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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Altersvorsorgezulage bei Umwidmung eines Darlehens

    Altersvorsorgezulage bei Umwidmung eines Darlehens

    Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist im Rahmen des sog. Wohn-Riester begünstigt, wenn es für die Tilgung eines Darlehens verwendet wird, das für die Anschaffung einer Wohnung aufgenommen worden ist und welches später – nach Verkauf dieser Wohnung – für die Anschaffung einer neuen Wohnung umgewidmet worden ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z.B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z.B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.Sachverhalt: Die Kläger hatten 1987 ein Haus in A erworben, das sie mit einem Kredit finanziert hatten. Sie schuldeten den Kredit in den Folgejahren mehrfach um. Im Oktober 2011 verkauften sie das Haus. Sie verwendeten den Kaufpreis im Dezember 2011 zum Erwerb eines Hauses in B, das sie selbst nutzten. Im August 2021 beantragten sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Verwendung ihres gebildeten Altersvorsorgevermögens für die Ablösung eines im Januar 2011 aufgenommenen Darlehens. Dies lehnte die ZfA ab, weil die Kläger das Eigenheim in A nicht mehr bewohnten.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder aber für die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Diese sog. Entschuldungsvariante könnte im Streitfall in Betracht kommen. Das Darlehen muss allerdings unmittelbar für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden. Daher kommt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals in Betracht, wenn das Darlehen ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (als Erstobjekt) aufgenommen worden war und später – nach dem Verkauf dieses Erstobjekts – für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus der Systematik des Gesetzes. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt waren. So muss es aufklären, ob das Haus in B eine begünstigte Wohnung darstellte. Das FG muss ferner ermitteln, ob und in welchem Umfang die Kläger das Darlehen, das sie für die Anschaffung für das Haus in A aufgenommen hatten, tatsächlich mehrfach umgeschuldet hatten und ob im Rahmen der jeweiligen Umschuldung das Kapital ohne Zwischenschritt für die begünstigten Zwecke verwendet worden ist. Hinweise: Auch im Einkommensteuerrecht kann eine Umschuldung steuerlich unschädlich sein. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Mietimmobilie mittels Bankdarlehen und verkauft er diese Immobilie, um mit dem Erlös eine neue Mietimmobilie zu erwerben, können die Zinsen für das Bankdarlehen auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden.Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das mietfreie Wohnen im Alter zu ermöglichen.Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 24/23; NWB

  • Keine Verpflichtung von Steuerberatern zur elektronischen Klageerhebung vor Erhalt des Registrierungsbriefes

    Keine Verpflichtung von Steuerberatern zur elektronischen Klageerhebung vor Erhalt des Registrierungsbriefes

    Ein Steuerberater, der ab dem 1.1.2023 für seinen Mandanten Klage beim Finanzgericht erheben wollte, war bis zum Erhalt des Registrierungsbriefs für die Registrierung im „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach“ („beSt“) nicht verpflichtet, die Klage über das „beSt“ einzureichen, sondern konnte diese auch auf herkömmlichem Wege, wie z.B per Post oder Telefax, einreichen. Insbesondere war der Steuerberater nicht gehalten, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs (im sog. Fast-Lane-Verfahren) zu nutzen. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater ihre Klagen und Anträge für ihre Mandanten beim Finanzgericht nach dem Gesetzeswortlaut über das „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“ („beSt“) einreichen. Hierzu mussten sie sich im „beSt“ registrieren lassen. Allerdings verzögerte sich die Registrierung. Die Bundessteuerberaterkammer teilte daher bereits im Herbst 2022 mit, dass die Registrierungsbriefe nicht vollständig bis zum 31.12.2022 versendet werden können. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs im sog. Fast-Lane-Verfahren bestehe; dies sei allerdings freiwillig. Erst im März 2023 war die Registrierung vollständig abgeschlossen. Sachverhalt: Eine Steuerberaterin erhob für einen Mandanten, den Beschwerdeführer, am 16.1.2023 beim Finanzgericht Klage per Post. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keinen Registrierungsbrief für das „beSt“ erhalten; sie hatte sich auch nicht für die Teilnahme am sog. Fast-Lane-Verfahren entschieden. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht elektronisch über das „beSt“ erhoben, sondern auf dem Postweg eingereicht worden war. Hiergegen legte die Steuerberaterin im Namen des Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Nach einer Anhörungsrüge beim BFH erhob die Steuerberaterin für ihren Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).Entscheidung: Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des FG verletzt den Mandanten in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Gebot auf effektiven Rechtsschutz garantiert jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten sowie die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Daher darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert und die an den Gerichtszugang zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Im Streitfall kam es zum Jahreswechsel 2022/2023 zu einer komplexen Übergangssituation, weil einerseits ab dem 1.1.2023 eine Pflicht zur Nutzung des „beSt“ bestand, andererseits aber das Verfahren für die Registrierung für das „beSt“ noch nicht abgeschlossen war. Zudem hatte die Bundessteuerberaterkammer darauf hingewiesen, dass die Nutzungspflicht für das „beSt“ erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Das sog. Fast-Lane-Angebot wurde von der Bundessteuerberaterkammer als „freiwillig“ bezeichnet, so dass sich der einzelne Steuerberater zur Nutzung dieser Möglichkeit nicht verpflichtet fühlen musste. Zudem hat der BFH den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG hat die Klage nämlich als unzulässig abgewiesen und sich daher nicht mit der Klagebegründung auseinandergesetzt. Hinweise: Das BVerfG hat nun sowohl das Urteil des FG als auch den Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das FG zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Dem BVerfG zufolge hätte das FG den von dem Mandanten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das FG muss nun also prüfen, ob die Steuerberaterin ohne Verschulden verhindert war, die Klage elektronisch über das „beSt“ einzureichen. Angesichts der sehr deutlichen Ausführungen des BVerfG wird das FG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich stattgeben und muss dann über die eigentliche Begründung der Klage entscheiden. Offen gelassen hat das BVerfG die Frage, ob auch das FG den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ebenso ließ das BVerfG offen, ob die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für die Nutzung des „beSt“ maßgeblich sind, wirksam erlassen worden sind. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24; NWB

  • Änderung eines Steuerbescheids aufgrund nachträglich übermittelter Rentendaten

    Änderung eines Steuerbescheids aufgrund nachträglich übermittelter Rentendaten

    Ein Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte entgegen der Steuererklärung nicht übernommen worden sind, kann geändert werden, wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung an das Finanzamt übermittelt. Der Änderung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die Renteneinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte und dass die Rentenbezugsmitteilung erst nach Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheids an das Finanzamt übermittelt wird. Hintergrund: Nach dem Gesetz ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle wie z.B. der Rentenversicherung an das Finanzamt übermittelte Daten nicht oder aber nicht zutreffend bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und gaben für 2017 ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab. In der Erklärung gaben sie auch die Renteneinkünfte des Klägers in zutreffender Höhe an. Das Finanzamt erließ am 2.4.2019 den Steuerbescheid für 2017, berücksichtigte aber nicht die Renteneinkünfte des Klägers. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Mai 2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung für den Kläger an das Finanzamt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid und setzte nun die Renteneinkünfte des Klägers als sonstige Einkünfte an. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Das Finanzamt war zur Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 2.4.2019 verpflichtet; denn in diesem Bescheid waren übermittelte Daten, nämlich die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung, nicht berücksichtigt. Es kommt nicht auf den Grund für die Nichtberücksichtigung an. Insbesondere ist unbeachtlich, ob das Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler begangen hat. Unbeachtlich ist ferner, wann die Daten, die berücksichtigt werden sollen, an das Finanzamt übermittelt worden sind. Die Änderungsvorschrift verlangt also nicht, dass die Rentenbezugsmitteilung bereits bei Erlass des erstmaligen Steuerbescheids vom 2.4.2019 vorgelegen haben muss. Im Gegensatz zu anderen Korrekturvorschriften enthält die hier streitige Änderungsvorschrift keinen Zeitpunkt bzw. keine zeitliche Reihenfolge, die eingehalten werden muss, um die Änderung vorzunehmen. Die Änderungsvorschrift greift somit auch dann, wenn die Daten erst nach dem Erlass des Erstbescheids vom 2.4.2019 übermittelt werden und wenn sich der Inhalt der Rentenbezugsmitteilung bereits aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ergab.Hinweise: Das Urteil war für die Kläger nachteilig, weil sie nicht darauf vertrauen konnten, dass es bei der Nichtbesteuerung der Renteneinkünfte des Klägers bleibt. Allerdings kann sich das BFH-Urteil auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, wenn die übermittelten Daten für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, z.B. im Fall von Krankenversicherungsbeiträgen, die als Sonderausgaben abziehbar sind und die von der Krankenversicherung dem Finanzamt übermittelt werden. Zu beachten ist, dass das Gesetz für die Änderungsmöglichkeit eine lange Festsetzungsverjährung vorsieht, so dass sich insgesamt ein möglicher Änderungszeitraum von neun Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22; NWB

  • Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sind Säumniszuschläge, die wegen der verspäteten Zahlung von Steuern entstanden sind, nicht vollständig zu erlassen. Vielmehr kommt in der Regel nur ein Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht. Hintergrund: Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes verwirkt, wenn die Steuer erst nach Fälligkeit gezahlt wird. Pro Monat der Säumnis entstehen 1 % des offenen Steuerbetrags. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2018 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, der seit 2007 zahlungsunfähig war. Das Finanzamt hatte gegen A Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. €; hiervon entfielen ca. 1,5 Mio. € auf Säumniszuschläge für Steuern, die zwischen Dezember 2007 und 2011 fällig geworden waren. Der Wert der Insolvenzmasse belief sich auf ca. 50.000 €. Im Juli 2021 beantragte der Kläger den Erlass der gesamten Säumniszuschläge; das Finanzamt erließ jedoch nur die Hälfte der Säumniszuschläge, also ca. 750.000 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage, die auf Erlass der verbleibenden Säumniszuschläge gerichtet war, ab: Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung zu bewegen. Zum anderen stellen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung dar, und sie dienen auch der Abgeltung der Verwaltungskosten, die auf Grund der nicht pünktlichen Zahlung entstehen. Ist der Steuerpflichtige überschuldet und zahlungsunfähig, geht die Funktion als Druckmittel verloren; denn der Steuerpflichtige kann gar nicht zahlen. Daher ist ein teilweiser Erlass der Säumniszuschläge geboten. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt insoweit ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Ein darüber hinaus gehender Erlass ist nicht geboten. Denn die beiden weiteren Funktionen des Säumniszuschlags bleiben im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, nämlich die Funktion als Gegenleistung sowie als Ersatz von Verwaltungskosten. Zwar lässt sich der genaue Anteil der Säumniszuschläge, der auf die Gegenleistung und auf den Verwaltungskostenersatz entfällt, nicht beziffern; es bleibt aber bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, dass im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen ist. Der vom Kläger angestrebte vollständige Erlass wäre nur dann möglich, wenn es zusätzliche persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe gäbe. Andere sachliche Billigkeitsgründe sind nicht erkennbar. Und ein Erlass wegen persönlicher Billigkeitsgründe ist ausgeschlossen, wenn sich der Erlass nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern nur zugunsten der anderen Insolvenzgläubiger auswirken würde. Dies wäre hier der Fall, weil von einem weitergehenden Erlass nur die übrigen Insolvenzgläubiger profitieren würden; denn es gab Insolvenzforderungen der übrigen Gläubiger in Höhe von ca. 2,2 Mio. €, während die Insolvenzmasse lediglich einen Wert in Höhe von ca. 50.000 € aufwies. Hinweise: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge betraf, offen gelassen, in welchem prozentualen Verhältnis die drei Zwecke des Säumniszuschlags zueinander stehen (Druckmittel, Gegenleistung, Verwaltungskostenersatz). Der Kläger hatte daher gehofft, dass das Finanzgericht den Anteil des Druckmittels höher als 50 % ansetzt und insoweit einen Erlass ausspricht. Das Finanzgericht hält jedoch an der bisherigen Rechtsprechung, die den Erlass von Säumniszuschlägen betrifft, fest und sieht deshalb nur einen hälftigen Erlass als geboten an. Der BFH vertritt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge die Auffassung, dass sie verfassungskonform sind. Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen, die nur 1,8 % pro Jahr betragen, belaufen sich Säumniszuschläge auf immerhin 12 % pro Jahr. Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.3.2025 – 3 K 161/23; NWB

  • Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Verzögerung der Steuerfestsetzung

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Verzögerung der Steuerfestsetzung

    Kommt es deshalb zu einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei der Einkommensteuer, weil ein für die Einkommensteuerfestsetzung benötigter Grundlagenbescheid wegen eines überlangen Erbscheinverfahrens erst nach vielen Jahren erlassen wird, sind die Nachzahlungszinsen nicht wegen Unbilligkeit zu erlassen. Denn der Steuerpflichtige hatte gleichwohl einen Liquiditäts- und Zinsvorteil, der durch die Nachzahlungszinsen abgeschöpft wird. Hintergrund: Nachzahlungszinsen werden festgesetzt, wenn die Steuer erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums festgesetzt wird und sich aus der Festsetzung eine Nachzahlung ergibt; diese Frist war in den letzten Jahren coronabedingt verlängert worden. Sachverhalt: Der Kläger wurde im Oktober 2012 Miterbe des verstorbenen E. Es kam in der Folgezeit zu langjährigen Streitigkeiten um die Wirksamkeit des Testaments des E und um die Erbfolge. Erst im August 2018 wurde der Erbschein ausgestellt, in dem der Kläger als Miterbe genannt wurde. Die Erbengemeinschaft gab nun Feststellungserklärungen für die Jahre 2012 bis 2017 ab, die im August 2019 zu entsprechenden Feststellungsbescheiden führten, in denen die Einkünfte der Erbengemeinschaft festgestellt wurden. Das für den Kläger zuständige Finanzamt erließ aufgrund der Feststellungsbescheide geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017, die überwiegend zu Steuernachzahlungen führten. In den Einkommensteuerbescheiden wurden ca. 30.000 € Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Kläger beantragte den Erlass der Nachzahlungszinsen mit der Begründung, dass ihn an der verspäteten Festsetzung der Einkommensteuer kein Verschulden treffe. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Ein Erlass setzt eine Unbilligkeit aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen voraus. Im Streitfall kam nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen in Betracht. Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs des Finanzamts mit dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen ist und den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Zwar kam es ohne Verschulden des Klägers zu verspäteten geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2012 bis 2017, die zu Nachzahlungen führten. Der Kläger hat hierdurch jedoch einen Liquiditäts- bzw. Zinsvorteil erlangt. Der Kläger hätte die verspätete Festsetzung grundsätzlich dadurch verhindern können, dass er seine zu erwartenden Beteiligungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft schätzt und in den Einkommensteuererklärungen angibt. Dies hätte dann zu einer zügigen Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2017 geführt, weil das Finanzamt die zu erwartenden Beteiligungseinkünfte schon vor dem Erlass der Feststellungsbescheide im Schätzungswege hätte ansetzen können. Sofern dem Kläger eine sachgerechte Schätzung nicht möglich gewesen sein sollte, würde dies keinen Erlass rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber durfte im Wege der Typisierung davon ausgehen, dass Feststellungsbescheide grundsätzlich frühzeitig ergehen.Hinweise: Anders wäre die Rechtslage gewesen, wenn es sich bei dem erteilten Erbschein um ein sog. rückwirkendes Ereignis gehandelt hätte. In diesem Fall hätte der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres begonnen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Da der Erbschein erst im Jahr 2018 ausgestellt worden ist, hätte der Zinslauf also erst am 1.4.2020 begonnen. Dies hätte zu einem Wegfall der Nachzahlungszinsen geführt, so dass ein Erlassantrag nicht nötig geworden wäre. Die Entscheidung, ob die Ausstellung des Erbscheins ein rückwirkendes Ereignis ist, hätte aber im Verfahren über die Feststellungsbescheide für die Erbengemeinschaft getroffen werden müssen, ggf. durch den Erlass eines sog. Ergänzungsbescheids. Der BFH lässt zwar offen, ob die Ausstellung des Erbscheins ein rückwirkendes Ereignis ist, deutet aber an, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, weil die Miterbenstellung nicht vom Erbschein abhängig ist, sondern sich danach richtet, wer tatsächlich Erbe ist; der Erbschein begründet also nur eine starke Vermutung, bindet das Finanzamt aber nicht. Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – X R 12/21; NWB

  • Aufwendungen für Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Aufwendungen für Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine eigene künftige Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn es fehlt für den Abschluss eines sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags an der Außergewöhnlichkeit sowie an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Sachverhalt: Der Kläger schloss im Jahr 2019 einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab und zahlte 6.500 € für seine künftige Bestattung. Er machte diesen Betrag als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung 2019 geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab: Bei den Kosten für den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag handelt es sich um Aufwendungen für die eigene Bestattung. Die Kosten für die eigene Bestattung sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Aufwendungen für die eigene Bestattung sind nicht außergewöhnlich, da jeder Mensch eines Tages sterben wird und bestattet werden muss. Die Aufwendungen sind auch nicht zwangsläufig, da der Kläger sie freiwillig übernommen hat. Für diese Übernahme gab es keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht. Insbesondere gab es keine sittliche Pflicht, seinen Erben die künftigen Bestattungskosten zu ersparen. Hinweise: Anders ist es, wenn der Steuerpflichtige die Bestattungskosten für einen Angehörigen übernehmen muss. Diese Aufwendungen sind regelmäßig als außer-gewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie höher sind als der Nachlass, den der Steuerpflichtige von dem verstorbenen Angehörigen erhält. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen. Abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nicht hierzu gehören Aufwendungen für Trauerkleidung, die Bewirtung von Trauergästen oder Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung.Quelle: FG Münster, Urteil vom 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E; NWB

  • Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

    Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

    Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung, z.B. in die Protokolle der vertraulichen Beratungen der Finanzverwaltung bei der Erstellung der Richtsatzsammlung. Ein derartiger Anspruch, der sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer ergeben könnte, wird durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen, wonach die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren ist, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.Hintergrund: In den Bundesländern gelten sog. Informationsfreiheitsgesetze, die den Bürgern und insbesondere Journalisten grundsätzlich die Möglichkeit geben, in behördliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Im Steuerrecht gibt es eine Regelung, nach der das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer einheitliche Verwaltungsgrundsätze bestimmen kann. Die Vertraulichkeit der entsprechenden Sitzungen ist jedoch zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.Sachverhalt: Der Kläger beantragte beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Auskunft zur Richtsatzsammlung. Er wollte wissen, bei wie vielen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum 2016 bis 2020 eine Außenprüfung mit dem Ziel durchgeführt wurde, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen. Ferner sollte das Finanzministerium Auskunft erteilen, nach welchen Kriterien die Betriebe ausgewählt werden und ob es hierfür Vorgaben gibt. Der Kläger wollte außerdem wissen, ob die Ergebnisse einer Außenprüfung auch dann in die Richtsatzsammlung eingehen, wenn die Ergebnisse auf einer Schätzung beruhen. Das Finanzministerium beantwortete die Anfrage nur mit allgemeinen Auskünften über die Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der Richtsatzsammlung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die auf weitergehende Auskunft gerichtete Klage ab: Zwar sehen die Informationsfreiheitsgesetze der einzelnen Bundesländer wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern einen grundsätzlichen Anspruch des Bürgers auf Auskunft über den Inhalt von Behördenakten vor. Dieser Anspruch wird im Steuerrecht allerdings durch eine spezielle Regelung des Bundesgesetzgebers ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kann das BMF mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer einheitliche Verwaltungsgrundsätze, zu denen auch die sog. Richtsatzsammlung gehört, bestimmen. Jedoch ist die Vertraulichkeit der entsprechenden Sitzungen zu wahren, sofern nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Die Regelung soll einen freien, vertrauensvollen Austausch aller beteiligten Finanzbehörden ermöglichen, die an der Erstellung der Richtsatzsammlung mitwirken. Die Vertraulichkeit wäre nicht gewährleistet, wenn das BMF anschließend Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren müsste. Hinweise: Die Richtsatzsammlung wird für Hinzuschätzungen verwendet. Sie enthält statistische Kennzahlen der einzelnen Branchen (z.B. Restaurants) zum Rohgewinnaufschlagsatz, zum Rohgewinn oder auch zum Reingewinn. Auch wenn der Kläger keine detaillierte Auskunft erhielt, wird sein Rechtsschutz, der verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht eingeschränkt. Denn der Kläger kann gegen die Änderungsbescheide, die auf Grund der Außenprüfung ergehen und in denen die Ergebnisse der Richtsatzsammlung verwertet wurden, Einspruch einlegen und klagen. Eine Auskunft, bei der die Unterlagen teilweise geschwärzt werden, kam nicht in Betracht, da der Grundsatz der Vertraulichkeit umfassend gilt, so dass eine nur zu Teilen gewährte Auskunft nicht zulässig ist. Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 1/24; NWB

  • Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags

    Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags

    Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist nicht begünstigt, wenn mit dem Kapital ein Immobiliendarlehen des Ehegatten getilgt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Immobiliendarlehen des Ehegatten zur Finanzierung des von beiden Ehegatten selbst genutzten Familienheims aufgenommen worden war. Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z.B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z.B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (sog. Wohn-Riester).Sachverhalt: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus, das ihnen zu jeweils 50 Prozent gehörte. Die Immobilie war mit einem Darlehen finanziert worden, das der Ehemann 1998 aufgenommen hatte. Die Klägerin hatte sich für das Darlehen verbürgt, war jedoch selbst nicht Darlehensnehmerin. Die Klägerin hatte einen Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Vertrag) abgeschlossen und beantragte im Jahr 2020 die Entnahme von Kapital aus ihrem Riester-Vertrag zur Tilgung des vom Ehemann aufgenommenen Immobilien-Darlehens. Diesen Antrag lehnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Voraussetzungen für eine Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vertrag vor Beginn der Auszahlungsphase lagen nicht vor. Denn die Klägerin wollte nicht ein eigenes Darlehen tilgen, sondern das Darlehen ihres Ehemannes. Zulässig ist aber nur die Entnahme von Kapital zur Tilgung eines eigenen Darlehens oder aber für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung. Zwar ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig, weil das Gesetz nur von der Tilgung eines Darlehens spricht, nicht aber ausdrücklich verlangt, dass der Zulagenberechtigte das Darlehen selbst aufgenommen hat. Im Bereich der Altersvorsorgezulage wird allerdings zwischen dem unmittelbaren Zulagenberechtigten und dem mittelbaren Zulagenberechtigten unterschieden. Die Klägerin als unmittelbare Zulagenberechtigte darf das Kapital daher nur für ihre eigenen Zwecke verwenden, nicht jedoch für Zwecke ihres Ehemannes, der nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Jeder Ehegatte bleibt also allein Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus seinem Altersvorsorgevertrag ergeben. Die Klägerin hätte daher das Kapital zwar entnehmen können, um ihr eigenes Darlehen zu tilgen, aber sie durfte das Kapital nicht entnehmen, um damit das Darlehen ihres Ehemannes zu tilgen. Hinweise: Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, ein Darlehen abzulösen, mit dem das Wohneigentum finanziert wird, soll einen Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ leisten. Dieser Zweck wird nach der aktuellen Entscheidung aber nur erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten wird vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ehegatten handelt, die einkommensteuerlich immerhin zusammenveranlagt werden. Es genügte nicht, dass sich die Klägerin für das Darlehen ihres Ehemannes verbürgt hatte. Denn trotz der Bürgschaft blieb es eine Schuld des Ehemannes und war keine Darlehensschuld der Klägerin. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Anschlussfinanzierung im Mai 2021 als Darlehensnehmerin mit in die Darlehensverträge aufgenommen. Auch dies ermöglichte keine unschädliche Entnahme des Kapitals. Denn die Anschlussfinanzierung diente nicht der Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung. Quelle: BFH, Urteil vom 2.4.2025 – X R 6/22; NWB

  • Zahlung einer Steuerschuld durch einen Dritten und Anfechtung

    Zahlung einer Steuerschuld durch einen Dritten und Anfechtung

    Bezahlt ein Dritter die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen, kann der Dritte geltend machen, dass er durch Drohung des Steuerpflichtigen zu der Zahlung an das Finanzamt gezwungen worden sei. Dies führt dazu, dass die Tilgungsbestimmung des Dritten, nämlich die Angabe, die Steuerschuld des Steuerpflichtigen zu tilgen, rückwirkend als nichtig anzusehen ist, so dass der Dritte einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt haben kann. Hintergrund: Wird eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach dem Gesetz einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Damit ist nicht der Leistende gemeint, der gezahlt hat, sondern der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld beglichen werden sollte. Sachverhalt: Der X schuldete dem Finanzamt Geld. Die Klägerin arbeitete im Steuerbüro des X. Am 24.2.2021 überwies die Klägerin Geld an das Finanzamt und gab als Verwendungszweck die Steuernummer und die Steuerschuld des X an. Das Finanzamt sah damit die Steuerschuld des X als getilgt an. Am 4.6.2021 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Erstattung des von ihr überwiesenen Betrags und machte geltend, dass sie sich bei der Überweisung geirrt habe. Das Finanzamt lehnte ihren Erstattungsantrag mit der Begründung ab, dass nur X erstattungsberechtigt sei. Am 18.6.2021 focht die Klägerin ihre Zahlung wegen Irrtums an. Am 22.12.2021 erklärte die Klägerin, dass sie von X erpresst worden sei und daher vorsorglich jede Zahlung angefochten habe. Das Finanzamt lehnte auch weiterhin eine Erstattung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Erstattungsanspruch der Klägerin für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Eine Steuerschuld kann auch durch einen Dritten bezahlt werden. Zahlt der Dritte ohne rechtlichen Grund, z.B. weil die Steuerschuld nachträglich entfällt, steht der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz aber nicht dem Dritten, sondern dem Steuerpflichtigen zu. Dem Finanzamt soll nämlich nicht zugemutet werden, im konkreten Fall zu prüfen, ob der Dritte oder der Steuerpflichtige im Innenverhältnis einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erstattung der Zahlung hat. Allerdings kann der Dritte, der gezahlt hat, seine sog. Tilgungsbestimmung, also den Verwendungszweck, anfechten und anschließend sein Bestimmungsrecht neu ausüben. Die Anfechtungsmöglichkeit steht also nicht nur dem Steuerpflichtigen zu. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird die Tilgungsbestimmung rückwirkend nichtig. Daher kann der Dritte nach erfolgreicher Anfechtung seine Tilgungsbestimmung neu ausüben und z.B. bestimmen, dass nun seine eigene Steuerschuld getilgt werden soll. Bei einer Anfechtung wegen einer Drohung oder Täuschung hat der Dritte ausnahmsweise einen eigenen Erstattungsanspruch. Denn in diesem Fall fehlte bei der Zahlung eine freie Willensbildung des Dritten; die freie Willensbildung (privatautonome Willensbildungsfreiheit) hat eine größere Bedeutung als das Bedürfnis der Finanzverwaltung, keine eigene Prüfung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Dritten, der gezahlt hat, und dem Steuerpflichtigen vorzunehmen. Das Finanzgericht muss nun aufklären, ob die Klägerin aufgrund einer Drohung des X dessen Steuerschuld bezahlt hat. Die Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin. Sie muss unter anderem darlegen, weshalb sie am 4.6.2021 zunächst nur einen Irrtum geltend gemacht, ohne nähere Ausführungen zu dem Irrtum zu machen, und erst im Dezember 2021 eine Drohung des X behauptet hat.Hinweise: Bei einer Anfechtung wegen Drohung kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt Kenntnis von der Drohung hatte oder die Drohung hätte kennen müssen. Anders ist dies bei einer Anfechtung wegen Täuschung. Die Anfechtung wegen Täuschung oder wegen Drohung ist im Zivilrecht geregelt. Für die Anfechtung gilt eine einjährige Frist, die im Streitfall eingehalten worden sein dürfte; denn die Zahlung ist am 24.2.2021 und die Anfechtung wegen Drohung am 21.12.2021 erfolgt.Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – X R 20/23; NWB

  • Auskunftsanspruch nach Datenschutzgrundsätzen

    Auskunftsanspruch nach Datenschutzgrundsätzen

    Lehnt das Finanzamt einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Auskunft ab, welche Daten das Finanzamt über ihn gespeichert hat, kann sich der Steuerpflichtige hiergegen vor Gericht wehren. Er muss die Klage aber innerhalb der Klagefrist erheben. Hintergrund: Nach den Regelungen des Datenschutzes hat ein Steuerpflichtiger das Recht, vom Finanzamt Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet und gespeichert hat. Außerdem ist das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.Sachverhalt: Der Kläger beantragte am 25.9.2019 beim Finanzamt eine Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten und verlangte die Übersendung entsprechender Kopien. Die Antwort des Finanzamts, das ihm verschiedene Übersichten zusandte, empfand er als unbefriedigend, so dass der Kläger seinen Antrag wiederholte. Daraufhin lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen mit Bescheid vom 4.12.2019 ab, fügte diesem Bescheid aber keine Rechtsbehelfsbelehrung bei. Am 25.2.2021, also ca. 14 Monate später, erhob der Kläger beim Finanzgericht Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben hat: Zwar kann ein Steuerpflichtiger, der einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen gegen das Finanzamt geltend macht, eine sog. Verpflichtungsklage beim Finanzgericht erheben, wenn sein Antrag vom Finanzamt abgelehnt wird. Denn die begehrte Auskunft ist ein Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen eine Verpflichtungsklage statthaft ist. Allerdings muss die Verpflichtungsklage innerhalb der Klagefrist erhoben werden. Das Gesetz ordnet für die Erhebung von Verpflichtungs- sowie Anfechtungsklagen eine Klagefrist von einem Monat an. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Im Streitfall galt allerdings eine Klagefrist von einem Jahr statt eines Monats, weil dem Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war; der Gesetzgeber bestimmt für derartige Fälle eine Klagefrist von einem Jahr. Der Kläger hat die Klage jedoch auch nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 4.12.2019 erhoben, sondern erst am 25.2.2021, also nach ca. 14 Monaten. Hinweise: Der Kläger hatte im Revisionsverfahren beim BFH noch geltend gemacht, dass das Finanzamt „die Anerkennung der Klage verweigert“ habe. Der BFH ließ offen, ob der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ein (weiterer) Ablehnungsbescheid ergangen sei; die Klage wäre insoweit nämlich unzulässig gewesen, weil der Kläger zuvor keinen (erneuten) Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hat. Der ursprüngliche Antrag datierte vom 25.9.2019 und lag damit bereits mehr als ein Jahr zurück, so dass ein erneuter Antrag erforderlich gewesen wäre. Der BFH verlangt bei datenschutzrechtlichen Verfahren die Erfüllung der formalen Anforderungen. So muss der Steuerpflichtige, bevor er das Gericht anrufen kann, grundsätzlich einen Antrag beim Finanzamt stellen, und dieser Antrag muss vom Finanzamt abgelehnt werden. Anderenfalls fehlt dem Kläger die sog. Beschwer. Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren wie im Streitfall ist nach dem Gesetz kein Einspruchsverfahren vorhergesehen. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb der Klagefrist also sogleich Klage erheben und muss nicht erst ein Einspruchsverfahren durchführen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22; NWB