Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter
Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kann es auch ohne Auszahlung zu einem Zufluss von Zinsen, die die GmbH schuldet, kommen, wenn die Zinsen fällig sind und die GmbH zahlungsfähig ist oder wenn der Zinsanspruch durch eine Schuldumwandlung (sog. Novation) in eine andere Forderung umgewandelt wird. Ein steuerlicher Zufluss ist jedoch zu verneinen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt lediglich auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Es kommt nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war. Hintergrund: Zinsen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B. bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH fingiert, wenn die Forderung fällig und die GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen. Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am 30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Dem Kläger waren im Streitjahr 2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte. Es war auch nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen. Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt, verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung gestellt. Zu einer Novation ist es im Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November 2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben. Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag geändert werden kann. Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr 2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben wurde.Hinweise: Zu einer Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein, weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt. Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011 auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung erstreckt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB