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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden keinen Erfolg gehabt haben. Hintergrund: Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss.Sachverhalt: Der Kläger litt seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000 € an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt: Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt sind. Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte, nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger gewählten Behandlungsmethode. Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen hatte. Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca. 13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen, in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat. Hinweise: Das FG sah in der Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings erfolglos geblieben. Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur um die medizinischen Erfolgsaussichten. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26, rechtskräftig; NWB

  • Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

    Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

    Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB

  • Erbschaftsteuerfreiheit für das Familienheim

    Erbschaftsteuerfreiheit für das Familienheim

    Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist zu gewähren, wenn der Erbe das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Zwar ist grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung und Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erforderlich; im Einzelfall kann ausnahmsweise aber auch eine längere Frist in Betracht kommen. Hintergrund: Ein Familienheim, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gelebt hat oder das von ihm aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, kann an ein Kind erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Kind das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 qm beschränkt; der darüber hinausgehende Teil des Familienheims ist also erbschaftsteuerpflichtig. Sachverhalt: Der Kläger war Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater und erbte von diesem eine Wohnung, die sein Vater zusammen mit seiner Frau, der Mutter des Klägers, bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hatte. Der Vater hatte der Mutter des Klägers ein Wohnrecht für die gesamte Wohnung eingeräumt; die Mutter bewohnte die Wohnung auch nach dem Tod des Vaters, und zwar nunmehr allein, bis zum 7.6.2022, als sie in ein Pflegeheim ziehen musste. Bereits im April 2022 hatte der Kläger Kontakt zu Handwerkern wegen einer Sanierung der Wohnung zwecks Eigennutzung aufgenommen. Nach dem Auszug der Mutter führte der Kläger Sanierungsmaßnahmen durch, zog jedoch erst Ende 2023 zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung ein. Das Finanzamt gewährte keine Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Bei der vererbten Immobilie handelte es sich um ein Familienheim, da es vom Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war. Zwar muss das geerbte Familienheim grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke des Erben bestimmt werden; dies setzt an sich eine Entscheidung voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall getroffen und auch umgesetzt werden muss. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.Ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Vorliegend hat das FG zu Recht eine Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums abgelehnt. Bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall war nämlich die Mutter ausgezogen, und der Kläger hatte sich zur Selbstnutzung entschlossen, wie sich aus seinen im April 2022 geführten Gesprächen mit den Handwerkern ergab. Dass der Umzug erst nach fast 24 Monaten erfolgt ist, ist steuerlich unschädlich, weil ein früherer Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich war. Hinweise: Das Finanzamt strebte eine Revisionszulassung an und meinte, dass der Kläger seinen Entschluss zur Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten gefasst habe. Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf die Tatsachenwürdigung durch das FG. Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt, zu dem sich der Erbe zu einer Selbstnutzung entschließt, festgehalten und belegt werden sollte. In gleicher Weise ist es wichtig, die Gründe, die einer tatsächlichen Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall entgegenstehen, belegen zu können. Der Streitfall betrifft die Vererbung eines Familienheims an ein Kind. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, z.B. 300 qm, ist das Familienheim anteilig, im Beispielsfall also zu 2/3 (200 qm/300 qm), erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung eines Familienheims an den überlebenden Ehegatten gilt diese Größenbeschränkung nicht, so dass auch ein größeres Familienheim als 200 qm vollständig steuerfrei an den (überlebenden) Ehegatten vererbt werden kann; allerdings muss auch der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2026 – II B 41/25; NWB

  • Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hat. Hintergrund: Bei einem Riester-Renten-Vertrag können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Soweit die Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen steuerlich gefördert wurden, unterliegen die späteren Auszahlungen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.Sachverhalt: Der Kläger leistete im Streitjahr 2019 Beiträge für einen sog. Riestervertrag in Höhe von rund 2.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die Daten zu dem Vertrag dem Finanzamt auf elektronischem Wege. In seiner Einkommensteuererklärung für 2019 machte der Kläger keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen. Daher erließ das Finanzamt am 13.10.2020 einen Einkommensteuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und berücksichtigte in dem Bescheid die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht als Sonderausgaben. Die Erläuterungen zu dem Bescheid umfassten 100 Zeilen und waren unübersichtlich gestaltet. Ab Zeile 12 folgten Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Überprüfung beantragen könne, ob für die Beiträge zum Riester-Vertrag ein Sonderausgabenabzug oder aber die Altersvorsorgezulage günstiger sei. Am 20.1.2021 reichte der Kläger eine korrigierte Einkommensteuererklärung ein, in der er nun u. a. den Sonderausgabenabzug für die Beiträge geltend machte. Das Finanzamt lehnte insoweit eine Änderung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids vom 13.10.2020 fehlt eine Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen Korrekturvorschriften greifen nicht, weil sie verlangen, dass der Bescheid materiell fehlerhaft ist. Der Bescheid war aber nicht fehlerhaft, da der Kläger sein Wahlrecht auf Abzug der Beiträge als Sonderausgaben nicht zugunsten des Sonderausgabenabzugs ausgeübt, sondern sich dagegen entschieden hatte. Erst mit der Abgabe der korrigierten Einkommensteuererklärung im Januar 2021 hat der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er einen Sonderausgabenabzug begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 13.10.2020 aber bereits bestandskräftig und nicht fehlerhaft. In der ersten Einkommensteuererklärung hat sich der Kläger gegen den Abzug als Sonderausgaben entschieden, da er keinen Sonderausgabenabzug geltend gemacht hat. Der daraufhin ergangene Bescheid erging erklärungsgemäß und war nicht fehlerhaft. In der Übermittlung der Daten zum Riester-Vertrag durch das Versicherungsunternehmen an das Finanzamt war keine Ausübung des Wahlrechts des Klägers auf Sonderausgabenabzug zu sehen. Soweit Korrekturvorschriften die Korrektur eines Steuerbescheids ermöglichen, setzen sie einen fehlerhaften Bescheid voraus. Der Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2020 entsprach aber der Erklärung, in der sich der Kläger gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hatte. Die geänderte Ausübung des Wahlrechts in der korrigierten Einkommensteuererklärung ist auch keine neue Tatsache, die eine Korrektur des Bescheids rechtfertigt. Hinweise: Der BFH sah in dem Verhalten des Finanzamts keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar waren die Erläuterungen zu dem Bescheid vom 13.10.2020 höchst unübersichtlich, da sie 100 Zeilen umfassten, keine Zwischenüberschriften und keinen Fettdruck enthielten und Leerzeilen als Absatzmarkierung weitgehend fehlten. Hierdurch wurde es dem Kläger erheblich erschwert, die Ausführungen zum Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht des BFH waren die Ausführungen zu diesem Wahlrecht aber bereits ab der 12. Zeile der Erläuterungen positioniert und daher noch wahrnehmbar. Das Finanzamt musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sonderausgabenabzug für den Kläger vorteilhaft ist; denn Folge des Sonderausgabenabzugs ist, dass die späteren Rentenzahlungen besteuert werden. Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2026 – X R 28/24; NWB

  • Erbschaftsteuer: Bewertung von Grundstücken im Vergleichswertverfahren

    Erbschaftsteuer: Bewertung von Grundstücken im Vergleichswertverfahren

    Die Bewertung von Wohnungseigentum im Rahmen der Erbschaftsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren. Maßgeblich hierfür sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die von den Gerichten nur dann zu überprüfen sind, wenn der Steuerpflichtige Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen. Hintergrund: Werden Immobilien vererbt oder verschenkt, müssen sie für Zwecke der Erbschaftsteuer, die auch für Schenkungen gilt, bewertet werden. Hier sieht das Gesetz – je nach Grundstücksart – verschiedene Bewertungsverfahren vor, z.B. das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren. Nicht vermietetes Wohnungseigentum ist grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten; die Vergleichspreise werden von den Gutachterausschüssen ermittelt. Sachverhalt: Die Kläger erbten von V eine nicht vermietete Wohnung. Sie gaben den Wert der Wohnung in der Erbschaftsteuererklärung nach dem sog. Sachwertverfahren mit ca. 78.000 € an. Das Finanzamt stellte den Wert der Wohnung hingegen nach dem sog. Vergleichswertverfahren zunächst mit 170.000 € fest; dieser Wert war mit Hilfe des allgemein zugänglichen Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen ermittelt worden. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss Vergleichspreise an. Der Gutachterausschuss ermittelte 20 Vergleichspreise mit einer Spanne von 114.000 € bis 254.000 € und einem Durchschnittswert von 186.000 €. Das Finanzamt erhöhte daher die Wertfeststellung auf 186.000 € im Wege einer sog. Verböserung. Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur wenn kein Vergleichswert oder aber keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Im Streitfall gab es aber Vergleichswerte. Im Vergleichswertverfahren sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vorrangig. Denn die Gutachterausschüsse haben eine besondere Sach- und Fachkenntnis, eine größere Ortsnähe und eine hohe Kompetenz bei der Wertfindung. Gutachterausschüsse sind Behörden, die als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind. Die Finanzgerichte können die Vergleichspreise, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind, übernehmen und müssen keine weitere Sachaufklärung durchführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen. Im Streitfall konnten die mitgeteilten Vergleichspreise übernommen werden. Die 20 Vergleichspreise, die der Gutachterausschuss mitgeteilt hat, betrafen vergleichbare Immobilien; die Vergleichbarkeit betraf insbesondere das Baujahr, die Wohnfläche und Lage, das Kaufdatum und den Bodenrichtwert. Die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus der Preisspanne von 114.000 € bis 254.000 € war nicht zu beanstanden. Es war nicht geboten, den geringsten Wert zu Grunde zu legen. Hinweise: Erscheint einem Steuerpflichtigen der von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichswert zu hoch, hat er die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels eines Gutachtens eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Bausachverständigen nachzuweisen. Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern; man nennt dies Verböserung. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen aber auf eine geplante Verböserung hinweisen; auf diese Weise hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen und damit die Verböserung zu verhindern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 6/23; NWB

  • Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime greift nicht, wenn der Erblasser lediglich geplant hatte, eine vermietete Wohnung künftig als Familienheim selbst zu nutzen, zuvor aber gestorben ist. Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war oder aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Auch eine Eigentumswohnung kann ein Familienheim in diesem Sinne sein.Sachverhalt: Die Klägerin erbte Anfang 2022 von ihrem Ehemann E mehrere Immobilien, darunter auch eine vermietete Eigentumswohnung. Nach dem Tod des E schloss die Klägerin mit den Mietern der Eigentumswohnung eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.3.2022 und zog am 1.4.2022 in die Wohnung ein. Der steuerliche Wert der Wohnung betrug ca. 930.000 €. Die Klägerin machte die Steuerbefreiung für Familienheime geltend; das Finanzamt behandelte die Eigentumswohnung aber als steuerpflichtig und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat kein Familienheim geerbt. Denn weder hat ihr verstorbener Ehemann die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt, noch war ihr verstorbener Ehemann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Die Steuerbefreiung für Familienheime kann nicht analog auf den Streitfall angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte nur den tatsächlichen Lebensraum der Familie von der Erbschaftsteuer ausnehmen. Daher muss der Erblasser die Immobilie tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Es genügt nicht, dass der E und die Klägerin nach eigenen Angaben vorhatten, die Mietwohnung demnächst als Familienheim zu nutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod, so dass Umstände, die danach eintreten, bei der Erbschaftsteuer keine Rolle spielen. Hinweise: Das Urteil zeigt, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen vorliegen müssen. Dies erfordert eine rechtzeitige Planung bei der Vermögenszuordnung und -gestaltung, da der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist. Unter Ehegatten kann ein Familienheim auch schenkungsteuerfrei verschenkt werden. Dies setzt aber ebenfalls die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung voraus. Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und wenn das Kind die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt; die Steuerbefreiung gilt aber nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Hat die Immobilie also z.B. eine Wohnfläche von 300 qm, ist der Wert der Immobilie zu 2/3 erbschaftsteuerfrei. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 – 4 K 1808/25 Erb; NWB

  • Verspätungszuschlag bei erheblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Verspätungszuschlag bei erheblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Wird eine Einkommensteuererklärung um 20 Monate verspätet abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne dass es auf das Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ankommt. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € pro Monat der Verspätung, also insgesamt 500 €, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Betrag von 500 € höher ist als die nachzuzahlende Einkommensteuer. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Einkommensteuererklärung für 2020 erst am 31.8.2022 abgegeben werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und bezog erstmals im Streitjahr 2020 Lohnersatzleistungen, so dass er nun zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war. Er ließ die Einkommensteuererklärung für 2020 durch seinen Steuerberater erstellen, der die Erklärung am 30.4.2024 beim Finanzamt einreichte; Abgabetermin wäre der 31.8.2022 gewesen, so dass die Erklärung 20 Monate zu spät einging. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 500 € fest, nämlich 25 € pro Monat der Verspätung. Hiergegen klagte der Kläger. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab: Das Finanzamt war verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres 2020 bzw. – aufgrund der verlängerten Abgabefrist in der Corona-Zeit – nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hatte, sondern erst nach 40 Monaten. Auf ein Verschulden des Klägers oder seines Beraters kommt es nach dem Gesetz nicht an. Bei einer verspäteten Abgabe von mehr als 14 Monaten – bzw. von mehr als 20 Monaten für den Veranlagungszeitraum 2020 – ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend und steht nicht im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzamt hatte keine Fristverlängerung gewährt und zu Recht eine rückwirkende Fristverlängerung abgelehnt. Eine rückwirkende Fristverlängerung hätte fehlendes Verschulden vorausgesetzt. Der Kläger hätte sich aber bezüglich seiner Abgabepflicht erkundigen müssen, da er steuerlich beraten war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass sein Steuerberater infolge einer Flutkatastrophe an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, fehlten konkrete Angaben zum Ausmaß und zur Betroffenheit infolge der Flutkatastrophe; dabei ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Erklärungsfrist am 31.8.2022 und damit mehr als ein Jahr nach der Flutkatastrophe endete. Die Höhe von 25 € pro Monat, also 500 € insgesamt, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem Gesetz beträgt der Mindestbetrag 25 € pro Verspätungsmonat. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Verspätungszuschlag von 500 € höher war als der Nachzahlungsbetrag im Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich für die Höhe des Verspätungszuschlags ist nämlich grundsätzlich die festgesetzte Steuer, von der 0,25 % pro Monat als Verspätungszuschlag festzusetzen sind, mindestens aber 25 € pro Monat. Zwar gibt es im Gesetz eine Regelung, nach der sich der Verspätungszeitraum verkürzt; dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige zunächst davon ausgehen konnte, dass er eine Steuererklärung nicht abgeben muss, dann aber eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhält: In diesem Fall wird der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist begonnen haben. Für den Kläger galt diese Regelung jedoch nicht. Denn er hätte sich fachkundigen Rat bei seinem Steuerberater einholen können und durfte nicht aufgrund der Vorjahre, in denen er zu einer Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet war, davon ausgehen, für 2020 keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Die hier genannte Regelung ist insbesondere für Rentner gedacht, die erst aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt davon erfahren haben, dass sie eine Steuererklärung abgegeben müssen. Quelle: FG Köln, Urteil v. 22.04.2026 – 12 K 72/25; NWB

  • Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg

    Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg

    Die Bundesregierung hat am 2.9.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.Mit der Reform sollen nach Angaben der Bundesregierung vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern entlastet werden. Die wichtigsten geplanten Maßnahmen: Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen. Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 € abgeflacht werden. Das Kindergeld soll von heute 259 € zunächst auf 267 € (2027) und dann auf 272 € (2028) je Kind und Monat steigen. Die Freibeträge für Kinder sollen auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028) steigen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sollen sich dadurch künftig die Anlage N zur Steuererklärung sparen können, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen. Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal zulässige Stundenlohn von 50 € auf 75 € steigen. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Hinweis: Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Verabschiedung soll in diesem Jahr erfolgen.Quelle: u.a. BMF, Pressemitteilung v. 2.9.2026 sowie Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Stand: 2.9.2026; NWB

  • Recht

    Einführung einer Frühstartrente geplant

    Die Bundesregierung plant zum 1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor:Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem 1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich sein.Für Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Standarddepot-Vertrag übertragen werden können.Anspruchsberechtigt sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum 1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.Der Standarddepot-Vertrag soll bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden können. Die Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen bis zum Beginn des Renteneintritts steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen. Da die Frühstartrentenförderung der Altersvorsorge dient, soll eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert werden.Hinweise: An den oben dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden.Das Bundesfinanzministerium hat zur Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, den Sie unter folgender Adresse aufrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.htmlQuelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB

  • Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

    Berücksichtigt das Finanzamt zu Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte Abfindung besteuern. Hintergrund: Wird ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden. Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war. Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Der Einkommensteuerbescheid für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können. Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019 angesetzt. Die Korrektur des Bescheids war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat; denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die nötige Sorgfalt hat vermissen lassen. Außerdem war eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären. Die Abfindung wurde im Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde. Hinweise: Für den Kläger ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers, die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu einer Steuerminderung. Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat. Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB