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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat einen Erlass veröffentlicht, der sich zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer äußert, wenn sich auf dem Grundstück eine Solar- oder Photovoltaikanlage befindet. Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Allerdings wird nur der Kaufpreis für das Grundstück selbst als Bemessungsgrundlage erfasst. Werden zusammen mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen oder Sachen verkauft, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, und der Kaufpreis hierfür gezahlt, ist die Bemessungsgrundlage insoweit zu mindern. Wesentlicher Inhalt des Erlasses: Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück, so dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entsprechend zu mindern ist. Im Fall von Solar- oder Photovoltaikanlagen ist zwischen thermischen Solaranlagen/Solarkraftwerken einerseits und Photovoltaikanlagen andererseits zu unterscheiden: Thermische Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke ergänzen regelmäßig eine bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Wärmegewinnung mittels Sonnenlicht. Da es sich bei der bereits vorhandenen Wärmeversorgung um eine Heizungsanlage handelt, die regelmäßig ein Gebäudebestandteil ist, gehört auch der Kaufpreis, soweit er auf die Solaranlage entfällt, zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Photovoltaikanlagen dienen hingegen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Grunderwerbsteuerlich ist zu unterscheiden, ob der Strom für den Eigenbedarf produziert wird oder aber in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird: Wird der erzeugte Strom ausschließlich für das Grundstück und damit für den Eigenbedarf eingesetzt, handelt es sich bei der Anlage um einen Bestandteil bzw. um Zubehör des Grundstücks, so dass der auf die Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreis ebenfalls zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört. Wird der erzeugte Strom hingegen ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist, gehört die Photovoltaikanlage zu einem Gewerbebetrieb, so dass die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, wenn es sich um Photovoltaik-Module handelt, die auf eine Trägerkonstruktion montiert sind. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist dann insoweit zu kürzen, als der Kaufpreis auf die Photovoltaikanlage entfällt. Dienen Photovoltaikanlagen sowohl dem Eigenbedarf als auch der Einspeisung in öffentliche Netze, unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung. Hingegen ist die Photovoltaikanlage ein Gebäudebestandteil, wenn sie anstatt einer Dacheindeckung, einer Fassade oder einer Glasscheibe eingebaut oder befestigt ist. Der auf die Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises gehört damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.Hinweise: Dem Erlass des Finanzministeriums ist eine graphische Übersicht beigefügt, die die unterschiedlichen Fallgruppen darstellt. Der Erlass ist bundeseinheitlich abgestimmt und hat damit auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung.Bilanzsteuerrechtlich und damit ertragsteuerlich werden Photovoltaikanlagen bislang als selbständige Wirtschaftsgüter bzw. als Betriebsvorrichtungen behandelt und in der Regel auf 20 Jahre abgeschrieben, d.h. jährlich mit 5 %. Handelsrechtlich wird sich dies aber ab 2026 ändern, falls eine Einbaupflicht für die Photovoltaikanlage besteht oder wenn der produzierte Strom (nahezu) ausschließlich in dem betreffenden Gebäude verbraucht wird. Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 – 43 – S 4521 – 45; NWB

  • Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

    Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

    Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei dem der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geteilt wird, so dass seine geschiedene Ehefrau ein Anrecht auf die Pension erhält, bleibt die interne Teilung nach dem Gesetz zwar steuerfrei. Erhöht sich jedoch in der Folgezeit der Teilwert des Pensionsanspruchs, unterliegt die Teilwerterhöhung bei der Ehefrau der Besteuerung und wird den gewerblichen Einkünften zugerechnet. Hintergrund: Wird dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Pensionszusage erteilt, muss die Personengesellschaft hierfür in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung bilden. Der Gesellschafter muss korrespondierend hierzu einen Anspruch in seiner Sonderbilanz aktivieren. Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung von Anrechten auf eine Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerfrei (sog. Teilung des Pensionsanspruchs). Die späteren Pensionszahlungen gehören bei dem begünstigten Scheidungsgatten zu denjenigen Einkünften, zu denen die Leistungen bei dem anderen Ehegatten, der einen Teil seines Anrechts abgeben musste, gehören würden, wenn es zu der Übertragung bzw. Teilung nicht gekommen wäre. Sachverhalt: Die Klägerin war die frühere Ehefrau des G, der Komplementär einer KG war; die Klägerin war an der KG nicht beteiligt. G hatte einen Pensionsanspruch gegenüber der KG erworben; die KG hatte in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung passiviert. Die Klägerin und G ließen sich im Jahr 2016 scheiden und trafen im Dezember 2016 eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte das Anrecht des G auf die Pension im Wege des Versorgungsausgleichs geteilt werden, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten sollte. Der Wert der Pensionszusage für die Klägerin betrug am 1.1.2017 ca. 600.000 €; diesen Wert passivierte die KG in ihrer Gesamthandsbilanz. Zum 31.12.2017 erhöhte sich der Wert auf ca. 635.000 €. Das Finanzamt ließ zwar die Teilung des Pensionsanspruchs bei der Klägerin einkommensteuerfrei; es erfasste aber die Werterhöhung in Höhe von ca. 35.000 € im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2017 als gewerbliche Einkünfte der Klägerin. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab. Zwar bleibt die Teilung des Pensionsanspruchs, die zu einem Wertzuwachs bei der Klägerin in Höhe von ca. 600.000 € führte, steuerfrei. Denn das Gesetz sieht eine derartige Teilung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt, ausdrücklich als steuerfrei an. Der spätere Wertzuwachs zum 31.12.2017 war allerdings steuerpflichtig, weil das Gesetz nur die Teilung des Pensionsanspruchs als steuerfrei ansieht, nicht aber spätere Wertzuwächse, die beim begünstigten Scheidungsgatten eintreten. In Höhe des Wertzuwachses wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gesteigert, so dass eine Besteuerung zulässig ist. Die sich hieraus ergebende Steuerpflicht war nicht dadurch zu mindern, dass der Klägerin ein entsprechender Anteil an der Pensionsverpflichtung der KG zuzuweisen war. Hinweise: Bei der Klägerin kommt es hinsichtlich des auf sie im Wege der Teilung übertragenen Anteils von ca. 600.000 € erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Pensionszahlungen später geleistet werden. Ungewöhnlich ist, dass die Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid aufgeführt und ihr ein Gewinnanteil zugewiesen wird, obwohl sie gar nicht Gesellschafterin war. Sie wird aufgrund der Mitunternehmerstellung des G, der ihr den Teil seines Pensionsanspruchs übertragen hat, steuerlich wie G und damit wie ein Mitunternehmer behandelt. Die Steuerpflicht bezüglich des Wertzuwachses von ca. 35.000 € besteht, obwohl es bei der Klägerin nicht zu einem Zufluss von Liquidität gekommen ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.6.2025 – 3 K 569/23 F, Rev. beim BFH: IV R 12/25; NWB

  • Inanspruchnahme als Bürge nach unentgeltlicher Bürgschaftsübernahme

    Inanspruchnahme als Bürge nach unentgeltlicher Bürgschaftsübernahme

    Verbürgt sich ein Dritter gegenüber einem fremden Dritten unentgeltlich und wird er später als Bürge in Anspruch genommen, ohne dass er das Geld von dem Schuldner zurückerhält, kann er den Ausfall seiner Regressforderung gegen den Schuldner bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machen, wenn er eine Einkünfteerzielungsabsicht bei Übernahme der Bürgschaft hatte. Grundsätzlich ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen widerlegbar zu vermuten. Hintergrund: Fällt ein Steuerpflichtiger mit einer Forderung, die zu seinem Privatvermögen gehört, aus und ist die Forderung ab dem 1.1.2009 gewährt worden, kann der Steuerpflichtige den Forderungsausfall grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Erforderlich ist aber eine Einkünfteerzielungsabsicht; der Steuerpflichtige muss also mit der Forderung Einkünfte, z.B. Zinsen, erzielen wollen. Sachverhalt: Der Kläger hatte sich im Jahr 2010 für eine Darlehensverbindlichkeit der Z-GmbH gegenüber der A-Bank unentgeltlich verbürgt. Der Kläger war kein Gesellschafter der Z-GmbH. Die Lebensgefährtin des Klägers war L, die im Streitjahr 2012 noch mit G verheiratet war, der ein Gesellschafter der Z-GmbH war. Im Jahr 2012 gewährte der Kläger der Z-GmbH ein verzinsliches Darlehen zu einem Zinssatz von 7 % und sollte zusätzlich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung von 10 % am Ergebnis der Z-GmbH erhalten. Im Streitjahr 2012 wurde der Kläger als Bürge von der A-Bank in Anspruch genommen und zahlte an die A-Bank ca. 190.000 €. Über das Vermögen der Z-GmbH wurde noch im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger fiel mit seiner Regressforderung gegen die Z-GmbH aus und machte den Ausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Entscheidung: Der BFH hielt eine Berücksichtigung des Ausfalls der Regressforderung aus der Bürgschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für denkbar und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Ausfall einer Regressforderung des Bürgen gegen den Schuldner, nachdem der Bürge in Anspruch genommen worden ist, kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu einem steuerbaren Verlust führen, wenn die Regressforderung nach dem 31.12.2008 begründet worden ist; denn seit dem 1.1.2009 werden Wertzuwächse und -verluste von Kapitalforderungen des Privatvermögens steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Voraussetzung für eine derartige Berücksichtigung ist aber eine Einkünfteerzielungsabsicht, die vom BFH nicht abschließend geprüft werden kann. Für die Einkünfteerzielungsabsicht kommt es auf den Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft an. Grundsätzlich spricht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine widerlegbare Vermutung für eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt auch bei einer unentgeltlich übernommenen Bürgschaft, wenn sie unter fremden Dritten übernommen worden ist. Erst wenn für eine unentgeltlich übernommene Bürgschaft jeglicher wirtschaftliche Hintergrund fehlt, ist die Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob ein wirtschaftlicher Hintergrund für die Bürgschaftsübernahme fehlte. Es gab zwar ein persönliches Beziehungsgeflecht zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin, die mit dem Gesellschafter der Z-GmbH noch verheiratet war, aber von diesem schon getrennt lebte. Jedoch gab es auch Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Z-GmbH, die – trotz der persönlichen Beziehungen und Veränderungen unter den beteiligten Personen – auch noch im Streitjahr bestanden; so hatte der Kläger im Jahr 2012 ein verzinsliches Darlehen an die Z-GmbH gewährt, das ihm neben 7 % Zinsen auch eine Gewinnbeteiligung ermöglichen sollte. Dies könnte auf einen wirtschaftlichen Hintergrund für die Bürgschaftsübernahme hindeuten.Das FG muss ferner auch prüfen, ob der Ausfallverlust dem Kläger im Streitjahr 2012 entstanden ist. Hierfür könnte sprechen, dass der Insolvenzverwalter der Z-GmbH bereits im März 2012 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach aktueller Rechtslage ist ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kaum nutzbar, da er nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aber mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Quelle: BFH, Urteil vom 1.7.2025 – VIII R 3/23; NWB

  • Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.Hintergrund: Das Steuerrecht selbst enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, im Gesetz näher bezeichnete Informationen.Sachverhalt: Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht der ersten Instanz hatte keinen Erfolg.Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:Dem Steuerpflichtigen ist keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige wird – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung steht dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen zu. Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch gesetzlich beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte.Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 – IX R 25/24 sowie Pressemitteulung v. 25.9.2025; NWB

  • Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Die Beantragung der USt-IdNr. ist kostenfrei. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.Die Beantragung kann mithilfe eines Onlineformulars auf der Internetseite des BZSt erfolgen. Die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Drittanbietern ist daher nicht erforderlich, so das BZSt.Hinweis: Weitere Informationen zur USt-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: BZSt online, Meldung v. 8.10.2025; NWB

  • Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig

    Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig

    Verzichtet ein Ehegatte vor der Eheschließung auf einen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt und erhält er dafür sogleich eine pauschale Abfindung, z. B. in Form der Übertragung eines Grundstücks, stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige Schenkung dar. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für den Verzicht, weil noch gar nicht feststeht, ob später einmal der Zugewinnausgleich beendet wird.Hintergrund: Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung, die zu einer Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers führt und die objektiv unentgeltlich ist. Sachverhalt: Der Kläger heiratete die E. Vor der Heirat schloss der Kläger mit E einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen – ausgenommen im Fall des Todes des Klägers –, ebenso der Versorgungsausgleich. Beide Partner verzichteten auf nachehelichen Unterhalt im Fall der Scheidung. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber E zur Übertragung eines Grundstücks im Wert von mindestens 6 Mio. €. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfallen sollte, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung der Steuer. Nach der Hochzeit übertrug der Kläger ein entsprechendes Grundstück auf E. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 830.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf E stellte eine freigebige Zuwendung an E dar, die zu einer Bereicherung der E auf Kosten des Klägers führte. Es handelte sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Gegenleistung für den von der E erklärten Verzicht auf einen späteren Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Hätte es sich um eine Gegenleistung gehandelt, wäre die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit zu verneinen gewesen. Eine Gegenleistung war deshalb zu verneinen, weil der Verzicht Ansprüche betraf, deren Entstehung ungewiss war. So kann eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die E verzichtet hat, erst dann entstehen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ebenso war unsicher, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder ein Anspruch auf Aufteilung des Hausrats (aufgrund einer Scheidung) entstehen würde.Hinweise: Der Streitfall unterscheidet sich von der Vereinbarung einer sog. Bedarfsabfindung, die nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer Bedarfsabfindung wird – anders als im Streitfall – keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten für den Fall einer Scheidung durch umfangreiche Anpassungen denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche neu austariert. Ein derartiger Vertrag regelt in Form eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen und strebt einen umfassenden Ausgleich aller Interessen an. Daher wird keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung erbracht mit der Folge, dass keine Schenkungsteuer entsteht, wenn die Ehe später beendet wird; die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung in Erfüllung dieser Vereinbarung. Bei der Bedarfsabfindung steht die Zahlung der Abfindung – anders als im Streitfall – unter der Bedingung, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird; tritt diese Bedingung ein, erwächst der Zahlungsanspruch zum Vollrecht.Ebenfalls half es dem Kläger nicht, dass er irrtümlich glaubte, zur Gegenleistung verpflichtet gewesen zu sein. Es handelte sich dabei um einen sog. unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – II R 48/21; NWB

  • Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

    Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

    Ein Steuerpflichtiger kann den Schaden, der ihm durch einen Trickbetrug entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Schaden, sondern um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Außerdem ist die Zahlung an einen Trickbetrüger, der eine vermeintliche Kautionszahlung erschleicht, nicht zwangsläufig.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2022 77 Jahre alt. Sie erhielt einen Anruf, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe, jedoch durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 € eine Untersuchungshaft vermieden werden könne; ein Bote werde das Geld in bar abholen. In einem zweiten Anruf – nunmehr auf dem Mobiltelefon der Klägerin, die zuvor dem ersten Anrufer ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt hatte – meldete sich ein angeblicher Polizist, der sie aufforderte, beide Telefonverbindungen konstant aufrechtzuerhalten und niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Die Klägerin hob bei ihrer Bank das Geld ab und übergab es dem Boten. Nachdem die Klägerin den Trickbetrug bemerkt hatte, erstattete sie Strafanzeige; das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Klägerin machte den Betrag in Höhe von 50.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es fehlte bereits an der Außergewöhnlichkeit. Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ist nicht außergewöhnlich, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin war keinem erhöhten Risiko – etwa aufgrund einer prominenten Stellung – ausgesetzt, Opfer einer Straftat zu werden. Außerdem war die Zwangsläufigkeit zu verneinen. Bei Erpressungen ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zum einen darf sich das Opfer nicht selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten erpressbar gemacht haben (wie z.B. bei einer außerehelichen Affäre). Zum anderen darf für das Opfer keine zumutbare Handlungsalternative bestanden haben. Im Streitfall wurde die Klägerin aus strafrechtlicher Sicht zwar nicht erpresst, sondern betrogen. Jedoch ist die vorliegende Situation eher mit der einer Erpressung vergleichbar, sodass im Rahmen der Prüfung der Zwangsläufigkeit die o.g. Grundsätze der Erpressung heranzuziehen sind. Die Klägerin hat sich nicht erpressbar gemacht, da sie weder eine strafbare Tat begangen noch sich sozialwidrig verhalten hatte. Allerdings stand ihr eine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung; denn sie hätte ihre Tochter anrufen oder einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson einschalten können. Im Übrigen stellte die angedrohte Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib und Leben ihrer Tochter dar. Hinweise: Das FG verneint die Außergewöhnlichkeit. Jedoch ist zu beachten, dass Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnlich gelten, obwohl viele Menschen krank werden und mit Krankheitskosten belastet werden. Das Steuerrecht ist also – wie so oft – nicht immer nachvollziehbar. Auch die Prüfung einer zumutbaren Handlungsalternative entspricht zwar den Vorgaben der Rechtsprechung. Es ist aber gerade das Wesen eines – erfolgreichen – Telefonbetrugs, dass das Fehlen einer zumutbaren Handlungsalternative vorgespielt wird und die Klägerin annehmen musste, dass die Untersuchungshaft einer endgültigen Freiheitsstrafe gleichkommt. Auf telefonischem Wege konnte die Klägerin keine Hilfe mehr herbeiholen, da sie beide Telefonverbindungen konstant aufrechterhalten musste. Möglicherweise ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zurzeit ist noch nicht bekannt, ob diese auch eingelegt wurde.Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2025 -1 K 360/25 E; NWB

  • Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Wird eine verbindliche Auskunft von mehreren Personen beantragt, darf das Finanzamt gegenüber den Antragstellern nur eine einzige Gebühr berechnen, wenn es die verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber den Antragstellern erteilt. Das Finanzamt darf also nicht jeweils pro Person eine Gebühr berechnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Fall handelt, in dem eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Hintergrund: Steuerpflichtige können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn sie wissen wollen, wie das Finanzamt einen Sachverhalt, den der Steuerpflichtige künftig durchführen möchte, steuerlich behandeln will. Das Finanzamt ist an die verbindliche Auskunft gebunden. Dafür muss der Steuerpflichtige eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft richtet. Sachverhalt: Die acht Kläger waren an einer Holdinggesellschaft beteiligt und planten, ihre Anteile an der Holdinggesellschaft in eine neue Holding-Personengesellschaft einzubringen und dann die Holding-Personengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Sie wollten wissen, ob die geplante Umstrukturierung zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt und stellten daher einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte anschließend gegenüber jedem einzelnen Kläger eine Höchstgebühr von ca. 110.000 € fest. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie insgesamt nur 110.000 € schulden würden, nicht jedoch jeweils 110.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Nach dem Gesetz ist nur eine (einzige) Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Die Antragsteller sind dann Gesamtschuldner dieser Gebühr. Zwar gibt es laut Gesetz bestimmte Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, z.B. in Organschaftsfällen. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in diesen Fällen, wie z.B. der Organschaft, einheitlich erteilt werden darf. Vielmehr kann auch in anderen Fällen eine verbindliche Auskunft einheitlich erteilt werden; dann darf auch nur eine (einzige) Gebühr festgesetzt werden. Der Antrag im Streitfall gehörte zwar nicht zu der gesetzlichen Fallgruppe, in der eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dennoch durfte das Finanzamt den gemeinsam gestellten Antrag einheitlich beantworten. Eine derartige einheitliche Auskunft lag im Streitfall vor. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt für jeden Kläger einen gesonderten Bescheid über die verbindliche Auskunft erteilt hat, da die einzelnen Bescheide inhaltsgleich waren und sich auf den gemeinsam gestellten Antrag bezogen. Hinweise: Damit durfte das Finanzamt insgesamt nur eine Gebühr festsetzen. Das Urteil erleichtert die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, weil sich das Gebührenrisiko mindert. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine Auskunft auch gebührenfrei beantragt werden kann, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Diese ist für den Arbeitgeber gebührenfrei, weil der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer Aufgaben des Staates wahrnimmt und daher als Ausgleich einen gebührenfreien Anspruch auf Auskunft haben soll. Quelle: BFH, Urteil vom 3.7.2025 – IV R 6/23; NWB

  • Warnung vor gefälschten E-Mails

    Warnung vor gefälschten E-Mails

    Aktuell sind E-Mails im Umlauf, mit denen Betrüger an persönliche Informationen von Steuerzahlern gelangen wollen. Die Empfänger erhalten von einer falschen E-Mail-Adresse, die vermeintlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammt, die Aufforderung, ihre Steuer-Identifikationsnummer unter einem Link einzugeben. Zudem wird auf eine mögliche Rückzahlung hingewiesen.Bei den E-Mails handelt es sich um eine Phishing-Kampagne, mit der persönliche Steuerdaten abgegriffen oder Schadsoftware eingeschleust werden soll. Das BZSt sendet allen Bürgern ihre Steuer-Identifikationsnummern bereits kurz nach der Geburt zu, die Information liegt dem BZSt also vor.Hinweise: Seien Sie misstrauisch, wenn Sie ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z.B. per E-Mail, Brief oder SMS, erhalten. Die Finanzverwaltung versendet keine E-Mails, die Handlungsanweisungen enthalten, die die Herausgabe sicherheitsrelevanter Daten wie z.B. Bank- oder Steuerdaten fordern.Eine Übersicht über bekannte Betrugsversuche, die im Namen des BZSt kursieren, hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 18.9.2025 sowie BZSt online; NWB

  • Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.Folgende Maßnahmen sind geplant: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden. Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB