Aktuelles

  • Aktivierung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Aktivierung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Ein bilanzierender Versicherungsvertreter muss den Provisionsanspruch, den er aufgrund der Vermittlung einer Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält, aktivieren, sobald der Anspruch nach dem Provisionsvertrag zivilrechtlich entstanden ist. Vereinbart werden kann z.B., dass der Anspruch bereits mit der Vermittlung des Versicherungsvertrags oder aber erst nach der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer entsteht.Hintergrund: Ist ein Versicherungsvertreter selbständig tätig, ist er Handelsvertreter. Er kann seinen Gewinn durch Bilanzierung oder aber durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Bei der Bilanzierung muss er entstandene Provisionsansprüche gewinnerhöhend aktivieren, während es bei der Einnahmen-Überschussrechnung auf den Zufluss der Provision ankommt. Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Versicherungsvertreter, der für das Versicherungsunternehmen U Versicherungen vermittelte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Der Inhalt des Provisionsvertrags ist von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger zum 31.12.2008 und zum 31.12.2010 Provisionen in Höhe von ca. 70.000 € und in Höhe von ca. 32.000 €, die U in einer sog. Jahresabrechnung als „Soll-Rückstellung“ ausgewiesen hatte, aktivieren müsse. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie realisiert sind. Eine Realisierung ist zu bejahen, wenn die Forderung entweder rechtlich entstanden ist oder wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Ein Versicherungsvertreter erlangt grundsätzlich einen Provisionsanspruch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Provisionsvertrag berechnet. In diesem Fall kommt es darauf an, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer leisten muss, damit der Provisionsanspruch entsteht. Sollte die Provision nach dem Provisionsvertrag also erst mit der vollständigen Zahlung der ersten Jahresprämie entstehen und muss der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag die Versicherungsprämien monatlich zahlen, entsteht der Provisionsanspruch erst nach Zahlung der letzten Monatsrate durch den Versicherungsnehmer für das erste Versicherungsjahr. Zahlt U als Versicherungsunternehmen allerdings schon vor der Entstehung des Anspruchs die Provision an den Versicherungsvertreter, handelt es sich um einen Provisionsvorschuss. Dieser Provisionsvorschuss erhöht noch nicht den Gewinn, sondern ist als erhaltene Anzahlung gewinnneutral zu passivieren. Vereinbaren das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertreter hingegen, dass der Provisionsanspruch bereits mit der Vermittlung des Versicherungsvertrags entsteht, ist der Provisionsanspruch bereits in diesem Zeitpunkt zu aktivieren. Im Streitfall lässt sich nicht prüfen, ob und ggf. wann die Provisionsansprüche des Klägers entstanden sind, weil das FG den Inhalt des Provisionsvertrags nicht festgestellt hat. Daher muss das FG nun den Sachverhalt weiter aufklären und prüfen, wann die Provisionsansprüche nach der getroffenen Provisionsvereinbarung entstanden sind. Hinweise: Für die Frage der Aktivierung kommt es auf die Fälligkeit der Provision nicht an. Entscheidend ist also allein die Entstehung des Provisionsanspruchs. Ist der Provisionsanspruch entstanden, muss er aktiviert werden. Es kann allerdings sein, dass der Versicherungsvertreter nach der Provisionsvereinbarung noch ein Stornorisiko hat. Dies ist der Fall, wenn die – bereits entstandene – Provision ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigt. Besteht ein solches Stornorisiko, kann es geboten sein, die Aktivierung des Provisionsanspruchs mit einem niedrigeren Wert vorzunehmen, so dass eine vollständige Gewinnrealisierung erst mit dem Ablauf des Stornozeitraums eintritt. Alternativ kann eine Rückstellung für Stornorisiken gewinnmindernd passiviert werden.Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – X R 12-13/22; NWB

  • Zahlung einer Steuerschuld durch einen Dritten und Anfechtung

    Zahlung einer Steuerschuld durch einen Dritten und Anfechtung

    Bezahlt ein Dritter die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen, kann der Dritte geltend machen, dass er durch Drohung des Steuerpflichtigen zu der Zahlung an das Finanzamt gezwungen worden sei. Dies führt dazu, dass die Tilgungsbestimmung des Dritten, nämlich die Angabe, die Steuerschuld des Steuerpflichtigen zu tilgen, rückwirkend als nichtig anzusehen ist, so dass der Dritte einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt haben kann. Hintergrund: Wird eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach dem Gesetz einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Damit ist nicht der Leistende gemeint, der gezahlt hat, sondern der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld beglichen werden sollte. Sachverhalt: Der X schuldete dem Finanzamt Geld. Die Klägerin arbeitete im Steuerbüro des X. Am 24.2.2021 überwies die Klägerin Geld an das Finanzamt und gab als Verwendungszweck die Steuernummer und die Steuerschuld des X an. Das Finanzamt sah damit die Steuerschuld des X als getilgt an. Am 4.6.2021 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Erstattung des von ihr überwiesenen Betrags und machte geltend, dass sie sich bei der Überweisung geirrt habe. Das Finanzamt lehnte ihren Erstattungsantrag mit der Begründung ab, dass nur X erstattungsberechtigt sei. Am 18.6.2021 focht die Klägerin ihre Zahlung wegen Irrtums an. Am 22.12.2021 erklärte die Klägerin, dass sie von X erpresst worden sei und daher vorsorglich jede Zahlung angefochten habe. Das Finanzamt lehnte auch weiterhin eine Erstattung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Erstattungsanspruch der Klägerin für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Eine Steuerschuld kann auch durch einen Dritten bezahlt werden. Zahlt der Dritte ohne rechtlichen Grund, z.B. weil die Steuerschuld nachträglich entfällt, steht der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz aber nicht dem Dritten, sondern dem Steuerpflichtigen zu. Dem Finanzamt soll nämlich nicht zugemutet werden, im konkreten Fall zu prüfen, ob der Dritte oder der Steuerpflichtige im Innenverhältnis einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erstattung der Zahlung hat. Allerdings kann der Dritte, der gezahlt hat, seine sog. Tilgungsbestimmung, also den Verwendungszweck, anfechten und anschließend sein Bestimmungsrecht neu ausüben. Die Anfechtungsmöglichkeit steht also nicht nur dem Steuerpflichtigen zu. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird die Tilgungsbestimmung rückwirkend nichtig. Daher kann der Dritte nach erfolgreicher Anfechtung seine Tilgungsbestimmung neu ausüben und z.B. bestimmen, dass nun seine eigene Steuerschuld getilgt werden soll. Bei einer Anfechtung wegen einer Drohung oder Täuschung hat der Dritte ausnahmsweise einen eigenen Erstattungsanspruch. Denn in diesem Fall fehlte bei der Zahlung eine freie Willensbildung des Dritten; die freie Willensbildung (privatautonome Willensbildungsfreiheit) hat eine größere Bedeutung als das Bedürfnis der Finanzverwaltung, keine eigene Prüfung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Dritten, der gezahlt hat, und dem Steuerpflichtigen vorzunehmen. Das Finanzgericht muss nun aufklären, ob die Klägerin aufgrund einer Drohung des X dessen Steuerschuld bezahlt hat. Die Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin. Sie muss unter anderem darlegen, weshalb sie am 4.6.2021 zunächst nur einen Irrtum geltend gemacht, ohne nähere Ausführungen zu dem Irrtum zu machen, und erst im Dezember 2021 eine Drohung des X behauptet hat.Hinweise: Bei einer Anfechtung wegen Drohung kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt Kenntnis von der Drohung hatte oder die Drohung hätte kennen müssen. Anders ist dies bei einer Anfechtung wegen Täuschung. Die Anfechtung wegen Täuschung oder wegen Drohung ist im Zivilrecht geregelt. Für die Anfechtung gilt eine einjährige Frist, die im Streitfall eingehalten worden sein dürfte; denn die Zahlung ist am 24.2.2021 und die Anfechtung wegen Drohung am 21.12.2021 erfolgt.Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – X R 20/23; NWB

  • Umsatzsteuer: Aufteilung des Entgelts eines Hamburger-Sparmenüs

    Umsatzsteuer: Aufteilung des Entgelts eines Hamburger-Sparmenüs

    Bietet der Betreiber eines Imbissrestaurants ein sog. Sparmenü zum Mitnehmen an, das aus Fast Food und einem Getränk besteht, muss das Entgelt aufgeteilt werden, da das Getränk einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt, während für das Fast-Food zum Mitnehmen nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen. Hintergrund: Für einfaches zubereitetes Essen zum Mitnehmen gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Hingegen werden Getränke, die ein Restaurant verkauft, mit 19 % versteuert. Sachverhalt: In zwei ähnlich gelagerten Fällen betrieb jeweils eine GmbH ein Hamburger-Schnellrestaurant. Sie bot u.a. sog. Sparmenüs zum Mitnehmen an, die aus Fast Food (z.B. Hamburger oder Pommes Frites) und einem Getränk bestanden. Sie teilte das Entgelt nach der sog. Food-and-Paper-Methode auf, d.h. nach dem Verhältnis der Wareneinkaufspreise; die Wareneinkaufspreise wurden über die EDV der GmbH tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt hielt die Food-and-Paper-Methode für ungeeignet und teilte die Entgelte für die verkauften Sparmenüs zum Mitnehmen nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Aufteilungsmethode des Finanzamts und wies die hiergegen gerichteten Klagen ab: Das Entgelt für das Sparmenü muss aufgeteilt werden, da die Kläger mit dem Verkauf eines Sparmenüs zum Mitnehmen zwei Lieferungen ausgeführt haben, nämlich die Lieferung eines Getränks zum Umsatzsteuersatz von 19 % sowie die Lieferung von Essen zum Mitnehmen (Lebensmittel) zum Umsatzsteuersatz von 7 %. Es handelte sich nicht um einheitliche Lieferungen, da Getränke und Essen unabhängig voneinander bestellt und konsumiert werden können. So kann der Kunde entweder nur ein Getränk oder nur ein Essen oder aber ein Menü bestellen.Für die Aufteilung eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Dies ist grundsätzlich die Aufteilung nach Marktwerten bzw. nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hat dies gemacht und das Entgelt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für das Essen und für das Getränk aufgeteilt. Die sog. Food and Paper-Methode, bei der die Aufteilung nach dem Verhältnis der Wareneinkaufspreise erfolgt, war in den Streitfällen nicht zulässig, da sie der geschäftlichen und wirtschaftlichen Realität widersprach. So war es möglich, dass sich nach der Aufteilung für einen Hamburger ein Preis ergeben konnte, der deutlich über dem Einzelverkaufspreis des Hamburgers lag. Außerdem wirkte sich eine Veränderung bei den Einkaufspreisen über die EDV sofort aus, obwohl die neu eingekauften Waren in der Regel erst eine Woche später in den Schnellrestaurants verarbeitet wurden. Hinweise: Auch wenn der BFH die sog. Food-and-Paper-Methode in der aktuellen Entscheidung abgelehnt hat, bedeutet dies keine allgemeine Ablehnung der Aufteilung nach Einkaufspreisen. Die Aufteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass sich für einen Hamburger ein höherer Preis als der Einzelverkaufspreis ergibt oder dass veränderte Einkaufspreise zu einer Veränderung des Aufteilungsschlüssels führen, bevor die Waren eingesetzt werden. Die Aufteilung nach Einkaufspreisen, wie bei der sog. Food-and-Paper-Methode, ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke, die dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, mit einem hohen Aufschlag verkauft. Legt er nämlich die Einkaufspreise zu Grunde, entfällt ein relativ geringer Anteil des Gesamtentgelts auf das Getränk, da dessen Einkaufspreis vergleichsweise niedrig ist.Quelle: BFH, Urteile vom 22.1.2025 – XI R 19/23 und XI R 22/22; NWB