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Kategorie: Steuern

  • Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer

    Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. Hintergrund: Während der Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von 9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von ca. 10.500 € stellte eine Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf. Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein Darlehen dar; denn nach der Begründung des Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen. Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr 2020 bleibt damit bestehen. Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren ist.Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher Fixkosten anknüpfte. Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB

  • Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers

    Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers

    Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinns. Hintergrund: Ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich nicht identisch, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt. Hinweise: Das FG hätte anderes entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am 1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt – einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 % (Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½). Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 – 13 K 1234/22; Rev. bislang nicht eingelegt; NWB

  • Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

    Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

    Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €. Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung, da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte; die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich. Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu. Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen. Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt werden. Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt abziehbar, wenn sie notwendig ist. Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung der GmbH-Anteile der Mitgesellschafter

    Schenkung durch Werterhöhung der GmbH-Anteile der Mitgesellschafter

    Eine Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Anteile der GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis verkauft, so dass dadurch die GmbH-Anteile der anderen GmbH-Gesellschafter im Wert steigen. Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des Verkäufers nicht erforderlich. Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.Sachverhalt: An der A-GmbH waren der Kläger zu 30 %, sein Bruder B zu 30 % und sein Vater zu 40 % beteiligt. Im Januar 2013 schlossen die drei Gesellschafter einen Vertrag, nach dem B seine Beteiligung an der A-GmbH zum Preis von 2,1 Mio. € an die A-GmbH verkaufen sollte. Allerdings sollte der Verkauf erst mit Wirkung zum 1.11.2017 erfolgen. V starb noch im Jahr 2013, so dass nur noch der Kläger und B Gesellschafter waren. Am 31.1.2018 trat der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B auf und erklärte die Abtretung der zum 1.11.2017 verkauften GmbH-Beteiligung des B an die A-GmbH. B genehmigte die Abtretung am 29.5.2018 vor einem Notar. Das Finanzamt ging von einer Schenkung des B an den Kläger aus und legte dabei einen Wert der Beteiligung des B in Höhe von ca. 12 Mio. € zugrunde. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Abtretung der GmbH-Anteile durch B an die A-GmbH stellte eine Leistung dar, die zu einer Schenkung zugunsten der übrigen Gesellschafter führen kann. Aufgrund der Abtretung erhielt die A-GmbH nun eigene Anteile, und es ist denkbar, dass sich hierdurch der Wert der Anteile des Klägers erhöht hat. Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des B nicht erforderlich. Nach dem Gesetz wird in Fällen der Werterhöhung von GmbH-Anteilen der anderen Gesellschafter eine Schenkung fingiert, ohne dass es darauf ankommt, ob der B den Kläger beschenken (bereichern) wollte. Der maßgebliche Bewertungsstichtag ist der 29.5.2018; denn erst an diesem Tag sind die Anteile an die A-GmbH wirksam abgetreten worden, da die Abtretung erst aufgrund der notariell beurkundeten Genehmigung durch B am 29.5.2018 zivilrechtlich wirksam geworden ist. Schenkungsteuerlich ist unbeachtlich, dass die Genehmigung zivilrechtlich auf den Tag der Abtretung (31.1.2018) zurückwirkt.Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses nun die Wertfeststellungen auf den 29.5.2018 durchführen kann. Erst dann steht fest, ob es tatsächlich zu einer Werterhöhung der Beteiligung des Klägers gekommen ist. Der BFH hält es im Übrigen für denkbar, dass die drei Gesellschafter bei Abschluss des Vertrags im Januar 2013 davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen ausgeglichen waren und dass sie annahmen, dass die Beteiligung des B tatsächlich „nur“ 2,1 Mio. € wert war. Eine Werterhöhung und damit eine Schenkungsteuerpflicht wäre dann nicht anzunehmen. Dabei muss das FG berücksichtigen, dass zwischen der Festlegung des Kaufpreises im Januar 2013 und dem geplanten Leistungsaustausch am 1.11.2017 mehrere Jahre lagen. Deshalb soll das FG prüfen, ob die Gesellschafter von einer Ausgeglichenheit ihrer Leistungen am 29.5.2018 ausgehen konnten. Diese Ausführungen des BFH zur subjektiven Ausgeglichenheit widersprechen allerdings dem Gesetzeswortlaut, der nur eine objektive Werterhöhung verlangt. In der Praxis könnte es allerdings ratsam sein, diejenigen Umstände im Kaufvertrag näher darzulegen, aus denen sich aus Sicht der Vertragspartner die Ausgeglichenheit der Leistungen (Wert der Beteiligung und Höhe des Kaufpreises) ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 23.9.2025 – II R 19/24; NWB

  • Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung

    Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat, führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr 2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend, dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei, und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos. Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden kann.Hinweis: Der BFH macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB

  • Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG

    Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG

    Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist. Hintergrund: Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden. Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft zugerechnet.Sachverhalt: Die GmbH & Co. KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1 % beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des K entstandenen Verlust nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH & Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH & Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH beteiligt war. Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co. KG war.Hinweis: Damit gehörte die Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG gehörte. Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23; NWB

  • Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB

  • Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

    Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers

    Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer Genussrechte im Rahmen eines Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Denn die Kläger hatten neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben dem Arbeitsverhältnis, wenn das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor. Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw. Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung. Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlagen. Hinweise: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g. Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweisen. Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze. Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB

  • Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle

    Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultieren. Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals muss 10 % übersteigen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH & Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH & Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH & Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden Eigenkapitals. Es kommt nicht darauf an, wodurch die Verluste entstehen. Auch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann zu einem Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird. Hinweise: Das FG muss nun allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung des BFH nur für die sog. passiven Anleger, die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen beteiligt wie die sog. passiven Anleger. Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH, die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH & Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH & Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren Anleger gab. Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23; NWB