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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage

    Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage

    Wird einem angestellten Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird und für die die GmbH als Arbeitgeberin einen Zinssatz zusagt, so ist die Fremdüblichkeit dieser Verzinsung nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für einen anderen Arbeitnehmer der GmbH vereinbart worden ist, zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausstattung der Bezüge unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An der Klägerin waren M mit 60 % und ihr Sohn S mit 40 % beteiligt, wobei S zugleich Geschäftsführer war. Prokuristin der GmbH war T, die Tochter der M. Die GmbH erteilte im Jahr 2013 dem S und der T Pensionszusagen. Diese sollten in der Weise finanziert werden, dass S und T zugunsten der Renten im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten. Die GmbH sagte einen Zinssatz von 6 % zu. Daneben hatte die GmbH dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage erteilt, die mit 3 % verzinst wurde. Das Finanzamt setzte in Höhe der Differenz von drei Prozentpunkten (6 % statt 3 %) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der GmbH entsprechend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück: Allein der unterschiedliche Zinssatz für die Pensionszusagen, die S und T erteilt wurden, und für die Pensionszusage, die D erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn die Pensionszusagen für S und T wurden jeweils durch eine Entgeltumwandlung finanziert und waren damit arbeitnehmerfinanziert. Hingegen war die Pensionszusage für D arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH musste den Kapitalstock sowie die komplette Verzinsung aus eigenem Vermögen aufbringen. Zudem war D – anders als S und T – kein leitender Angestellter im Unternehmen der GmbH. Daher schied ein interner Fremdvergleich aus. Die fehlende Fremdüblichkeit des Zinssatzes von 6 % lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beitragsrendite einer Kapitallebensversicherung niedriger ist; denn dieser Vergleichsmaßstab würde nur die Ertragsperspektive eines Kapitalanlegers berücksichtigen, nicht aber, dass es bei Arbeitnehmern auf die Höhe der Gesamtausstattung ankommt. Ob die Gesamtausstattung angemessen ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie nach der Art und Höhe der Vergütungen, die ein vergleichbarer Betrieb seinen Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlt. Dabei ist auch die Pensionszusage zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie.Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Angemessenheit der Gesamtausstattung überprüfen. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für private Zwecke. Das FG muss auch prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage beigetragen hat. Eine Finanzierung durch die GmbH als Arbeitgeberin läge vor, soweit der vereinbarte Zinssatz von 6 % den risikoarmen Marktzins überstiegen haben sollte. Zwar wird bei der Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ein Rechnungszinsfuß von 6 % angesetzt. Dies ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des im Streitfall vereinbarten Zinssatzes aber nicht zu berücksichtigen; denn der Rechnungszinsfuß für die Steuerbilanz orientiert sich nicht nur am marktüblichen Zinssatz, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite.Der BFH hat in einem weiteren Fall der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage entschieden, dass die Zusage auch dann fremdüblich sein kann, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird.Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23; NWB

  • Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Die Mitgliedsbeiträge, die ein gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage, ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen. Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar angesehen hatte. Zu klären ist jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein. Sollte die Umsatzsteuerfreiheit zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden sind. Hinweise: Bei der Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird. Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Das Urteil des BFH enthält deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger) Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23; NWB

  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven. Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden. Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB

  • Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt: Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war. Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt. Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen. Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB

  • Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort gewinnmindernd auflösen. Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem Wohnungseigentümer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000 €. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 € enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus. Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als Forderung aktivieren und durfte ihn nicht gewinnmindernd ausbuchen. Bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des Betriebs übertragen. Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren. Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt. Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die Reform des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht auswirkt. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken. Auch für den Bereich der Vermietungseinkünfte hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht auswirkt. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23; NWB

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der Besteuerung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist. Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern. Hinweise: Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden müsste.Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen, Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich abgelehnt.Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt. Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 16/23; NWB

  • Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen

    Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen

    Das BMF hat ein Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich sofort abgezogen werden können oder ob sie zu aktivieren sind und sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken. Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll. Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten. Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster. Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen. Kommt es nur in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau. Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht. Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen. Eine wesentliche Verbesserung ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen. Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen. Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. Abschnitt „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen. Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden. Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt. Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen. Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird, hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.Hinweise: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %. Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht auf die Stellungnahme des IDW ein. Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB

  • Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. Hintergrund: Während der Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von 9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von ca. 10.500 € stellte eine Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf. Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein Darlehen dar; denn nach der Begründung des Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen. Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr 2020 bleibt damit bestehen. Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren ist.Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher Fixkosten anknüpfte. Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB

  • Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers

    Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers

    Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinns. Hintergrund: Ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich nicht identisch, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt. Hinweise: Das FG hätte anderes entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am 1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt – einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 % (Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½). Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 – 13 K 1234/22; Rev. bislang nicht eingelegt; NWB