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Kategorie: Steuern

  • Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

    Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

    Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen. Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird. Wesentliche Änderungen durch das Gesetz: 1. GewerbesteuerDer Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027. Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.2. Grunderwerbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden, vermieden werden. So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing). Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile. Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner. Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht; NWB

  • Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

    Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

    Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.Sachverhalt: Der Vater des Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016 und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen, u.a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke (Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 € nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200 €. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden: Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt und geregelt. Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben, stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar. Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen. In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung. Hinweise: Für den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er z.B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben wehrt. Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen. Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 3.8.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/095; NWB

  • Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft

    Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft

    Entsteht bei einer Mutterkapitalgesellschaft, die bereits abgeschriebene Forderungen gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft innehat, aufgrund des Übergangs des Vermögens der Tochterkapitalgesellschaft auf sie ein sog. Konfusionsgewinn, ist dieser Konfusionsgewinn nicht steuerfrei. Im Verhältnis von Mutter- zur Tochterkapitalgesellschaft ist nur ein Gewinn aus der Wertaufholung einer zuvor abgeschriebenen Forderung steuerfrei.Hintergrund: Schreibt eine Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft, an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft (F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert) höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies lehnte das Finanzamt ab. Entscheidung: Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne. Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden ist und nun wieder an Wert gewinnt. Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen. Hinweise: Das Ergebnis ist für die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu versteuern ist. Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012 zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt. Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – I R 10/23; NWB

  • Schenkungsteuer: Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung von Leibrenten verfassungsgemäß

    Schenkungsteuer: Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung von Leibrenten verfassungsgemäß

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz von 5,5 %, der bei der Bewertung von lebenslang gezahlten Geldrenten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet wird, für verfassungsgemäß. Der Zinssatz ist mit dem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,8 %, der für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt, nicht vergleichbar, da damit kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden soll. Hintergrund: Wird eine Immobilie gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente übertragen, kann dies zu einer Schenkung führen, wenn der Wert der Geldrentenlast niedriger ist als der Immobilienwert. Der Kapitalwert der lebenslangen Geldrente wird in der Weise ermittelt, dass der Jahreswert der Rente mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten und dessen Alter zum Bewertungsstichtag. In dem Vervielfältiger ist ein gesetzlich vorgegebener Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt.Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück und verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € bis zum Tod des Onkels. Nach der Vereinbarung zwischen Onkel und Klägerin sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden. Das Finanzamt ging von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 6.500 € fest. Den Kapitalwert der Rente berechnete das Finanzamt in der Weise, dass es den jährlichen Rentenbetrag von 12.000 € mit einem Vervielfältiger von 7,242 multiplizierte; hierbei handelte es sich um den Vervielfältiger laut amtlicher Sterbetafel aufgrund des vom Onkel vollendeten 78. Lebensjahres. Auf diese Weise ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 €, den das Finanzamt vom Grundstückswert abzog; der verbleibende Betrag unterlag der Schenkungsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 %, der im Vervielfältiger berücksichtigt war, zu hoch sei. Sie begehrte den Ansatz eines Zinssatzes von 0,5 %.Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Grundstücksübertragung unterlag der Schenkungsteuer, da die Klägerin hierdurch bereichert wurde. Denn der Wert des Grundstücks war höher als der Kapitalwert der lebenslangen Rente, die sie an ihren Onkel zahlen musste. Die Ermittlung des Kapitalwerts erfolgte fehlerfrei, da das Finanzamt zu Recht den Jahresbetrag mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel multipliziert hat; dabei hat das Finanzamt zutreffend auf das vollendete 78. Lebensjahr des Onkels abgestellt, da dieser im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung das 78. Lebensjahr vollendet hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bewertung des Kapitalwerts ein Zinssatz von 5,5 % – wie im Gesetz vorgesehen – anzusetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % jährlich ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig angesehen hat, lässt sich dies nicht auf die Bewertung eines Kapitalrechts bei der Schenkungsteuer übertragen. Denn Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung und dienen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hingegen soll der Zinssatz von 5,5 %, der bei der Ermittlung von Kapitalwerten angewendet wird, die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass Zinsschwankungen bei Geldrenten regelmäßig vorkommen, da die Zeiträume oft sehr lang sind. Hinweise: Dass Zinsschwankungen eintreten, wird an der Zinswende, die Anfang 2022 eingesetzt hat, deutlich. Der Gesetzgeber wird möglicherweise bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die derzeit nur 1,8 % pro Jahr betragen, reagieren und diese ab dem Jahr 2027 auf 3,6 % jährlich verdoppeln. Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % kann nur das BVerfG treffen, nicht jedoch der BFH oder die Finanzgerichte. Wäre der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % überzeugt gewesen, hätte er das BVerfG anrufen müssen, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann.Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2026 – II R 35/23; NWB

  • Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren

    Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren

    Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Hintergrund: Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Sachverhalt: Die X-GmbH schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014 gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht aber die Forderung selbst. Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht. Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern entsprach eher einer Stundung. Hinweise: Eine Passivierung hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen müssen. Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam. Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB

  • Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

    Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

    Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen. Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 1/25; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

    Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt, grunderwerbsteuerfrei.Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Sachverhalt: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz. Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter. Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam. Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind. Hinweise: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht. Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB

  • Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

    Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

    Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die Ausgleichszahlungen privat veranlasst. Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen. Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger. Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat. Hinweise: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB

  • Wertverluste aus russischen Staatsanleihen

    Wertverluste aus russischen Staatsanleihen

    Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022 eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt. Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden. Hinweise: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist. Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus. Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25, Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB