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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne. Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten. Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird. Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude – wie ein Mobilheim – nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB

  • Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hat. Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war. Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 % hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG beteiligt war. Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 – 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 % aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95 %-Grenze. Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen. Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, nämlich im November 2017. Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber unvollständig und beendete daher nicht die dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.Hinweise: Nach aktueller Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 % hält.Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von 60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen von der Anteilsübertragung zu informieren.Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22; NWB

  • Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. Sachverhalt: Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April 2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab: Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst. Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 nicht innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht erfüllt. Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. Der Notarin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist. Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. Der Notarin war auch keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen. Ebenso wie der Notarin war auch der Klägerin keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung nicht mehr möglich. Hinweise: Nach aktueller Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 – II R 20/23; NWB

  • Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.Hintergrund: Im Jahr 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde. Sachverhalt: Die Klägerinnen lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde. Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an bestimmte Fristen geknüpft. So muss die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein. Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis 2009 abzulehnen.Hinweis: Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat, nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist vernichten. Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB

  • Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB

  • Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

    Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners

    Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Hintergrund: Das Finanzamt kann in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder Prothesen. Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte; er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der Vollstreckung. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt: Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern schuldete. Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet werden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die aufgrund einer physischen Erkrankung benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer psychischen Erkrankung benötigt werden. Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht, Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen. Hinweise: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich. Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht mehr beseitigen. Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO; NWB

  • Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung

    Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt. Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren. Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen. Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären. Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB

  • Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. 4. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden. Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

  • Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Grundstücks, dass sie die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte tragen, und nimmt das Finanzamt jedoch ausschließlich den Käufer für die gesamte Grunderwerbsteuer in Anspruch, muss das Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid begründen, warum es den Verkäufer, der vertraglich die Grunderwerbsteuer zur Hälfte übernehmen sollte, nicht anteilig in Anspruch nimmt. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer. Sachverhalt: Die C-KG erwarb von der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen, weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu begründen. Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Grundsätzlich ist es ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung. Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen. Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall – einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine Auswahlentscheidung begründen. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben. Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben. Hinweise: Fehlt eine Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der gesamten Steuer begründen müssen. Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die Begründung nur noch ergänzen. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB

  • Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

    Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

    Zeigt ein Steuerpflichtiger eine Schenkung beim Finanzamt an und fordert ihn das Finanzamt anschließend zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Schenkung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt indes nicht schon mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige erstattet worden ist. Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Schenkung also mit Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat aber eine sog. Anlaufhemmung geregelt, bei der die Verjährungsfrist erst später beginnt: Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige (über einen bestimmten Vorgang) zu erstatten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Steuer folgt. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Am 31.7.2014 verpflichtete sich seine Mutter privatschriftlich, also nicht notariell, ihm 4 Mio. € zu schenken. Allerdings erfolgte die Schenkung unter der Auflage, dass der Kläger den Geldbetrag nach Abzug der hierfür entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einlegen musste, damit diese ein bestimmtes Grundstück erwerben kann. Die A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 20.8.2014 das genannte Grundstück zum Preis von 3,25 Mio. €; den Kaufpreis musste die A-GmbH aber erst zum 31.12.2014 entrichten. Der Notar sollte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen. Am 22.9.2014 zahlte die Mutter auf das Konto des Klägers 4 Mio. € ein. Der Kläger überwies hiervon 3,7 Mio. € auf das Konto der A-GmbH, die am 30.12.2014 den Kaufpreis an den Verkäufer überwies. Der Kläger behielt die Differenz von 300.000 € für die Bezahlung der Schenkungsteuer ein. Bereits am 17.12.2014 hatte der Kläger die Schenkung beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt forderte vom Kläger eine Schenkungsteuererklärung an, die der Kläger am 26.2.2015 einreichte. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2015 einen Schenkungsteuerbescheid. Im Jahr 2019 gab der Kläger eine weitere Schenkungsteuererklärung ab und erklärte Vorschenkungen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 700.000 €, in denen auch der für die Bezahlung der Schenkungsteuer vorgesehene Betrag von 300.000 € enthalten war. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im November 2019 die Schenkungsteuerfestsetzung durch einen Bescheid. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des Grundstücks durch Feststellungsbescheid erhöht hatte. Der Kläger machte geltend, dass bei Erlass der Schenkungsteuerbescheide im November 2019 und Januar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Verjährungseintritt und wies die Klage ab: Die Zahlung der Mutter unter der Auflage, das Geld nach Abzug der voraussichtlich entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einzuzahlen, damit die A-GmbH ein bestimmtes Grundstück erwirbt, stellte eine Schenkung der Mutter an den Kläger dar. Denn die Einzahlung in die A-GmbH führte beim Kläger zu einer Werterhöhung seiner Beteiligung. Unbeachtlich war, dass die Mutter an der A-GmbH nicht selbst beteiligt war. Die Werterhöhung setzte sich aus der Zahlung in Höhe von 3,7 Mio. € und dem Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 2.100.574 € abzüglich des Grundstückskaufpreises und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 3.505.192 € zusammen, so dass sich eine steuerpflichtige Werterhöhung der GmbH-Beteiligung des Klägers in Höhe von 2.295.382 € ergab. Außerdem waren bei der Höhe der Schenkung auch die Vorschenkungen in Höhe von 700.000 € zu berücksichtigen. Eine Verjährung war nicht eingetreten. Muss der Steuerpflichtige eine Anzeige erstatten und wird er anschließend zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wird die Anlaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung beendet. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige und der Steuererklärung. Die Anzeige soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Erst die Steuererklärung ermöglicht die Festsetzung der Schenkungsteuer, so dass für die Beendigung der Anlaufhemmung auf die Abgabe der Erklärung abzustellen ist. Da die Schenkungsteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben worden war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und endete am 31.12.2019. Daher war der Schenkungsteuerbescheid aus dem November 2019 nicht verjährt. Auch der Bescheid aus dem Jahr 2020 war nicht verjährt; denn der Kläger hatte noch im November 2019 Einspruch gegen den geänderten Schenkungsteuerbescheid eingelegt, so dass der Einspruch eine Ablaufhemmung auslöste, die Verjährung also bis zu einer Entscheidung über den Einspruch nicht eintreten konnte. Hinweise: Zu Recht hat das Finanzamt als Bewertungsstichtag für das Grundstück den 31.12.2014 zugrunde gelegt. Denn am 31.12.2014 ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück auf die A-GmbH übergegangen. Erst mit der Bezahlung des Kaufpreises, die am 30.12.2014 erfolgt ist, durfte der Notar den Antrag auf Eigentumseintragung beim Grundbuchamt stellen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Folgetag (31.12.2014) als Tag des wirtschaftlichen Übergangs angesetzt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB