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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

    Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

    Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft. Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll. Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor. Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt. Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde. Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB

  • Vorsicht Falle – Warnung vor Betrugsversuchen

    Vorsicht Falle – Warnung vor Betrugsversuchen

    Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu erlangen. Hierüber informiert das BZSt.Die Vorgehensweise:Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist. Die Inhalte des angeblichen Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat. Lediglich das Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich. Der gefälschte Bescheid enthält außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin:Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun solltenNicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen. Keine persönlichen Daten preisgeben. Keine Zahlungen leisten. Vorfall melden: Sollten Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei informieren.So erkennen Sie BetrugsversucheUngewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein. Überweisungen auf Konten im Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse.Keine Information zum zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs.Hinweis: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Webseite des BZSt.Quelle: BZSt online, Meldung v. 30.6.2026; NWB

  • Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt

    Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam.Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.Hinweise: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Zoll online, NWB

  • Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel

    Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind, wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden. Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke, liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie Klage ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war: Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und nicht belastende – Verwaltungsakte dar. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend fingiert. Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgeht. Hinweise: Der Auflagenbescheid des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt. Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft ihre Mittel zeitnah verwendet hat. Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die Einnahmengrenze 45.000 €.Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23; NWB

  • Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig

    Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig

    Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird. Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es sich um sog. sonstige Einkünfte handeln. Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen, sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe verzichtet nämlich nur auf eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in Raten gezahlt werden. Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste. Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied, ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob – wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog. abgekürzten Zahlungsweg überweist. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil für sie der Vorgang unentgeltlich war. Hinweise: Zwar waren die Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer unterliegen. Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB

  • Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt. Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden. Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen. Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird. Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB

  • Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs

    Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs

    Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen muss. Hintergrund: Die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog. unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst. Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1. Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote tatsächlich in Anspruch genommen haben. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden konnten. Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt. Hinweise: Der Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile. Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins ergeben. Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung. Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden. Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23; NWB

  • E-Auto-Förderung 2026 startet

    E-Auto-Förderung 2026 startet

    Anträge zur Förderung des Kaufs oder Leasing eines E-Autos können ab sofort im Antragsportal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufmerksam.Das Programm gilt für Neufahrzeuge, die ab dem 1.1.2026 erstmals in Deutschland zugelassen wurden. Gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender bzw. mit Plug-in-Hybrid-Antrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge.Ziel der Förderung ist es, Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 € verfügen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 € je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Maximal ist eine Förderung in Höhe von 6.000 € möglich. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029.Hinweis: Weitere Informationen zur E-Auto-Förderung 2026 hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht. Quelle: BAFA sowie BMUKN online; NWB

  • Recht

    Entlastungsprämie kommt vorerst nicht

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden. Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB

  • Recht

    Tankrabatt verabschiedet

    Bundestag und Bundesrat haben das sog. „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ beschlossen.Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB