Aktuelles

Kategorie: Steuern

  • Recht

    Entlastungsprämie kommt vorerst nicht

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden. Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB

  • Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften

    Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften

    Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. Das bedeutet konkret: Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen. Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann. Was bedeutet das für Steuerpflichtige? Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten. Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen. Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 4.5.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/047; NWB

  • Recht

    Tankrabatt verabschiedet

    Bundestag und Bundesrat haben das sog. „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ beschlossen.Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB

  • Recht

    Vorsicht Falle – Warnmeldung zu Betrugsversuchen

    Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Über diese und weitere Betrugsversuche macht das BMF aktuell aufmerksam.Verbraucher erhalten aktuell ein gefälschtes Schreiben des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Sie werden darin aufgefordert, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Bafin.Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.In gefälschten E-Mails werden Bürger unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Reagieren Sie nicht auf diese E-Mails, sie stammen nicht aus dem BMF.Wenn Sie unsicher sind oder Rückfragen haben, können Sie sich über das Kontaktformular beim BMF melden.Weitere WarnhinweiseAktuell werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und offenbar für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden wohl insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. Das BMF bittet in derartigen Fällen von einer Zahlung an die Bundeskasse abzusehen.Gefälschte E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Im Namen des BZSt werden aktuell verschiedene gefälschte Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BZSt.Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z.B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.Weitere Informationen stellt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den Themen „Smishing“ – SMS-Phishing im Herbst 2021 mit neuen Betrugsmaschen und Phishing-E-Mails erkennen bereit. Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie auf dieser Internetseite der Bafin.Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen: Uns erreichen vermehrt Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert haben. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden muss. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfehlen wir dringend den Anbieter genau auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die Bafin mit der Bitte um eine Einschätzung.Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB

  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft

    Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen. Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist. Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat. Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten. Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten. Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 37/22; NWB

  • Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters

    Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist. Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral. Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind. Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein. Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar. Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB

  • Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück: Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt. Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt. Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden. Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte. Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert. Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde. Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB

  • Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA

    Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt. Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht. Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist. Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt. Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB

  • Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform

    Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform

    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend darf er diejenigen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot. Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war allerdings ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls der Parkplatz sowie das WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt. Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht: Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen das Europarecht. Ein EU-Staat kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z.B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z.B. die Überlassung von Tagungsräumen oder die Reinigung von Kleidung. Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z.B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels. Hinweise: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme aber widersprochen. Dem EuGH zufolge kann eine Aufteilung durch den Gesetzgeber erfolgen, wenn er die Aufteilung auf konkrete und spezifische Fälle beschränkt und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Nur wenn der Gesetzgeber eine solche Aufteilung nicht vornimmt, darf eine einheitliche Leistung, die aus unterschiedlichen Bestandteilen besteht, nicht künstlich aufgeteilt werden. Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss. Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-409/24 bis C-411/24; NWB