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Kategorie: Steuern

  • <div>Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers</div>

    Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers

    Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich in einer sog. Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behandlung der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers geäußert.Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit gewährt, z.B. Sachbezüge oder Preisvorteile. Bei einem Firmenfitness-Programm ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zugang zu einer Vielzahl von Fitnessangeboten (z.B. Yoga-Kurse, Fitness- oder Tanzstudios), indem der Arbeitnehmer einen Pass für eine Vielzahl von Angeboten in ganz Deutschland erhält. Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer für den Pass nichts oder nur einen ermäßigten Preis bezahlen muss. Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation: Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer entrichteten Preis und dem üblichen Endpreis. Üblicher Endpreis ist der Preis, den ein privater Endverbraucher für ein vergleichbares Fitnessangebot am Markt zahlen müsste. Soweit die jeweilige Firmenmitgliedschaft privaten Endverbrauchern nicht oder aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen angeboten wird, kann ein üblicher Endpreis nicht ermittelt werden. Anzusetzen sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Einmalige Kosten des Arbeitgebers sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keine feste Laufzeit, ist auf den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen. Diese Kosten sind auf alle Arbeitnehmer aufzuteilen, die an dem Programm teilnehmen könnten, falls die Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen. Hinweis: Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot zum Firmenfitness-Programm annehmen, weil ihnen der Arbeitgeber eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Es kommt dann nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer das einzelne Angebot tatsächlich nutzt. Entstehen dem Arbeitgeber Kosten, die er direkt einem Arbeitnehmer zuordnen kann, sind die Kosten dem einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen. Hinweis: Bei Aufteilung der laufenden Kosten auf die registrierten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber monatlich prüfen, ob die laufenden Kosten ggf. neu zu berechnen sind, z.B. weil sich die Anzahl der registrierten Arbeitnehmer geändert hat. Hinweise: Die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm wird als Sachbezug eingestuft, der steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, sofern er – zusammen mit anderen Sachbezügen – maximal 50 € im Monat nicht überschreitet. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, so dass eine Überschreitung des Betrags von 50 € auch nur um einen Euro zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten geldwerten Vorteils führt. Die OFD fordert die Finanzämter zu einer Überprüfung bereits erteilter Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte auf; denkbar ist, dass bislang eine Versteuerung unterblieben ist, weil die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm nicht als geldwerter Vorteil eingestuft worden ist. Allerdings sollte dem Arbeitgeber in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen. Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 11.3.2025 – S 2334-14-2025-3806; NWB

  • Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

    Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist auch ein möglicher Gewinn aus der späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe einzubeziehen. Die Einbeziehung dieses Gewinns setzt nicht voraus, dass der spätere Gewinn bereits in einem Betriebskonzept berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Die Berücksichtigung von Einkünften bei der Steuerfestsetzung erfordert eine Einkünfteerzielungsabsicht. Bei sog. Gewinneinkünften wie z.B. den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit spricht man auch von der Gewinnerzielungsabsicht. Der Steuerpflichtige muss also die Absicht haben, aus seiner Betätigung einen sog. Totalgewinn zu erzielen. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es bleiben dann insbesondere die geltend gemachten Verluste außer Ansatz. Sachverhalt: Der Familie des Klägers gehörte seit dem 19. Jahrhundert eine Burg, die der Kläger im Jahr 2005 nach der deutschen Wiedervereinigung zurückerwarb. Der Kläger plante, die Burg wieder instand zu setzen und anschließend gewerblich zu nutzen, indem er z.B. die Säle für Veranstaltungen vermieten wollte. Der Kläger beantragte im Jahr 2008 mit Erfolg Fördermittel und ließ für den Antrag durch einen Architekten eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung erstellen. In den Jahren 2012 und 2013 musste die Sanierung wegen einer erheblichen Schadstoffbelastung unterbrochen worden. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch und verneinte für die Streitjahre 2008 bis 2016 die Gewinnerzielungsabsicht. Der Kläger reichte im Einspruchsverfahren ein Bewirtschaftungskonzept ein, das von einer Unternehmensberatung erstellt worden war; in diesem Konzept war ein möglicher Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht enthalten. Im Jahr 2021 wurde der Fall vor dem Finanzgericht (FG) verhandelt; zu diesem Zeitpunkt war die Sanierung noch nicht abgeschlossen. Das FG wies die Klage ab, weil sich für den Prognosezeitraum ein Totalverlust ergeben habe; dabei berücksichtigte das FG einen möglichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht, weil er in dem Betriebskonzept nicht enthalten war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: Die Ermittlung des voraussichtlichen Totalgewinns durch das FG war fehlerhaft. Denn das FG hätte einen voraussichtlichen zukünftigen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn oder -verlust einbeziehen müssen. Ist eine Betriebsveräußerung nicht zu erwarten, ist ein fiktiver Aufgabegewinn bei der Ermittlung des voraussichtlichen Totalgewinns anzusetzen. Der Ansatz eines voraussichtlichen zukünftigen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder -verlustes kann nicht deshalb außer Ansatz bleiben, weil er in dem von der Unternehmensberatung erstellten Betriebskonzept nicht aufgeführt war; denn ein Steuerpflichtiger kann im Zeitpunkt der Betriebseröffnung noch gar wissen, ob es künftig zu einer Wertsteigerung seines Unternehmens kommen wird, so dass es bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs zu einem Gewinn kommen könnte. Das FG muss im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nun den voraussichtlichen Totalgewinn neu ermitteln, dabei auch einen voraussichtlichen Gewinn oder Verlust aus einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einbeziehen und prüfen, ob der Kläger die Fördermittel im Fall einer Veräußerung zurückzahlen müsste.Hinweise: Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht wird nicht nur der voraussichtliche Totalgewinn bzw. -verlust ermittelt, sondern auch geprüft, ob es für den Steuerpflichtigen persönliche Gründe oder Neigungen im Bereich seiner Lebensführung gibt, weshalb er die verlustbringende Tätigkeit ausübt.Ergibt sich nach der Gewinnprognose ein negativer Totalgewinn, führt dies nicht zwingend zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht. Denn der Steuerpflichtige kann ja dennoch mit einem positiven Gesamtergebnis gerechnet haben. In einem solchen Fall wird dann geprüft, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum persönlichen Bereich, dem sog. Hobbybereich, gehört und ob der Steuerpflichtige im Fall einer längeren Verlustdauer geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Verluste künftig zu verhindern. Quelle: BFH, Urteil vom 21.5.2025 – III R 45/22; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Erneute Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze durch Rückkauf

    Grunderwerbsteuer: Erneute Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze durch Rückkauf

    Wird eine Anteilsübertragung, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH betrifft, rückgängig gemacht und anschließend auch die Rückgängigmachung rückgängig gemacht, kann dies zwar zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen. Allerdings kann die erneute Rückgängigmachung zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer führen, weil nach dem Gesetz die Entstehung der Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann. Hintergrund: Werden Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen und ist der Erwerber nun mit mindestens 90 % (seit 1.7.2021) bzw. mit mindestens 95 % (bis zum 30.6.2021) beteiligt, entsteht Grunderwerbsteuer. Man spricht hier von einer sog. Anteilsvereinigung. Ein grunderwerbsteuerbarer Grundstückserwerb oder auch Anteilserwerb kann nach dem Gesetz rückgängig gemacht werden (Rückerwerb). Erfolgt der Rückerwerb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren und werden der Erwerb sowie die Rückgängigmachung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt, entsteht weder für den Erwerb noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich mit 94,9 % an der R-AG beteiligt, die Grundbesitz hielt. Weiterer Gesellschafter war die M-GmbH, die mit 5,1 % beteiligt war. Mit Vertrag vom 20.12.2011 übertrug die M-GmbH ihre Beteiligung von 5,1 % auf die Klägerin, die damit nun Alleingesellschafterin der R-AG war. Die Klägerin zeigte den Anteilserwerb aber erst nach Ablauf von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt an. Im Jahr 2013 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Mit Vertrag vom 10.10.2012 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 20.12.2011 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 94,9 % beteiligt war. Beide vereinbarten das Recht, den Vertrag vom 10.10.2012 innerhalb von zwei Jahren rückgängig zu machen. Mit Vertrag vom 8.4.2014 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 10.10.2012 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 100 % beteiligt war. Dieser Vertrag (vom 8.4.2012) wurde am 14.4.2014, also innerhalb von zwei Wochen, beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt setzte nun erneut Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest, da sie nun wieder mit mindestens 95 % an der grundbesitzenden R-AG beteiligt war. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, die Grunderwerbsteuer aufzuheben, weil es sich um einen Fall der Rückgängigmachung handle. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Zwar entstand aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 Grunderwerbsteuer, da die Beteiligung der Klägerin an der R-AG nun auf mindestens 95 %, nämlich auf 100 %, gestiegen war, so dass es bei ihr zu einer sog. Anteilsvereinigung gekommen war. Vor dem Vertrag am 8.4.2014 war die Klägerin nur mit 94,9 % beteiligt, anschließend aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 aber mit 100 %. Unbeachtlich war, dass die Klägerin bereits nach dem Vertrag vom 20.12.2011 mit 100 % beteiligt gewesen war und diese Beteiligungsquote bis zum Vertrag vom 10.10.2012 gehalten hatte. Aufgrund des Vertrags vom 10.10.2012, mit dem die Anteilsübertragung vom 20.12.2011 rückgängig gemacht worden war, sank die Beteiligungsquote der Klägerin ab dem 10.10.2012 wieder auf 94,9 % ab. Durch den Vertrag vom 8.4.2014 kam es zu einer erneuten Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze von 95 %. Gegen diese erneute Überschreitung war die Klägerin nicht aufgrund ihrer früheren Beteiligungsquote von 100 % im Zeitraum vom 20.12.2011 bis zum 10.10.2012 „immun“. Allerdings stellte der Vertrag vom 8.4.2014 eine grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung dar, so dass die Grunderwerbsteuer aufzuheben war. Rückgängig gemacht wurde der Vertrag vom 10.10.2012, so dass weder der Vertrag vom 10.10.2012 noch der Vertrag vom 8.4.2012 Grunderwerbsteuer auslöste. Unbeachtlich war, dass der Vertrag vom 8.4.2012 ohnehin nicht grunderwerbsteuerbar war, da die Klägerin die Schädlichkeitsgrenze von 95 % nicht überschritten hatte, sondern vielmehr unter diese Grenze gesunken war. Hinweise: Dem BFH zufolge widerspräche es der gesetzlichen Zielsetzung, wenn eine Rückgängigmachung voraussetzt, dass der vorherige Erwerb steuerbar war. Der BFH hielt es nicht für schädlich, dass die Klägerin und die M-GmbH die Anteilsübertragung vom 10.10.2012 nicht innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt angezeigt hatten; denn diese Anteilsübertragung war nicht grunderwerbsteuerbar. Hätte die Klägerin die erste Anteilsübertragung vom 20.12.2011 fristgerecht beim Finanzamt angezeigt, hätte die Rückgängigmachung vom 10.10.2012 dazu geführt, dass die Grunderwerbsteuer für den Vertrag vom 20.12.2011 aufgehoben worden wäre. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 – II R 26/23; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbs

    Wird eine Anteilsübertragung, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH betraf, rückgängig gemacht, kann dies zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber nun wieder mit 95 % bzw. – nach aktueller Rechtslage – 90 % beteiligt ist. Aufgrund der Rückgängigmachung unterliegt aber der Rückerwerb nicht der Grunderwerbsteuer; unschädlich ist es, wenn die ursprüngliche Übertragung keine Grunderwerbsteuer ausgelöst hatte. Hintergrund: Werden Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen und ist der Erwerber nun mit mindestens 90 % (seit 1.7.2021) bzw. mit mindestens 95 % (bis zum 30.6.2021) beteiligt, entsteht Grunderwerbsteuer. Man spricht hier von einer sog. Anteilsvereinigung. Ein grunderwerbsteuerbarer Grundstückserwerb oder auch Anteilserwerb kann nach dem Gesetz rückgängig gemacht werden (Rückerwerb). Erfolgt der Rückerwerb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren und werden der Erwerb sowie die Rückgängigmachung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt, entsteht weder für den Erwerb noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer. Die Zwei-Jahres-Frist gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Bedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 14.6.2016 schenkte er seinem Sohn S 49 % der GmbH-Anteile. Allerdings behielt sich der Kläger einen Widerruf vor, falls S vor dem Kläger sterben und keine Nachkommen hinterlassen sollte. Tatsächlich starb S im Jahr 2018, ohne Nachkommen zu haben. Der Kläger widerrief gegenüber seiner Ehefrau, die zusammen mit dem Kläger Erbe geworden war, die Schenkung am 6.12.2018. Damit war der Kläger wieder Alleingesellschafter. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest, weil er aufgrund des Widerrufs wieder mit 100 % und damit mit mindestens 95 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt war. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Grundsätzlich wurde durch den Widerruf der Schenkung am 6.12.2018 Grunderwerbsteuer ausgelöst. Denn der Kläger war bis zum Widerruf nur mit 51 % an der grundbesitzenden GmbH beteiligt, nachdem er im Jahr 2016 auf S 49 % Anteile übertragen hatte. Aufgrund des Widerrufs war er nun wieder mit 100 % und damit mit mindestens 95 %, der gesetzlichen Beteiligungsgrenze, die im Jahr 2018 galt, beteiligt. Allerdings war die Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen, weil die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung vorlagen. Eine derartige Rückgängigmachung, aufgrund derer Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen oder eine Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben ist, kann auch dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Anteilsübertragung (hier: 49 %) gar nicht grunderwerbsteuerbar war. In der Regel betrifft die Rückgängigmachung den Rückerwerb eines Grundstücks, also einen Fall, in dem sowohl die Übertragung des Grundstücks als auch der spätere Rückerwerb grunderwerbsteuerbar waren. Bei einer Anteilsübertragung wie im Streitfall ist es aber nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Erwerb (Übertragung von 49 % auf S) grunderwerbsteuerbar war. Hinweise: Nach Auffassung des BFH widerspräche es der gesetzlichen Zielsetzung, wenn die Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb nur dann nicht festgesetzt würde, wenn der Ersterwerb steuerbar war. Im Streitfall galt keine Zwei-Jahres-Frist für die Rückgängigmachung, weil es sich nicht um einen regulären Rückerwerb handelte, sondern weil die Bedingungen des Schenkungsvertrags (S darf nicht vor seinem Vater, dem Kläger, sterben) nicht erfüllt wurden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund des Widerrufsanspruchs rückgängig gemacht wurde.An sich hätte der Kläger sowohl die Übertragung als auch den Rückerwerb fristgerecht dem zuständigen Finanzamt anzeigen müssen. Die Anzeigepflicht soll verhindern, dass die Vertragspartner einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang zunächst nicht anzeigen und ihn dann, nachdem das Finanzamt von dem Erwerbsvorgang erfahren hat, rückgängig machen. Im Streitfall musste aber die Übertragung der 49 % dem Finanzamt nicht angezeigt werden, weil diese Übertragung nicht grunderwerbsteuerbar war; denn S war aufgrund der Schenkung im Jahr 2016 nicht mit mindestens 95 % an der GmbH beteiligt. Auch der Rückerwerb im Jahr 2018 musste nicht angezeigt werden, weil die Gefahr eines Missbrauchs in der Regel über die Rückgängigmachung angesichts der fehlenden Grunderwerbsteuerbarkeit der Übertragung im Jahr 2016 ausgeschlossen war. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 – II R 16/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Oktober 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Oktober 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 3.11.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/150; NWB

  • Rechtswidrigkeit einer Hinzuschätzung aufgrund der sog. Richtsatzsammlung

    Rechtswidrigkeit einer Hinzuschätzung aufgrund der sog. Richtsatzsammlung

    Ist die Kassenbuchführung in einem bargeldintensiven Betrieb wie z.B. einer Diskothek fehlerhaft, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Die Schätzung darf aber nicht ohne Weiteres auf die sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung gestützt werden, weil die Richtsatzsammlung Mängel aufweist. Vorrangig ist vielmehr eine Schätzung aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs, d.h. aufgrund einer Nachkalkulation.Hintergrund: Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann der Gewinn geschätzt werden. Zu den üblichen Schätzungsmethoden gehören der sog. innere Betriebsvergleich, bei dem anhand des Wareneinsatzes eine Nachkalkulation durchgeführt wird, sowie der äußere Betriebsvergleich, bei dem der Betrieb des Steuerpflichtigen mit anderen Betrieben aus derselben Branche verglichen wird und die Gewinnaufschlagsätze anderer Unternehmer derselben Branche herangezogen werden. Diese Richtsätze werden in einer Richtsatzsammlung dokumentiert, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird.Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 in Hamburg eine Diskothek und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer Mängel in der Kassenbuchführung fest, da der Kläger keine Einzelaufzeichnungen vorlegen konnte. Der Prüfer führte eine Nachkalkulation für die Getränkeumsätze durch und gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger nur ca. 42 % des möglichen Umsatzes erklärt habe. Der Außenprüfer schätzte daher Umsätze bei den Getränkeverkäufen hinzu und legte dabei einen Rohgewinnaufschlagsatz von 554 % zu Grunde. Das Finanzgericht (FG) ersetzte die Schätzung des Prüfers durch eine eigene und setzte – auf Grundlage der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die Rohgewinnaufschläge für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften zwischen 186 % und 400 % (2013) bzw. zwischen 186 % und 376 % (2014) veröffentlicht hatte, einen Rohgewinnaufschlag von 300 % an. Der Fall kam – nach einer ersten Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof (BFH) an das FG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – erneut zum BFH.Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grunde nach, hielt eine Schätzung aufgrund der Rohgewinnaufschläge der Richtsatzsammlung aber für rechtswidrig und verwies den Fall daher erneut an das FG zurück: Eine Schätzungsbefugnis war zu bejahen, da die Kassensturzfähigkeit fehlte; denn der Kläger hatte bis zu fünf offene Ladenkassen verwendet, aber nicht die erforderlichen Kassenaufzeichnungen gefertigt. Damit konnte der jeweilige Ist-Kassenbestand, der mittels Auszählung ermittelt wurde, nicht anhand der (unvollständigen) Kassenaufzeichnungen überprüft werden. Dieser formelle Mangel war gravierend, weil in der Diskothek überwiegend Bargeschäfte getätigt wurden. Die Schätzung ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig. Zwar ist das Finanzamt grundsätzlich in der Wahl der Schätzungsmethode frei, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleich geeignet sind. Gibt es aber eine besser geeignete Schätzungsmethode, muss das Finanzamt diese Methode anwenden. Grundsätzlich ist ein innerer Betriebsvergleich geeigneter als ein äußerer Betriebsvergleich, weil beim inneren Betriebsvergleich die konkreten Betriebsverhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden; beim äußeren Betriebsvergleich lässt sich hingegen nicht ohne Weiteres ein anderer Betrieb finden, der dem Betrieb des Steuerpflichtigen bezüglich der Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm sowie der Branche gleicht. Das Finanzamt muss zudem sein Schätzungsergebnis begründen. Im Streitfall hat das FG zu Unrecht die Richtsatzsammlung herangezogen, anstatt die Schätzung auf eine Nachkalkulation zu stützen. Die Richtsatzsammlung enthält nämlich keine Vergleichswerte (Rohgewinnaufschlagsätze) für Diskotheken, sondern nur für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften. Eine Diskothek ist hiermit aber nicht vergleichbar, weil in einer Diskothek keine Speisen angeboten werden und weil es keinen Verzehrzwang gibt. Im Übrigen gibt es weitere Mängel der Richtsatzsammlung (s. Hinweise unten). Hinweise: Der BFH hat die Sache daher erneut an das FG zurückverwiesen, so dass der Fall nun zum dritten Mal vor dem Finanzgericht verhandelt wird. Der BFH hat weitere erhebliche Bedenken gegen die Richtsatzsammlung geäußert, die der Finanzverwaltung die Anwendung der Richtsatzsammlung künftig erschweren dürfte: So gehen nur die Werte von Betrieben ein, bei denen eine Außenprüfung durchgeführt worden ist. Dies ist jedoch keine statistisch zuverlässige und repräsentative Zufallsauswahl; denn die Umsatz- und Gewinnzahlen der Betriebe, die nicht durch eine Außenprüfung geprüft worden sind, bleiben unberücksichtigt. Außerdem gehen die Zahlen von Verlustbetrieben nicht in die Richtsatzsammlung ein. Dabei bleiben ohnehin bereits jeweils 10 % der Betriebe mit den höchsten und niedrigsten Rohgewinnaufschlagsätzen außer Betracht. Sollte die Finanzverwaltung Betriebe mit Anlaufverlusten nicht berücksichtigen wollen, wäre es konsequent, auch Betriebe mit Anlaufgewinnen außer Ansatz zu lassen. Schließlich setzt die Anwendung der Richtsatzsammlung voraus, dass die Anwendung des jeweiligen Aufschlagsatzes nachvollziehbar begründet wird. Denn die Richtsatzsammlung enthält mitunter sehr weite Spannen, z.B. für Hotelbetriebe zwischen 285 % und 1900 %, für Bestattungsunternehmen zwischen 194 % und 1011 %, für Cafes zwischen 186 % und 525 % und für Restaurants zwischen 178 % und 446 % (Richtsatzsammlung 2023). Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2025 – X R 19/21; NWB

  • Unterkunftskosten eines Diplomaten im Ausland

    Unterkunftskosten eines Diplomaten im Ausland

    Ein deutscher Diplomat, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, aber im Ausland tätig ist und dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung anmietet, kann die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten absetzen, wenn sein Dienstherr die tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Gewährung des Mietzuschusses als notwendig ansieht. Allerdings sind die Werbungskosten um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält.Sachverhalt: Der Kläger war Beamter im diplomatischen Dienst und im Streitjahr 2015 im Ausland tätig. Er hatte aber weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Im Ausland mietete er eine 200 m² große Wohnung an. Nach dem Mietleitfaden für den diplomatischen Dienst war zwar nur eine Wohnfläche von 140 qm als angemessen vorgesehen; der Dienstherr des Klägers erkannte im Rahmen der Gewährung des Mietzuschusses aber die tatsächlichen Kosten für die Wohnung als angemessen an, weil die Miete für die Wohnung nicht über der Miete für angemessen große Wohnungen lag. Der Kläger erhielt neben dem steuerfreien Mietzuschuss auch noch steuerfreie Auslandsbezüge und machte die gesamten Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Miete nur im Umfang von 140/200 an und kürzte den sich danach ergebenden Betrag um den steuerfreien Mietzuschuss sowie anteilig um die steuerfreien Auslandsbezüge. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die tatsächlich gezahlte Miete, gekürzt um den Mietzuschuss, als Werbungskosten an und gab der Klage insoweit statt: Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Zwar gehörten zu seinem steuerpflichtigen Einkommen an sich auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Diplomat im Ausland; jedoch waren diese Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland weitgehend steuerfrei. Dies war zwischen dem Kläger und dem Finanzamt auch nicht streitig. Bei dem Kläger lag eine doppelte Haushaltsführung vor. Aufgrund der doppelten Haushaltsführung konnte er auch Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Zwar ist der Abzug der Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat beschränkt; die Zweitwohnung des Klägers befand sich jedoch nicht im Inland, sondern im Ausland, so dass diese Beschränkung im Streitfall nicht galt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kommt es darauf an, welche Unterkunftskosten notwendig bzw. für die Zweckverfolgung erforderlich sind. Erkennt der Dienstherr die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten als notwendig an und berechnet er den Mietzuschuss dementsprechend auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten, kann dies auch für steuerliche Zwecke übernommen werden. Damit waren im Streitfall die tatsächlichen Unterkunftskosten als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings war der steuerfreie Mietzuschuss von den sich danach ergebenden Werbungskosten abzuziehen; denn der Mietzuschuss wurde vom Dienstherrn dafür gezahlt, die Mietaufwendungen zu mindern. Hinweise: Nicht abzuziehen war hingegen der steuerfreie Auslandszuschlag. Denn dieser wurde nicht gezahlt, um die Unterkunftskosten zu mindern, sondern diente dazu, den materiellen Mehraufwand sowie immaterielle Belastungen, die aufgrund des Einsatzes im Ausland entstehen, zu mindern. Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus dem Urteil nicht, weil der BFH sowohl diese Höhe als auch den ausländischen Staat anonymisiert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 21/23; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Grunderwerbsteuer: Übertragung von Grundstücken mit Solar- oder Photovoltaikanlagen

    Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat einen Erlass veröffentlicht, der sich zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer äußert, wenn sich auf dem Grundstück eine Solar- oder Photovoltaikanlage befindet. Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Allerdings wird nur der Kaufpreis für das Grundstück selbst als Bemessungsgrundlage erfasst. Werden zusammen mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen oder Sachen verkauft, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, und der Kaufpreis hierfür gezahlt, ist die Bemessungsgrundlage insoweit zu mindern. Wesentlicher Inhalt des Erlasses: Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück, so dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entsprechend zu mindern ist. Im Fall von Solar- oder Photovoltaikanlagen ist zwischen thermischen Solaranlagen/Solarkraftwerken einerseits und Photovoltaikanlagen andererseits zu unterscheiden: Thermische Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke ergänzen regelmäßig eine bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Wärmegewinnung mittels Sonnenlicht. Da es sich bei der bereits vorhandenen Wärmeversorgung um eine Heizungsanlage handelt, die regelmäßig ein Gebäudebestandteil ist, gehört auch der Kaufpreis, soweit er auf die Solaranlage entfällt, zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Photovoltaikanlagen dienen hingegen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Grunderwerbsteuerlich ist zu unterscheiden, ob der Strom für den Eigenbedarf produziert wird oder aber in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird: Wird der erzeugte Strom ausschließlich für das Grundstück und damit für den Eigenbedarf eingesetzt, handelt es sich bei der Anlage um einen Bestandteil bzw. um Zubehör des Grundstücks, so dass der auf die Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreis ebenfalls zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört. Wird der erzeugte Strom hingegen ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist, gehört die Photovoltaikanlage zu einem Gewerbebetrieb, so dass die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, wenn es sich um Photovoltaik-Module handelt, die auf eine Trägerkonstruktion montiert sind. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist dann insoweit zu kürzen, als der Kaufpreis auf die Photovoltaikanlage entfällt. Dienen Photovoltaikanlagen sowohl dem Eigenbedarf als auch der Einspeisung in öffentliche Netze, unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung. Hingegen ist die Photovoltaikanlage ein Gebäudebestandteil, wenn sie anstatt einer Dacheindeckung, einer Fassade oder einer Glasscheibe eingebaut oder befestigt ist. Der auf die Photovoltaikanlage entfallende Teil des Kaufpreises gehört damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.Hinweise: Dem Erlass des Finanzministeriums ist eine graphische Übersicht beigefügt, die die unterschiedlichen Fallgruppen darstellt. Der Erlass ist bundeseinheitlich abgestimmt und hat damit auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung.Bilanzsteuerrechtlich und damit ertragsteuerlich werden Photovoltaikanlagen bislang als selbständige Wirtschaftsgüter bzw. als Betriebsvorrichtungen behandelt und in der Regel auf 20 Jahre abgeschrieben, d.h. jährlich mit 5 %. Handelsrechtlich wird sich dies aber ab 2026 ändern, falls eine Einbaupflicht für die Photovoltaikanlage besteht oder wenn der produzierte Strom (nahezu) ausschließlich in dem betreffenden Gebäude verbraucht wird. Quelle: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 – 43 – S 4521 – 45; NWB

  • Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Vorlagepflicht für E-Mails bei einer Außenprüfung

    Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von E-Mails verlangen, die als Handels- und Geschäftsbriefe anzusehen sind, weil sie die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts betreffen, oder weil sie einen steuerlichen Bezug aufweisen. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, auf Aufforderung des Finanzamts ein sog. Gesamtjournal zu erstellen, in dem alle E-Mails mit den jeweiligen Kerninformationen (z.B. Absender) aufgeführt sind und in dem angegeben wird, ob die E-Mail jeweils steuerlich relevant ist.Hintergrund: Im Rahmen einer Außenprüfung kann der Außenprüfer vom Unternehmer die Vorlage aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangen. Nach dem Gesetz sind u.a. die Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufbewahrungspflichtig.Sachverhalt: Bei dem Kläger kam es zu einer Außenprüfung. Der Prüfer verlangte zum einen die Vorlage aller E-Mails, die Handels- und Geschäftsbriefen entsprechen und die die Verrechnungspreisdokumentation des Klägers betrafen. Zum anderen verlangte der Außenprüfer die Erstellung und Vorlage eines Gesamtjournals, in dem der jeweilige Empfänger bzw. Sender der E-Mail, der „cc“- und „bcc“-Empfänger, die Uhrzeit, der Betreff und die Namen der Anlagen aufgelistet werden sollte und in dem der Kläger in einem Zusatzfeld angeben sollte, wie er sein sog. Erstqualifzierungsrecht ausgeübt hat. Der Kläger wandte sich gegen das Vorlageverlangen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Vorlageverlangen zum Teil für rechtmäßig und zum Teil für rechtswidrig: Rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage empfangener E-Mails sowie abgesandter E-Mails verlangte, die sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezogen und rechnungsrelevante Informationen enthielten; denn insoweit handelte es sich um Handels- und Geschäftsbriefe, die aufbewahrungspflichtig und damit vorlagepflichtig sind. Ebenfalls rechtmäßig war das Vorlageverlangen, soweit der Außenprüfer die Vorlage derjenigen E-Mails verlangte, die sich auf eine Verrechnungspreisdokumentation des Klägers bezogen; denn diese E-Mails waren Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind und damit aufbewahrungspflichtig sowie vorlagepflichtig sind. Rechtswidrig war das Vorlageverlangen des Außenprüfers jedoch, soweit er die Erstellung eines Gesamtjournals verlangte und forderte, dass der Kläger angibt, wie er sein Erstqualifizierungsrecht ausgeübt hat. Zum einen kann mit einem Vorlageverlangen nicht die Erstellung von Unterlagen verlangt werden. Zum anderen hätte sich der Kläger aufgrund der geforderten Angabe zum Erstqualifizierungsrecht auch zu solchen E-Mails äußern müssen, für die eine Aufbewahrungspflicht gar nicht bestand. Hinweise: Ergeben sich die steuerlich relevanten Informationen nicht aus der E-Mail selbst, sondern nur aus ihrem Anhang, ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren und auf Aufforderung des Außenprüfers vorzulegen.Mit dem Erstqualifikationsrecht erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, aufbewahrungspflichtige und damit vorlagepflichtige Unterlagen bzw. Daten von nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen bzw. Daten zu trennen. So kann er z.B. Unterlagen, die den Privatbereich betreffen, oder für die ein Vorlageverweigerungsrecht besteht, z.B. Patientendaten, als nicht aufbewahrungspflichtig einstufen und aussondern und muss sie nicht vorlegen. Quelle: BFH, Beschluss vom 30.4.2025 – XI R 15/23; NWB

  • Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

    Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

    Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei dem der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geteilt wird, so dass seine geschiedene Ehefrau ein Anrecht auf die Pension erhält, bleibt die interne Teilung nach dem Gesetz zwar steuerfrei. Erhöht sich jedoch in der Folgezeit der Teilwert des Pensionsanspruchs, unterliegt die Teilwerterhöhung bei der Ehefrau der Besteuerung und wird den gewerblichen Einkünften zugerechnet. Hintergrund: Wird dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Pensionszusage erteilt, muss die Personengesellschaft hierfür in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung bilden. Der Gesellschafter muss korrespondierend hierzu einen Anspruch in seiner Sonderbilanz aktivieren. Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung von Anrechten auf eine Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerfrei (sog. Teilung des Pensionsanspruchs). Die späteren Pensionszahlungen gehören bei dem begünstigten Scheidungsgatten zu denjenigen Einkünften, zu denen die Leistungen bei dem anderen Ehegatten, der einen Teil seines Anrechts abgeben musste, gehören würden, wenn es zu der Übertragung bzw. Teilung nicht gekommen wäre. Sachverhalt: Die Klägerin war die frühere Ehefrau des G, der Komplementär einer KG war; die Klägerin war an der KG nicht beteiligt. G hatte einen Pensionsanspruch gegenüber der KG erworben; die KG hatte in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung passiviert. Die Klägerin und G ließen sich im Jahr 2016 scheiden und trafen im Dezember 2016 eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte das Anrecht des G auf die Pension im Wege des Versorgungsausgleichs geteilt werden, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten sollte. Der Wert der Pensionszusage für die Klägerin betrug am 1.1.2017 ca. 600.000 €; diesen Wert passivierte die KG in ihrer Gesamthandsbilanz. Zum 31.12.2017 erhöhte sich der Wert auf ca. 635.000 €. Das Finanzamt ließ zwar die Teilung des Pensionsanspruchs bei der Klägerin einkommensteuerfrei; es erfasste aber die Werterhöhung in Höhe von ca. 35.000 € im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2017 als gewerbliche Einkünfte der Klägerin. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab. Zwar bleibt die Teilung des Pensionsanspruchs, die zu einem Wertzuwachs bei der Klägerin in Höhe von ca. 600.000 € führte, steuerfrei. Denn das Gesetz sieht eine derartige Teilung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt, ausdrücklich als steuerfrei an. Der spätere Wertzuwachs zum 31.12.2017 war allerdings steuerpflichtig, weil das Gesetz nur die Teilung des Pensionsanspruchs als steuerfrei ansieht, nicht aber spätere Wertzuwächse, die beim begünstigten Scheidungsgatten eintreten. In Höhe des Wertzuwachses wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gesteigert, so dass eine Besteuerung zulässig ist. Die sich hieraus ergebende Steuerpflicht war nicht dadurch zu mindern, dass der Klägerin ein entsprechender Anteil an der Pensionsverpflichtung der KG zuzuweisen war. Hinweise: Bei der Klägerin kommt es hinsichtlich des auf sie im Wege der Teilung übertragenen Anteils von ca. 600.000 € erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Pensionszahlungen später geleistet werden. Ungewöhnlich ist, dass die Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid aufgeführt und ihr ein Gewinnanteil zugewiesen wird, obwohl sie gar nicht Gesellschafterin war. Sie wird aufgrund der Mitunternehmerstellung des G, der ihr den Teil seines Pensionsanspruchs übertragen hat, steuerlich wie G und damit wie ein Mitunternehmer behandelt. Die Steuerpflicht bezüglich des Wertzuwachses von ca. 35.000 € besteht, obwohl es bei der Klägerin nicht zu einem Zufluss von Liquidität gekommen ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.6.2025 – 3 K 569/23 F, Rev. beim BFH: IV R 12/25; NWB