Aktuelles

Kategorie: Steuern

  • Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter

    Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter

    Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kann es auch ohne Auszahlung zu einem Zufluss von Zinsen, die die GmbH schuldet, kommen, wenn die Zinsen fällig sind und die GmbH zahlungsfähig ist oder wenn der Zinsanspruch durch eine Schuldumwandlung (sog. Novation) in eine andere Forderung umgewandelt wird. Ein steuerlicher Zufluss ist jedoch zu verneinen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt lediglich auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Es kommt nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war. Hintergrund: Zinsen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B. bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH fingiert, wenn die Forderung fällig und die GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen. Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am 30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Dem Kläger waren im Streitjahr 2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte. Es war auch nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen. Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt, verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung gestellt. Zu einer Novation ist es im Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November 2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben. Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag geändert werden kann. Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr 2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben wurde.Hinweise: Zu einer Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein, weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt. Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011 auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung erstreckt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB

  • Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Einreichung einer Klage durch Steuerberater beim Finanzamt

    Reicht ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Klage beim Finanzamt anstatt beim Finanzgericht ein, muss er die Klage dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Reicht er die Klage in Papierform oder per Telefax ein, ist sie unzulässig. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, sofern die Rechtslage bei Einreichung der Klage noch unklar war. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) einreichen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass eine Klage fristwahrend auch beim Finanzamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen hat, eingereicht werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, ob in diesem Fall auch eine elektronische Übermittlung erfolgen muss. Sachverhalt: Ein Steuerberater übermittelte innerhalb der Klagefrist eine Klage für seinen Mandanten per Telefax an das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Das Finanzamt leitete die Klageschrift postalisch an das Finanzgericht (FG) weiter. Das FG wies den Steuerberater am 17.7.2023 darauf hin, dass die Klage elektronisch hätte eingereicht werden müssen. Am 25.10.2023, also mehr als drei Monate später, stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Eine Klage, die von einem Steuerberater beim Finanzamt anstatt beim FG angebracht wird, muss elektronisch übermittelt werden. Eine Klageeinreichung in Papierform oder per Telefax ist unzulässig. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass bei einer Klageanbringung beim Finanzamt die elektronische Form zu wahren ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass für eine Klageeinreichung beim Finanzamt dieselben formellen Anforderungen gelten wie für eine Klageeinreichung durch einen Steuerberater beim FG. Denn das Finanzamt fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigter des Finanzamts; zudem betrifft die gesetzliche Regelung über die Klageerhebung beim Finanzamt nur die Fristwahrung, nicht aber die Form der Klageerhebung. Die Klageeinreichung beim Finanzamt per Telefax war somit unzulässig. Sie wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gegeben hätte und der Steuerberater diese Probleme unverzüglich glaubhaft gemacht hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Denn der Steuerberater hätte den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17.7.2023 stellen müssen, hat ihn tatsächlich aber erst am 25.10.2023 gestellt. Hinweise: In einem Parallelverfahren hat ein anderer Senat des BFH offen gelassen, ob der Steuerberater bei einer Klageeinreichung beim Finanzamt die Anforderungen an eine elektronische Übermittlung erfüllen muss. Jedenfalls war dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20.6.2023 war die Rechtslage noch ungeklärt, so dass der Steuerberater einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist. In diesem Verfahren hatte der Steuerberater den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis gestellt. Im Jahr 2023 wäre eine elektronische Übermittlung durch den Steuerberater an das Finanzamt über das sog. „beSt“ geboten gewesen, um sicher zu gehen, dass die Klage zulässig ist. Nach aktueller Rechtslage ist das „beSt“-Verfahren zwischen Steuerberatern und der Finanzverwaltung aber nicht mehr eröffnet, sondern die Klage müsste über das sog. „ELSTER“-Verfahren an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Klage vom Steuerberater an das Finanzgericht übermittelt, muss dies über das „beSt“ erfolgen. Alternativ kann ein Steuerberater die Klage beim Finanzamt und beim FG auch zu Protokoll erheben.Für nicht vertretene Steuerpflichtige haben die aktuellen Entscheidungen keine Bedeutung. Sie können weiterhin Klagen in Papierform oder per Telefax beim Finanzgericht oder beim Finanzamt einreichen oder die Klage jeweils zu Protokoll erheben. Quelle: BFH, Urteile vom 7.10.2025 – IX R 7/24 (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) und X R 11, 12/24 (jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand); NWB

  • Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist

    Die bis Ende 2024 geltende gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid drei Tage nach der Aufgabe des Bescheids zur Post als bekannt gegeben gilt, ist entkräftet, wenn die Post an zwei der drei Tage planmäßig keine Post austrägt und am dritten Tag lediglich die Post des ersten zustellfreien Tags ausliefert. Die Einspruchs- bzw. Klagefrist beginnt damit nicht bereits mit Ablauf des dritten Tags nach Aufgabe zur Post, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang. Hintergrund: Die einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Der Gesetzgeber vermutet eine Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (Rechtslage bis einschließlich 2024) bzw. seit 1.1.2025 am vierten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post. Sachverhalt: Der durch einen Steuerberater vertretene Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 (Freitag) zurück und übergab die Einspruchsentscheidung noch am 28.1.2022 dem Postdienstleistungsunternehmen X. X stellte in dem Gebiet, in dem der Steuerberater des Klägers sein Büro unterhielt, die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post, die an einem Sonnabend hätte ausgeliefert werden müssen, wurde von X jeweils am Montag ausgetragen. Der Steuerberater des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung am Donnerstag, dem 3.2.2022, und erhob am 3.3.2022 Klage beim Finanzgericht (FG). Der Steuerberater führte weder ein Posteingangsbuch, noch hob er den Briefumschlag mit der Einspruchsentscheidung auf. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für zulässig und verwies die Sache zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das FG zurück: Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die Einspruchsentscheidung nicht bereits am Montag, dem 31.1.2022, d.h. am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, bekannt gegeben worden, sondern erst am 3.2.2022, so dass die Klage innerhalb eines Monats und damit fristgerecht erhoben worden ist. Zwar besteht nach der im Jahr 2022 geltenden Rechtslage eine sog. Drei-Tages-Vermutung, also die Vermutung, dass der Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings kann der Steuerpflichtige diese Vermutung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergibt. Im Streitfall ergeben sich berechtigte Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung daraus, dass X die Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag ausgetragen hat; am Montag wurde lediglich die Post der Samstagslieferung zugestellt. Damit war nicht sichergestellt, dass eine Einspruchsentscheidung, die von X am Freitag beim Finanzamt abgeholt wurde, zuverlässig innerhalb von drei Tagen dem Empfänger übermittelt wurde. Die gesetzliche Drei-Tages-Vermutung beruhte auf der für Postdienstleistungsunternehmen verbindlichen Regel, dass 95 % der Briefe innerhalb von drei Tagen ausgeliefert werden. Diese Wahrscheinlichkeitsquote war im Streitfall nicht gegeben, so dass es ein strukturelles Zustellungsdefizit gab und damit die Bekanntgabevermutung entkräftet war. Hinweise: Die Bekanntgabevermutung wurde zusätzlich auch noch dadurch entkräftet, dass auf der Einspruchsentscheidung ein Eingangsstempel vom 3.2.2022 angebracht war. Unschädlich war, dass der Steuerberater weder ein Posteingangsbuch noch den Briefumschlag vorlegen konnte; der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern. Bei der Drei-Tages-Vermutung ist der Gesetzgeber von den postalischen Vorgaben für Postdienstleistungsunternehmen ausgegangen, wonach mindestens 80 % der Briefe am ersten Folgetag nach dem Einwurf und 95 % bis zum zweiten Folgetag ausgeliefert werden müssen. Diese Quoten haben die Post sowie die übrigen Postdienstleistungsunternehmen aber seit Längerem nicht mehr erreicht. Der Gesetzgeber hat daher die postalischen Quoten herabgesetzt und dementsprechend die Drei-Tages-Vermutung ab 1.1.2025 in eine Vier-Tages-Vermutung umgewandelt. Im weiteren Verfahren muss das FG nun in der Sache selbst, d.h. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 2020 entscheiden.Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – VI R 6/23; NWB

  • Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Die verbilligte Überlassung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter in Höhe des Mietvorteils. Soweit der Mietvorteil aber behinderungsbedingten Mehraufwand abbildet, weil in der Immobilie ein schwerbehindertes Kind des Gesellschafters wohnt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen. Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte. Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €. Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft. Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist. Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann. Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB

  • Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Das BMF hat sich zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab 1.1.2026 näher eingegangen:Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer). In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.Für die Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden konnte.Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027; NWB

  • Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar

    Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar

    Verkauft der Steuerpflichtige eine wesentliche GmbH-Beteiligung, die zu seinem Privatvermögen gehört, und beauftragt er danach einen Steuerberater mit der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns, sind die Steuerberaterkosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar. Hintergrund: Ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.Sachverhalt: Die Klägerin war an der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater stellten jedoch keine Veräußerungskosten dar. Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften haben. Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren nicht durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beauftragen. Hinweise: Das Abstellen des BFH auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar. Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24; NWB

  • Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln

    Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln

    Schwerwiegende formelle Buchführungsmängel rechtfertigen bei einem bargeldintensiven Betrieb eine Hinzuschätzung. Ein derartiger schwerwiegender Buchführungsmangel liegt vor, wenn im Kassensystem Stornierungen weder in den Kassenbelegen über den Tagesabschluss noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) ausgewiesen werden. Hintergrund: Bei der Bilanzierung sind zahlreiche formelle Buchführungsvorschriften zu beachten. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig bei Betrieben, die einen Großteil ihrer Einnahmen bar erzielen (z.B. Restaurants, Taxiunternehmen) und deren Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Je nach Umfang und Gewicht der Buchführungsmängel kann das Finanzamt zu einer Schätzung des Gewinns und der Umsätze berechtigt sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Schätzungsmethode rechtmäßig ist. Sachverhalt: Der Kläger war Gastwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erstellte seine EDV-Kasse sog. Tagesabschlüsse, in denen systembedingt keine Stornobuchungen aufgeführt waren. Außerdem waren die Tagesabschlüsse nicht fortlaufend nummeriert und enthielten weder Angaben zur Zahlungsweise noch zur Uhrzeit, zu der der jeweilige Tagesabschluss erstellt wurde. Der Kläger konnte dem Außenprüfer auch keine Programmier- und Bedienungsanleitungen für die Kasse vorlegen. Das Finanzamt verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn und die Umsätze. Dabei orientierte sich der Außenprüfer an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die die Rohgewinnaufschlagsätze branchenspezifisch erfasst, nahm den niedrigsten Rohgewinnaufschlag von 186 % an und minderte diesen Aufschlag um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 30 %; dies führte zu einer Erhöhung der Erlöse und Umsätze pro Streitjahr zwischen ca. 10 % und 16 %. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz folgte dieser Vorgehensweise. Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, verwies die Sache aber zur Überprüfung der Höhe der Schätzung an das FG zurück: Das Finanzamt war zu einer Schätzung berechtigt, da die Buchführung des Klägers erhebliche formelle Buchführungsmängel aufwies und daher zu verwerfen war. Ein besonders schwerwiegender Buchführungsmangel war, dass das Kassensystem keine Stornierungen auswies, so dass weder in den Belegen über die Tagesabschlüsse noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) Stornierungen ersichtlich waren. Damit war nicht feststellbar, ob der Kläger lediglich Fehlbuchungen korrigierte oder aber zutreffende Einnahmebuchungen löschte. Da der Kläger als Gastwirt einen bargeldintensiven Betrieb unterhielt, bestand folglich keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen, so dass eine (Hinzu-)Schätzung dem Grunde nach gerechtfertigt war. Das Finanzamt musste nicht nachweisen, dass das Kassensystem tatsächlich manipuliert wurde. Die Schätzung war jedoch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar hat das Finanzamt grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Schätzungsmethoden. Es muss bei mehreren Schätzungsmethoden aber diejenige Methode vorrangig wählen, die dem tatsächlich erzielten Gewinn und Umsatz am Nächsten kommt, und seine Schätzung auch begründen. Beides ist im Streitfall nicht geschehen. Vorrangig wäre ein innerer Betriebsvergleich gewesen, weil sich dieser an den Verhältnissen des Betriebs orientiert. Sofern die Buchführungsunterlagen der Streitjahre hierfür nicht verwertbar gewesen sein sollten, hätte das Finanzamt die Zahlen der Folgejahre ab 2014 heranziehen und diese ggf. mindern können, um etwaige Preissteigerungen ab 2014 zu berücksichtigen. Die Richtsatzsammlung ist hingegen grundsätzlich weniger geeignet, da die Richtsätze auf den Zahlen anderer Betriebe beruhen. Zudem ist es widersprüchlich, einen Wert der Richtsatzsammlung heranzuziehen und diesen dann um einen Sicherheitsabschlag von 30 % zu mindern. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine Richtsatzschätzung, sondern um eine sog. griffweise Schätzung. Bei dieser ist dann – mangels Begründung – nicht verständlich, weshalb nicht ein Sicherheitsabschlag von 40 % oder 20 % angebracht gewesen wäre. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Schätzung des Finanzamts erneut überprüfen und ermitteln, ob ein innerer Betriebsvergleich – ggf. auf der Grundlage der Zahlen der Folgejahre, die wegen möglicher Preissteigerungen zu korrigieren wären – möglich ist. Von Bedeutung könnte auch sein, dass der Kläger ab 2016 eine sog. fiskalisierte Kasse verwendete, die als manipulationssicher gilt, und dass der Kläger ab 2016 keine höheren Gewinne und Umsätze als in den Streitjahren erzielt hat. Im Übrigen wiederholt der BFH seine Zweifel an der Tauglichkeit der Richtssatzsammlung für Hinzuschätzungen, die er bereits jüngst in einer anderen Entscheidung geäußert hat. Dem BFH fehlt u.a. die Transparenz, um die in der Richtsatzsammlung genannten Werte nachvollziehen zu können. Sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl ein innerer Betriebsvergleich als auch eine Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ausscheiden, käme nur ein Sicherheitszuschlag im Wege einer sog. griffweisen Schätzung in Betracht. Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – X R 23-24/21; NWB

  • Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungskonform

    Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Grundsteuerreform für verfassungskonform, soweit es sich um das sog. Bundesmodell handelt, das in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt. Hintergrund: Die Grundsteuer ist zum 1.1.2025 reformiert worden. Zu diesem Zweck mussten alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Neubewertung soll sich an den aktuellen Verkehrswerten orientieren, so dass es in vielen Fällen zu höheren Grundsteuerwerten kommen wird.Sachverhalte: Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In Köln wurde eine 54 qm große vermietete Eigentumswohnung im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mietwohnhauses, das sich in guter Wohnlage befand, neu bewertet. In Sachsen ging es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die 70 qm groß war, sich in einer sächsischen Gemeinde befand und im Jahr 1995 fertiggestellt worden war. Im Berliner Fall handelte es sich um eine vermietete Wohnung mit einer Größe von 58 qm, die sich in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend befand. In allen drei Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe.Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform: Das Ertragswertverfahren, das bei Wohnungen angewendet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die generalisierend, pauschal und typisierend sind. Die Grundsteuerreform ist darauf angelegt, im Durchschnitt den objektiv-realen Grundstückswert festzustellen. Soweit beim Ertragswertverfahren ein Bodenrichtwert für den Wert des Grund und Bodens angesetzt wird und eine Abweichung vom Bodenrichtwert im Umfang von 30 % nach oben oder nach unten erlaubt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abgeleitet. Auch der Ansatz pauschalierter Nettokaltmieten ist verfassungsgemäß. Zwar unterscheiden die pauschalierten Nettokaltmieten nur nach der Gebäudeart, nach dem Baujahr, nach der Wohnfläche und nach dem Bundesland; innerhalb des Bundeslands findet eine Differenzierung nur nach sog. Mietniveaustufen statt, die pro Gemeinde bzw. Stadt festgelegt werden. Damit erfolgt keine Differenzierung nach Stadtteilen – auch nicht in Großstädten –, obwohl es zwischen den einzelnen Stadtteilen erhebliche Mietunterschiede gibt. Dies ist für Immobilien in guten Lagen erfreulich, nicht aber für Immobilien in schlechten Lagen, da die pauschalierte Nettokaltmiete höher sein kann als die tatsächlich erzielbare Miete.Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber durch die Vereinfachung im sog. Massenverfahren gerechtfertigt. Würde man auf die tatsächliche Miete abstellen, wäre dies ein erheblicher Verwaltungsaufwand angesichts einer Zahl von ca. 36 Millionen Grundstücken. Außerdem erfolgt eine Korrektur über den Bodenrichtwert, der in den einzelnen Wohngegenden von Großstädten unterschiedlich ausfällt. In dem Verfahren aus Sachsen hatte die Klage aus rein verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg. Hinweise: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Sie müssen dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Die drei Urteile betreffen das sog. Bundesmodell, das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt. Die Urteile gelten nicht für die Grundsteuermodelle in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Bei den Verfahren handelt es sich um Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler sowie von Haus & Grund Deutschland unterstützt werden. Beide Verbände haben bereits angekündigt, dass die Kläger gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen. Quelle: BFH, Urteile vom 12.11.2025 – II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25; NWB

  • Aufteilung eines Kaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
    Steuern: Vermieter

    Aufteilung eines Kaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie

    Der Kaufpreis für eine denkmalgeschützte Immobilie, die vermietet wird, ist auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude aufzuteilen. Der Denkmalschutz für das Gebäude führt nicht zu einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes, so dass der Kaufpreis allein dem Gebäude zuzurechnen wäre. Hintergrund: Grundsätzlich ist ein Kaufpreis, der für eine Immobilie gezahlt wird, aufzuteilen, und zwar auf den Grund und Boden, der nicht abgeschrieben werden kann, sowie auf das Gebäude, das abgeschrieben werden kann. Wie die Aufteilung erfolgen soll, ist in der Praxis häufig streitig: Eine Aufteilung im Kaufvertrag wird von der Rechtsprechung nur akzeptiert, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und der Wert für den Grund und Boden nicht wesentlich von den Bodenrichtwerten abweicht. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung eine sog. Arbeitshilfe veröffentlicht, die jedoch meist zu sehr niedrigen Gebäudeanteilen führt, so dass die Abschreibung entsprechend gering ausfällt. Sachverhalt: Die Kläger erwarben im Jahr 2003 ein vermietetes Grundstück, welches mit einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 17. Jahrhundert bebaut war und das die Kläger vermieteten. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug ca. 800.000 €, und die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf ca. 40.000 €. Die Kläger waren der Auffassung, dass das Gebäude aufgrund des Denkmalschutzes unendlich lange nutzbar sei, da es permanent instandgehalten werden müsse. Dem widersprach das Finanzamt. In der ersten Instanz holte das Finanzgericht (FG) ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige ermittelte einen Gebäudeanteil von 41,1 % sowie eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Dabei wandte er das sog. allgemeine Ertragswertverfahren an. Das FG folgte dem Sachverständigengutachten, ermittelte die Abschreibung aber auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage nur in geringem Umfang statt: Die Kaufpreisaufteilung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens, die zu einem Gebäudeanteil von 41,1 % geführt hat, war nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat mit dem allgemeinen Ertragswertverfahren ein geeignetes Aufteilungsverfahren angewendet und die Einzelheiten des Sachverhalts berücksichtigt. So hat der Sachverständige etwa auch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und dabei das Alter und den Zustand des Gebäudes sowie die bereits durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Der Sachverständige hat dabei zu Recht eine unbegrenzte Nutzungsdauer des Gebäudes abgelehnt, die zu einem Grund- und Bodenwert von 0 € geführt hätte; denn der Denkmalschutz für das Gebäude mindert allenfalls den Wert des Gebäudes, nicht aber den Wert des Grund und Bodens. Zu Unrecht hat das FG jedoch eine Abschreibung nur auf der Basis einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren (also 2,5 % jährlich) statt auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren (3,33 % jährlich) berücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten ergab sich nämlich eine Restnutzungsdauer von lediglich 30 Jahren, so dass die Abschreibung 3,33 % jährlich beträgt. Hinweise: Zwar wird ein denkmalgeschütztes Gebäude höhere Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen auslösen als ein reguläres Gebäude; dies führt allerdings nicht zu einem höheren Gebäudewert, wie das aktuelle Urteil zeigt. Die Kläger können dafür jedoch die höheren Aufwendungen steuerlich geltend machen. Zudem sind bei Baudenkmälern erhöhte Abschreibungen gesetzlich zugelassen, die bis zu 9 % jährlich betragen.Das Bundesfinanzministerium hat jüngst einen Entwurf für eine Kaufpreisaufteilung vorgelegt, der im Wege der Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden sollte. Allerdings ist die Bundesregierung diesem Entwurf nicht gefolgt und hat die vorgeschlagene Neuregelung wieder aus dem Entwurf herausgenommen. Quelle: BFH, Urteil vom 7.10.2025 – IX R 26/24; NWB

  • Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers

    Werden dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft die Schulden erlassen, kann dies zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Personengesellschaft erfüllt sind. Es genügt nicht, dass bei dem Gesellschafter die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen vorliegen. Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, wenn eine Sanierungsabsicht der Gläubiger besteht und wenn die Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für die Sanierung geeignet ist. Allerdings gehen im Umfang der Steuerfreiheit die Verlustvorträge unter. Sachverhalt: An einer GmbH & Co. KG waren B zu 5 % und A zu 95 % sowie die Komplementär-GmbH zu 0 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG unterhielt einen Pensionsbetrieb, den sie von B gepachtet hatte. B hatte neben dem Pensionsbetrieb auch das dazugehörige Betriebsgrundstück an die GmbH & Co. KG verpachtet, so dass der verpachtete Pensionsbetrieb einschließlich Grundstück zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten auch Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse; die Sparkasse hatte ihre Forderungen gegen B mit Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück gesichert. Da sich der Pensionsbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten befand, verhandelte B mit der Sparkasse über einen Schuldenerlass. Die Sparkasse erklärte sich bereit, auf die Hälfte ihrer Forderungen gegen B zu verzichten, falls B eine Einmalzahlung in Höhe von 350.000 € leisten würde. B zahlte im Streitjahr 2013 an die Sparkasse 350.000 €; diesen Betrag finanzierte er mit zwei Darlehen der Volksbank. Aufgrund der Einmalzahlung des B verzichtete die Sparkasse im Jahr 2013 auf ca. 350.000 €, so dass B im Jahr 2013 einen Ertrag von ca. 350.000 € erzielte, den er als steuerfreien Sanierungsgewinn behandelte. Dem folgte das Finanzamt nicht. Entscheidung: Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns erfüllt waren, und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Bei einem Schuldenerlass gegenüber dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kommt es bezüglich der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns darauf an, ob die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) erfüllt sind. Es müssen die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Mitunternehmerschaft, die Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung der Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft bejaht werden. Es genügt hingegen nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nur in der Person des Mitunternehmers, d.h. in der Person des B, vorliegen. Im Streitfall waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG sowie die Sanierungsabsicht der Sparkasse zu bejahen. Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG war zu bejahen, weil das Sonderbetriebsvermögen des B überschuldet war und weil die GmbH & Co. KG ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Denn das von B verpachtete Betriebsgrundstück war durch Grundschulden zugunsten der Sparkasse gesichert, so dass die GmbH & Co. KG bei einer Vollstreckung der Sparkasse gegen B möglicherweise ihre Betriebsgrundlage verloren hätte. Auch die Sanierungsabsicht der Sparkasse war zu bejahen, weil für die Sparkasse die Sanierungsabsicht für den Schuldenerlass mitentscheidend gewesen ist. Dies ergab sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr sowie aus einer Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Sparkasse. Allerdings ließen sich die Sanierungsfähigkeit sowie die Sanierungseignung nicht feststellen. Dies muss nun das FG ermitteln. Hinweise: Für die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung müsste feststehen, dass aufgrund des Schuldenerlasses der Sparkasse die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG hergestellt werden konnte. Dies war nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zweifelhaft; denn das Betriebsgrundstück mit der Pension bedurfte einer umfangreichen Sanierung. Es waren also wohl weitere finanzielle Mittel erforderlich, um das Pensionsgebäude zu sanieren. Hinzu kam, dass auf dem Nachbargrundstück der GmbH & Co. KG ein Konkurrent ebenfalls einen Übernachtungsbetrieb eröffnet hatte. Dies erschwerte die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG.Auch wenn es sich bei der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung formal gesehen um zwei unterschiedliche Sanierungsvoraussetzungen zu handeln scheint, werden beide Voraussetzungen faktisch zusammengeprüft. Dem BFH zufolge kann die Sanierungsfähigkeit daher bejaht werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung geeignet ist. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2025 – IV R 23/23; NWB