Aktuelles

Kategorie: Steuern

  • Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland

    Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland

    Kommt es auf Grund der Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert anzusetzen und zu versteuern. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das bisherige DBA letztmalig gilt, also nicht in dem Jahr, in dem das neue DBA erstmalig anwendbar ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt die sog. Entstrickung eines Wirtschaftsguts wie eine Entnahme, so dass ein Entstrickungsgewinn anzusetzen ist. Unter einer Entstrickung versteht man die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten existiert in den meisten Fällen ein DBA, das regelt, welcher der beiden Staaten den Sachverhalt besteuern darf. Sachverhalte: Der BFH musste über zwei Fälle entscheiden. Im ersten Fall ging es um eine GmbH, die eine Immobilie in Australien besaß. Nach dem DBA mit Australien aus dem Jahr 1972 hatte Australien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das sich in Australien befand. Dieses DBA wurde zum 1.1.2017 geändert. Nunmehr wurde ausdrücklich geregelt, dass Australien auch Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Australien besteuern kann. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der Änderung des DBA das bisherige Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Australien weggefallen sei und setzte im Körperschaftsteuerbescheid für 2017 einen Entstrickungsgewinn an.Der zweite Fall betraf eine KG. Ihre Kommanditisten hielten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Spanien, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien bestand. Die Anteile befanden sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG. Zum 1.1.2013 wurde das DBA mit Spanien geändert. Dies führte dazu, dass nunmehr Spanien das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft erhielt, da ihr Vermögen überwiegend aus Immobilien bestand. Das Finanzamt ging von einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland aus und setzte einen Entstrickungsgewinn im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2013 an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in beiden Fällen den Klagen statt: Im ersten Fall fehlte es bereits an einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Denn bereits nach dem bisherigen DBA mit Australien lag das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von australischen Immobilien bei Australien. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“. Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören danach auch Veräußerungsgewinne. Durch das neue DBA mit Australien wurde dies nun lediglich klargestellt; die Neufassung ändert inhaltlich also nichts an dem bereits bestehenden Besteuerungsrecht Australiens. Darüber hinaus hat das Finanzamt in beiden Fällen den Entstrickungsgewinn im falschen Jahr besteuert. Zwar regelt das Gesetz nicht den Zeitpunkt, in dem ein Entstrickungsgewinn entsteht und damit zu versteuern ist. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsteht der Entstrickungsgewinn eine Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird. Durch den Ansatz eines Entstrickungsgewinns kommt es zu einer Art Schlussbesteuerung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven (Wertsteigerungen). Im ersten Fall trat das neue DBA-Australien ab dem 1.1.2017 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2016, nämlich zum 31.12.2016, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen; das Finanzamt hat den Entstrickungsgewinn aber im Jahr 2017 besteuert. Und im zweiten Fall trat das neue DBA-Spanien zum 1.1.2013 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2012, nämlich zum 31.12.2012, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen. Hinweise: In den Streitfällen ging es um die sog. passive Entstrickung, weil es durch den Abschluss eines (neuen) DBA zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gekommen ist bzw. hätte kommen können. Hingegen spricht man von einer sog. aktiven Entstrickung, wenn durch eine Handlung des Unternehmers das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bezüglich eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird; dies kann z.B. durch die Verlagerung des Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte erfolgen. Bei der aktiven Entstrickung ist ebenfalls ein Entstrickungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert zu ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Entstrickungsgewinn durch einen gesetzlich geregelten Ausgleichsposten über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.Quelle: BFH, Urteile vom 19.11.2025 – I R 6/23 (DBA Australien) und I R 41/22 (DBA Spanien); NWB

  • Klage eines Steuerberaters in eigener Sache

    Klage eines Steuerberaters in eigener Sache

    Die Klage eines Steuerberaters in eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog. besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen. Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach – „beA“ – nutzen und nicht „beSt“. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück: Die Klagen sind unzulässig erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht worden sind. Die Formvorschrift, „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die Formvorschrift ist nämlich statusbezogen zu verstehen und nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen). Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt, wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner Berufsbezeichnung erhebt. Hinweise: Das Urteil gilt entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“ elektronisch erheben. Will ein Steuerberater verhindern, dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 2/25; NWB

  • Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung

    Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt. Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden. Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen. Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird. Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB

  • Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs

    Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs

    Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen muss. Hintergrund: Die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog. unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst. Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1. Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote tatsächlich in Anspruch genommen haben. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden konnten. Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt. Hinweise: Der Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile. Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins ergeben. Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung. Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden. Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23; NWB

  • E-Auto-Förderung 2026 startet

    E-Auto-Förderung 2026 startet

    Anträge zur Förderung des Kaufs oder Leasing eines E-Autos können ab sofort im Antragsportal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufmerksam.Das Programm gilt für Neufahrzeuge, die ab dem 1.1.2026 erstmals in Deutschland zugelassen wurden. Gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender bzw. mit Plug-in-Hybrid-Antrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge.Ziel der Förderung ist es, Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 € verfügen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 € je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Maximal ist eine Förderung in Höhe von 6.000 € möglich. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029.Hinweis: Weitere Informationen zur E-Auto-Förderung 2026 hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht. Quelle: BAFA sowie BMUKN online; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung

    Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung

    Eine Geschäftsveräußerung, die der Umsatzsteuer nicht unterliegt, ist nicht gegeben, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb weiterverpachtet. Der Erwerber führt das Unternehmen dann nämlich nicht fort, und der Pächter ist kein Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen oder ein Teil eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich übereignet und vom Erwerber fortgeführt wird.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fischzucht und ein dazugehöriges Restaurant. Im November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmens, insbesondere ihr Grundstück, an A und B zu gleichen Teilen mit Wirkung zum 1.1.2017. A und B sagten zu, das Restaurant der Klägerin auch nach dem 1.1.2017 mit Fisch zu beliefern. Im Mai 2017 verpachteten A und B die erworbenen Unternehmensteile an die von ihnen am 31.1.2017 gegründete AB-GmbH; die Verpachtung sollte rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgen. Das Finanzamt sah die im November 2016 erfolgte Veräußerung als umsatzsteuerbar an und behandelte die Lieferung der Grundstücke als umsatzsteuerfrei, da die Lieferung von Grundstücken nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging grundsätzlich auch von einer Umsatzsteuerbarkeit aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. A und B haben das Unternehmen jedoch an die AB-GmbH weiterverpachtet. Zwar kann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen vom Erwerber weiterübertragen wird, also weiterverkauft wird. Die notwendige Absicht der Unternehmensfortführung muss dann beim Letzterwerber bestehen. A und B haben das von der Klägerin erworbene Unternehmen bzw. den Unternehmensteil aber nicht auf die AB-GmbH weiterübertragen, sondern an diese weiterverpachtet. Die Fortführungsabsicht durch die AB-GmbH als Pächterin genügt nicht, um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen, da der Geschäftsbetrieb nicht auf die Pächterin (AB-GmbH) übertragen worden ist. Hinweise: Zwar liegt danach keine Geschäftsveräußerung vor, so dass die Übertragung des Unternehmensteils auf A und B an sich umsatzsteuerbar wäre. Jedoch hält es der BFH für möglich, dass entweder A oder B oder aber beide zusammen, ggf. als sog. Vorgründungsgesellschaft der am 31.1.2017 gegründeten AB-GmbH, die Tätigkeit der Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 fortführten. Tatsächlich bestand die Fischzucht ab dem Januar 2017 fort, da die Klägerin mit Fischen beliefert wurde. Die AB-GmbH kann nicht die Lieferantin gewesen sein, da sie erst am 31.1.2017 und damit nach der Veräußerung an A und B gegründet worden ist. Das FG muss daher aufklären, wer die Fischzucht ab dem 1.1.2017 betrieben hat. Sollte z.B. der A das Geschäft in eigenem Namen und mit Billigung des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin und der Weiterverpachtung an die AB-GmbH fortgeführt haben, könnte dies für eine – nicht umsatzsteuerbare – Geschäftsveräußerung durch die Klägerin an A sprechen. Das FG müsste dann aber aufklären, welche Rechtsfolgen sich für den Übertragungsvorgang von der Klägerin auf B ergeben. Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen

    Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B. 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Sachverhalt: Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt: Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand. Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte. Hinweise: Für die Praxis ist es gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht anders interpretiert wird als vom Unternehmer. Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn hinzugerechnet werden. Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB

  • Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

    Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

    Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt. Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt. Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt: Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko. Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann. Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren. Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte. Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach – es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne. BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23

  • Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

    Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn erhöht.Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab. Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen. Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird. Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert. Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben. Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt. Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit

    Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit

    Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co. KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar. Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort. Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt. Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag. Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen. Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung. Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte. Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB