Aktuelles

  • Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, die lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt (also einfache Strecke). Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen in Höhe von ca. 4.800 € geltend; dabei setzte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und damit Fahrtkosten in Höhe von ca. 2.400 € an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund des Zweitstudiums anfallen. Die Fahrtkosten sind in der tatsächlichen Höhe oder – wahlweise – in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar. Der Abzug für die Fahrtkosten ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale an; dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder um den Besuch im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme handelt. Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war lediglich mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden als Teilzeitstudent eingeschrieben. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte. Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist jedoch – anders als ein Teilzeitstudent – weisungsabhängig und muss seine Tätigkeitsstätte zu bestimmten Zeiten aufsuchen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 3.3.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/022 (COO.7005.100.3.11489394); NWB

  • Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
    Steuern: Vermieter

    Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Immobilie, für die der nunmehr abgelöste Kredit aufgenommen worden war, nicht veräußert, sondern auch weiterhin vermietet wird. Unbeachtlich ist, dass die Ablösung des Kredits auf Druck der Bank wegen der Veräußerung einer anderen Immobilie erfolgt ist.Hintergrund: Finanzierungsaufwendungen (z.B. Kreditzinsen) für den Erwerb einer vermieteten Immobilie sind Werbungskosten. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Es stellt sich dann die Frage, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden kann. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in der Immobilie Y. Im Jahr 2013 erwarben sie die Immobilien X1 und X2, die sie vermieteten. Für den Erwerb der beiden Immobilien nahmen sie Kredite auf. Als Sicherheit für die Kredite diente die von den Klägern selbstgenutzte Immobilie Y. Im Jahr 2020 verkauften die Kläger die Immobilie Y. Die Bank verlangte von den Klägern nun, dass die Kläger die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ablösen, da es sich bei der Immobilie Y um die Sicherheit für die beiden Kredite gehandelt hatte. Die Kläger lösten daraufhin die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ab und zahlten hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 9.000 EUR, die sie als Werbungskosten geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten mit der Begründung nicht an, dass die Ablösung der beiden Darlehen durch den Verkauf der Immobilie Y veranlasst gewesen sei.Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als Werbungskosten absetzbar, wenn der Kredit zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist; denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Art Zins. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich, wenn der Kredit deshalb abgelöst wird, weil die Immobilie veräußert wird; in diesem Fall besteht zur Anschaffung der Immobilie kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr, sondern die Vorfälligkeitsentschädigung ist durch die Veräußerung der Immobilie veranlasst. Im Streitfall gab es zwar eine Immobilienveräußerung, nämlich den Verkauf der Immobilie Y. Dieser Verkauf hat auch zur Ablösung der beiden Kredite für die Immobilien X1 und X2 geführt, weil die Bank aufgrund des Verkaufs der Immobilie Y auf die Ablösung der Kredite gedrängt hat. Allerdings sind die beiden Immobilien X1 und X2, für die die beiden abgelösten Kredite aufgenommen worden waren, nicht veräußert worden, sondern wurden weiterhin vermietet. An der Veranlassung der nunmehr abgelösten Darlehen hat sich somit nichts geändert; damit sind auch die Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Vermietung veranlasst.Hinweise: Entscheidend ist, dass beide Darlehen, die abgelöst wurden, niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit der verkauften Immobilie Y standen. Daher kann auch die Veräußerung der Immobilie Y nicht dazu führen, dass der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung für die beiden abgelösten Darlehen steuerlich ausgeschlossen ist. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23; NWB