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  • Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens

    Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens

    Zwar stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens grundsätzlich eine gemischte Schenkung dar, so dass der Zinsvorteil der Schenkungsteuer unterliegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Vorteils ist die Differenz zwischen dem vereinbarten (niedrigen) Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen, nicht jedoch die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.Hintergrund: Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Nach dem Gesetz wird als Nutzungsvorteil einer Geldsumme ein Zinssatz von 5,5 % angesetzt, wenn kein anderer Wert feststeht. Sachverhalt: Der Kläger nahm am 3.11.2016 ein Darlehen in Höhe von ca. 1,9 Mio. € bei seiner Schwester auf. Nach dem Darlehensvertrag galt das Darlehen als bereits zum 1.1.2016 ausbezahlt. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und ab dem 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % eine Schenkung (4,5 % von 1,9 Mio. € = 85.500 €), die es aufgrund der unbestimmten Dauer des Darlehens mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts bewertete. Das Finanzamt gelangte so zu einer Schenkung von ca. 790.000 € und damit zu einer Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und setzte die Schenkungsteuer auf rund 60.000 € herab: Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens stellt eine Schenkung dar, weil der Darlehensnehmer die Möglichkeit erhält, das Darlehenskapital zu nutzen, während der Darlehensgeber auf einen Zinsertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten erzielt hätte. Die Schenkung wurde im Streitfall am 1.1.2016 ausgeführt, weil das Darlehen als zum 1.1.2016 ausbezahlt galt. Allerdings richtet sich der Zinsvorteil nur dann nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der Zinssatz bei Darlehen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von bis zu fünf Jahren im Jahr 2016 effektiv lediglich 2,81 %. Daher ist schenkungsteuerlich nur ein Zinsvorteil von 1,81 % (2,81 % marktüblicher Zinssatz abzüglich 1 % vereinbarter Zinssatz) anzusetzen. Der Zinsvorteil beträgt somit nur ca. 34.000 € (ca. 1,9 Mio. € x 1,81 %) und ist mit dem Faktor von 9,3 zu multiplizieren, so dass sich eine Schenkung in Höhe von ca. 316.000 € ergibt. Nach Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 € für Geschwister ergibt sich eine Schenkungsteuer von ca. 60.000 € statt in Höhe von 229.500 €.Hinweise: Das Urteil ist für die Gewährung niedrig verzinster Darlehen in der Niedrigzinsphase wichtig, weil es als Maßstab nicht den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % benennt, sondern den marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen. Der BFH führt zwar im Urteil aus, dass der Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz nicht nachweisen muss, da das Gesetz – anders als bei der Bewertung von Grundstücken – keinen Nachweis des Steuerpflichtigen verlangt. Allerdings wird es im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz als 5,5 % nachzuweisen, um auf diese Weise die Schenkungsteuer zu mindern. Er sollte nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt oder das Finanzgericht den marktüblichen Zinssatz ermittelt.Quelle: BFH, Urteil vom 31.7.2024 – II R 20/22; NWB

  • Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen für Altersteilzeit

    Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen für Altersteilzeit

    Eine Aufstockung des Entgelts für Altersteilzeit ist steuerfrei, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei der Auszahlung des Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit befindet, sondern bereits Rentner ist.Hintergrund: Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers im Rahmen der Altersteilzeit sind grundsätzlich steuerfrei.Sachverhalt: Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 Arbeitnehmer beim Y-Konzern und in Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt. Er erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % sowie einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von 40 %. Außerdem nahm der Kläger an einem Konzern-Programm teil, das für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 gelten sollte; der Auszahlungsbetrag, der sich nach diesem Programm ergeben sollte, hing von der Entwicklung des Aktienkurses der Konzernmutter ab. Nach dem Programm sollte der Kläger zusätzlich zum erstrebten Zielbetrag, der auf 50 % begrenzt wurde, eine Aufstockung von 40 % des Zielbetrags erhalten. Am 1.8.2015 wurde der Kläger Rentner. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger aus dem Konzern-Programm eine Auszahlung von 7.498 €, die um 40 % (= 2.999,20 €) im Rahmen der Altersteilzeit aufgestockt wurde. Das Finanzamt behandelte diesen Aufstockungsbetrag als steuerpflichtig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und bejahte die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags in Höhe von 2.999,20 €: Die Voraussetzungen eines steuerfreien Aufstockungsbetrags waren grundsätzlich erfüllt. Denn der Y-Konzern und der Kläger hatten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Der streitige Aufstockungsbetrag wurde im Rahmen dieser Altersteilzeitvereinbarung gezahlt. Unbeachtlich ist, dass sich der Kläger bei Auszahlung des Aufstockungsbetrags im Jahr 2017 nicht mehr in Altersteilzeit befand, sondern bereits Rentner war. Die Voraussetzungen der Altersteilzeit müssen bei Auszahlung des Aufstockungsbetrags nicht mehr vorliegen, sondern es kommt auf die Verhältnisse des Zeitraums an, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wird. Der streitige Aufstockungsbetrag aus dem Konzern-Programm wurde für die Altersteilzeittätigkeit des Klägers gezahlt und ist daher steuerfrei. Hinweise: Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der es für die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht einer Zahlung nicht auf den Zuflusszeitpunkt, sondern auf den Zeitraum ankommt, für den das Entgelt gezahlt wird. So sind zum Beispiel Einkünfte, die in der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, keine Versorgungsbezüge, sondern stellen laufenden Arbeitslohn dar, mit denen die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten entlohnt wird; hier ist ebenfalls unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mehr aktiv tätig ist. Quelle: BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI R 4/22; NWB

  • Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Bietet eine Wohnungsgenossenschaft ihren Mietern eine Mietminderung an, wenn sie weitere Genossenschaftsanteile erwerben, für die weder Zinsen noch eine Dividende gezahlt wird, führt die gewährte Mietminderung bei den Mietern zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hintergrund: Zu den Kapitaleinnahmen gehören u. a. Zinsen, Dividenden, aber auch sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen oder aus Genossenschaftsanteilen. Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter bei der A-Genossenschaft (A). Die A bot ihren Mietern den Erwerb freiwilliger Genossenschaftsanteile an, die weder verzinslich waren noch zu Ausschüttungen berechtigten sollten. Jedoch sollten die Mieter im Gegenzug eine Mietminderung erhalten, deren Höhe sich nach der Zinsersparnis für die A richten sollte. Die Kläger erwarben daraufhin im Jahr 2013 weitere Genossenschaftsanteile ohne Dividenden- oder Zinsberechtigung; dafür wurde ihre jährliche Miete in den Streitjahren 2013 bis 2015 – nach entsprechendem Beschluss der Vertreterversammlung der Genossenschaft – um 3.600 € (2013), 4.800 € (2014) und 4.200 € (2015) gemindert. Das Finanzamt setzte in dieser Höhe Kapitaleinnahmen der Kläger an, von denen es den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abzog. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Mietminderung stellte sonstige Bezüge aus Genossenschaftsanteilen dar. Die Mietminderung wurde den Klägern als Mitgliedern der Genossenschaft aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses gewährt. Die Veranlassung durch das Genossenschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass die Mietminderung an die Stelle einer Gewinnausschüttung trat. Zudem richtete sich der Umfang der Mietminderung nach der Zinsersparnis für die A; denn für die freiwillig gezeichneten Genossenschaftsanteile wurden weder Zinsen gezahlt noch Gewinne ausgeschüttet. Unbeachtlich ist, dass sich der Vorteil der Kläger in Gestalt der Mietminderung und der Vorteil der Genossenschaft in Gestalt der zinslosen Kapitalnutzung ausgeglichen haben. Ein derartiger Vorteilsausgleich lässt den Zufluss einer Kapitaleinnahme nicht entfallen. Hinweise: Die A wollte vermeiden, dass sich aus dem Mietminderungsmodell steuerliche Nachteile für sie oder für ihre Mieter ergeben. Daher hatte sie im Jahr 2012 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt und wollte wissen, ob ihr Vorhaben zu steuerlichen Belastungen bei ihr oder ihren Mitgliedern führen würde. Das Finanzamt verneinte dies und erteilte damit die erwünschte verbindliche Auskunft; allerdings wies das Finanzamt darauf hin, dass die verbindliche Auskunft nur für die A gelte, da sie den Antrag gestellt habe, nicht aber für ihre Mitglieder. Daher konnten die Kläger aus der verbindlichen Auskunft keinen Anspruch darauf ableiten, dass bei ihnen keine Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Das Mietminderungsmodell der Genossenschaft war auch Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Dort hatte das Finanzamt den Mietnachlass als Vergütung für Fremdkapital angesehen und dem Gewinn der Genossenschaft gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Das Finanzgericht gab der Klage der Genossenschaft aber statt, weil das Genossenschaftskapital Eigenkapital darstellte und nicht Fremdkapital. Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21; NWB