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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

    Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

    Trägt ein Grundstückseigentümer konkrete Umstände vor, nach denen der im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellte Grundsteuerwert den Wert seines Grundstücks erheblich überschreiten und ein entsprechender Nachweis durch ein Sachverständigengutachten geführt werden könnte, ist Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids zu gewähren. Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist nicht vorgesehen. In vielen Bundesländern wird das sog. Bundesmodell angewendet, das auch im Streitfall relevant war.Sachverhalt: Der Steuerpflichtige besaß ein ca. 350 qm großes Grundstück in Rheinland-Pfalz, das mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm bebaut war. Das Baujahr des Einfamilienhauses war 1880; seit der Errichtung waren keine wesentlichen Renovierungen mehr vorgenommen. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1.1.2022 auf ca. 91.000 € fest. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf das Baujahr und den Zustand des Hauses die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertes. Denn die Vorschriften über die Bewertung von Grundstücken müssen verfassungskonform ausgelegt werden und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Zwar ist nach der Grundsteuerreform der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes nicht vorgesehen; ein solcher Nachweis, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, muss aber verfassungsrechtlich möglich sein, um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden. Zwar hat der Gesetzgeber angesichts der großen Anzahl zu bewertender Grundstücke einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Allerdings darf es nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung kommen. Der Steuerpflichtige hat im Streitfall Umstände vorgetragen, nach denen der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes gelingen könnte. Hierfür sprechen das Baujahr des Hauses und die seit 1880 unterbliebenen Renovierungen. Es ist daher vorstellbar, dass das Grundstück nur mit dem Bodenwert abzüglich etwaiger Freilegungskosten bewertet werden könnte. Es bestehen Zweifel, dass sich mit dem Gebäude die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen lassen, die im Streitfall mit jährlich 3.635 € angesetzt wurden.Hinweise: Der Steuerpflichtige hat im Streitfall kein Sachverständigengutachten vorgelegt. Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, dass er Umstände vorgetragen hat, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Sachverständigengutachten zu einem niedrigeren gemeinen Wert gelangt. In seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BFH von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot aus, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert (sog. gemeinen Wert) um 40 % oder mehr übersteigt. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids führt im Ergebnis dazu, dass im vorliegenden Fall im Umfang der Aussetzung zunächst keine Grundsteuer gezahlt werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nur eine vorläufige Entscheidung; die endgültige Entscheidung wird im Klageverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid getroffen. Der aktuelle Beschluss betrifft das sog. Bundesmodell, das in der Mehrzahl der Bundesländer anwendbar ist. Einige Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) haben von der gesetzlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und wenden das Bundesmodell nicht an. Der BFH hat sich nicht dazu geäußert, ob sich seine aktuellen Ausführungen auch auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts in diesen Bundesländern übertragen lassen. Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV); NWB

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob für Nebenleistungen eines Hotels der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der auch für die Übernachtung gilt, oder aber der reguläre Steuersatz von 19 % anwendbar ist, so dass das Gesamtentgelt aufzuteilen ist in ein Entgelt für die Zimmerüberlassung (7 %) und in ein Entgelt für die Nebenleistungen (19 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar für eine Aufteilung, hält es allerdings für möglich, dass der EuGH das gesetzliche Aufteilungsgebot als europarechtswidrig ansieht. Hintergrund: Hotelübernachtungen werden nach deutschem Recht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer besteuert. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen im Hotelpreis enthalten sind; erforderlich ist danach eine Aufteilung des Entgelts, wenn der Hotelpreis auch Nebenleistungen umfasst. Die Aufteilung von Entgelten ist vom EuGH in der jüngeren Vergangenheit aber in anderem Zusammenhang abgelehnt worden. Sachverhalt: Der BFH musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension betrafen. In dem ersten Fall bot das Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war aber ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie das zur Verfügung gestellte WLAN und der Fitness- und Wellnessbereich enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die eigentliche Übernachtung an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Entscheidung: Der BFH hat dem EuGH die Streitfragen zur Entscheidung vorgelegt, soweit es um den Steuersatz der im Hotelpreis enthaltenen Nebenleistungen geht: Bietet das Hotel zusätzlich zur Übernachtung eine Leistung an, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, sondern zwingend enthalten ist, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Übernachtung). Denn diese Nebenleistung ist eng mit der Übernachtung verbunden und im Preis enthalten. Nach deutschem Recht besteht ein Aufteilungsgebot, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gewährt wird, nicht aber für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie im ersten und zweiten Fall der Hotelparkplatz, im zweiten Fall die Bereitstellung des WLAN und der Fitness- und Wellnessbereichs sowie im dritten Fall das Frühstück. Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH könnte sich aber ergeben, dass ein Aufteilungsgebot gegen das Europarecht verstößt. Dem EuGH zufolge darf nämlich eine einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und aus einer Nebenleistung besteht und bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Haupt- und Nebenleistung gelten, nicht aufgeteilt werden – der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung gilt dann für die gesamte Leistung. Hieraus könnte sich der Schluss ergeben, dass das deutsche Aufteilungsgebot unzulässig ist. Hinweise: Der EuGH muss nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot gilt oder ob es wegen Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar ist. Das Vorabentscheidungsersuchen hat Bedeutung für Nebenleistungen, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden können. Kann jedoch die Leistung wie z.B. das Frühstück im ersten Fall zu- oder abgewählt werden, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung, sondern um eine eigenständige Leistung, die in jedem Fall dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.Quelle: BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21) sowie XI R 14/23 (XI R 22/21); NWB

  • Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

    Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

    Ein Unternehmer, der zum einen Gewächshäuser plant und projektiert und zum anderen eine Pflanzenzucht mit exotischen Pflanzen betreibt, hat zwei selbständige Gewerbebetriebe. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Daher kann der Verlust des einen Betriebs nicht mit dem Gewinn des anderen Betriebs verrechnet werden. Hintergrund: Gewerbesteuerlich wird jeder einzelne Gewerbebetrieb selbständig behandelt, so dass für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid ergeht. Sachverhalt: Der Kläger betrieb seit September 2013 ein Unternehmen im Bereich der Planung und Projektierung von Gewächshäusern. Ab November 2013 meldete er eine Pflanzenzucht für exotische Pflanzen an. Mit der Pflanzenzucht erzielte der Kläger in den Streitjahren 2014 und 2015 Verluste; hingegen erwirtschaftete er mit der Gewächshausplanung Gewinne. Der Kläger verrechnete die Verluste des Pflanzenzuchtunternehmens mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine Verrechnung der Verluste, die mit der Pflanzenzucht erzielt wurden, mit Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung war nicht zulässig, weil es sich um zwei selbständige Gewerbebetriebe handelte und nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Bei der Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Eine gleichartige Betätigung spricht in der Regel für einen einheitlichen Betrieb, so dass der Verlust des einen Bereichs mit dem Gewinn aus dem anderen Bereich verrechnet werden kann. Bei Ungleichartigkeit der Betätigungen kann hingegen nur ausnahmsweise von einem einheitlichen Betrieb ausgehen. Im Streitfall waren die Betätigungen ungleichartig: So führten beide Betätigungen zu unterschiedlichen Einkünften; aus der Gewächshausplanung und -projektierung ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, während die Pflanzenzucht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Beide Tätigkeiten wandten sich auch an unterschiedliche Kundenbereiche. Die Gewächshausplanung und -projektierung erfolgte für gewerbliche Kunden, die gezüchteten Pflanzen sollten hingegen an Privatkunden verkauft werden. Schließlich war die Pflanzenzucht auch nicht notwendig für die Gewächshausplanung und -projektierung. Hinweise: Die Verluste aus dem Pflanzenzuchtbetrieb können somit nicht mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung verrechnet werden. Es ergeht vielmehr für jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid, wobei sich aus dem Bescheid für die Pflanzenzucht aufgrund der Verluste in beiden Streitjahren jeweils ein Messbetrag von 0 € ergibt. Zudem wird der Verlust aus der Pflanzenzucht gesondert zum 31.12. eines jeden Jahres festgestellt, so dass er mit künftigen Gewinnen aus der Pflanzenzucht verrechnet werden kann. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich, sondern nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.11.2023 – 13 K 986/21; NWB

  • Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

    Vermietet eine GmbH ein Grundstück an eine Personengesellschaft, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist, und übt die vermietende GmbH keine weitere Tätigkeit aus, kann die vermietende GmbH die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer beantragen. Sie ist nämlich nicht gewerblich tätig, da keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerblich tätig ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und vermietete ein Grundstück an die F-KG. Gesellschafter der Klägerin waren die EB-GmbH mit 52,38 % sowie der F mit 47,62 %. Alleingesellschafterin der EB-GmbH war die F-KG, die die Mieterin des Grundstücks war. Alleinige Kommanditistin der F-KG war die FH-GmbH, deren Alleingesellschafter der F war. Die Klägerin war also nicht an der F-KG beteiligt. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der F-KG ausging und deshalb die Klägerin als gewerblich tätiges Besitzunternehmen ansah. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Klägerin verwaltete ausschließlich eigenen Grundbesitz und war nicht gewerblich tätig. Insbesondere war die Klägerin nicht als sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung ergibt sich aus der Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung. Die personelle Verflechtung besteht, wenn es einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen gibt. Kommt – wie im Streitfall – eine GmbH als Besitzunternehmen in Betracht, müsste die GmbH selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft (F-KG) durchsetzen können. Hieran fehlte es im Streitfall, da die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 50 % an der F-KG beteiligt war. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter, die hinter der Klägerin stehen, z.B. den F, ist nicht zulässig; dies nennt man Durchgriffsverbot, weil nicht durch die EB-GmbH als Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der Klägerin war, „hindurchgegriffen“ werden darf.Hinweise: Es lag auch keine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung vor. Bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wird die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch das Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zugerechnet; auf diese Weise kann das Besitzunternehmen bestimmte gesetzliche Verbleibens-, Nutzungs- und Zugehörigkeitsvoraussetzungen im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen wie dem Investitionsabzugsbetrag oder der Investitionszulage erfüllen. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung dient aber nicht dazu, das Durchgriffsverbot zu missachten, um auf diese Weise eine personelle Verflechtung zu begründen und eine vermögensverwaltend tätige Besitzkapitalgesellschaft als gewerblich einzustufen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2024 – III R 13/23; NWB

  • Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Wird eine KG durch einen Formwechsel in eine GmbH umgewandelt, so kann nach dem Formwechsel ein Grunderwerbsteuerbescheid noch wirksam gegenüber der KG bekanntgegeben werden. Denn der Formwechsel führt nur zu einer Änderung der Rechtsform, nicht aber zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Hintergrund: Ein Steuerbescheid wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.Sachverhalt: Am 29.8.2012 wurde eine KG, die Grundstücke besaß, in eine GmbH umgewandelt. Zuvor hatte es eine Einbringung von Anteilen an der KG in eine andere KG gegeben. Das Finanzamt erfuhr von der Einbringung und ging von der Grunderwerbsteuerbarkeit der Einbringung aus, hielt diese aber unter dem Gesichtspunkt einer Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften für steuerfrei. Es erließ am 8.4.2015 einen Grunderwerbsteuerbescheid, den es der KG bekanntgab und in dem es ausführte, dass die Einbringung steuerfrei sei, jedoch Nachhaltefristen zu beachten seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 2.2.2018 erließ das Finanzamt einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid, den es nun an die GmbH adressierte und in dem es Grunderwerbsteuer aufgrund der Einbringung festsetzte. Das Finanzamt verneinte die Steuerfreiheit für Schwester-Personengesellschaften wegen des im Jahr 2012 durchgeführten Formwechsels. Die GmbH wehrte sich gegen diesen Bescheid.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 2.2.2018 auf: Der Bescheid vom 2.2.2018 durfte nicht mehr ergehen, weil zuvor bereits der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ergangen und wirksam geworden war. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ging von einer Steuerfreiheit aus und stand daher der Steuerfestsetzung vom 2.2.2018 entgegen. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 war wirksam bekannt gegeben worden. Unschädlich ist, dass er der KG bekannt gegeben wurde und nicht der GmbH. Bei einem Formwechsel kann ein Bescheid auch noch an den formwechselnden Rechtsträger, d.h. an den bisherigen Rechtsträger (KG), bekannt gegeben werden und muss nicht dem Rechtsträger neuer Form, d.h. der GmbH, bekannt gegeben werden. Bei einem Formwechsel ändert sich zwar die Rechtsform – im Streitfall wurde aus einer KG eine GmbH. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt aber unverändert. Wenn das Finanzamt nach einem Formwechsel einen Steuerbescheid noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten Rechtsform bekannt gibt, ist dies nur eine unrichtige Bezeichnung, die unschädlich ist. Adressat ist die Gesellschaft, deren Identität sich nicht geändert hat. Da der an die KG gerichtete Bescheid vom 8.4.2015 wirksam war und eine Steuerbefreiung feststellte, durfte das Finanzamt hiervon nicht mehr abweichen und nun Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH festsetzen. Der Bescheid vom 8.4.2015 war in materieller Bestandskraft erwachsen und hätte nur noch aufgrund einer Korrekturnorm geändert werden dürfen. Eine Korrekturnorm gab es jedoch nicht. Insbesondere war der Formwechsel keine neue Tatsache, sondern dem Finanzamt bereits bei Erlass des Bescheids am 8.4.2015 bekannt. Hinweise: Es konnte auch keine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses erfolgen. Denn wenn als Ereignis der Formwechsel vom 29.8.2012 angesehen werden sollte, so lag dieses Ereignis bereits bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am 8.4.2015 vor und konnte daher nicht rückwirkend sein. Bei einem Formwechsel wird nur das „Rechtskleid“ der Gesellschaft ausgetauscht. Die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert sich nicht. Daher löst ein Formwechsel grundsätzlich auch keine Grunderwerbsteuer aus, kann allerdings zu einer Verletzung sog. Vorhalte- oder Nachhaltefristen führen. Auf die Frage, ob der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 rechtmäßig war, kam es nicht an, da dieser Bescheid wirksam geworden war und nicht mehr geändert werden konnte. Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2024 – II R 33/22; NWB

  • Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Zwar unterliegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht gilt aber nicht für die stillen Reserven desjenigen Betriebsvermögens, das erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung oder danach gebildet wird. Hintergrund: Eine Kapitalgesellschaft kann in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt werden. Wird aber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Gewinn aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin ist die B-GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel von der A-GmbH zum 31.12.2009 hervorging. Alleingesellschafter der A-GmbH war der B, der der A-GmbH ein Grundstück verpachtet hatte; somit bestand bis zum Formwechsel eine sog. Betriebsaufspaltung, die dazu führte, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des B gehörte. Ab dem 1.1.2010 wurde das Grundstück der B-GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen, so dass es nunmehr sog. Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG war. B veräußerte im April 2011 seinen Mitunternehmeranteil sowie sein Grundstück an den H. Das Finanzamt unterwarf nicht nur den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils, sondern auch den Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks der Gewerbesteuer. Die B-GmbH & Co. KG wehrte sich gegen die gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer. Denn nach der gesetzlichen Regelung wird im Fall eines vorherigen Formwechsels in eine Personengesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei der Gewerbesteuer erfasst, wenn die Veräußerung – wie im Streitfall – innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt. Diese Regelung erfasst aber nicht den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks. Zwar gehörte das Grundstück seit dem 1.1.2010 zum Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG. Es ist aber erst im Zuge der Umwandlung, nämlich zum 1.1.2010, Betriebsvermögen geworden. Die gesetzliche Regelung gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für den Verkauf von Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet worden ist. Erfasst werden nur die stillen Reserven von Betriebsvermögen, das bereits vor der Umwandlung vorhanden war. Die gesetzliche Regelung soll nämlich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten GmbH dadurch unterlaufen wird, dass die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, bei der der Verkauf bzw. die Aufgabe des Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, und der Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil erst nach der vollzogenen Umwandlung veräußert oder aufgegeben wird. Diese Gefahr besteht bei neugebildetem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder sogar erst nach erfolgter Umwandlung von der Personengesellschaft gebildet wird, nicht. Denn das neu gebildete Betriebsvermögen (Grundstück) war nie Teil des übergegangenen Vermögens der Kapitalgesellschaft (sog. statisches Vermögen). Da das Grundstück vor der Umwandlung weder zum Betriebsvermögen der umgewandelten A-GmbH noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden B-GmbH & Co. KG gehörte, werden die stillen Reserven des Grundstücks gewerbesteuerlich nicht erfasst. Hinweise: Zwar gehörte das Grundstück vor der Umwandlung zum Besitzunternehmen des B, da es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die A-GmbH überlassen wurde. Dies war aber ein anderer Betrieb als die beiden Betriebe der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger, der A-GmbH und der B-GmbH & Co. KG. Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Finanzverwaltung. Die stillen Reserven aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG werden hingegen gewerbesteuerlich erfasst, weil der Verkauf des Anteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt ist. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 20/21; NWB

  • Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Entstehen einem Geschäftsführer, gegen den wegen Untreueverdachts ermittelt wird, Strafverteidigerkosten, kann er diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Untreueverdacht nicht bestätigt. Die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht mit der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängt. Hintergrund: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten abziehbar.Sachverhalt: Der Kläger war in drei Konzerngesellschaften der X-AG als Geschäftsführer und angestellter Syndikusanwalt tätig. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt, weil der Kläger nachteilige Verträge für die Konzerngesellschaften abgeschlossen haben soll, die den U begünstigt haben sollen, der wiederum den Kläger bestochen haben soll. Im Jahr 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Dem Kläger entstanden für die Strafverteidigung Kosten in Höhe von ca. 67.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt: Die Strafverteidigerkosten waren als Werbungskosten absetzbar, da sie durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt veranlasst waren. Zwar wird nach der Rechtsprechung die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten nur dann bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, weil er z.B. einen Einkäufer seines Arbeitgebers bestochen hat. Wurde die Straftat hingegen nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen, werden die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt und Waren stiehlt, um sich privat zu bereichern. Diese Grundsätze gelten im Streitfall jedoch nicht, weil es tatsächlich gar keine Straftat gab, sondern nur einen Tatverdacht, der sich nicht bestätigt hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Tatverdacht einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies war vorliegend zu bejahen, weil dem Kläger ein berufliches Fehlverhalten beim Abschluss von Verträgen seiner Arbeitgeberin vorgeworfen wurde. Hinweise: Dem FG zufolge ist entscheidend, dass es keine Straftat des Klägers gab. Eine private Bereicherung, die es bei einer Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Betätigung gibt, schied damit aus. Hätte der Kläger hingegen die ihm vorgeworfene Untreue tatsächlich begangen, wäre dies aufgrund der privaten Bereicherung des Klägers eine Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit gewesen – und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit –, so dass die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten absetzbar gewesen wären. Sofern ein Werbungskostenabzug ausscheidet, kann geprüft werden, ob ein Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Allerdings verlangt das Gesetz für die Abziehbarkeit von Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten), dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung für den Abzug von Strafverteidigerkosten ist grundsätzlich nicht erfüllt. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E, rechtskräftig; NWB

  • Steuerabzug für ausländische Künstler

    Steuerabzug für ausländische Künstler

    Eine ausländische Konzertdirektion, die ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagiert, ist gesetzlich zum Steuerabzug (im Streitjahr waren dies 25 %) verpflichtet und muss die Steuer vom Honorar einbehalten und abführen. Die Verpflichtung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das ausländische Künstlerensemble keine Gewinnerzielungsabsicht habe, weil es ohne Subventionen nicht tätig werden könne, und daher in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Hintergrund: Treten Künstler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland auf, sind sie aufgrund ihres Auftritts in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Auftraggeber, der sog. Vergütungsschuldner, ist gesetzlich verpflichtet, vom Honorar eine Steuer in Höhe von grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer einzubehalten. Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die im Zeitraum 1996 bis 1999 ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagierte. Nachdem die Klägerin den Steuerabzug nicht vorgenommen hatte, erließ das Finanzamt im Jahr 1999 Haftungsbescheide und schätzte den Steuerabzug. Die Klägerin machte anschließend Angaben zu den gezahlten Honoraren, die zu einer Reduzierung des Steuerabzugs führten. Sie klagte gleichwohl gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Künstler bzw. Künstlergruppen seien ohne Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Haftungsbescheid ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Vergütungsschuldner (die Klägerin) keinen Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung des Honorars vornimmt. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht auch für einen Vergütungsschuldner, der in Deutschland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Es genügt, wenn er Honorare an Künstler für einen Auftritt in Deutschland zahlt. Der Inlandsbezug ergibt sich also aus der Tätigkeit des Künstlers in Deutschland. Die engagierten Künstler bzw. Ensembles waren aufgrund ihrer Auftritte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig waren. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nicht deshalb verneint werden, weil die Künstler staatliche Subventionen erhalten haben könnten. Denn Subventionen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Es war auch ermessensfehlerfrei, die Klägerin in Anspruch zu nehmen und nicht die Künstler; denn die Klägerin hatte die Künstler zunächst nicht genannt, so dass das Finanzamt deren Identität nicht feststellen konnte. Die fünfjährige Zahlungsverjährung war noch nicht eingetreten. Denn das Finanzamt hatte auf Antrag der Klägerin bereits unmittelbar nach Erlass der Haftungsbescheide im Jahr 1999 eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, die die Verjährung unterbricht und die erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung im Jahr 2019 endete. Damit begann mit Ablauf des 31.12.2019 erneut eine fünfjährige Zahlungsverjährung. Hinweise: Das Verfahren hat ungewöhnlich lange gedauert, hierfür gab es jedoch Gründe. So wartete das Finanzamt auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage, ob die Haftung des Vergütungsschuldners mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Der EuGH hat dies im Jahr 2006 bejaht, und der BFH hält in der aktuellen Entscheidung die Haftung ebenfalls für vereinbar mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. In der Folgezeit wollte die Klägerin auch noch abwarten, bis die Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH Stellung nimmt, und so erging die Einspruchsentscheidung erst im Jahr 2019. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte des Künstlers nach einem sog. Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Der Künstler kann aber eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt beantragen und sich die ggf. einbehaltene und abgeführte Steuer erstatten lassen. Von der Bemessungsgrundlage (Honorar) können unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsausgaben des Künstlers, die dieser nachweist, abgezogen werden. In diesem Fall beläuft sich der Steuerabzug auf 30 %, wenn der Künstler eine natürliche Person, anderenfalls auf 15 %, wenn der Künstler eine Kapital- oder Personengesellschaft ist.Quelle: BFH, Urteil vom 25.10.2023 – I R 35/21; NWB

  • Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft kann nur das im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen der übertragenden Personengesellschaft mit dem Einkommen der übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Es kann aber nicht der Verlust der übertragenden Gesellschaft, der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt worden ist, mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft, den sie bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt hat, verrechnet werden. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen werden. Es wird dann ein Übertragungsstichtag in der Vergangenheit gewählt, der höchstens acht Monate zurückliegen darf. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Neben der Klägerin gab es noch die H-GmbH & Co. KG, an der dieselben Gesellschafter beteiligt waren wie an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2015 wurde das Vermögen der H-GmbH & Co. KG auf die Klägerin rückwirkend zum 31.12.2014 verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 30.7.2015. Die Klägerin gab für 2014 eine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ab; in dieser verrechnete sie ihren Gewinn, den sie im Jahr 2014 erzielt hatte, mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG, den diese im Jahr 2014 erzielt hatte. Das Finanzamt stellte hingegen nur den Gewinn der Klägerin fest, ohne diesen mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG des Jahres 2014 zu verrechnen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Gewinns der Klägerin mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG im Jahr 2014. Zwar ist die Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2014 erfolgt. Die Rückwirkung führt aber lediglich dazu, dass das von der H-GmbH & Co. KG im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen vom 1.1.2015 bis 29.7.2015 – dies war der Tag vor der Eintragung im Handelsregister, an dem die Verschmelzung zivilrechtlich wirksam wurde – bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Die Rückwirkung führt nicht dazu, dass das Einkommen vor Ablauf des Übertragungsstichtags (31.12.2014, 24.00 Uhr) der übernehmenden Personengesellschaft (Klägerin) zugerechnet wird. Der bis zum Ablauf des Übertragungsstichtags erzielte Verlust der H-GmbH & Co. KG ist daher noch der H-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h. mit Ablauf des 31.12.2014, und damit ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (1.1.2015), der dem steuerlichen Übertragungsstichtag folgt, zu einer Ergebniszurechnung kommt. Bedeutung hat der steuerliche Übertragungsstichtag aber für die Entstehung des Einbringungsgewinns und ggf. eines Einbringungsfolgegewinns. Diese Gewinne muss die übernehmende Personengesellschaft im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags, also 2014, versteuern. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21; NWB

  • Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern aufmerksam.In den Mails wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.Hinweis:Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern online; NWB