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  • Widerruf eines Immobilienkreditvertrags

    Widerruf eines Immobilienkreditvertrags

    Widerruft ein Kreditnehmer, der einen privaten Immobilienkredit aufgenommen hat, nach mehreren Jahren wirksam den Kreditvertrag, sodass es zu einer wechselseitigen Rückgewähr der gezahlten Leistungen kommt, stellt der Nutzungsersatz, der dem Kreditnehmer zufließt, keine steuerbaren Einkünfte dar. Hintergrund: Vor einigen Jahren stellte sich heraus, dass die Sparkassen unwirksame Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen verwendeten. Dies ermöglichte es den Kreditnehmern, einen Widerruf noch nach vielen Jahren zu erklären und so die Rückabwicklung des Kredits herbeizuführen. Auf diese Weise konnte die Zinsbelastung nachträglich reduziert werden. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2007 zwei Darlehen für eine vermietete Wohnung, sowie für eine selbstgenutzte Wohnung aufgenommen hatten. Nachdem sie festgestellt hatten, dass die von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen unwirksam waren, widerriefen sie im August 2014 mit Erfolg ihre Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge. Beide Darlehensverträge wurden daraufhin rückabgewickelt, und die Kläger erhielten per Saldo einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 3.500 € aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung sowie einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 4.000 € aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung als Kapitaleinkünfte und den Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wehrten sich gegen die Erfassung des Nutzungsersatzes in Höhe von 3.500 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Wird ein Kreditvertrag widerrufen, wandelt sich der Kreditvertrag in ein gegenseitiges Rückgewährschuldverhältnis um. Es werden dann die geleisteten Zahlungen wieder rückgängig gemacht und jeweils ein Wertvorteil für die Gebrauchsvorteile ermittelt, der zu zahlen ist. Der Nutzungsersatz, den die Sparkasse an die Kläger zahlen musste, fiel nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre an und bleibt daher steuerlich irrelevant. Das Rückgewährschuldverhältnis ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit zu behandeln. Aus dieser Einheit und dem sich ergebenden Saldo kann nicht isoliert ein Zinsanspruch herausgelöst und besteuert werden. Hinweise: Der BFH stellt klar, dass die Rückabwicklung von Immobilienkrediten aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die Rückabwicklung des Darlehensvertrags über die vermietete Immobilie zu steuerbaren Vermietungseinkünften führt; denn die Kläger hatten sich hiergegen nicht gewehrt. Nach der Begründung des BFH, der den Nutzungsersatz nicht der steuerbaren Erwerbssphäre zuordnet, dürfte aber auch hier eine Steuerpflicht zu verneinen sein. Die Rechtslage für den Nutzungsersatz aufgrund eines Widerrufs hat sich mittlerweile zuungunsten der Kreditnehmer geändert, da der Darlehensnehmer keinen Anspruch mehr auf Nutzungsersatz hat.Quelle: BFH, Urteil vom 7.11.2023 – VIII R 16/22; NWB

  • Zweitwohnungsteuer für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

    Zweitwohnungsteuer für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

    Die Zweitwohnungsteuer für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu den Kosten der Unterkunft. Sie kann daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen mit der Miete die gesetzliche Abzugsgrenze von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten nicht übersteigt. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können nach dem Gesetz bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin und hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 ihren Lebensmittelpunkt in K-Stadt, arbeitete jedoch in München. In München mietete sie eine Wohnung, für die sie eine jährliche Miete von 12.480 € für 2018 und 15.880 € für 2019 zahlte. Außerdem musste sie für die Münchner Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichten (2018: 896 €, 2019: 1.157 €). Die Klägerin machte für 2018 Werbungskosten in Höhe von 13.376 € (12.480 € Miete und Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 €) sowie für 2019 in Höhe von 17.037 € (15.880 € Miete und 1.157 € Zweitwohnungsteuer) geltend. Das Finanzamt erkannte jährlich nur den gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € für die Miete und Zweitwohnungsteuer an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Gesetz werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe von maximal 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt. Zu den Kosten der Unterkunft gehört auch die Zweitwohnungsteuer. Die Zweitwohnungsteuer entsteht nämlich aufgrund der Nutzung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Der Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand bemisst. Ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung des Arbeitnehmers, so ist Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe. Hinweise: Den jeweils 12.000 € übersteigenden Betrag kann die Klägerin somit nicht als Werbungskosten geltend machen. Andere Kosten der doppelten Haushaltsführung wie z.B. Fahrtkosten oder Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung werden von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten nicht erfasst. Zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehört die Bruttokaltmiete, die warmen und kalten Betriebskosten sowie der Strom. Quelle: BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21; NWB

  • Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

    Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg steht einem Kreditinstitut zu, wenn seine Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Forderungserwerb höher sind als die Aktivposten aus anderen Geschäften. Es ist nicht erforderlich, dass das Kreditinstitut mit den Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit den sonstigen Geschäften. Dies kann bis einschließlich 2019 zur Anwendbarkeit des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften führen, die neben der Konzernfinanzierung noch andere Dienstleistungen für den Konzern erbracht haben.Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden Zinsaufwendungen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die gewerbesteuerliche Belastung. Für Kreditinstitute gibt es das sog. Bankenprivileg. Bei ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen die Zinsaufwendungen nur insoweit hinzugerechnet, als die Schulden einen bestimmten Höchstbetrag, der sich u.a. aus den Immobilien, aus Beteiligungen und Forderungen zusammensetzt, übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzernfinanzierungsgesellschaft des B-Konzerns und erbrachte neben der Konzernfinanzierung, die Bankgeschäfte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellten, noch weitere Dienstleistungen für den Konzern, z.B. im Bereich der Buchhaltung oder der Personalüberlassung. Die Aktivposten aus den Bankgeschäften überstiegen zwar die Aktivposten aus den übrigen Geschäften; jedoch waren die Umsätze und Gewinne aus den übrigen Geschäften höher als die Umsätze und der Gewinn aus der Konzernfinanzierung. Das Finanzamt wandte das sog. Bankenprivileg bei der Gewerbesteuer für 2008 bis 2017 nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war ein Kreditinstitut, für das das Bankenprivileg gilt. Denn es genügt, dass die Klägerin auch Bankgeschäfte getätigt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ausschließlich Bankgeschäfte getätigt hat. Des Weiteren setzt das Bankenprivileg voraus, dass die Aktivposten aus den Bankgeschäften und Forderungen die Aktivposten aus den übrigen Geschäften überstiegen. Dies war in den streitigen Erhebungszeiträumen der Fall. Auf das Verhältnis der Gewinne und Umsätze aus den Bankgeschäften und aus den übrigen Geschäften kommt es seit einer Gesetzesänderung, die seit 1990 gilt, nicht an. Hinweise: Das Bankenprivileg berücksichtigt den Umstand, dass bei Kreditinstituten der Einsatz von Fremdmitteln typischerweise besonders groß ist und dass Forderungen und Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut in etwa gleich hoch sein werden. Seit 2020 hat sich die Rechtslage geändert, da Konzernfinanzierungsgesellschaften seit 2020 nicht mehr vom Bankenprivileg profitieren können. Für reguläre Kreditinstitute gilt das Urteil auch für Zeiträume ab 2020; allerdings werden bei diesen die Gewinne und Umsätze aus Bankgeschäften in der Regel ohnehin höher sein als die Gewinne und Umsätze aus den übrigen Geschäften; ebenso werden die Aktivposten aus Bankgeschäften höher sein als die Aktivposten aus anderen Geschäften, so dass die Anwendung des Bankenprivilegs in der Praxis nicht streitig sein wird. Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20; NWB