Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung
Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat, führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr 2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend, dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei, und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos. Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden kann.Hinweis: Der BFH macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB