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Kategorie: Steuern

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts

    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts

    Verpflichtet sich der Käufer eines Erbbaurechts, ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht, das der Verkäufer des Erbbaurechts aufgrund eines Vertrags mit dem Grundstückseigentümer zugunsten des Grundstückseigentümers im Grundbuch bereits hätte eintragen müssen, im Grundbuch einzutragen, erhöht sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; dies ist in der Regel der Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen sowie diejenigen Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Nicht zur Gegenleistung gehören jedoch die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb am 26.3.2015 ein Erbbaurecht von der X-KG und verpflichtete sich zur Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises sowie zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses. Die X-KG war nicht Grundstückseigentümerin, sondern hatte sich bereits im Jahr 2000 gegenüber der Grundstückseigentümerin verpflichtet, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin an näher bezeichneten Wohnungen auf dem Grundstück zu bestellen; allerdings war dieses Nießbrauchrecht am 26.3.2015 noch immer nicht im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 26.3.2016, das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest und setzte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis, den kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses sowie den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts an. Gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kauf des Erbbaurechts unterlag der Grunderwerbsteuer. Denn nach dem Gesetz sind Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. Unstreitig gehörte der Kaufpreis für das Erbbaurecht sowie der kapitalisierte Jahreswert des Erbbauzinses zur Bemessungsgrundlage. Auch die Erbbauzinsverpflichtung ist eine vom Käufer übernommene Leistung. Der Anspruch des Erbbauverpflichteten (X-KG) auf Zahlung des Erbbauzinses ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, das auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. Das Nießbrauchrecht stellt ebenfalls eine von der Klägerin übernommene sonstige Leistung dar. Denn die Klägerin hat sich verpflichtet, eine Verpflichtung, die bereits in der Person des Veräußerers (X-KG) entstanden ist, zu übernehmen und das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen. Hinweise: Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Hierzu zählen jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der BFH hat die Verpflichtung der Klägerin, das Nießbrauch im Grundbuch einzutragen, nicht als ruhende Last angesehen; denn der Nießbrauch „ruhte“ nicht auf dem Grundstück, da er bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Unbeachtlich war, dass die X-KG und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben; so lange das Nießbrauchsrecht nicht im Grundbuch eingetragen war, bestand die Verpflichtung der X-KG zur Eintragung des Nießbrauchrechts, und diese Verpflichtung hat die Klägerin übernommen.Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22; NWB

  • Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie

    Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie

    Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum 31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder rückwirkend verlängert.Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019 beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019 infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht eingehalten worden. Der Verspätungszuschlag war zwingend festzusetzen und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021 verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate später abgegeben hat. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021 bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf einer gesetzlichen Fristverlängerung. Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25 € festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 € ergab. Hinweise: Auf ein Verschulden an der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog. Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende) Entscheidung. Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23; NWB

  • Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins

    Die Mitgliedsbeiträge, die ein gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage, ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen. Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar angesehen hatte. Zu klären ist jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein. Sollte die Umsatzsteuerfreiheit zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden sind. Hinweise: Bei der Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird. Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Das Urteil des BFH enthält deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger) Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23; NWB

  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft

    Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven. Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden. Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB

  • Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt: Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war. Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt. Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen. Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB

  • Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne. Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten. Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird. Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude – wie ein Mobilheim – nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB

  • Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte. Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war. Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel. Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB

  • Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage

    Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort gewinnmindernd auflösen. Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem Wohnungseigentümer.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000 €. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 € enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus. Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als Forderung aktivieren und durfte ihn nicht gewinnmindernd ausbuchen. Bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des Betriebs übertragen. Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren. Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt. Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die Reform des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht auswirkt. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken. Auch für den Bereich der Vermietungseinkünfte hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht auswirkt. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23; NWB

  • Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs

    Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hat. Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war. Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 % hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG beteiligt war. Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 – 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 % aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95 %-Grenze. Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen. Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, nämlich im November 2017. Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber unvollständig und beendete daher nicht die dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.Hinweise: Nach aktueller Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 % hält.Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von 60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen von der Anteilsübertragung zu informieren.Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22; NWB