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Kategorie: Steuern

  • Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral. Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind. Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein. Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar. Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB

  • Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück: Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt. Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt. Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden. Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte. Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert. Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB

  • Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt. Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht. Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist. Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt. Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB

  • Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform

    Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform

    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend darf er diejenigen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot. Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war allerdings ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls der Parkplatz sowie das WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt. Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht: Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen das Europarecht. Ein EU-Staat kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z.B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z.B. die Überlassung von Tagungsräumen oder die Reinigung von Kleidung. Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z.B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels. Hinweise: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme aber widersprochen. Dem EuGH zufolge kann eine Aufteilung durch den Gesetzgeber erfolgen, wenn er die Aufteilung auf konkrete und spezifische Fälle beschränkt und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Nur wenn der Gesetzgeber eine solche Aufteilung nicht vornimmt, darf eine einheitliche Leistung, die aus unterschiedlichen Bestandteilen besteht, nicht künstlich aufgeteilt werden. Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss. Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-409/24 bis C-411/24; NWB

  • Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage

    Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage

    Wird einem angestellten Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird und für die die GmbH als Arbeitgeberin einen Zinssatz zusagt, so ist die Fremdüblichkeit dieser Verzinsung nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für einen anderen Arbeitnehmer der GmbH vereinbart worden ist, zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausstattung der Bezüge unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An der Klägerin waren M mit 60 % und ihr Sohn S mit 40 % beteiligt, wobei S zugleich Geschäftsführer war. Prokuristin der GmbH war T, die Tochter der M. Die GmbH erteilte im Jahr 2013 dem S und der T Pensionszusagen. Diese sollten in der Weise finanziert werden, dass S und T zugunsten der Renten im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten. Die GmbH sagte einen Zinssatz von 6 % zu. Daneben hatte die GmbH dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage erteilt, die mit 3 % verzinst wurde. Das Finanzamt setzte in Höhe der Differenz von drei Prozentpunkten (6 % statt 3 %) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der GmbH entsprechend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück: Allein der unterschiedliche Zinssatz für die Pensionszusagen, die S und T erteilt wurden, und für die Pensionszusage, die D erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn die Pensionszusagen für S und T wurden jeweils durch eine Entgeltumwandlung finanziert und waren damit arbeitnehmerfinanziert. Hingegen war die Pensionszusage für D arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH musste den Kapitalstock sowie die komplette Verzinsung aus eigenem Vermögen aufbringen. Zudem war D – anders als S und T – kein leitender Angestellter im Unternehmen der GmbH. Daher schied ein interner Fremdvergleich aus. Die fehlende Fremdüblichkeit des Zinssatzes von 6 % lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beitragsrendite einer Kapitallebensversicherung niedriger ist; denn dieser Vergleichsmaßstab würde nur die Ertragsperspektive eines Kapitalanlegers berücksichtigen, nicht aber, dass es bei Arbeitnehmern auf die Höhe der Gesamtausstattung ankommt. Ob die Gesamtausstattung angemessen ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie nach der Art und Höhe der Vergütungen, die ein vergleichbarer Betrieb seinen Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlt. Dabei ist auch die Pensionszusage zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie.Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Angemessenheit der Gesamtausstattung überprüfen. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für private Zwecke. Das FG muss auch prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage beigetragen hat. Eine Finanzierung durch die GmbH als Arbeitgeberin läge vor, soweit der vereinbarte Zinssatz von 6 % den risikoarmen Marktzins überstiegen haben sollte. Zwar wird bei der Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ein Rechnungszinsfuß von 6 % angesetzt. Dies ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des im Streitfall vereinbarten Zinssatzes aber nicht zu berücksichtigen; denn der Rechnungszinsfuß für die Steuerbilanz orientiert sich nicht nur am marktüblichen Zinssatz, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite.Der BFH hat in einem weiteren Fall der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage entschieden, dass die Zusage auch dann fremdüblich sein kann, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird.Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23; NWB

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Wohnungsrechts

    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Wohnungsrechts

    Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; dies ist in der Regel der Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen sowie diejenigen Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Nicht zur Gegenleistung gehören jedoch die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 26.5.2021 zwei Grundstücke. Eines der beiden Grundstücke war mit einem Zweifamilienhaus bebaut. An dem Zweifamilienhaus war dem Bruder des Verkäufers aufgrund eines Vertrags aus dem Jahr 2003 ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden, so dass er das gesamte Haus unter Ausschluss des Eigentümers nutzen durfte. An dem anderen Grundstück war dem Bruder im Jahr 2003 ein Nießbrauchrecht eingeräumt worden. Bei Abschluss des Kaufvertrags am 26.5.2021 waren aber weder das Wohnungsrecht noch das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen; allerdings war ein Antrag auf Eintragung für beide Rechte bereits am 4.5.2021 gestellt worden. Im Kaufvertrag wurden beide Rechte als Belastung genannt. Nach dem Kaufvertrag sollte die Klägerin die Rechte, soweit sie eingetragen werden würden, übernehmen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und legte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis sowie den Wert des Wohnungsrechts zugrunde. Den Wert des Nießbrauchrechts ließ das Finanzamt außer Ansatz. Die Klägerin wehrte sich gegen die Einbeziehung des Wohnungsrechts in die Bemessungsgrundlage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kauf des Grundstücks unterlag der Grunderwerbsteuer. Denn Grunderwerbsteuer entsteht insbesondere bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen. Zur Bemessungsgrundlage gehörte nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch der kapitalisierte Jahreswert für das Wohnungsrecht. Es handelte sich bei dem Wohnungsrecht um eine von der Klägerin als Käuferin übernommene sonstige Leistung. Zu den sonstigen Leistungen gehört die Übernahme von Verpflichtungen des Verkäufers durch den Erwerber, wenn die Verpflichtung bereits in der Person des Verkäufers entstanden ist. Es handelte sich bei dem Wohnungsrecht nicht um eine auf dem Grundstück ruhende dauernde Last, die nach dem Gesetz nicht zur Gegenleistung und damit auch nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Denn ein Wohnungsrecht lastet nicht dauerhaft auf dem Grundstück, sondern fällt mit dem Tod des Begünstigten weg; es ist weder übertragbar noch vererblich. Hinweise: Auch ein nicht übertragbarer, unvererblicher, nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellter Nießbrauch ist keine dauernde Last, da er ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt und nicht dauerhaft auf dem Grundstück lastet. Das Finanzamt hatte den Wert des Nießbrauchrechts nicht berücksichtigt. Daher musste der BFH nicht darüber entscheiden, ob auch der Wert des Nießbrauchrechts zur Bemessungsgrundlage gehört hätte.Unbeachtlich war im Streitfall, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht entstanden war, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Selbst wenn das Wohnungsrecht bereits eingetragen gewesen wäre, hätte es den Wert des Grundstücks nicht dauerhaft gemindert, sondern das Grundstück nur zu Lebzeiten des Begünstigten belastet. Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 32/22; NWB

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts

    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts

    Verpflichtet sich der Käufer eines Erbbaurechts, ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht, das der Verkäufer des Erbbaurechts aufgrund eines Vertrags mit dem Grundstückseigentümer zugunsten des Grundstückseigentümers im Grundbuch bereits hätte eintragen müssen, im Grundbuch einzutragen, erhöht sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; dies ist in der Regel der Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen sowie diejenigen Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Nicht zur Gegenleistung gehören jedoch die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb am 26.3.2015 ein Erbbaurecht von der X-KG und verpflichtete sich zur Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises sowie zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses. Die X-KG war nicht Grundstückseigentümerin, sondern hatte sich bereits im Jahr 2000 gegenüber der Grundstückseigentümerin verpflichtet, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin an näher bezeichneten Wohnungen auf dem Grundstück zu bestellen; allerdings war dieses Nießbrauchrecht am 26.3.2015 noch immer nicht im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 26.3.2016, das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest und setzte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis, den kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses sowie den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts an. Gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kauf des Erbbaurechts unterlag der Grunderwerbsteuer. Denn nach dem Gesetz sind Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. Unstreitig gehörte der Kaufpreis für das Erbbaurecht sowie der kapitalisierte Jahreswert des Erbbauzinses zur Bemessungsgrundlage. Auch die Erbbauzinsverpflichtung ist eine vom Käufer übernommene Leistung. Der Anspruch des Erbbauverpflichteten (X-KG) auf Zahlung des Erbbauzinses ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, das auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. Das Nießbrauchrecht stellt ebenfalls eine von der Klägerin übernommene sonstige Leistung dar. Denn die Klägerin hat sich verpflichtet, eine Verpflichtung, die bereits in der Person des Veräußerers (X-KG) entstanden ist, zu übernehmen und das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen. Hinweise: Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Hierzu zählen jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der BFH hat die Verpflichtung der Klägerin, das Nießbrauch im Grundbuch einzutragen, nicht als ruhende Last angesehen; denn der Nießbrauch „ruhte“ nicht auf dem Grundstück, da er bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Unbeachtlich war, dass die X-KG und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben; so lange das Nießbrauchsrecht nicht im Grundbuch eingetragen war, bestand die Verpflichtung der X-KG zur Eintragung des Nießbrauchrechts, und diese Verpflichtung hat die Klägerin übernommen.Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22; NWB

  • Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie

    Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie

    Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum 31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder rückwirkend verlängert.Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019 beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019 infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht eingehalten worden. Der Verspätungszuschlag war zwingend festzusetzen und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021 verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate später abgegeben hat. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021 bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf einer gesetzlichen Fristverlängerung. Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25 € festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 € ergab. Hinweise: Auf ein Verschulden an der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog. Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende) Entscheidung. Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23; NWB

  • Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Die Mitgliedsbeiträge, die ein gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage, ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen. Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar angesehen hatte. Zu klären ist jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein. Sollte die Umsatzsteuerfreiheit zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden sind. Hinweise: Bei der Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird. Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Das Urteil des BFH enthält deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger) Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23; NWB

  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven. Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden. Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB