Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt
Reicht ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Klage beim Finanzamt anstatt beim Finanzgericht ein, muss er die Klage dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Reicht er die Klage in Papierform oder per Telefax ein, ist sie unzulässig. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, sofern die Rechtslage bei Einreichung der Klage noch unklar war. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) einreichen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass eine Klage fristwahrend auch beim Finanzamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen hat, eingereicht werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, ob in diesem Fall auch eine elektronische Übermittlung erfolgen muss. Sachverhalt: Ein Steuerberater übermittelte innerhalb der Klagefrist eine Klage für seinen Mandanten per Telefax an das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Das Finanzamt leitete die Klageschrift postalisch an das Finanzgericht (FG) weiter. Das FG wies den Steuerberater am 17.7.2023 darauf hin, dass die Klage elektronisch hätte eingereicht werden müssen. Am 25.10.2023, also mehr als drei Monate später, stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Eine Klage, die von einem Steuerberater beim Finanzamt anstatt beim FG angebracht wird, muss elektronisch übermittelt werden. Eine Klageeinreichung in Papierform oder per Telefax ist unzulässig. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass bei einer Klageanbringung beim Finanzamt die elektronische Form zu wahren ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass für eine Klageeinreichung beim Finanzamt dieselben formellen Anforderungen gelten wie für eine Klageeinreichung durch einen Steuerberater beim FG. Denn das Finanzamt fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigter des Finanzamts; zudem betrifft die gesetzliche Regelung über die Klageerhebung beim Finanzamt nur die Fristwahrung, nicht aber die Form der Klageerhebung. Die Klageeinreichung beim Finanzamt per Telefax war somit unzulässig. Sie wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gegeben hätte und der Steuerberater diese Probleme unverzüglich glaubhaft gemacht hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Denn der Steuerberater hätte den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17.7.2023 stellen müssen, hat ihn tatsächlich aber erst am 25.10.2023 gestellt. Hinweise: In einem Parallelverfahren hat ein anderer Senat des BFH offen gelassen, ob der Steuerberater bei einer Klageeinreichung beim Finanzamt die Anforderungen an eine elektronische Übermittlung erfüllen muss. Jedenfalls war dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20.6.2023 war die Rechtslage noch ungeklärt, so dass der Steuerberater einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist. In diesem Verfahren hatte der Steuerberater den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis gestellt. Im Jahr 2023 wäre eine elektronische Übermittlung durch den Steuerberater an das Finanzamt über das sog. „beSt“ geboten gewesen, um sicher zu gehen, dass die Klage zulässig ist. Nach aktueller Rechtslage ist das „beSt“-Verfahren zwischen Steuerberatern und der Finanzverwaltung aber nicht mehr eröffnet, sondern die Klage müsste über das sog. „ELSTER“-Verfahren an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Klage vom Steuerberater an das Finanzgericht übermittelt, muss dies über das „beSt“ erfolgen. Alternativ kann ein Steuerberater die Klage beim Finanzamt und beim FG auch zu Protokoll erheben.Für nicht vertretene Steuerpflichtige haben die aktuellen Entscheidungen keine Bedeutung. Sie können weiterhin Klagen in Papierform oder per Telefax beim Finanzgericht oder beim Finanzamt einreichen oder die Klage jeweils zu Protokoll erheben. Quelle: BFH, Urteile vom 7.10.2025 – IX R 7/24 (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) und X R 11, 12/24 (jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); NWB