Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft
Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven. Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden. Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB