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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von E-Mails verlangen, die als Handels- und Geschäftsbriefe anzusehen sind, weil sie die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts betreffen, oder weil sie einen steuerlichen Bezug aufweisen. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, auf Aufforderung des Finanzamts ein sog. Gesamtjournal zu erstellen, in dem alle E-Mails mit den jeweiligen Kerninformationen (z.B. Absender) aufgeführt sind und in dem angegeben wird, ob die E-Mail jeweils steuerlich relevant ist.Hintergrund: Im Rahmen einer Außenprüfung kann der Außenprüfer vom Unternehmer die Vorlage aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangen. Nach dem Gesetz sind u.a. die Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufbewahrungspflichtig.Sachverhalt: Bei dem Kläger kam es zu einer Außenprüfung. Der Prüfer verlangte zum einen die Vorlage aller E-Mails, die Handels- und Geschäftsbriefen entsprechen und die die Verrechnungspreisdokumentation des Klägers betrafen. Zum anderen verlangte der Außenprüfer die Erstellung und Vorlage eines Gesamtjournals, in dem der jeweilige Empfänger bzw. Sender der E-Mail, der „cc“- und „bcc“-Empfänger, die Uhrzeit, der Betreff und die Namen der Anlagen aufgelistet werden sollte und in dem der Kläger in einem Zusatzfeld angeben sollte, wie er sein sog. Erstqualifzierungsrecht ausgeübt hat. Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageverlangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Vorlageverlangen zum Teil für rechtmäßig und zum Teil für rechtswidrig: Rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage empfangener E-Mails sowie abgesandter E-Mails verlangte, die sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezogen und rechnungsrelevante Informationen enthielten; denn insoweit handelte es sich um Handels- und Geschäftsbriefe, die aufbewahrungspflichtig und damit vorlagepflichtig sind. Ebenfalls rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage derjenigen E-Mails verlangte, die sich auf eine Verrechnungspreisdokumentation des Klägers bezogen; denn diese E-Mails waren Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind und damit aufbewahrungspflichtig sowie vorlagepflichtig sind. Rechtswidrig war das Vorlageverlangen des Außenprüfers jedoch, soweit er die Erstellung eines Gesamtjournals verlangte und forderte, dass der Kläger angibt, wie er sein Erstqualifizierungsrecht ausgeübt hat. Zum einen kann mit einem Vorlageverlangen nicht die Erstellung von Unterlagen verlangt werden. Zum anderen hätte sich der Kläger aufgrund der geforderten Angabe zum Erstqualifizierungsrecht auch zu solchen E-Mails äußern müssen, für die eine Aufbewahrungspflicht gar nicht bestand. Hinweise: Ergeben sich die steuerlich relevanten Informationen nicht aus der E-Mail selbst, sondern nur aus ihrem Anhang, ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren und auf Aufforderung des Außenprüfers vorzulegen.Mit dem Erstqualifikationsrecht erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, aufbewahrungspflichtige und damit vorlagepflichtige Unterlagen bzw. Daten von nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen bzw. Daten zu trennen. So kann er z.B. Unterlagen, die den Privatbereich betreffen, oder für die ein Vorlageverweigerungsrecht besteht, z.B. Patientendaten, als nicht aufbewahrungspflichtig einstufen und aussondern und muss sie nicht vorlegen. Quelle: BFH, Beschluss vom 30.4.2025 – XI R 15/23; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim sog. Treuhandmodell

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim sog. Treuhandmodell

    Eine Vermietungs-GmbH, die die in der Immobilie verbauten Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft übertragen hat und die Betriebsvorrichtungen anschließend als verdeckte Treuhänderin für die Schwestergesellschaft verwaltet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Denn die treuhänderische Tätigkeit ist eine gewerbesteuerlich schädliche Betätigung für eine Vermietungsgesellschaft. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Problematisch war bis einschließlich 2020 die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, weil es sich bei Betriebsvorrichtungen steuerlich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, also nicht um Grundvermögen; zur Rechtslage ab 2021 siehe Hinweise unten. Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut sind, aber eine ausschließlich betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein Lastenfahrstuhl.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Eigentümerin eines kleinen Einkaufszentrums. Sie vermietete die Geschäfte an unterschiedliche Gewerbemieter. Im Gebäude und damit ebenfalls von der Vermietung umfasst waren diverse Betriebsvorrichtungen, die zum Teil auch wesentliche Bestandteile des Gebäudes waren, also ohne das dazugehörige Einkaufszentrum rechtlich nicht auf Dritte übertragen werden konnten. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen gewerbesteuerlich schädlich sein könnte, verkaufte sie im Jahr 2017 sämtliche Betriebsvorrichtungen an die J-GmbH, eine Schwester-GmbH, die dieselben Gesellschafter hatte. Zugleich schlossen die Klägerin und die J-GmbH einen Treuhandvertrag; danach verwaltete die Klägerin die Betriebsvorrichtungen treuhänderisch für die J-GmbH, ohne den Mietern gegenüber aufzudecken, dass die Betriebsvorrichtungen auf die J-GmbH übertragen worden waren (sog. verdeckte Treuhand). Die Klägerin erhielt also die Miete in unveränderter Höhe von den Mietern und führte den Anteil der Miete, der auf die Betriebsvorrichtungen entfiel, nach einem vorher mit der J-GmbH vereinbarten Schlüssel an die J-GmbH ab. Die Klägerin sollte von der J-GmbH einen Aufwendungsersatz erhalten, jedoch kein gesondertes Treuhandentgelt. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2019, die das Finanzamt nicht gewährte. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Aufgrund des mit der J-GmbH geschlossenen Treuhandvertrags war die Klägerin im Streitjahr 2019 treuhänderisch tätig, indem sie Betriebsvorrichtungen, die der J-GmbH zumindest wirtschaftlich gehörten, verwaltete. Die erweiterte Kürzung setzte im Streitjahr nach dem Gesetz aber voraus, dass die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenes Grundvermögen verwaltet und nebenbei allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder bestimmte andere Tätigkeiten ausübt; eine Treuhandtätigkeit wird im Gesetz aber nicht als unschädliche Tätigkeit aufgeführt. Die Treuhandtätigkeit war auch nicht deshalb steuerlich unschädlich, weil die Klägerin kein Treuhandentgelt erhielt. Denn zum einen stand ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, so dass ihre Tätigkeit als entgeltlich anzusehen war. Zum anderen hatte sie die Betriebsvorrichtungen auf die J-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von ca. 290.000 € verkauft; dieser Kaufpreis wurde nach Auffassung des FG auch dafür gezahlt, dass die Klägerin anschließend die Betriebsvorrichtungen treuhänderisch für die J-GmbH verwaltete. Hinweise: Das FG ließ offen, welche der übertragenen Gegenstände Betriebsvorrichtungen waren und ob die Klägerin die Betriebsvorrichtungen überhaupt auf die J-GmbH rechtlich übertragen konnte; bei Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, ist eine gesonderte Übertragung – ohne das dazugehörige Gebäude – rechtlich gar nicht möglich. Ob in diesen Fällen die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums möglich war, blieb ebenfalls offen. Gewerbesteuerlich vorteilhafter wäre es wohl gewesen, wenn die Klägerin die Mieter nach der Übertragung der Betriebsvorrichtungen einzeln angesprochen und überzeugt hätte, dass sie die Betriebsvorrichtungen nunmehr von der J-GmbH anmieten; die Chancen hierfür waren möglicherweise nicht so schlecht, weil es sich um ein kleines Einkaufszentrum mit nur wenigen Mietern handelte. Seit 2021 hat sich die Rechtslage geändert. Nunmehr sind bestimmte weitere Tätigkeiten wie z.B. die Lieferung von Strom aus Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw. Elektrofahrräder oder die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe von 5 % der Mieteinnahmen kürzungsunschädlich.Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.7.2025 – 6 K 6040/22, Rev. beim BFH eingelegt (Az. unbekannt)

  • Umsatzsteuerfreiheit für Präventionstrainer

    Umsatzsteuerfreiheit für Präventionstrainer

    Ein Trainer, der Präventionstrainings für Kinder in Kindergärten und Schulen durchführt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen, weil es sich bei dem Präventionstraining um eine eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Leistung handelt, die im Streitjahr 2010 nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei war. Hintergrund: Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch Einrichtungen, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen, die eine vergleichbare Zielsetzung haben und von ihrem Staat anerkannt sind, erbracht werden. Sachverhalt: Der Kläger war ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Er führte an Kindergärten und Schulen u.a. Konfliktpräventionskurse für Kinder durch und stellte seine Leistungen den Eltern in Rechnung. Der Kläger hielt seine Umsätze für umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der eine Umsatzsteuerfreiheit für Schul- und Bildungsleistungen nach deutschem Recht verneinte und den Fall an das Finanzgericht (FG) zurückverwies, damit es eine Umsatzsteuerfreiheit für Erziehungsleistungen nach europäischem Recht prüft. Nachdem das FG auch diese Umsatzsteuerfreiheit verneint hatte, kam der Fall im zweiten Rechtsgang erneut zum BFH.Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt: Die Leistungen des Klägers im Rahmen seiner Konfliktpräventionskurse waren Dienstleistungen, die eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zusammenhingen und daher nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei waren. Der Begriff der Erziehung wird zwar im europäischen Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Es geht bei der Erziehung aber darum, dass junge Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen geformt werden. Dabei müssen soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden. Beim Unterricht geht es hingegen um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Konfliktpräventionsunterricht des Klägers erfüllte die Voraussetzungen des Erziehungsbegriffs. Denn der Unterricht diente der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Außerdem sollte das Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und die Widerstandsfähigkeit der Kinder gestärkt werden. Bei dem Kläger handelte es sich auch um eine „Einrichtung“, wie sie vom europäischen Umsatzsteuerrecht gefordert wird. Denn auch natürliche Personen können eine Einrichtung darstellen, da auch natürliche Personen abgegrenzte Einheiten darstellen, die eine bestimmte Funktion erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.Hinweise: Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Umsatzsteuerfreiheit für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen entsprechend der europäischen Umsatzsteuerfreiheit eingeführt; nach dieser Neuregelung darf die Einrichtung allerdings keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Für den Kläger spielte diese Neuregelung keine Rolle, da sie erst nach dem Streitjahr 2010 in Kraft getreten ist. Der Kläger konnte sich auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen, da der deutsche Gesetzgeber die europäische Steuerfreiheit im Streitjahr 2010 nicht in deutsches Recht umgesetzt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – XI R 5/24; NWB

  • Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Der Gesetzgeber will die Übertragung stiller Reserven, die bei einer Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften realisiert werden, erleichtern. Der bisherige Höchstbetrag von 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Hintergrund: Natürliche Personen oder Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt sind, können einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen: auf Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder auf Gebäude. Der Gewinn muss dann nicht versteuert werden, sondern mindert die Anschaffungskosten der Anteile, Wirtschaftsgüter oder Gebäude und damit auch die Abschreibungen, soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt (bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude). Der bisherige Höchstbetrag beläuft sich auf 500.000 €.Inhalt der geplanten Neuregelung: Der Höchstbetrag von bislang 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Der neue Höchstbetrag soll für Veräußerungsgewinne gelten, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach der Verkündung des Gesetzes beginnt. Sollte das Gesetz also noch in diesem Jahr (2025) verabschiedet werden, würde die Neuregelung für Veräußerungsgewinne gelten, die im Wirtschaftsjahr 2026 entstehen. Hinweis: Die Reinvestition in Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann der Steuerpflichtige im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vornehmen. Will er die Reinvestition in ein Gebäude vornehmen, das er anschafft oder herstellt, muss er diese im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren vornehmen. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gilt die Übertragungsmöglichkeit nicht; denn Kapitalgesellschaften können Anteile an anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen; vom steuerfreien Gewinn werden aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt, so dass im Ergebnis 95 % des Gewinns nicht versteuert werden müssen. Quelle: Entwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG), Stand des Referentenentwurfs vom 22.8.2025; NWB

  • Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

    Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen im Bereich der Kultur und Wissenschaft geäußert. Dabei geht es um die Frage des Ortes der vom Veranstalter erbrachten Leistungen, die für die Umsatzsteuerbarkeit bedeutsam ist, sowie um mögliche Umsatzsteuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen. Hintergrund: Viele Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Sport, Kultur sowie Wissenschaft werden seit der Corona-Krise online angeboten. Dabei handelt es sich entweder um reine Online-Veranstaltungen, bei denen eine Teilnahme vor Ort gar nicht mehr möglich ist, oder aber auch um sog. Hybrid-Veranstaltungen, bei denen Teilnehmer vor Ort sein und alternativ auch online teilnehmen können. Mitunter werden die Veranstaltungen auch aufgezeichnet, so dass die Aufzeichnungen erworben werden können. Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: 1. Vorproduzierte Inhalte Bei einem vorproduzierten Inhalt bietet der Veranstalter eine digitale Aufzeichnung an, die der Erwerber zu einem beliebigen Zeitpunkt online abrufen kann. Es handelt sich dabei um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort erbracht wird, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Wird der vorproduzierte Inhalt hingegen im Internet verbreitet, handelt es sich um eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung, wenn der Inhalt zeitgleich durch einen Rundfunk bzw. Fernsehsender übertragen wird. Auch hier liegt der Leistungsort bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kommt bei vorproduzierten Inhalten nicht in Betracht. 2. Live-Streaming Bei einem Live-Streaming bietet der Veranstalter eine Online-Veranstaltung neben oder anstatt einer Präsenzveranstaltung in Echtzeit an. Es handelt sich dabei nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, da es beim Live-Streaming um eine menschliche Beteiligung geht. Es handelt sich um eine kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder sportliche Leistung, die am Wohnsitz des Leistungsempfängers erbracht wird, wenn dieser kein Unternehmer ist. Hinweis: Anders als bei vorproduzierten Inhalten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Theater, Orchester o.ä. in Betracht, wenn das Publikum mit dem Theater bzw. Orchester interaktiv agiert, indem es z.B. online Beifall klatscht oder Zugaben fordert (z.B. über Button-Funktionen) oder indem das Publikum in Echtzeit zuhört. Scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus, ist eine Steuersatzermäßigung auf 7 % für Theatervorführungen und Konzerte denkbar. Gibt es ein Live-Streaming und daneben noch eine Aufzeichnung, die als vorproduzierter Inhalt (s. oben Abschnitt 1) abgerufen werden kann, ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, für die dann insgesamt entweder die Grundsätze für vorproduzierte Inhalte oder aber die Grundsätze für das Live-Streaming gelten, oder ob es sich um zwei selbständige Leistungen handelt, nämlich um einen vorproduzierten Inhalt sowie um ein Live-Streaming.Hinweise: Das BMF äußert sich im aktuellen Schreiben auch noch zu weiteren Online-Dienstleistungsangeboten, z.B. im Bildungsbereich oder im Gesundheitswesen. So können z.B. Online-Sprechstunden eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei sein. Das BMF beanstandet es bei Umsätzen vor dem 1.1.2026 nicht, wenn sich der Unternehmer auf die bisherigen Verwaltungsgrundsätze beruft, wenn dies für ihn umsatzsteuerlich günstiger ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er nach dem neuen BMF-Schreiben eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringen würde, hierdurch aber seinen – höheren – Vorsteuerabzug verlieren würde.Quelle: BMF-Schreiben vom 8.8.2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043; NWB

  • Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Die Beantragung der USt-IdNr. ist kostenfrei. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.Die Beantragung kann mithilfe eines Onlineformulars auf der Internetseite des BZSt erfolgen. Die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Drittanbietern ist daher nicht erforderlich, so das BZSt.Hinweis: Weitere Informationen zur USt-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: BZSt online, Meldung v. 8.10.2025; NWB

  • Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Wird eine verbindliche Auskunft von mehreren Personen beantragt, darf das Finanzamt gegenüber den Antragstellern nur eine einzige Gebühr berechnen, wenn es die verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber den Antragstellern erteilt. Das Finanzamt darf also nicht jeweils pro Person eine Gebühr berechnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Fall handelt, in dem eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Hintergrund: Steuerpflichtige können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn sie wissen wollen, wie das Finanzamt einen Sachverhalt, den der Steuerpflichtige künftig durchführen möchte, steuerlich behandeln will. Das Finanzamt ist an die verbindliche Auskunft gebunden. Dafür muss der Steuerpflichtige eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft richtet. Sachverhalt: Die acht Kläger waren an einer Holdinggesellschaft beteiligt und planten, ihre Anteile an der Holdinggesellschaft in eine neue Holding-Personengesellschaft einzubringen und dann die Holding-Personengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Sie wollten wissen, ob die geplante Umstrukturierung zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt und stellten daher einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte anschließend gegenüber jedem einzelnen Kläger eine Höchstgebühr von ca. 110.000 € fest. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie insgesamt nur 110.000 € schulden würden, nicht jedoch jeweils 110.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Nach dem Gesetz ist nur eine (einzige) Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Die Antragsteller sind dann Gesamtschuldner dieser Gebühr. Zwar gibt es laut Gesetz bestimmte Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, z.B. in Organschaftsfällen. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in diesen Fällen, wie z.B. der Organschaft, einheitlich erteilt werden darf. Vielmehr kann auch in anderen Fällen eine verbindliche Auskunft einheitlich erteilt werden; dann darf auch nur eine (einzige) Gebühr festgesetzt werden. Der Antrag im Streitfall gehörte zwar nicht zu der gesetzlichen Fallgruppe, in der eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dennoch durfte das Finanzamt den gemeinsam gestellten Antrag einheitlich beantworten. Eine derartige einheitliche Auskunft lag im Streitfall vor. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt für jeden Kläger einen gesonderten Bescheid über die verbindliche Auskunft erteilt hat, da die einzelnen Bescheide inhaltsgleich waren und sich auf den gemeinsam gestellten Antrag bezogen. Hinweise: Damit durfte das Finanzamt insgesamt nur eine Gebühr festsetzen. Das Urteil erleichtert die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, weil sich das Gebührenrisiko mindert. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine Auskunft auch gebührenfrei beantragt werden kann, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Diese ist für den Arbeitgeber gebührenfrei, weil der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer Aufgaben des Staates wahrnimmt und daher als Ausgleich einen gebührenfreien Anspruch auf Auskunft haben soll. Quelle: BFH, Urteil vom 3.7.2025 – IV R 6/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.10.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/134; NWB

  • Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist

    Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält: Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten. Belege und Buchführungsunterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt; diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen gilt die Neuregelung erst ein Jahr später. Inhalt der geplanten Neuregelung: Im Bereich der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt. Beispiel: U vermietet ein Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200 qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche 100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000 € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet. Auch weiterhin bleibt eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B. Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze), zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt. Hinweis: Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern. Ferner soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Anmerkung: Damit wird die im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen will. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen wird. Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB

  • Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.Folgende Maßnahmen sind geplant: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden. Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB