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Kategorie: Steuern

  • Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hat. Hintergrund: Bei einem Riester-Renten-Vertrag können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Soweit die Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen steuerlich gefördert wurden, unterliegen die späteren Auszahlungen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.Sachverhalt: Der Kläger leistete im Streitjahr 2019 Beiträge für einen sog. Riestervertrag in Höhe von rund 2.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die Daten zu dem Vertrag dem Finanzamt auf elektronischem Wege. In seiner Einkommensteuererklärung für 2019 machte der Kläger keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen. Daher erließ das Finanzamt am 13.10.2020 einen Einkommensteuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und berücksichtigte in dem Bescheid die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht als Sonderausgaben. Die Erläuterungen zu dem Bescheid umfassten 100 Zeilen und waren unübersichtlich gestaltet. Ab Zeile 12 folgten Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Überprüfung beantragen könne, ob für die Beiträge zum Riester-Vertrag ein Sonderausgabenabzug oder aber die Altersvorsorgezulage günstiger sei. Am 20.1.2021 reichte der Kläger eine korrigierte Einkommensteuererklärung ein, in der er nun u. a. den Sonderausgabenabzug für die Beiträge geltend machte. Das Finanzamt lehnte insoweit eine Änderung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids vom 13.10.2020 fehlt eine Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen Korrekturvorschriften greifen nicht, weil sie verlangen, dass der Bescheid materiell fehlerhaft ist. Der Bescheid war aber nicht fehlerhaft, da der Kläger sein Wahlrecht auf Abzug der Beiträge als Sonderausgaben nicht zugunsten des Sonderausgabenabzugs ausgeübt, sondern sich dagegen entschieden hatte. Erst mit der Abgabe der korrigierten Einkommensteuererklärung im Januar 2021 hat der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er einen Sonderausgabenabzug begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 13.10.2020 aber bereits bestandskräftig und nicht fehlerhaft. In der ersten Einkommensteuererklärung hat sich der Kläger gegen den Abzug als Sonderausgaben entschieden, da er keinen Sonderausgabenabzug geltend gemacht hat. Der daraufhin ergangene Bescheid erging erklärungsgemäß und war nicht fehlerhaft. In der Übermittlung der Daten zum Riester-Vertrag durch das Versicherungsunternehmen an das Finanzamt war keine Ausübung des Wahlrechts des Klägers auf Sonderausgabenabzug zu sehen. Soweit Korrekturvorschriften die Korrektur eines Steuerbescheids ermöglichen, setzen sie einen fehlerhaften Bescheid voraus. Der Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2020 entsprach aber der Erklärung, in der sich der Kläger gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hatte. Die geänderte Ausübung des Wahlrechts in der korrigierten Einkommensteuererklärung ist auch keine neue Tatsache, die eine Korrektur des Bescheids rechtfertigt. Hinweise: Der BFH sah in dem Verhalten des Finanzamts keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar waren die Erläuterungen zu dem Bescheid vom 13.10.2020 höchst unübersichtlich, da sie 100 Zeilen umfassten, keine Zwischenüberschriften und keinen Fettdruck enthielten und Leerzeilen als Absatzmarkierung weitgehend fehlten. Hierdurch wurde es dem Kläger erheblich erschwert, die Ausführungen zum Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht des BFH waren die Ausführungen zu diesem Wahlrecht aber bereits ab der 12. Zeile der Erläuterungen positioniert und daher noch wahrnehmbar. Das Finanzamt musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sonderausgabenabzug für den Kläger vorteilhaft ist; denn Folge des Sonderausgabenabzugs ist, dass die späteren Rentenzahlungen besteuert werden. Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2026 – X R 28/24; NWB

  • Erbschaftsteuer: Bewertung von Grundstücken im Vergleichswertverfahren

    Erbschaftsteuer: Bewertung von Grundstücken im Vergleichswertverfahren

    Die Bewertung von Wohnungseigentum im Rahmen der Erbschaftsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren. Maßgeblich hierfür sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die von den Gerichten nur dann zu überprüfen sind, wenn der Steuerpflichtige Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen. Hintergrund: Werden Immobilien vererbt oder verschenkt, müssen sie für Zwecke der Erbschaftsteuer, die auch für Schenkungen gilt, bewertet werden. Hier sieht das Gesetz – je nach Grundstücksart – verschiedene Bewertungsverfahren vor, z.B. das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren. Nicht vermietetes Wohnungseigentum ist grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten; die Vergleichspreise werden von den Gutachterausschüssen ermittelt. Sachverhalt: Die Kläger erbten von V eine nicht vermietete Wohnung. Sie gaben den Wert der Wohnung in der Erbschaftsteuererklärung nach dem sog. Sachwertverfahren mit ca. 78.000 € an. Das Finanzamt stellte den Wert der Wohnung hingegen nach dem sog. Vergleichswertverfahren zunächst mit 170.000 € fest; dieser Wert war mit Hilfe des allgemein zugänglichen Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen ermittelt worden. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss Vergleichspreise an. Der Gutachterausschuss ermittelte 20 Vergleichspreise mit einer Spanne von 114.000 € bis 254.000 € und einem Durchschnittswert von 186.000 €. Das Finanzamt erhöhte daher die Wertfeststellung auf 186.000 € im Wege einer sog. Verböserung. Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur wenn kein Vergleichswert oder aber keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Im Streitfall gab es aber Vergleichswerte. Im Vergleichswertverfahren sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vorrangig. Denn die Gutachterausschüsse haben eine besondere Sach- und Fachkenntnis, eine größere Ortsnähe und eine hohe Kompetenz bei der Wertfindung. Gutachterausschüsse sind Behörden, die als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind. Die Finanzgerichte können die Vergleichspreise, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind, übernehmen und müssen keine weitere Sachaufklärung durchführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen. Im Streitfall konnten die mitgeteilten Vergleichspreise übernommen werden. Die 20 Vergleichspreise, die der Gutachterausschuss mitgeteilt hat, betrafen vergleichbare Immobilien; die Vergleichbarkeit betraf insbesondere das Baujahr, die Wohnfläche und Lage, das Kaufdatum und den Bodenrichtwert. Die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus der Preisspanne von 114.000 € bis 254.000 € war nicht zu beanstanden. Es war nicht geboten, den geringsten Wert zu Grunde zu legen. Hinweise: Erscheint einem Steuerpflichtigen der von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichswert zu hoch, hat er die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels eines Gutachtens eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Bausachverständigen nachzuweisen. Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern; man nennt dies Verböserung. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen aber auf eine geplante Verböserung hinweisen; auf diese Weise hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen und damit die Verböserung zu verhindern. Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 6/23; NWB

  • Anzahl der Gewerbebetriebe nach Hinzuerwerb eines Betriebs

    Anzahl der Gewerbebetriebe nach Hinzuerwerb eines Betriebs

    Bei Ausübung mehrerer gewerblicher Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder ob es mehrere selbständige Gewerbebetriebe gibt. Dies hängt davon ab, ob die Betätigungen gleichartig oder unterschiedlich sind und ob es einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betrieben gibt. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmer, der bislang nur eine Tätigkeit ausübt, einen anderen Gewerbebetrieb hinzuerwirbt oder erbt. Hintergrund: Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Verluste des einen Gewerbebetriebs können nicht mit den Gewinnen des anderen Gewerbebetriebs ausgeglichen werden. Dafür wird bei jedem Gewerbebetrieb ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € vom Gewinn abgezogen. Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Recyclinghof. Unter derselben Anschrift führte seine Mutter M einen Schrotthandel; beide Betriebe teilten sich einen Betriebshof mit einer gemeinsamen Zufahrt. Im Jahr 2013 starb M, und der Kläger erbte ihren Betrieb, den er fortführte. Die Buch- und Kontoführung blieben getrennt; ebenso blieben die Betriebsschilder bestehen. Der Kläger gab zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb gebe und erließ daher nur einen Gewerbesteuermessbescheid pro Jahr. Hiergegen klagte der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück: Ob ein Unternehmer gewerbesteuerlich einen oder mehrere Betriebe führt, hängt zum einen davon ab, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Betätigungen handelt. Zum anderen hängt es davon ab, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Betätigungen gibt. Mit einem sachlichen Zusammenhang ist ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang gemeint. Bei gleichartigen Tätigkeiten besteht eine Vermutung, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht; jedoch müssen die drei Merkmale (wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell) nicht kumulativ vorliegen. Bei ungleichartigen Tätigkeiten besteht hingegen eine Vermutung, dass es sich um mehrere Betriebe handelt. Allerdings kann ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang als Teilaspekt des sachlichen Zusammenhangs kann zu bejahen sein, wenn eine Tätigkeit die andere ergänzt, indem das Angebot der einen Tätigkeit die andere Tätigkeit ergänzt oder Kunden des einen Betriebs an den anderen Betrieb weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang besteht, wenn dieselben Räume genutzt, dieselben Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Wareneinkauf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Ein finanzieller Zusammenhang ist bei der Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie bei einer einheitlichen Gewinnermittlung und beim Ausgleich von Verlusten zu bejahen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Betrieb von einer Person auf eine andere natürliche Person, die bereits einen Gewerbebetrieb führt, übergeht. Hinweise: Das FG muss nun in einem ersten Schritt prüfen, ob die Betätigungen gleichartig oder verschieden waren; dies umfasst auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten einander ergänzten, ob es Synergieeffekte zwischen beiden Bereichen gab und ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten sind. In einem zweiten Schritt ist dann der sachliche Zusammenhang festzustellen und dem Grad der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit gegenüberzustellen. An sich ist die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wie dies das Finanzamt getan hat, vorteilhaft, weil dies die gewerbesteuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ermöglicht. Im Streitfall ging es aber um die Berücksichtigung zweier Investitionsabzugsbeträge, da der Kläger zweimal, nämlich für jeden Betrieb, den Höchstbetrag ausgeschöpft hatte; jedoch hatte der Kläger während des Revisionsverfahrens beide Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, so dass es dem Kläger möglicherweise nur noch darum geht, für jeden Betrieb den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen zu können. Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 8/23; NWB

  • Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensersatzklage

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensersatzklage

    Verklagt ein Unternehmer seinen Vertragspartner auf Schadensersatz, nachdem der Vertragspartner den Vertrag gekündigt hat, und bezieht der Unternehmer Rechtsberatungsleistungen, kann er die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Vertragskündigung die vom Unternehmer beabsichtigte umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr ausgeführt werden kann und der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit beenden muss. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die Rechnung ordnungsgemäß ist. Die Ausführung für das Unternehmen bedeutet, dass der Unternehmer die in der Rechnung genannten (Eingangs-)Leistungen grundsätzlich zur Erbringung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen verwendet haben muss. Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit A einen Betreibervertrag für ein Großprojekt und sollte das Großprojekt über mehrere Jahre lang betreiben. A kündigte aber später den Vertrag, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit als Betreiberin aufnehmen konnte; die Klägerin hatte selbst schon hohe Kosten auf sich genommen und konnte aufgrund der Kündigung nun keine Umsätze mehr tätigen. Sie beauftragte daher eine Rechtsanwaltskanzlei, um A auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechtsanwaltsrechnung geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass zwischen dem Eingangsumsatz (Rechtsanwaltsberatung) und einem oder mehreren umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein derartiger Zusammenhang bestand im Streitfall nicht, da die Klägerin keine Tätigkeit als Betreiberin ausübte; denn der Vertrag war von A gekündigt worden, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte. Allerdings kann ein Vorsteuerabzug auch dann möglich sein, wenn zwar ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem Ausgangsumsatz fehlt, jedoch die Kosten für die Eingangsleistung (Rechtsberatungskosten) zu den allgemeinen Aufwendungen und Kostenelementen des Unternehmers gehören; derartige Kosten hängen ebenfalls direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, d.h. mit seinen Umsätzen, zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Die Rechtsberatungskosten, die die Klägerin in Anspruch genommen hat, gehören zu ihren allgemeinen Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hatte, als sie die Kanzlei beauftragt hat. Anderenfalls müsste man zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit unterscheiden. Zudem entsteht der Vorsteuerabzug bereits dann, wenn der Unternehmer die Absicht hat, umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze auszuführen. Im Streitfall dienten die Rechtsberatungskosten dazu, Entschädigungen zu verlangen, die ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten. Die Klägerin benötigte die Entschädigungszahlungen, um ihrerseits Entschädigungen an ihre Vertragspartner zu leisten. Somit handelte es sich bei den Rechtsberatungskosten um Gemeinkosten, die unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit dienten.Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Urteil des BFH ist überzeugend. Denn hätte A den Vertrag nicht gekündigt, hätte er statt des Schadensersatzes Geld in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen müssen; dieses Geld wäre ein Entgelt für die Betreiberleistungen der Klägerin gewesen und hätte der Umsatzsteuer unterlegen. Daher ist es konsequent, den Vorsteuerabzug aus den Rechtsberatungskosten anzuerkennen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hält der BFH nicht für erforderlich, weil er keine Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Lösung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht hat. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 15/24; NWB

  • Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

    Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

    Beteiligt sich jemand an einem GmbH-Anteil, den ein anderer hält, werden die Dividendeneinkünfte und die Kapitalertragsteuer nicht einheitlich und gesondert festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt. Hintergrund: Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind. Es ergeht dann ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung, in dem die Einkünfte der Höhe und der Art nach festgestellt werden; diese Feststellungen werden dann in die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Beteiligten übernommen. Sachverhalt: An der A-GmbH waren B mit 67 % und C mit 33 % beteiligt. An dem Anteil des B beteiligte sich der D als Unterbeteiligter im Jahr 1989. D sollte mit 50 % an dem Gewinn des B beteiligt sein. Nach eigenen Angaben handelte D als Treuhänder für seinen Vater, den Kläger. Im Jahr 2016 wurde der Unterbeteiligungsvertrag durch D gekündigt, und es kam zum Streit zwischen dem Kläger (als Treugeber) und B über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Erträge aus der Unterbeteiligung hatte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 nicht erklärt, berichtigte aber seine Erklärungen im Jahr 2014, so dass das Finanzamt 50 % der Dividenden dem Kläger als Einnahmen zurechnete. Im Jahr 2021 gab der Kläger Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Das Finanzamt lehnte eine einheitliche und gesonderte Feststellung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Weder bei einer typischen Unterbeteiligung noch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil werden Einkünfte gemeinsam erzielt. Daher scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung aus. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte nicht an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt der typisch Unterbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen wie ein stiller Gesellschafter. Der Hauptbeteiligte, also B, erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden. Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte an den stillen Reserven beteiligt ist, ist der Unterbeteiligte wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils, so dass ihm sein Anteil an dem GmbH-Anteil steuerlich zuzurechnen ist. Daher erzielt der Unterbeteiligte ebenso wie der Hauptbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden; beide erzielen aber keine gemeinschaftlichen Einkünfte, sondern jeder erzielt seinen eigenen Anteil an den Dividenden.Hinweise: Im Steuerrecht gibt es auch noch einen sog. Ergänzungsbescheid bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Hier können z.B. Unterbeteiligungen berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies zunächst eine einheitliche und gesonderte Feststellung voraus, etwa im Rahmen der Einkünfte einer Personengesellschaft. Im Streitfall gab es aber keine einheitliche und gesonderte Feststellung, weil es sich nicht um eine Personengesellschaft, sondern um eine GmbH handelte, so dass auch ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht kam. Der BFH erkennt durchaus, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil prozessökonomisch sein kann, da so für alle Beteiligten einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings gibt es keine Rechtsgrundlage hierfür, wenn es um eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht, um eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Der BFH ließ offen, ob nicht für einzelne Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten war. Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 33/24; NWB

  • Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Keine Erbschaftsteuerfreiheit für künftiges Familienheim

    Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime greift nicht, wenn der Erblasser lediglich geplant hatte, eine vermietete Wohnung künftig als Familienheim selbst zu nutzen, zuvor aber gestorben ist. Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war oder aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Auch eine Eigentumswohnung kann ein Familienheim in diesem Sinne sein.Sachverhalt: Die Klägerin erbte Anfang 2022 von ihrem Ehemann E mehrere Immobilien, darunter auch eine vermietete Eigentumswohnung. Nach dem Tod des E schloss die Klägerin mit den Mietern der Eigentumswohnung eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.3.2022 und zog am 1.4.2022 in die Wohnung ein. Der steuerliche Wert der Wohnung betrug ca. 930.000 €. Die Klägerin machte die Steuerbefreiung für Familienheime geltend; das Finanzamt behandelte die Eigentumswohnung aber als steuerpflichtig und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend höher fest. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat kein Familienheim geerbt. Denn weder hat ihr verstorbener Ehemann die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt, noch war ihr verstorbener Ehemann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Die Steuerbefreiung für Familienheime kann nicht analog auf den Streitfall angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte nur den tatsächlichen Lebensraum der Familie von der Erbschaftsteuer ausnehmen. Daher muss der Erblasser die Immobilie tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Es genügt nicht, dass der E und die Klägerin nach eigenen Angaben vorhatten, die Mietwohnung demnächst als Familienheim zu nutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod, so dass Umstände, die danach eintreten, bei der Erbschaftsteuer keine Rolle spielen. Hinweise: Das Urteil zeigt, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen vorliegen müssen. Dies erfordert eine rechtzeitige Planung bei der Vermögenszuordnung und -gestaltung, da der Zeitpunkt des Todes nicht planbar ist. Unter Ehegatten kann ein Familienheim auch schenkungsteuerfrei verschenkt werden. Dies setzt aber ebenfalls die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung voraus. Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und wenn das Kind die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt; die Steuerbefreiung gilt aber nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Hat die Immobilie also z.B. eine Wohnfläche von 300 qm, ist der Wert der Immobilie zu 2/3 erbschaftsteuerfrei. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 – 4 K 1808/25 Erb; NWB

  • Verspätungszuschlag bei erheblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Verspätungszuschlag bei erheblich verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Wird eine Einkommensteuererklärung um 20 Monate verspätet abgegeben, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne dass es auf das Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ankommt. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € pro Monat der Verspätung, also insgesamt 500 €, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Betrag von 500 € höher ist als die nachzuzahlende Einkommensteuer. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Einkommensteuererklärung für 2020 erst am 31.8.2022 abgegeben werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und bezog erstmals im Streitjahr 2020 Lohnersatzleistungen, so dass er nun zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war. Er ließ die Einkommensteuererklärung für 2020 durch seinen Steuerberater erstellen, der die Erklärung am 30.4.2024 beim Finanzamt einreichte; Abgabetermin wäre der 31.8.2022 gewesen, so dass die Erklärung 20 Monate zu spät einging. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 500 € fest, nämlich 25 € pro Monat der Verspätung. Hiergegen klagte der Kläger. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab: Das Finanzamt war verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres 2020 bzw. – aufgrund der verlängerten Abgabefrist in der Corona-Zeit – nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hatte, sondern erst nach 40 Monaten. Auf ein Verschulden des Klägers oder seines Beraters kommt es nach dem Gesetz nicht an. Bei einer verspäteten Abgabe von mehr als 14 Monaten – bzw. von mehr als 20 Monaten für den Veranlagungszeitraum 2020 – ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend und steht nicht im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzamt hatte keine Fristverlängerung gewährt und zu Recht eine rückwirkende Fristverlängerung abgelehnt. Eine rückwirkende Fristverlängerung hätte fehlendes Verschulden vorausgesetzt. Der Kläger hätte sich aber bezüglich seiner Abgabepflicht erkundigen müssen, da er steuerlich beraten war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass sein Steuerberater infolge einer Flutkatastrophe an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei, fehlten konkrete Angaben zum Ausmaß und zur Betroffenheit infolge der Flutkatastrophe; dabei ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Erklärungsfrist am 31.8.2022 und damit mehr als ein Jahr nach der Flutkatastrophe endete. Die Höhe von 25 € pro Monat, also 500 € insgesamt, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem Gesetz beträgt der Mindestbetrag 25 € pro Verspätungsmonat. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Verspätungszuschlag von 500 € höher war als der Nachzahlungsbetrag im Einkommensteuerbescheid. Maßgeblich für die Höhe des Verspätungszuschlags ist nämlich grundsätzlich die festgesetzte Steuer, von der 0,25 % pro Monat als Verspätungszuschlag festzusetzen sind, mindestens aber 25 € pro Monat. Zwar gibt es im Gesetz eine Regelung, nach der sich der Verspätungszeitraum verkürzt; dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige zunächst davon ausgehen konnte, dass er eine Steuererklärung nicht abgeben muss, dann aber eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhält: In diesem Fall wird der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist begonnen haben. Für den Kläger galt diese Regelung jedoch nicht. Denn er hätte sich fachkundigen Rat bei seinem Steuerberater einholen können und durfte nicht aufgrund der Vorjahre, in denen er zu einer Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet war, davon ausgehen, für 2020 keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Die hier genannte Regelung ist insbesondere für Rentner gedacht, die erst aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt davon erfahren haben, dass sie eine Steuererklärung abgegeben müssen. Quelle: FG Köln, Urteil v. 22.04.2026 – 12 K 72/25; NWB

  • Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg

    Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg

    Die Bundesregierung hat am 2.9.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.Mit der Reform sollen nach Angaben der Bundesregierung vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern entlastet werden. Die wichtigsten geplanten Maßnahmen: Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen. Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 € abgeflacht werden. Das Kindergeld soll von heute 259 € zunächst auf 267 € (2027) und dann auf 272 € (2028) je Kind und Monat steigen. Die Freibeträge für Kinder sollen auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028) steigen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sollen sich dadurch künftig die Anlage N zur Steuererklärung sparen können, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen. Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal zulässige Stundenlohn von 50 € auf 75 € steigen. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.Hinweis: Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Verabschiedung soll in diesem Jahr erfolgen.Quelle: u.a. BMF, Pressemitteilung v. 2.9.2026 sowie Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Stand: 2.9.2026; NWB

  • Recht

    Einführung einer Frühstartrente geplant

    Die Bundesregierung plant zum 1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor:Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem 1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich sein.Für Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Standarddepot-Vertrag übertragen werden können.Anspruchsberechtigt sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum 1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.Der Standarddepot-Vertrag soll bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden können. Die Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen bis zum Beginn des Renteneintritts steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen. Da die Frühstartrentenförderung der Altersvorsorge dient, soll eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert werden.Hinweise: An den oben dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden.Das Bundesfinanzministerium hat zur Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, den Sie unter folgender Adresse aufrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.htmlQuelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/112; NWB