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Kategorie: Steuern: Alle Steuerzahler

  • Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. 4. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden. Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

  • Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Schuldner der Grunderwerbsteuer

    Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Grundstücks, dass sie die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte tragen, und nimmt das Finanzamt jedoch ausschließlich den Käufer für die gesamte Grunderwerbsteuer in Anspruch, muss das Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid begründen, warum es den Verkäufer, der vertraglich die Grunderwerbsteuer zur Hälfte übernehmen sollte, nicht anteilig in Anspruch nimmt. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer. Sachverhalt: Die C-KG erwarb von der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen, weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu begründen. Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Grundsätzlich ist es ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung. Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen. Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall – einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine Auswahlentscheidung begründen. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben. Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben. Hinweise: Fehlt eine Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der gesamten Steuer begründen müssen. Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die Begründung nur noch ergänzen. Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB

  • Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

    Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

    Zeigt ein Steuerpflichtiger eine Schenkung beim Finanzamt an und fordert ihn das Finanzamt anschließend zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Schenkung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt indes nicht schon mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige erstattet worden ist. Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Schenkung also mit Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat aber eine sog. Anlaufhemmung geregelt, bei der die Verjährungsfrist erst später beginnt: Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige (über einen bestimmten Vorgang) zu erstatten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Steuer folgt. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Am 31.7.2014 verpflichtete sich seine Mutter privatschriftlich, also nicht notariell, ihm 4 Mio. € zu schenken. Allerdings erfolgte die Schenkung unter der Auflage, dass der Kläger den Geldbetrag nach Abzug der hierfür entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einlegen musste, damit diese ein bestimmtes Grundstück erwerben kann. Die A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 20.8.2014 das genannte Grundstück zum Preis von 3,25 Mio. €; den Kaufpreis musste die A-GmbH aber erst zum 31.12.2014 entrichten. Der Notar sollte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen. Am 22.9.2014 zahlte die Mutter auf das Konto des Klägers 4 Mio. € ein. Der Kläger überwies hiervon 3,7 Mio. € auf das Konto der A-GmbH, die am 30.12.2014 den Kaufpreis an den Verkäufer überwies. Der Kläger behielt die Differenz von 300.000 € für die Bezahlung der Schenkungsteuer ein. Bereits am 17.12.2014 hatte der Kläger die Schenkung beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt forderte vom Kläger eine Schenkungsteuererklärung an, die der Kläger am 26.2.2015 einreichte. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2015 einen Schenkungsteuerbescheid. Im Jahr 2019 gab der Kläger eine weitere Schenkungsteuererklärung ab und erklärte Vorschenkungen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 700.000 €, in denen auch der für die Bezahlung der Schenkungsteuer vorgesehene Betrag von 300.000 € enthalten war. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im November 2019 die Schenkungsteuerfestsetzung durch einen Bescheid. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des Grundstücks durch Feststellungsbescheid erhöht hatte. Der Kläger machte geltend, dass bei Erlass der Schenkungsteuerbescheide im November 2019 und Januar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Verjährungseintritt und wies die Klage ab: Die Zahlung der Mutter unter der Auflage, das Geld nach Abzug der voraussichtlich entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einzuzahlen, damit die A-GmbH ein bestimmtes Grundstück erwirbt, stellte eine Schenkung der Mutter an den Kläger dar. Denn die Einzahlung in die A-GmbH führte beim Kläger zu einer Werterhöhung seiner Beteiligung. Unbeachtlich war, dass die Mutter an der A-GmbH nicht selbst beteiligt war. Die Werterhöhung setzte sich aus der Zahlung in Höhe von 3,7 Mio. € und dem Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 2.100.574 € abzüglich des Grundstückskaufpreises und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 3.505.192 € zusammen, so dass sich eine steuerpflichtige Werterhöhung der GmbH-Beteiligung des Klägers in Höhe von 2.295.382 € ergab. Außerdem waren bei der Höhe der Schenkung auch die Vorschenkungen in Höhe von 700.000 € zu berücksichtigen. Eine Verjährung war nicht eingetreten. Muss der Steuerpflichtige eine Anzeige erstatten und wird er anschließend zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wird die Anlaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung beendet. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige und der Steuererklärung. Die Anzeige soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Erst die Steuererklärung ermöglicht die Festsetzung der Schenkungsteuer, so dass für die Beendigung der Anlaufhemmung auf die Abgabe der Erklärung abzustellen ist. Da die Schenkungsteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben worden war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und endete am 31.12.2019. Daher war der Schenkungsteuerbescheid aus dem November 2019 nicht verjährt. Auch der Bescheid aus dem Jahr 2020 war nicht verjährt; denn der Kläger hatte noch im November 2019 Einspruch gegen den geänderten Schenkungsteuerbescheid eingelegt, so dass der Einspruch eine Ablaufhemmung auslöste, die Verjährung also bis zu einer Entscheidung über den Einspruch nicht eintreten konnte. Hinweise: Zu Recht hat das Finanzamt als Bewertungsstichtag für das Grundstück den 31.12.2014 zugrunde gelegt. Denn am 31.12.2014 ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück auf die A-GmbH übergegangen. Erst mit der Bezahlung des Kaufpreises, die am 30.12.2014 erfolgt ist, durfte der Notar den Antrag auf Eigentumseintragung beim Grundbuchamt stellen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Folgetag (31.12.2014) als Tag des wirtschaftlichen Übergangs angesetzt wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB

  • Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Reicht ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Klage beim Finanzamt anstatt beim Finanzgericht ein, muss er die Klage dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Reicht er die Klage in Papierform oder per Telefax ein, ist sie unzulässig. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, sofern die Rechtslage bei Einreichung der Klage noch unklar war. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) einreichen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass eine Klage fristwahrend auch beim Finanzamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen hat, eingereicht werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, ob in diesem Fall auch eine elektronische Übermittlung erfolgen muss. Sachverhalt: Ein Steuerberater übermittelte innerhalb der Klagefrist eine Klage für seinen Mandanten per Telefax an das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Das Finanzamt leitete die Klageschrift postalisch an das Finanzgericht (FG) weiter. Das FG wies den Steuerberater am 17.7.2023 darauf hin, dass die Klage elektronisch hätte eingereicht werden müssen. Am 25.10.2023, also mehr als drei Monate später, stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Eine Klage, die von einem Steuerberater beim Finanzamt anstatt beim FG angebracht wird, muss elektronisch übermittelt werden. Eine Klageeinreichung in Papierform oder per Telefax ist unzulässig. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass bei einer Klageanbringung beim Finanzamt die elektronische Form zu wahren ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass für eine Klageeinreichung beim Finanzamt dieselben formellen Anforderungen gelten wie für eine Klageeinreichung durch einen Steuerberater beim FG. Denn das Finanzamt fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigter des Finanzamts; zudem betrifft die gesetzliche Regelung über die Klageerhebung beim Finanzamt nur die Fristwahrung, nicht aber die Form der Klageerhebung. Die Klageeinreichung beim Finanzamt per Telefax war somit unzulässig. Sie wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gegeben hätte und der Steuerberater diese Probleme unverzüglich glaubhaft gemacht hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Denn der Steuerberater hätte den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17.7.2023 stellen müssen, hat ihn tatsächlich aber erst am 25.10.2023 gestellt. Hinweise: In einem Parallelverfahren hat ein anderer Senat des BFH offen gelassen, ob der Steuerberater bei einer Klageeinreichung beim Finanzamt die Anforderungen an eine elektronische Übermittlung erfüllen muss. Jedenfalls war dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20.6.2023 war die Rechtslage noch ungeklärt, so dass der Steuerberater einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist. In diesem Verfahren hatte der Steuerberater den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis gestellt. Im Jahr 2023 wäre eine elektronische Übermittlung durch den Steuerberater an das Finanzamt über das sog. „beSt“ geboten gewesen, um sicher zu gehen, dass die Klage zulässig ist. Nach aktueller Rechtslage ist das „beSt“-Verfahren zwischen Steuerberatern und der Finanzverwaltung aber nicht mehr eröffnet, sondern die Klage müsste über das sog. „ELSTER“-Verfahren an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Klage vom Steuerberater an das Finanzgericht übermittelt, muss dies über das „beSt“ erfolgen. Alternativ kann ein Steuerberater die Klage beim Finanzamt und beim FG auch zu Protokoll erheben.Für nicht vertretene Steuerpflichtige haben die aktuellen Entscheidungen keine Bedeutung. Sie können weiterhin Klagen in Papierform oder per Telefax beim Finanzgericht oder beim Finanzamt einreichen oder die Klage jeweils zu Protokoll erheben. Quelle: BFH, Urteile vom 7.10.2025 – IX R 7/24 (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) und X R 11, 12/24 (jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); NWB

  • Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Die bis Ende 2024 geltende gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid drei Tage nach der Aufgabe des Bescheids zur Post als bekannt gegeben gilt, ist entkräftet, wenn die Post an zwei der drei Tage planmäßig keine Post austrägt und am dritten Tag lediglich die Post des ersten zustellfreien Tags ausliefert. Die Einspruchs- bzw. Klagefrist beginnt damit nicht bereits mit Ablauf des dritten Tags nach Aufgabe zur Post, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang. Hintergrund: Die einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Der Gesetzgeber vermutet eine Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (Rechtslage bis einschließlich 2024) bzw. seit 1.1.2025 am vierten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post. Sachverhalt: Der durch einen Steuerberater vertretene Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 (Freitag) zurück und übergab die Einspruchsentscheidung noch am 28.1.2022 dem Postdienstleistungsunternehmen X. X stellte in dem Gebiet, in dem der Steuerberater des Klägers sein Büro unterhielt, die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post, die an einem Sonnabend hätte ausgeliefert werden müssen, wurde von X jeweils am Montag ausgetragen. Der Steuerberater des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung am Donnerstag, dem 3.2.2022, und erhob am 3.3.2022 Klage beim Finanzgericht (FG). Der Steuerberater führte weder ein Posteingangsbuch, noch hob er den Briefumschlag mit der Einspruchsentscheidung auf. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für zulässig und verwies die Sache zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das FG zurück: Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die Einspruchsentscheidung nicht bereits am Montag, dem 31.1.2022, d.h. am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, bekannt gegeben worden, sondern erst am 3.2.2022, so dass die Klage innerhalb eines Monats und damit fristgerecht erhoben worden ist. Zwar besteht nach der im Jahr 2022 geltenden Rechtslage eine sog. Drei-Tages-Vermutung, also die Vermutung, dass der Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings kann der Steuerpflichtige diese Vermutung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergibt. Im Streitfall ergeben sich berechtigte Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung daraus, dass X die Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag ausgetragen hat; am Montag wurde lediglich die Post der Samstagslieferung zugestellt. Damit war nicht sichergestellt, dass eine Einspruchsentscheidung, die von X am Freitag beim Finanzamt abgeholt wurde, zuverlässig innerhalb von drei Tagen dem Empfänger übermittelt wurde. Die gesetzliche Drei-Tages-Vermutung beruhte auf der für Postdienstleistungsunternehmen verbindlichen Regel, dass 95 % der Briefe innerhalb von drei Tagen ausgeliefert werden. Diese Wahrscheinlichkeitsquote war im Streitfall nicht gegeben, so dass es ein strukturelles Zustellungsdefizit gab und damit die Bekanntgabevermutung entkräftet war. Hinweise: Die Bekanntgabevermutung wurde zusätzlich auch noch dadurch entkräftet, dass auf der Einspruchsentscheidung ein Eingangsstempel vom 3.2.2022 angebracht war. Unschädlich war, dass der Steuerberater weder ein Posteingangsbuch noch den Briefumschlag vorlegen konnte; der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern. Bei der Drei-Tages-Vermutung ist der Gesetzgeber von den postalischen Vorgaben für Postdienstleistungsunternehmen ausgegangen, wonach mindestens 80 % der Briefe am ersten Folgetag nach dem Einwurf und 95 % bis zum zweiten Folgetag ausgeliefert werden müssen. Diese Quoten haben die Post sowie die übrigen Postdienstleistungsunternehmen aber seit Längerem nicht mehr erreicht. Der Gesetzgeber hat daher die postalischen Quoten herabgesetzt und dementsprechend die Drei-Tages-Vermutung ab 1.1.2025 in eine Vier-Tages-Vermutung umgewandelt. Im weiteren Verfahren muss das FG nun in der Sache selbst, d.h. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 2020 entscheiden.Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – VI R 6/23; NWB

  • Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Die verbilligte Überlassung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter in Höhe des Mietvorteils. Soweit der Mietvorteil aber behinderungsbedingten Mehraufwand abbildet, weil in der Immobilie ein schwerbehindertes Kind des Gesellschafters wohnt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen. Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte. Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €. Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft. Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist. Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann. Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB

  • Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungskonform

    Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Grundsteuerreform für verfassungskonform, soweit es sich um das sog. Bundesmodell handelt, das in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt. Hintergrund: Die Grundsteuer ist zum 1.1.2025 reformiert worden. Zu diesem Zweck mussten alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Neubewertung soll sich an den aktuellen Verkehrswerten orientieren, so dass es in vielen Fällen zu höheren Grundsteuerwerten kommen wird.Sachverhalte: Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In Köln wurde eine 54 qm große vermietete Eigentumswohnung im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mietwohnhauses, das sich in guter Wohnlage befand, neu bewertet. In Sachsen ging es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die 70 qm groß war, sich in einer sächsischen Gemeinde befand und im Jahr 1995 fertiggestellt worden war. Im Berliner Fall handelte es sich um eine vermietete Wohnung mit einer Größe von 58 qm, die sich in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend befand. In allen drei Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe.Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform: Das Ertragswertverfahren, das bei Wohnungen angewendet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die generalisierend, pauschal und typisierend sind. Die Grundsteuerreform ist darauf angelegt, im Durchschnitt den objektiv-realen Grundstückswert festzustellen. Soweit beim Ertragswertverfahren ein Bodenrichtwert für den Wert des Grund und Bodens angesetzt wird und eine Abweichung vom Bodenrichtwert im Umfang von 30 % nach oben oder nach unten erlaubt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abgeleitet. Auch der Ansatz pauschalierter Nettokaltmieten ist verfassungsgemäß. Zwar unterscheiden die pauschalierten Nettokaltmieten nur nach der Gebäudeart, nach dem Baujahr, nach der Wohnfläche und nach dem Bundesland; innerhalb des Bundeslands findet eine Differenzierung nur nach sog. Mietniveaustufen statt, die pro Gemeinde bzw. Stadt festgelegt werden. Damit erfolgt keine Differenzierung nach Stadtteilen – auch nicht in Großstädten –, obwohl es zwischen den einzelnen Stadtteilen erhebliche Mietunterschiede gibt. Dies ist für Immobilien in guten Lagen erfreulich, nicht aber für Immobilien in schlechten Lagen, da die pauschalierte Nettokaltmiete höher sein kann als die tatsächlich erzielbare Miete.Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber durch die Vereinfachung im sog. Massenverfahren gerechtfertigt. Würde man auf die tatsächliche Miete abstellen, wäre dies ein erheblicher Verwaltungsaufwand angesichts einer Zahl von ca. 36 Millionen Grundstücken. Außerdem erfolgt eine Korrektur über den Bodenrichtwert, der in den einzelnen Wohngegenden von Großstädten unterschiedlich ausfällt. In dem Verfahren aus Sachsen hatte die Klage aus rein verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg. Hinweise: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Sie müssen dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Die drei Urteile betreffen das sog. Bundesmodell, das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt. Die Urteile gelten nicht für die Grundsteuermodelle in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Bei den Verfahren handelt es sich um Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler sowie von Haus & Grund Deutschland unterstützt werden. Beide Verbände haben bereits angekündigt, dass die Kläger gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen. Quelle: BFH, Urteile vom 12.11.2025 – II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragung von Erbengemeinschaft auf Personengesellschaft

    Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragung von Erbengemeinschaft auf Personengesellschaft

    Eine Erbengemeinschaft, die ein Grundstück geerbt hat, kann dieses grunderwerbsteuerfrei auf eine Personengesellschaft übertragen, soweit die Miterben der Erbengemeinschaft an der Personengesellschaft, die das Grundstück nun erhält, beteiligt sind und auch in den nächsten zehn Jahren beteiligt bleiben. Hintergrund: Nach dem Gesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei. Grunderwerbsteuerfrei ist auch die Übertragung eines Grundstücks von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist und sich seine Beteiligung in den zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht mindert; nach der bis zum 1.7.2021 geltenden Rechtslage betrug die Frist fünf Jahre. Sachverhalt: A und seine fünf Geschwister waren zu je 1/6 Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten die drei Grundstücke 1, 2 und 3. Am 10.7.2014 gründeten die sechs Geschwister eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie zu jeweils 1/6 beteiligt waren. Mit notariellem Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom selben Tage übertrugen die sechs Miterben die Grundstücke 2 und 3 unentgeltlich auf die GbR (Klägerin); nach dem Vertrag erfolgte die Übertragung zur teilweisen Teilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung. In einem weiteren Vertrag, ebenfalls vom selben Tag, erwarb die Klägerin das Grundstück 4 und übertrug es noch am selben Tag auf A; im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR von 16,66 % auf 0,55 % gemindert. Das Finanzamt setzte für die Übertragung der Grundstücke 2 und 3 von der Erbengemeinschaft auf die GbR Grunderwerbsteuer fest, ließ den Vorgang aber im Umfang von 83,85 % steuerfrei, da in diesem Umfang dieselben Personen beteiligt waren und auch blieben (5 x 16,66 % + 0,55 %). Die GbR klagte hiergegen und machte eine vollständige Grunderwerbsteuerfreiheit geltend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der GbR ab: Die Übertragung der beiden Grundstücke 2 und 3 auf die Klägerin war grunderwerbsteuerbar, weil der Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag einen Anspruch der Klägerin auf Übereignung der beiden Grundstücke begründete. Die Übertragung der beiden Grundstücke war grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, da sie zwecks Teilung des Nachlasses erfolgte. Zwar gehörten zum Nachlass insgesamt drei Grundstücke (1, 2 und 3), während der Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag nur zwei Grundstücke betraf; steuerfrei ist aber auch der erste Schritt der Teilung des Nachlasses, so dass es unschädlich ist, dass die Erbengemeinschaft noch fortbestand, nämlich bezüglich des Grundstückes 1. Allerdings ist nach dem Gesetz nur der Erwerb durch einen oder mehrere Miterben steuerfrei, nicht aber der Erwerb durch eine Personengesellschaft, die selbst keine Miterbin ist. Insoweit greift jedoch der Rechtsgedanke der Steuerbefreiung, die für Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern auf ihre Personengesellschaft und umgekehrt gilt und nach der im Umfang der Beteiligung die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei ist. Daher ist die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses insoweit steuerfrei, als die Miterben an der Personengesellschaft, die das Grundstück erwirbt, beteiligt sind. Dabei müssen aber auch die sog. Nachhaltefristen beachtet werden, die im Streitfall noch fünf Jahre betrugen; die Steuerbefreiung setzt im Streitfall also voraus, dass die Miterben an der erwerbenden Personengesellschaft noch fünf Jahre lang mit der Beteiligungsquote beteiligt bleiben müssen. Im Streitfall waren zwar alle sechs Miterben an der erwerbenden Klägerin beteiligt; jedoch minderte sich der Anteil des A an der Klägerin noch am 10.7.2014 von 16,66 % auf 0,55 %. Daher war die Steuerbefreiung nur im Umfang von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) zu gewähren. Hinweise: Im Ergebnis wendet der BFH die Steuerbefreiung für die Teilung eines Nachlasses nur dem Grunde nach an, weil Erwerber der Grundstücke nicht ein Miterbe, sondern eine GbR war, die selbst keine Miterbin war. Der Höhe nach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Miterben an der GbR beteiligt sind und ob sie während der gesetzlichen Nachhaltefrist von aktuell zehn Jahren (im Streitfall waren es noch fünf Jahre) ihre Beteiligung gemindert haben. Grunderwerbsteuerfrei ist auch die Vererbung eines Grundstücks an nur einen einzigen Erben; insoweit entsteht lediglich Erbschaftsteuer. Gibt es aber mindestens zwei Erben, spricht man von Miterben. Teilen diese den Nachlass, so dass einer der Miterben das Grundstück erhält, soll dies ebenfalls – wie bei einem Alleinerben – grunderwerbsteuerfrei möglich sein. Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 42/21; NWB

  • Aktivrente beschlossen

    Aktivrente beschlossen

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Aktivrentengesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass es zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist.Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden.Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.Hinweis: Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025; hierzu auch Bundesregierung online (FAQ); NWB

  • Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

    Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ gebilligt. Damit wurde die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre verlängert.Durch die Gesetzesänderung wird das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Bisher galt die Steuerbefreiung für bis zum 31.12.2025 erstmal zugelassene/umgerüstete Fahrzeuge. Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt maximal zehn Jahre und wird längstens bis zum 31.12.2035 (bisher: 31.12.2030) gewährt.Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342 vom 22.12.2025; NWB