Aktuelles
-
Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung
Die gesetzliche Zugangsvermutung, nach der ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post (ab 2025: vier Tage nach Aufgabe zur Post) als bekanntgegeben gilt, greift auch dann, wenn die Post an zwei Tagen der Dreitagesfrist nicht zustellt, weil sie an einem der beiden Tage (Samstag) grundsätzlich keine Zustellungen vornimmt und der nachfolgende Tag ein zustellfreier Sonntag ist. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Verwaltungsakt bis einschließlich 2024 nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, so dass am Tag danach die Einspruchsfrist beginnt. Ab 2025 wurde die gesetzliche Dreitagesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt. Sachverhalt: Die Klägerin erstellte ihre Einkommensteuererklärung für 2017 selbst, d.h. ohne Hilfe eines Steuerberaters. Am Freitag, dem 15.6.2018, erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2017 und übergab ihn einem Postdienstleistungsunternehmen, das jedoch die Post im Wohnviertel der Klägerin nur zwischen Montag und Freitag austrägt, nicht aber am Samstag und am generell zustellungsfreien Sonntag. Die Klägerin war bis einschließlich Montag, dem 18.6.2018, beruflich auswärts tätig und kehrte erst am 19.6.2018 in ihre Wohnung zurück, wo sie nach eigenen Angaben den Einkommensteuerbescheid für 2017 im Briefkasten vorfand. Sie übersandte den Bescheid noch am selben Tag per Telefax an ihren Steuerberater, dem sie keine Empfangsvollmacht erteilt hatte. Dieser legte am 19.7.2018 Einspruch ein. Das Finanzamt ging von einer Versäumnis der Einspruchsfrist aus und verwarf den Einspruch als unzulässig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Einspruch war verfristet, weil bei Einlegung des Einspruchs am 19.7.2018 die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen war. Der Steuerbescheid galt nach der im Jahr 2018 anwendbaren Dreitagesfrist nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Aufgabe zur Post war am Freitag, dem 15.6.2018, durch Übergabe an das Postdienstleistungsunternehmen erfolgt. Damit galt die Bekanntgabe als am Montag, dem 18.6.2018, erfolgt, so dass die Einspruchsfrist am 19.6.2018 (Dienstag) begann und am 18.7.2018 endete; der Einspruch wurde aber erst am 19.7.2018 eingelegt. Die Dreitagesfrist war im Streitfall anwendbar, auch wenn eine Postzustellung weder am Samstag, dem 16.6.2018, noch am Sonntag, dem 17.6.2018, möglich war, da das Postdienstleistungsunternehmen samstags nicht zustellte und sonntags ohnehin keine Post ausgetragen wurde. Gleichwohl war eine Postauslieferung am Montag, dem 18.6.2018 und dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post zwar etwas weniger wahrscheinlich, aber möglich. Hinweise: Aufgrund der zahlreichen Probleme und Mängel bei der Postzustellung hat der Gesetzgeber die Dreitagesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt. Die neue Frist gilt für alle Verwaltungsakte (Bescheide), die nach dem 31.12.2024 zur Post aufgegeben werden. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass sie ihre Mutter sowie eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt habe. Hieraus konnte jedoch nicht geschlossen worden, dass der Bescheid erst am 19.6.2018 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, dass die Mutter und die Freundin den Briefkasten nach der Zustellrunde am 18.6.2018 geleert hätten und sich der Einkommensteuerbescheid für 2017 nicht im Briefkasten befunden habe. Tatsächlich hatte die Klägerin einen Zugang des Bescheids am 18.6.2018 aber nicht substantiiert bestritten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2025 – VI R 18/22; NWB
-
Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücksteils
Wird ein Teil einer vermieteten und fremdfinanzierten Immobilie unentgeltlich auf ein Kind übertragen, können die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Teil entfallen und vom Kind nicht übernommen werden, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Denn insoweit besteht kein Zusammenhang mehr zwischen den Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften. Hintergrund: Wird die Anschaffung einer vermieteten Immobilie mit einem Bankkredit finanziert, sind die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die aus einem Vater und seinem Sohn besteht. Ursprünglich war der Vater alleiniger Eigentümer einer vermieteten Immobilie, für deren Anschaffungskosten er einen Immobilienkredit aufgenommen hatte. Mit Vertrag vom 14.6.2019 übertrug der Vater unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 2/5 auf seinen Sohn, so dass hierdurch die Grundstücksgemeinschaft (Klägerin) entstand. Die Klägerin machte im Streitjahr 2020 Schuldzinsen in Höhe von ca. 60.000 € als Sonderwerbungskosten des Klägers geltend, die für den Immobilienkredit anfielen. Das Finanzamt erkannte nur 3/5 des Betrags, ca. 36.000 €, als Werbungskosten an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zinsen für einen Kredit, der für die Anschaffung oder Herstellung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist, sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Zinsen sind durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst. Dieser Veranlassungszusammenhang wurde aber durch die unentgeltliche Übertragung eines Teils des Grundstücks auf den Sohn gelöst. Die Übertragung war unentgeltlich und führte nicht zu Einkünften; die Darlehensverbindlichkeit verblieb beim Vater, da der Sohn weder einen Schuldbeitritt erklärt noch die Darlehensschuld anteilig übernommen hatte und somit auch die Zinsen nicht anteilig trug. Damit wurde der Kredit im Umfang von 2/5 nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet.Hinweise: Die verbleibenden Zinsen im Umfang von 3/5 des Gesamtbetrags der Zinsen wurden als sog. Sonderwerbungskosten des Vaters bei der Feststellung der Vermietungseinkünfte der Klägerin berücksichtigt. Denn nicht die Klägerin war Kreditnehmerin und zahlte die Zinsen, sondern der Vater. Hätte der Vater seinem Sohn keinen Miteigentumsanteil übertragen, sondern das Grundstück behalten, anschließend das Grundstück veräußert und damit die Vermietungstätigkeit aufgegeben, hätte er die Zinsen steuerlich absetzen können, soweit der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hätte, um das Immobiliendarlehen abzulösen. Quelle: BFH, Urteil vom 3.12.2024 – IX R 2/24; NWB
-
Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Die Bundesregierung hat am 4.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.Die geplanten Maßnahmen im Überblick:Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Geplant ist nun neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. degressive AfA von 30 Prozent wieder einzuführen. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Hinweis: Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 zu senken. Förderung der ElektromobilitätFerner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant: Im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten Jahr danach 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.Ausweitung der ForschungszulageDarüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.Absenkung des sog. ThesaurierungssteuersatzesZu guter Letzt soll der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer für nicht entnommene Gewinne schrittweise in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 Prozent (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.Hinweis: Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung so schnell wie möglich das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB