Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die im Jahr 2021 durchgeführte Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen für verfassungskonform. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den Modellen anderer Bundesländer. Sachverhalt: Der Klägerin war eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert werde. Entscheidung: Das FG hielt das Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab: Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am Regelfall orientiert. Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen. Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt. Hinweise: Für das FG war auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht begünstigt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2026 – 1 K 38/24, Revision zugelassen, ein Az. des BFH ist noch nicht bekannt