Aktuelles
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Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers
Ein sog. Klarierungsagent (Schiffsmakler), der den Kontakt zu einer Seehafen-Spedition herstellt, damit diese – noch nicht vollständig feststehende – Leistungen zur Schiffsabfertigung und -versorgung des einlaufenden Schiffes der Reederei, die den Schiffsmakler beauftragt hat, ausführt, erbringt eine umsatzsteuerliche Vermittlungsleistung und nicht eine Vielzahl von Vermittlungsleistungen. Die Seehafen-Spedition kann daher die Umsatzsteuer, die sich aus der Vermittlungsleistung ergibt, als Vorsteuer abziehen.Hintergrund: Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt sind umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Seehafen-Spedition und versorgte einlaufende Schiffe mit der Schiffsabfertigung und Versorgung des Schiffs. Die Reederei des Schiffs beauftragte vor dem Einlaufen ihres Schiffes in den Hafen einen sog. Klarierungsagenten (Schiffsmakler), der den Kontakt zu der Klägerin herstellte. Der Klarierungsagent informierte die Klägerin über die bereits von der Reederei beauftragten Leistungen. Anschließend beauftragten die Reederei oder auch die Schiffsbesatzung die Klägerin aber noch mit weiteren Leistungen; pro Schiff führte die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen aus. Die Klägerin erbrachte dabei gegenüber der Reederei umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen. Der Klarierungsagent erhielt von der Klägerin eine Vermittlungsprovision, über die die Klägerin eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausstellte, und zwar auch, soweit die Provision für die Erbringung umsatzsteuerfreier Umsätze der Klägerin berechnet wurde. Die Klägerin machte die Umsatzsteuer aus der von ihr ausgestellten Gutschrift als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 25 %, weil etwa 1/4 der von der Klägerin erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei gewesen sind. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Vorsteuerabzug aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ist zulässig. Der Klarierungsagent hat eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht, nämlich eine einheitliche Vermittlungsleistung. Diese Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass der Vorsteuerabzug der Klägerin möglich ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass die Vermittlungsleistung einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt aufweist. Die Vermittlung lediglich eines Kontakts zu nur einem Kunden genügt hierfür nicht; ebenso wenig ist es ausreichend, dass im Anschluss an die Vermittlung auch umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden. Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten ist auch nicht anteilig umsatzsteuerfrei. Eine einheitliche Vermittlungsleistung kann nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt der Vermittlung war der Anteil der künftigen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zudem weitgehend unklar; die Klägerin hat später zu 75 % und damit zu einem weit überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Hinweise: Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten war umsatzsteuerbar, da sie im Inland erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug war im Streitfall nur davon abhängig, dass der Klarierungsagent eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat. Es kam nicht darauf an, ob die Klägerin später umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen an die Reederei erbringen würde; denn nach dem Gesetz wird der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen im Bereich der Seeschifffahrt nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin einzelne Versorgungsleistungen nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht hat; denn auch hier wäre nach dem Gesetz der Vorsteuerabzug möglich, weil es sich um Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt handelte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.1.2024 – V R 4/22; NWB
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Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB
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Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB