Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

    Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

    Das Ableisten eines „Freiwilligen Wehrdienstes“ kann bei einem volljährigen Kind für sich genommen ‑ anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ‑ keinen Kindergeldanspruch begründen. Jedoch kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.Hintergrund: Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann u.a. dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.Sachverhalt: Derr Sohn S des Klägers absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad. Eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.Die beklagte Familienkasse sowie das Finanzgericht der ersten Instanz versagten für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Der Freiwillige Wehrdienst gehöre – anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – nicht zu den gesetzlich festgelegten Berücksichtigungstatbeständen, die für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt:Auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind – wie S im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.Zwar ist die dreimonatige Grundausbildung Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung.Hinweis: Für einen Monat wies der BFH die Klage jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.Quelle: BFH, Pressemitteilung zum BFH-Urteil v. 20.2.2025 – III R 43/22; NWB

  • Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung

    Die gesetzliche Zugangsvermutung, nach der ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post (ab 2025: vier Tage nach Aufgabe zur Post) als bekanntgegeben gilt, greift auch dann, wenn die Post an zwei Tagen der Dreitagesfrist nicht zustellt, weil sie an einem der beiden Tage (Samstag) grundsätzlich keine Zustellungen vornimmt und der nachfolgende Tag ein zustellfreier Sonntag ist. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Verwaltungsakt bis einschließlich 2024 nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, so dass am Tag danach die Einspruchsfrist beginnt. Ab 2025 wurde die gesetzliche Dreitagesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt. Sachverhalt: Die Klägerin erstellte ihre Einkommensteuererklärung für 2017 selbst, d.h. ohne Hilfe eines Steuerberaters. Am Freitag, dem 15.6.2018, erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2017 und übergab ihn einem Postdienstleistungsunternehmen, das jedoch die Post im Wohnviertel der Klägerin nur zwischen Montag und Freitag austrägt, nicht aber am Samstag und am generell zustellungsfreien Sonntag. Die Klägerin war bis einschließlich Montag, dem 18.6.2018, beruflich auswärts tätig und kehrte erst am 19.6.2018 in ihre Wohnung zurück, wo sie nach eigenen Angaben den Einkommensteuerbescheid für 2017 im Briefkasten vorfand. Sie übersandte den Bescheid noch am selben Tag per Telefax an ihren Steuerberater, dem sie keine Empfangsvollmacht erteilt hatte. Dieser legte am 19.7.2018 Einspruch ein. Das Finanzamt ging von einer Versäumnis der Einspruchsfrist aus und verwarf den Einspruch als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Einspruch war verfristet, weil bei Einlegung des Einspruchs am 19.7.2018 die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen war. Der Steuerbescheid galt nach der im Jahr 2018 anwendbaren Dreitagesfrist nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Aufgabe zur Post war am Freitag, dem 15.6.2018, durch Übergabe an das Postdienstleistungsunternehmen erfolgt. Damit galt die Bekanntgabe als am Montag, dem 18.6.2018, erfolgt, so dass die Einspruchsfrist am 19.6.2018 (Dienstag) begann und am 18.7.2018 endete; der Einspruch wurde aber erst am 19.7.2018 eingelegt. Die Dreitagesfrist war im Streitfall anwendbar, auch wenn eine Postzustellung weder am Samstag, dem 16.6.2018, noch am Sonntag, dem 17.6.2018, möglich war, da das Postdienstleistungsunternehmen samstags nicht zustellte und sonntags ohnehin keine Post ausgetragen wurde. Gleichwohl war eine Postauslieferung am Montag, dem 18.6.2018 und dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post zwar etwas weniger wahrscheinlich, aber möglich. Hinweise: Aufgrund der zahlreichen Probleme und Mängel bei der Postzustellung hat der Gesetzgeber die Dreitagesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt. Die neue Frist gilt für alle Verwaltungsakte (Bescheide), die nach dem 31.12.2024 zur Post aufgegeben werden. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass sie ihre Mutter sowie eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt habe. Hieraus konnte jedoch nicht geschlossen worden, dass der Bescheid erst am 19.6.2018 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, dass die Mutter und die Freundin den Briefkasten nach der Zustellrunde am 18.6.2018 geleert hätten und sich der Einkommensteuerbescheid für 2017 nicht im Briefkasten befunden habe. Tatsächlich hatte die Klägerin einen Zugang des Bescheids am 18.6.2018 aber nicht substantiiert bestritten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2025 – VI R 18/22; NWB

  • Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücksteils

    Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücksteils

    Wird ein Teil einer vermieteten und fremdfinanzierten Immobilie unentgeltlich auf ein Kind übertragen, können die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Teil entfallen und vom Kind nicht übernommen werden, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Denn insoweit besteht kein Zusammenhang mehr zwischen den Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften. Hintergrund: Wird die Anschaffung einer vermieteten Immobilie mit einem Bankkredit finanziert, sind die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die aus einem Vater und seinem Sohn besteht. Ursprünglich war der Vater alleiniger Eigentümer einer vermieteten Immobilie, für deren Anschaffungskosten er einen Immobilienkredit aufgenommen hatte. Mit Vertrag vom 14.6.2019 übertrug der Vater unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 2/5 auf seinen Sohn, so dass hierdurch die Grundstücksgemeinschaft (Klägerin) entstand. Die Klägerin machte im Streitjahr 2020 Schuldzinsen in Höhe von ca. 60.000 € als Sonderwerbungskosten des Klägers geltend, die für den Immobilienkredit anfielen. Das Finanzamt erkannte nur 3/5 des Betrags, ca. 36.000 €, als Werbungskosten an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zinsen für einen Kredit, der für die Anschaffung oder Herstellung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist, sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Zinsen sind durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst. Dieser Veranlassungszusammenhang wurde aber durch die unentgeltliche Übertragung eines Teils des Grundstücks auf den Sohn gelöst. Die Übertragung war unentgeltlich und führte nicht zu Einkünften; die Darlehensverbindlichkeit verblieb beim Vater, da der Sohn weder einen Schuldbeitritt erklärt noch die Darlehensschuld anteilig übernommen hatte und somit auch die Zinsen nicht anteilig trug. Damit wurde der Kredit im Umfang von 2/5 nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet.Hinweise: Die verbleibenden Zinsen im Umfang von 3/5 des Gesamtbetrags der Zinsen wurden als sog. Sonderwerbungskosten des Vaters bei der Feststellung der Vermietungseinkünfte der Klägerin berücksichtigt. Denn nicht die Klägerin war Kreditnehmerin und zahlte die Zinsen, sondern der Vater. Hätte der Vater seinem Sohn keinen Miteigentumsanteil übertragen, sondern das Grundstück behalten, anschließend das Grundstück veräußert und damit die Vermietungstätigkeit aufgegeben, hätte er die Zinsen steuerlich absetzen können, soweit der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hätte, um das Immobiliendarlehen abzulösen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.12.2024 – IX R 2/24; NWB

  • Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

    Die Bundesregierung hat am 4.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.Die geplanten Maßnahmen im Überblick:Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Geplant ist nun neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. degressive AfA von 30 Prozent wieder einzuführen. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Hinweis: Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 zu senken. Förderung der ElektromobilitätFerner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant: Im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten Jahr danach 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.Ausweitung der ForschungszulageDarüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.Absenkung des sog. ThesaurierungssteuersatzesZu guter Letzt soll der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer für nicht entnommene Gewinne schrittweise in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 Prozent (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.Hinweis: Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung so schnell wie möglich das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB

  • Besteuerung von durch Untreue erlangte Einnahmen

    Besteuerung von durch Untreue erlangte Einnahmen

    Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer Untreue und erhält er von dem Begünstigten hierfür eine Beteiligung am Taterfolg, ist diese Beteiligung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich weder um sonstige Einkünfte noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hintergrund: Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus Leistungen, die sich keiner anderen Einkunftsart zuordnen lassen und bei denen der Steuerpflichtige Geld für eine Leistung erhält. Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der A-KG und dort für den Vertrieb zuständig. Ein wichtiger Kunde der A-KG war die E-GmbH, für die der H tätig war. Der Kläger und H kamen überein, dass der Kläger aus dem Vermögen der A-KG Geld an H zahlt, damit sich H dafür einsetzt, dass die E-GmbH Aufträge an die A-KG vergibt. H zahlte ab dem Streitjahr 2011 einen Teil der von der A-KG an ihn geleisteten Zahlungen an den Kläger zurück. Das Finanzamt erfasste die von H an den Kläger geleisteten Zahlungen als sonstige Einkünfte des Klägers im Streitjahr 2011. Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Sonstige Einkünfte sind zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung erbringt, die den anderen Einkunftsarten nicht zuzuordnen ist und die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Die Zahlung an den Steuerpflichtigen muss als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung des Steuerpflichtigen veranlasst und ausgelöst sein. Bei den Rückzahlungen von H an den Kläger handelte es sich um einen von vornherein vereinbarten Anteil des Klägers an den Bestechungsgeldern für H. Die an den Kläger durch H geleisteten Zahlungen setzten die vereinbarte Beuteteilung um. Damit handelte es sich nicht um eine Gegenleistung des H für eine Leistung des Klägers, sondern lediglich um den Anteil des Klägers an der „Beute“; die Beute waren die rechtswidrig aus dem Vermögen der A-KG geflossenen Gelder an H. Der Kläger erzielte auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn der Kläger hat keine Leistung an H erbracht. Hinweise: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Einnahmen, die durch Untreue oder Unterschlagung erlangt werden, in der Regel nicht steuerbar. Als der Sachverhalt aufgedeckt wurde, wurde der Kläger von der A-KG im Jahr 2017 entlassen. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, die ihm von H geleisteten Zahlungen an die A-KG zurückzuzahlen. Er machte daher im Verfahren vor dem Finanzgericht hilfsweise geltend, die Rückzahlung an die A-KG im Jahr 2019 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Über die Hilfsanträge brauchte das FG nicht zu entscheiden, da es bereits die Steuerbarkeit der Zahlungen an den Kläger im Jahr 2011 verneinte. Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.5.2024 – 4 K 84/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/24); NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.6.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/069 (COO.7005.100.3.12133851); NWB

  • Abfindung für Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs

    Abfindung für Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs

    Die an einen Nießbrauchsberechtigten gezahlte Abfindung für die Aufhebung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist; am wirtschaftlichen Eigentum fehlt es, wenn sich der Nießbrauch nur auf das Gewinnbezugsrecht erstreckt, nicht aber auch auf das Stimmrecht und die sonstigen Mitverwaltungsrechte. Hintergrund: Mit einem Nießbrauch wird einem Nicht-Eigentümer das Recht eingeräumt, die Nutzungen aus einer Sache oder aus einem Recht einzuziehen, z.B. die Miete eines Grundstücks oder die Dividenden aus GmbH-Anteilen. Von einem Vorbehaltsnießbrauch spricht man, wenn der Eigentümer einem Dritten, insbesondere einem Angehörigen, ein Grundstück oder GmbH-Anteile schenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehält, also weiterhin die Nutzungen wie Miete oder Dividende erhalten will. Sachverhalt: Die Klägerin war mit 49 % an der A-GmbH beteiligt. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden Töchtern jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, also jeder Tochter 24,5 %, und behielt sich einen Nießbrauch vor. Der Nießbrauch erstreckte sich auf den Gewinn, nicht aber auf die Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht. Im Jahr 2019 wollten die Töchter ihre Anteile an der A-GmbH lastenfrei verkaufen. Sie zahlten daher der Klägerin eine Abfindung, damit die Klägerin ihren Nießbrauch an den Anteilen aufgibt. Das Finanzamt behandelte die Abfindung als steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine Entschädigung für entgehende bzw. entgangene Einnahmen ist nur dann steuerbar, wenn die Einnahmen steuerpflichtig sind. Die Dividenden waren bei der Klägerin jedoch nicht steuerpflichtig. Dividenden sind vom Anteilseigner zu versteuern. Dies erfordert das sog. wirtschaftliche Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen setzt voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position innehat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, dass ihm die mit dem GmbH-Anteil verbundenen wesentlichen Rechte wie z.B. das Stimmrecht und das Gewinnbezugsrecht zustehen und dass das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. Im Streitfall hatte die Klägerin seit 2012 kein wirtschaftliches Eigentum mehr an den GmbH-Anteilen. Zwar hatte sie sich den Nießbrauch vorbehalten. Der Nießbrauch erstreckte sich jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht und nicht auf die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht. Das Stimmrecht stand seit 2012 ihren Töchtern zu. Die Abfindung war somit nicht steuerbar, da der Klägerin keine steuerpflichtigen Einnahmen entgingen. Hinweise: Die Klägerin hatte auch nach der Übertragung der GmbH-Anteile auf ihre Töchter im Jahr 2012 die Dividenden versteuert. Dies war fehlerhaft, da ihr das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen seit 2012 gar nicht mehr zustand. Richtigerweise hätten ihre Töchter die Dividenden seit 2012 versteuern müssen. Der BFH hält an seiner aktuellen Rechtsprechung zum Nießbrauchsrecht an GmbH-Anteilen fest und verlangt, dass sich der Nießbrauch auch auf die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erstrecken muss. Anderenfalls ist der Vorbehaltsnießbrauch steuerlich nicht anzuerkennen. Quelle: BFH, Urteil vom 11. Februar 2025 – IX R 14/24; NWB

  • Recht

    Mietpreisbremse soll verlängert werden

    Die neue Bundesregierung plant, die Mietpreisbremse über den 31.12.2025 hinaus bis zum 31.12.2029 zu verlängern.Hintergrund: Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.Hierzu führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weiter aus: Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1.1.2026 keine Anwendung mehr.In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen.Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31.12.2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.Hinweise: Die Verlängerung der Mietpreisbremse sollte eigentlich bereits in der letzten Legislaturperiode beschlossen werden. Wegen des vorzeitigen Endes der Regierungskoalition wurde das Gesetz allerdings nicht mehr verabschiedet. Das neue Gesetz soll nun in den Deutschen Bundestag eingebracht werden und muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 28.5.2025; NWB

  • Umsatzsteuerlicher Direktanspruch gegen das Finanzamt

    Umsatzsteuerlicher Direktanspruch gegen das Finanzamt

    Ein Unternehmer kann ausnahmsweise einen sog. umsatzsteuerlichen Direktanspruch gegen das Finanzamt haben, der zur Minderung seiner Umsatzsteuer führt. Dies setzt u.a. voraus, dass der Vertragspartner des Unternehmers in einer Rechnung an den Unternehmer zu Unrecht Umsatzsteuer für eine Leistung, die bereits erbracht oder aber noch zu erbringen ist, gesondert ausgewiesen hat. Hieran fehlt es, wenn der Vertragspartner in einer sog. Belastungsabrechnung nur einen Minus-Nettobetrag und eine Minus-Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der Unternehmer einen sog. Direktanspruch gegen das Finanzamt, wenn er zu viel Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zahlt, weil dieser z.B. zu Unrecht den regulären Umsatzsteuersatz statt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt hat, und der Unternehmer den zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuerbetrag weder als Vorsteuer geltend machen kann noch von seinem Lieferanten zurückerhält, weil der Vertragspartner zahlungsunfähig ist oder die Einrede der Verjährung erhebt. Sachverhalt: Die M-GmbH, die eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft der Klägerin war, hatte im Jahr 2006 Lieferungen an den Abnehmer A erbracht. Es kam im Jahr 2006 nun zu sog. „Belastungen“ des A an die M-GmbH. In diesen „Belastungen“ wurden in den Spalten mit den Überschriften „Nettobeträge“ und „Umsatzsteuer“-Beträge aufgeführt, die jeweils mit einem Minuszeichen versehen waren. Als Zahlungsgrund wurde in den „Belastungen“ ein „Grundbonus“ oder „Potentialbonus“ o.ä. genannt, der zu Zahlungen der M-GmbH an A führte. Die Klägerin machte die in den „Belastungen“ aufgeführten Minus-Umsatzsteuern vergeblich als Vorsteuer geltend; denn das Finanzamt ging von einer bloßen Entgeltminderung aus und verlangte von der Klägerin im Jahr 2016 eine entsprechende Nachzahlung. Die M-GmbH verlangte von A den Umsatzsteuerbetrag vergeblich zurück, da A bereits insolvent war. Daraufhin machte die Klägerin als umsatzsteuerliche Organträgerin einen Direktanspruch gegen das Finanzamt geltend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der sog. Direktanspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt setzt u.a. voraus, dass sein Vertragspartner zu Unrecht Umsatzsteuer für eine Leistung, die bereits erbracht oder aber noch zu erbringen ist, gesondert ausgewiesen hat. Hieran fehlte es. Denn A hat keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, sondern lediglich Nettobeträge sowie Umsatzsteuer jeweils mit einem Minusbetrag ausgewiesen. Außerdem ist auch nicht erkennbar, dass A eine Leistung an die M-GmbH erbracht hat. Denn in den „Belastungen“ wird lediglich ein „Grundbonus“ oder „Potentialbonus“ oder ein vergleichbarer Rabatt genannt, der aber keine Leistung darstellt. Hinweise: Beim BFH hatte bereits der Insolvenzverwalter des A geklagt; der BFH hatte in jenem Verfahren entschieden, dass die „Belastungen“ keine Rechnungen darstellen; der BFH hält in seiner aktuellen Entscheidung an dieser Beurteilung fest. Der Direktanspruch gegen das Finanzamt wird im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens, z.B. durch einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer oder auf Billigkeitsfestsetzung, geltend gemacht. Der Direktanspruch scheidet aus, wenn dem Unternehmer Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.Quelle: BFH, Beschluss vom 05.12.2024 – V R 11/23; NWB

  • Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft und körperschaftsteuerliche Organschaft

    Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft und körperschaftsteuerliche Organschaft

    Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträger bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein, weil die geschäftsleitende Tätigkeit gewerblich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft noch konzernintern entgeltliche Dienstleistungen erbringt oder andere gewerbliche Aktivitäten ausübt.Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehrerer Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust der Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Als Organträger kommen insbesondere natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften in Betracht. Nach dem Gesetz kann aber auch eine Personengesellschaft Organträger sein; dies setzt voraus, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Nach einer Umstrukturierung war Alleingesellschafterin der Klägerin die X-KG, deren Gesellschafterin wiederum eine Stiftung war. Zwischen der Klägerin und der X-KG bestand ein Ergebnisabführungsvertrag, nach dem die Klägerin verpflichtet war, ihren gesamten Gewinn an die X-KG abzuführen. Die X-KG war insgesamt an neun Kapitalgesellschaften beteiligt; die X-KG und die neun Gesellschaften bildeten die X-Gruppe. Hauptgeschäftsführer der X-Gruppe waren im Streitjahr 2008 D, E und F, die u.a. auch Geschäftsführer der Klägerin und mindestens einer weiteren Tochterkapitalgesellschaft sowie Vorstand der Stiftung waren. Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der X-KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, so dass die X-KG den Gewinn der Klägerin versteuern musste, nicht aber die Klägerin selbst. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, weil es eine gewerbliche Tätigkeit der X-KG verneinte; es erfasste daher die Gewinnabführung der Klägerin an die X-KG als verdeckte Gewinnausschüttung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die X-KG war Organträger, weil sie als geschäftsleitende Holding gewerblich tätig war. Wird die Holding nach außen erkennbar leitend tätig, nimmt sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und erfüllt damit auch das Merkmal einer gewerblichen Tätigkeit. Die geschäftsleitende Tätigkeit ergibt sich im Streitfall daraus, dass sich die Geschäftsführer D, E und F alle 14 Tage zu Geschäftsführersitzungen trafen, dabei das Tagesgeschäft der Gesellschaften besprachen und auch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage diskutierten und beschlossen. Für die gewerbliche Tätigkeit der X-KG ist nicht erforderlich, dass sie zusätzlich zur geschäftsleitenden Holdingtätigkeit noch konzernintern entgeltliche Dienstleistungen erbringt oder andere gewerbliche Aktivitäten ausübt. Hinweise: Der BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das allein eine geschäftsleitende Holdingtätigkeit nicht für ausreichend hält, sondern noch weitere gewerbliche Tätigkeiten verlangt. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding nur dann als gewerblich anzusehen ist, wenn sie an mindestens zwei Tochtergesellschaften beteiligt ist oder ob die Beteiligung an nur einer Tochtergesellschaft genügt. Diese Frage war im Streitfall nicht relevant, da die X-KG an insgesamt neun Tochtergesellschaften beteiligt war.Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21; NWB