der I-Company. Im Gegenzug sah das Gesetz die Einbringung sämtlicher Anteile des Staates Z an der D-Company in die I-Company vor. Damit war nun die I-Company neue Alleingesellschafterin der D-Company, die weiterhin zu 100 % jeweils mittelbar an den beiden KGs beteiligt blieb. Das Finanzamt sah die Einbringung der Anteile als grunderwerbsteuerbar an und setzte gegenüber beiden Klägerinnen Grunderwerbsteuer für die sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber wegen eines Hilfsantrags an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück: Die durch Gesetz erfolgte Einbringung der Anteile an der ausländischen D-Company in die ausländische I-Company war grunderwerbsteuerbar. Denn hierdurch kam es zu einem vollständigen mittelbaren Gesellschafterwechsel. Zwar blieb zivilrechtlich die D-Company mittelbare Gesellschafterin beider KGs zu jeweils 100 %; grunderwerbsteuerlich ist die D-Company nach der Einbringung aber eine neue mittelbare Gesellschafterin geworden. Denn vor der Einbringung war der Staat Z Alleingesellschafter der D-Company, und nach der Einbringung war die I-Company Alleingesellschafterin der D-Company; damit ist es auf der Ebene der D-Company zu einem Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage würden mindestens 90 % ausreichen) gekommen, so dass die D-Company als neue Gesellschafterin, die zu 100 % mittelbar an den beiden Klägerinnen beteiligt ist, anzusehen ist. Dieser Vorgang wurde nicht von der Konzernklausel erfasst. Denn diese hätte erfordert, dass der Staat Z an der I-Company seit fünf Jahren mit mindestens 90 % beteiligt war. Der Staat Z wurde aber erst mit der Gründung der I-Company im Januar 2017 deren Gesellschafter; die grunderwerbsteuerbare Einbringung fand aber ebenfalls im Januar 2017 statt, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, wem die Gebäude auf den Grundstücken der beiden KGs zuzurechnen sind. Die Klägerinnen hatten hilfsweise geltend gemacht, dass es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehandelt habe, so dass der Wert der Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen dürfe. Hinweise: Der Fall zeigt, dass auch Rechtsvorgänge im Ausland der Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegen können, sofern sich das Grundstück in Deutschland befindet. Die Konzernklausel führt dagegen zu einer Steuerbefreiung, wenn die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch den Umwandlungsvorgang (Einbringung) entsteht. Hier kann die Vorbehaltensfrist denklogisch nicht eingehalten werden. Im Streitfall war es jedoch nicht zwingend, dass die Gründung der I-Company denknotwendig mit der Einbringung der Anteile an der D-Company in die I-Company zusammenfallen muss. Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2025 – II R 33/23; NWB

  • Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

    Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

    Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus, so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren. Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen. Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte. Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten. Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen. Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung. Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist. Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB

  • Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

    Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

    Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück: Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar. Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte. Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020. Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen. Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt. Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – X B 27/25; NWB

  • Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. 4. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden. Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

  • Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters

    Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters

    Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war mit 90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen ist. Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bei der A-GmbH. Hinweise: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar sein; man nennt dies den formellen Fremdvergleich. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt wurde.In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen geplanten Anteilsverkauf veranlasst war. Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden. Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 – VIII R 17/23; NWB

  • Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

    Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird, nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert. Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog. Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen muss. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche: der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Umsätze, die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Umsätze, Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.Hinweis: Ein mit einer Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder die Unterbringung der Teilnehmer. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum 31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung handelt. Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert. Hinweis: Im Ergebnis wird damit die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027 ignoriert. Hinweise: Soweit das BMF ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten. Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen, die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

  • Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter

    Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter

    Hält ein GmbH-Gesellschafter 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH als eigene Anteile selbst gehalten werden, führt der unentgeltliche Erwerb der eigenen Anteile durch den GmbH-Gesellschafter nur dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt der Höhe nach 0 €, da die erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt: Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern konnte. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter. Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C stimm- und gewinnbezugsberechtigt war. Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen. Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hinweise: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner bisherigen Beteiligung. Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert. Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2026

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.2.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/002; NWB

  • Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter

    Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter

    Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kann es auch ohne Auszahlung zu einem Zufluss von Zinsen, die die GmbH schuldet, kommen, wenn die Zinsen fällig sind und die GmbH zahlungsfähig ist oder wenn der Zinsanspruch durch eine Schuldumwandlung (sog. Novation) in eine andere Forderung umgewandelt wird. Ein steuerlicher Zufluss ist jedoch zu verneinen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt lediglich auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Es kommt nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war. Hintergrund: Zinsen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B. bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH fingiert, wenn die Forderung fällig und die GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen. Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am 30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Dem Kläger waren im Streitjahr 2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte. Es war auch nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen. Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt, verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung gestellt. Zu einer Novation ist es im Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November 2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben. Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag geändert werden kann. Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr 2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben wurde.Hinweise: Zu einer Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein, weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt. Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011 auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung erstreckt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB