Aktuelles

Kategorie: Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Recht

    Bundesregierung beschließt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

    Die Bundesregierung hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann die Verordnung zum 1.1.2025 in Kraft treten.Grenzwerte in der KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € beziehungsweise 5.512,50 € im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 € im Jahr beziehungsweise 5.175 € im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 € beziehungsweise monatlich 6.150 € belaufen. 2024 waren es noch 69.300 € beziehungsweise 5.775 € im Monat.Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.Änderungen in der RentenversicherungAuch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 € im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 €.Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im ÜberblickRechengröße Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung8.050 € im Monat / 96.600 € im JahrBeitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung9.900 € im Monat / 118.800 € im JahrVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung73.800 € im Jahr / 6.150 € im MonatBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im MonatVorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung50.493 € im JahrQuelle: Bundesregierung online, Meldung v. 6.11.2024; NWB

  • Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

    Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

    Erhält ein deutscher Polizist, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, für einen vorübergehenden Einsatz für Frontex in Griechenland eine Vergütung der EU, ist diese in Deutschland steuerpflichtig. Für eine derartige Vergütung gibt es keine Steuerbefreiung. Hintergrund: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, also auch mit dem im Ausland erzielten Einkommen (sog. Welteinkommensprinzip). Allerdings können im Einzelfall Steuerbefreiungen gelten, oder es greift eine Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens, nach der das in einem ausländischen Staat erzielte Einkommen nur dort besteuert wird, nicht aber in Deutschland. Sachverhalt: Der Kläger war Polizeibeamter in Deutschland und hatte in Deutschland auch seinen Wohnsitz. In den Streitjahren 2015 bis 2017 wurde er mehrfach für jeweils vier bis sechs Wochen an die Bundespolizei abgeordnet, die ihn wiederum der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex-Einsätzen als Experte für Fingerabdrücke zuordnete. Für seine Auslandseinsätze erhielt der Kläger Vergütungen der EU, die die Gelder an die Bundespolizei zahlte, die die Gelder wiederum an den Kläger weiterleitete. Das Finanzamt hielt die Vergütungen der EU für steuerpflichtig, soweit sie bestimmte fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge überstiegen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Vergütungen der EU insgesamt steuerfrei seien. Entscheidung: Der BFH bejahte eine Steuerpflicht der von der EU gezahlten Vergütungen und wies die Klage ab: Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Die Vergütungen der EU gehörten zu seinem Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit für eine Tätigkeit im Ausland, die u.a. Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährt wird, war nicht zu gewähren, da hierfür erforderlich gewesen wäre, dass die Vergütungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da sie von der EU gezahlt wurden. Eine weitere Steuerbefreiung schied ebenfalls aus, weil sie ein Dienstverhältnis zu einer anderen Person als dem öffentlichen Dienst vorausgesetzt hätte; der Kläger war aber nicht bei der Frontex beschäftigt, sondern bei der deutschen Polizeibehörde seines Bundeslands. Eine Steuerbefreiung nach EU-Vorschriften kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger weder EU-Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU war. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland bewirkte nicht, dass die EU-Vergütungen nur in Griechenland zu versteuern waren. Denn das Besteuerungsrecht liegt bei Deutschland, wenn sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Griechenland aufgehalten hat und wenn der Arbeitgeber, der die Vergütungen gezahlt hat, nicht in Griechenland ansässig ist und wenn die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte in Griechenland abgezogen worden sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, so dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland lag und der Kläger seine Vergütungen in Deutschland versteuern musste. Hinweis: Der BFH lehnte auch eine Besteuerung der Vergütungen in Polen ab. Zwar hat die Frontex ihren Sitz in Warschau; der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit nicht in Polen, sondern in Griechenland ausgeübt. Dem Kläger blieb als Erfolg seines Einspruchsverfahrens eine Kürzung der zu versteuernden EU-Vergütungen um fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge. Da diese Kürzung, die sich zugunsten des Klägers auswirkte, vom Kläger nicht angegriffen wurde, hat sich der BFH zu den Einzelheiten dieser Kürzung nicht geäußert. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 31/21; NWB

  • Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer Stadt

    Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer Stadt

    Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren. Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt hatte. Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllten. Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war. Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von 720 € wurde nicht überschritten.Hinweis: Unbeachtlich war, ob der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich tätig war. Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 € entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die Einnahmen steuerfrei waren. Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben abziehbar gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21; NWB

  • Rückstellung für Altersfreizeit

    Rückstellung für Altersfreizeit

    Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Gewährung von zwei Tagen Altersfreizeit pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, muss er hierfür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer die für die Altersfreizeit erforderlichen Bedingungen, nämlich eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren und die Vollendung des 60. Lebensjahres, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt haben. Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten, die entweder dem Grunde oder der Höhe nach am Bilanzstichtag noch nicht feststehen, sind Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Die spätere Erfüllung der Verbindlichkeiten erfolgt dann gewinnneutral. Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und bilanzierte. Nach dem Manteltarifvertrag war sie verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine sog. Altersfreizeit zu gewähren, wenn die Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre ununterbrochen für die Klägerin tätig waren und das 60. Lebensjahr vollendet haben; die Altersfreizeit betrug dann 2 Tage für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Klägerin bildete für diese Verpflichtung zum 31.12.2016 eine Rückstellung in Höhe von 349.000 €. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an. Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht und erkannte die Rückstellung an: Am Bilanzstichtag bestand eine der Höhe nach ungewisse Verpflichtung, soweit die Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die Voraussetzungen für die Altersfreizeit bereits erfüllt hatten, also seit mindestens zehn Jahren im Betrieb beschäftigt waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Hierfür war eine Rückstellung zu bilden. Soweit die Arbeitnehmer die Voraussetzungen am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt hatten, war ebenfalls eine Rückstellung zu passivieren. Zwar war am Bilanzstichtag noch keine Verbindlichkeit entstanden; jedoch war das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Altersfreizeit zu gewähren, hinreichend wahrscheinlich; denn es sprachen mehr Gründe für das Entstehen der Verbindlichkeit als dagegen. Soweit nicht alle Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllen, sondern vorher ausscheiden werden, ist dies durch einen sog. Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen und die Rückstellung entsprechend zu mindern. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft nicht bilanziert werden, weil sie sich grundsätzlich ausgleichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich eine Vertragspartei in einem Erfüllungsrückstand befindet. Dies war hier der Fall; denn der Kläger musste noch die freien Tage gewähren, während die Arbeitnehmer bereits jährlich ihre Arbeitsleistung erbracht hatten. Die Arbeitnehmer waren insoweit also in Vorleistung getreten. Die ungewisse Verbindlichkeit war auch bereits durch das abgelaufene Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht worden. Es handelte sich bei der Altersfreizeit nämlich um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, da es an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte und für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Freizeit gewährt wurden. Hinweise: Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die Rückstellung abgezinst, da die Laufzeit der Verpflichtung am 31.12.2016 mindestens zwölf Monate betrug. Außerdem hatte die Klägerin einen Fluktuationsabschlag vorgenommen, da nicht alle Arbeitnehmer im Betrieb bleiben werden, bis sie das 60. Lebensjahr vollendet bzw. die zehnjährige Zugehörigkeitsdauer erreicht haben. Nach dem BFH ist die Rückstellung für Altersfreizeit mit einer Rückstellung für eine Jubiläumszusage zu vergleichen, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Erreichen einer bestimmten Beschäftigungsdauer, z.B. nach 15 Jahren, eine Prämie zu zahlen. Für eine Jubiläumszusage ist ebenfalls eine Rückstellung zu bilden, wobei steuerlich bestimmte Voraussetzungen, z.B. die Schriftform, zu beachten sind. Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – IV R 22/22; NWB

  • Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Im Jahr 2020 wählten 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IVDurch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlichWie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.Hinweise: Mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.Weitere Informationen zu den methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB

  • Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Übernimmt eine Bank die Kosten für die Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden, führt dies nur dann zu Arbeitslohn beim Vorstandsvorsitzenden, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen und soweit die Kosten der Veranstaltung auf den Vorstandsvorsitzenden und auf die privaten Gäste des Vorstandsvorsitzenden entfallen. Der Vorstandsvorsitzende muss also nicht die gesamten Kosten der Veranstaltung als Arbeitslohn versteuern. Hintergrund: Die Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Das Gesetz sieht bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung einen Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer vor, der maximal jeweils für zwei Veranstaltungen im Jahr gewährt wird. Die Finanzverwaltung behandelt in ihren Richtlinien die gesamten Kosten einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, als Arbeitslohn, wenn pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überschritten wird. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers, werden nur die Kosten, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen, als Arbeitslohn behandelt, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, bei der es zu einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden X kam, weil der bisherige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand ging. Die Klägerin führte eine Veranstaltung anlässlich des Wechsels durch und lud 300 Gäste aus den Bereichen Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Auf Vorschlag des X lud die Klägerin auch acht Angehörige des X ein. Die Feier fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt. Die Kosten für die Veranstaltung überstiegen pro Teilnehmer 110 € und wurden von der Klägerin übernommen. Das Finanzamt sah die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn des X an und erließ einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, dass nur der auf X und die acht Angehörigen entfallende Teil der Kosten Arbeitslohn darstellte. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Der Empfang, den der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Arbeitnehmer ausrichtet, kann zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers und nicht um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Im Streitfall handelte es sich um ein Fest des Arbeitgebers, nämlich der Klägerin. Denn die Klägerin trat als Gastgeber auf, sie bestimmte die Gästeliste, lud überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden ein, führte das Fest in ihren Räumen durch, und es gab einen betrieblichen Anlass, nämlich den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass die Klägerin auf Vorschlag des X auch acht Familienangehörige des X eingeladen hatte, trat angesichts des betrieblichen Charakters des Festes in den Hintergrund. Zu Arbeitslohn des X kam es aber, soweit der X und seine acht Angehörigen an der Veranstaltung teilgenommen hatten und weil die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überstiegen hatten. Dies ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzverwaltung für Veranstaltungen anlässlich eines runden Geburtstags. Zwar setzt die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn an, wenn die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € übersteigen; diese Handhabung ist jedoch widersprüchlich, weil ein runder Geburtstag einen deutlich stärkeren privaten Charakter hat als eine Diensteinführung, ein Amtswechsel oder eine Verabschiedung eines Arbeitnehmers, und daher nicht anzuwenden. Hinweise: Der sich danach ergebende Arbeitslohn kann pauschal mit 30 % versteuert werden. Nach dem Urteil waren die übrigen Kosten der Veranstaltung, soweit sie also auf die übrigen 300 Gäste entfielen, kein Arbeitslohn des X. Hätten die Kosten pro Teilnehmer im Streitfall maximal 110 € betragen, wäre das Finanzamt nach den Richtlinien der Finanzverwaltung nicht zu Arbeitslohn gelangt.Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass die abschließende Entscheidung dem BFH obliegt. Der BFH wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verwaltungsrichtlinien genannte Freigrenze von 110 € im Streitfall überhaupt noch galt oder ob sie nicht bereits durch den gesetzlichen Freibetrag von 110 € ersetzt worden ist, so dass nur der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Außerdem wird der BFH prüfen müssen, ob eine Richtlinie der Finanzverwaltung, die nur für runde Geburtstage gilt, durch ein Gericht auf Veranstaltungen anlässlich eines Amtswechsels angewendet werden kann. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024 – 8 K 66/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 18/24; NWB

  • Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

    Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

    Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für die Tätigkeit während einer nächtlichen Rufbereitschaft, sind die Zuschläge steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist der Stundenarbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit anzusetzen und nicht das niedrigere Entgelt für den Bereitschaftsdienst. Hintergrund: Zuschläge, die für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach dem Gesetz steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen, z.B. 25 % des Grund-lohns im Falle der Nachtarbeit.Sachverhalt: Die Kläger betrieb eine Förderschule mit angeschlossenem Internat. Die Arbeitnehmer mussten nachts die Kinder beaufsichtigen. Die nächtliche Beaufsichtigung wurde als Bereitschaftsdienst behandelt. Ein Viertel der Bereitschaftsdienstzeit wurde als Arbeitszeit behandelt und vergütet. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst einen Zeitzuschlag von 15 % des regulären Stundenlohns. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit für den Zeitzuschlag nicht an, weil es als Grundlohn lediglich ein Viertel des Entgelts für den Bereitschaftsdienst ansetzte. Damit überstiegen die 15 %, die auf den regulären Stundenlohn gezahlt wurden, die 25 %-Grenze für steuerfreie Nachtzuschläge.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der gezahlten Nachtzuschläge waren erfüllt. Die Nachtzuschläge in Form des sog. Zeitzuschlags wurden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt. Außerdem wurden sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit entrichtet. Auch ein Bereitschaftsdienst ist Arbeit, ohne dass es auf die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit ankommt und ohne dass es darauf ankommt, ob der Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer konkret belastet. Die Klägerin hat zudem auch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit vorgelegt. Die Höhe des Zeitzuschlags überschritt nicht 25 % des Grundlohns. Denn als Grundlohn ist der reguläre Arbeitslohn, der auf die Stunde umzurechnen ist, an-zusetzen und nicht das niedrigere Bereitschaftsdienstentgelt, das lediglich 1/4 des regulären Arbeitslohns betrug. Der Zeitzuschlag überschritt damit nicht die 25 %-Grenze des regulären Stundenlohns und war daher steuerfrei. Hinweise: In einer früheren Entscheidung hatte der BFH noch anders entschieden und bei der Ermittlung des Grundlohns auf das Entgelt, das für die Stunden der Rufbereitschaft gewährt wird, abgestellt; der BFH hatte dies damit begründet, dass ein nächtlicher Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer nicht so sehr belastet wie ei-ne durchgängige Arbeitsleistung in der Nacht. Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest. Aus Arbeitnehmersicht ist das aktuelle Urteil daher zu begrüßen.Quelle: BFH, Urteil vom 11.4.2024 – VI R 1/22; NWB

  • Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

    Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

    Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, der den Arbeitnehmern Ansprüche auf Renten bzw. Kapitalabfindungen gewährt, sind keine Sachzuwendungen, sondern Barlohn und können daher nicht pauschal mit 30 % versteuert werden. Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, können auf Antrag des Arbeitgebers pauschal mit 30 % besteuert werden.Sachverhalt: Die Klägerin war eine zum B-Konzern gehörende Konzerngesellschaft. Der B-Konzern bot seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge in Gestalt eines Pensionsfonds an. Die Arbeitnehmer, die dieses Angebot annahmen, erwarben Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds desjenigen Landes, in dem die jeweilige Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, ihren Sitz hatten; diese Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, war gegenüber dem Pensionsfonds zur Beitragszahlung verpflichtet. Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft wurden häufig auch in anderen Ländern bei den dort ansässigen Konzerngesellschaften vorübergehend eingesetzt, so dass auch bei der Klägerin im streitigen Zeitraum 2012 bis 2015 Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften tätig waren; die hierfür entstandenen Beiträge an den ausländischen Pensionsfonds wurden der Klägerin konzernintern belastet. Das Finanzamt behandelte diese Beiträge als Barlohn und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Klägerin machte geltend, dass eine Pauschalierung zulässig sein müsse. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab: Eine Pauschalierung für Arbeitslohn ist nur zulässig, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers nicht in Geld besteht. Es muss sich also um einen Sachbezug handeln. Für die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses maßgeblich. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils, nicht aber durch die Art und Weise des Vorteils selbst. Ein Sachbezug liegt somit vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn ausbezahlt, handelt es sich um Barlohn. Bei der Sache kann es sich auch um einen Anspruch handeln, z.B. um einen Anspruch gegen den Pensionsfonds. Die Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds stellten Barlohn dar und konnten daher nicht pauschal versteuert werden. Der Anspruch der Arbeitnehmer war nämlich auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenrenten und ggf. Kapitalabfindungen gerichtet. Hinweise: Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bleibt auch nach dem aktuellen Urteil sehr schwierig. Ein anderes Finanzgericht hätte möglicherweise mit einer ähnlichen Begründung Sachlohn angenommen. In der Praxis kann es daher ratsam sein, eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt zu beantragen, um vorab Klarheit zu erlangen, ob und inwieweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und eine Pauschalierung zulässig ist. Ein Teil der Beiträge an die Pensionsfonds war im Streitfall steuerfrei, da Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei sind. Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 – 6 K 109/20; NWB

  • Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Entstehen einem Geschäftsführer, gegen den wegen Untreueverdachts ermittelt wird, Strafverteidigerkosten, kann er diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Untreueverdacht nicht bestätigt. Die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht mit der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängt. Hintergrund: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten abziehbar.Sachverhalt: Der Kläger war in drei Konzerngesellschaften der X-AG als Geschäftsführer und angestellter Syndikusanwalt tätig. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt, weil der Kläger nachteilige Verträge für die Konzerngesellschaften abgeschlossen haben soll, die den U begünstigt haben sollen, der wiederum den Kläger bestochen haben soll. Im Jahr 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Dem Kläger entstanden für die Strafverteidigung Kosten in Höhe von ca. 67.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt: Die Strafverteidigerkosten waren als Werbungskosten absetzbar, da sie durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt veranlasst waren. Zwar wird nach der Rechtsprechung die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten nur dann bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, weil er z.B. einen Einkäufer seines Arbeitgebers bestochen hat. Wurde die Straftat hingegen nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen, werden die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt und Waren stiehlt, um sich privat zu bereichern. Diese Grundsätze gelten im Streitfall jedoch nicht, weil es tatsächlich gar keine Straftat gab, sondern nur einen Tatverdacht, der sich nicht bestätigt hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Tatverdacht einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies war vorliegend zu bejahen, weil dem Kläger ein berufliches Fehlverhalten beim Abschluss von Verträgen seiner Arbeitgeberin vorgeworfen wurde. Hinweise: Dem FG zufolge ist entscheidend, dass es keine Straftat des Klägers gab. Eine private Bereicherung, die es bei einer Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Betätigung gibt, schied damit aus. Hätte der Kläger hingegen die ihm vorgeworfene Untreue tatsächlich begangen, wäre dies aufgrund der privaten Bereicherung des Klägers eine Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit gewesen – und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit –, so dass die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten absetzbar gewesen wären. Sofern ein Werbungskostenabzug ausscheidet, kann geprüft werden, ob ein Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Allerdings verlangt das Gesetz für die Abziehbarkeit von Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten), dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung für den Abzug von Strafverteidigerkosten ist grundsätzlich nicht erfüllt. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E, rechtskräftig; NWB

  • Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern aufmerksam.In den Mails wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.Hinweis:Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern online; NWB