Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage
Wird einem angestellten Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird und für die die GmbH als Arbeitgeberin einen Zinssatz zusagt, so ist die Fremdüblichkeit dieser Verzinsung nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für einen anderen Arbeitnehmer der GmbH vereinbart worden ist, zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausstattung der Bezüge unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An der Klägerin waren M mit 60 % und ihr Sohn S mit 40 % beteiligt, wobei S zugleich Geschäftsführer war. Prokuristin der GmbH war T, die Tochter der M. Die GmbH erteilte im Jahr 2013 dem S und der T Pensionszusagen. Diese sollten in der Weise finanziert werden, dass S und T zugunsten der Renten im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten. Die GmbH sagte einen Zinssatz von 6 % zu. Daneben hatte die GmbH dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage erteilt, die mit 3 % verzinst wurde. Das Finanzamt setzte in Höhe der Differenz von drei Prozentpunkten (6 % statt 3 %) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der GmbH entsprechend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück: Allein der unterschiedliche Zinssatz für die Pensionszusagen, die S und T erteilt wurden, und für die Pensionszusage, die D erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn die Pensionszusagen für S und T wurden jeweils durch eine Entgeltumwandlung finanziert und waren damit arbeitnehmerfinanziert. Hingegen war die Pensionszusage für D arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH musste den Kapitalstock sowie die komplette Verzinsung aus eigenem Vermögen aufbringen. Zudem war D – anders als S und T – kein leitender Angestellter im Unternehmen der GmbH. Daher schied ein interner Fremdvergleich aus. Die fehlende Fremdüblichkeit des Zinssatzes von 6 % lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beitragsrendite einer Kapitallebensversicherung niedriger ist; denn dieser Vergleichsmaßstab würde nur die Ertragsperspektive eines Kapitalanlegers berücksichtigen, nicht aber, dass es bei Arbeitnehmern auf die Höhe der Gesamtausstattung ankommt. Ob die Gesamtausstattung angemessen ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie nach der Art und Höhe der Vergütungen, die ein vergleichbarer Betrieb seinen Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlt. Dabei ist auch die Pensionszusage zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie.Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Angemessenheit der Gesamtausstattung überprüfen. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für private Zwecke. Das FG muss auch prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage beigetragen hat. Eine Finanzierung durch die GmbH als Arbeitgeberin läge vor, soweit der vereinbarte Zinssatz von 6 % den risikoarmen Marktzins überstiegen haben sollte. Zwar wird bei der Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ein Rechnungszinsfuß von 6 % angesetzt. Dies ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des im Streitfall vereinbarten Zinssatzes aber nicht zu berücksichtigen; denn der Rechnungszinsfuß für die Steuerbilanz orientiert sich nicht nur am marktüblichen Zinssatz, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite.Der BFH hat in einem weiteren Fall der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage entschieden, dass die Zusage auch dann fremdüblich sein kann, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird.Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23; NWB