Aktuelles

  • Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung Deutschlands

    Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung Deutschlands

    Der Bundestag hat am 26.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung von 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.Die geplanten Maßnahmen im Überblick:Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzungsdauer linear, d. h. mit gleichbleibenden Jahresbeträgen vom Anschaffungswert, ab. Geplant ist, neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die sog. degressive AfA wieder einzuführen, und zwar im Umfang von maximal 30 % pro Jahr. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 % der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 % auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.Bereits in der Vergangenheit wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mehrfach befristet wiedereingeführt – zuletzt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierbei beträgt der Abschreibungssatz maximal das 2‑fache der linearen AfA, höchstens jedoch 20 % pro Jahr (s. hierzu unsere Mandanten-Information Juni 2024).Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 % ab dem VZ 2032 zu senken.Förderung der ElektromobilitätFerner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für betriebliche Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant: Im Jahr der Anschaffung 75 %, im ersten Jahr danach 10 %, im zweiten und dritten Folgejahr 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 %.Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die Besteuerung der privaten Nutzung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.Ausweitung der ForschungszulageDarüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.Schrittweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene GewinneFür Personengesellschaften soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 % auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 % (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats steht derzeit (Stand: 27.6.2025) noch aus. Möglicherweise erfolgt eine Verabschiedung des Gesetzes bereits vor der parlamentarischen Sommerpause. Über den weiteren Gang des Verfahrens und die endgültigen Regelungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.Quelle: Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629), Stand: 25.06.2025; NWB

  • Erlass von Säumniszuschlägen nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

    Erlass von Säumniszuschlägen nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

    Ein Steuerpflichtiger kann den Erlass von Säumniszuschlägen beantragen, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar keinen Erfolg hatte, so dass Säumniszuschläge verwirkt worden sind, jedoch das Einspruchs- bzw. Klageverfahren zu einer Herabsetzung der Steuer geführt hat. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet hatte. Ob es auch erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht stellt, hängt vom Einzelfall ab. Hintergrund: Gegen Steuerbescheide, aus denen sich eine Nachzahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen ergibt, kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt und – nach dessen Ablehnung – beim Finanzgericht stellen, damit er die Nachzahlung zunächst nicht leisten muss. Wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt, entfällt damit auch die Fälligkeit, so dass keine Säumniszuschläge entstehen. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber abgelehnt und die Steuer nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das eigentliche Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den Bescheid später gewinnt. Sachverhalt: Das Finanzamt erließ gegenüber den Klägern im Dezember 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012, aus dem sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von rund 1,1 Mio. € ergab. Die Nachzahlung beruhte auf dem Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen zu Lasten der Kläger in Höhe von ca. 4,2 Mio. €. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt; dieser Antrag sowie ein weiterer Antrag hatten jedoch keinen Erfolg. Die Kläger stellten beim Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und zahlten die Steuer nicht, so dass Säumniszuschläge verwirkt wurden. Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger Unterlagen ein, die zu einem weitgehenden Erfolg im Einspruchsverfahren führten, so dass der Steuerbescheid im Februar 2020 geändert und die Steuer deutlich herabgesetzt wurde. Für den Zeitraum vom Januar 2019 bis Februar 2020 waren jedoch Säumniszuschläge in Höhe von ca. 143.000 € entstanden, deren Erlass die Kläger nun beantragten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Erlass der Säumniszuschläge für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Säumniszuschläge sind zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, hiermit aber beim Finanzamt oder beim Finanzgericht gescheitert ist, obwohl die Aussetzung der Vollziehung möglich und geboten gewesen wäre. Erforderlich ist insbesondere, dass der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet hat. Außerdem muss er im weiteren Verlauf des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens Erfolg gehabt haben. Es hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Steuerpflichtige auch noch beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben muss, nachdem das Finanzamt seinen mit einer Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Grundsätzlich ist ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich. Denn wenn der Steuerpflichtige beim Finanzamt einen ausreichend begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, hat er im Allgemeinen alles Erforderliche getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erlangen, die die Entstehung von Säumniszuschlägen verhindert. Anders ist dies aber, wenn zu erwarten ist, dass das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung möglicherweise positiv beurteilt hätte. Dies ist etwa der Fall, wenn das Finanzamt bei seiner Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung an Verwaltungsanweisungen gebunden war. Das Finanzgericht ist hieran nicht gebunden und könnte daher anders entscheiden. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun aufklären, inwieweit die Säumniszuschläge auf der Steuernachzahlung beruhten, die durch den Änderungsbescheid aus Februar 2020 gemindert wurde; nur insoweit kommt ein Erlass in Betracht. Anschließend muss das Finanzgericht prüfen, ob die Kläger alles getan haben, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Dies hängt u.a. davon ab, ob die Kläger daran gehindert waren, die Unterlagen, die sie erst im Einspruchsverfahren eingereicht haben, schon im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorzulegen. Quelle: BFH, Urteil vom 25.2.2025 – VIII R 2/23; NWB

  • Drohende Aufrechnung trotz laufenden Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung

    Drohende Aufrechnung trotz laufenden Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung

    Hat der Steuerpflichtige bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und droht in diesem Verfahren eine Abtretung des Finanzamts an ein anderes Finanzamt, das gegenüber dem Steuerpflichtigen aufrechnen soll, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht stellen, damit die Abtretung vorübergehend unterbunden wird. Hintergrund: Erhält der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachzahlungsverpflichtung zu seinen Lasten ergibt, kann er gegen den Bescheid Einspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt und ggf. beim Finanzgericht stellen, damit die Nachzahlung vorübergehend gestoppt wird. Voraussetzung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Eine andere Art des Eilverfahrens ist die sog. einstweilige Anordnung, die statthaft ist, wenn ein Anspruch des Steuerpflichtigen vereitelt werden könnte. Sachverhalt: Das Finanzamt A erließ gegenüber dem Antragsteller, der Geschäftsführer der C-GmbH gewesen war, einen Haftungsbescheid über einen Betrag von ca. 315.000 €; hierbei handelte es sich um Steuerschulden der C-GmbH. Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und beantragte am 20.2.2025 die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids beim Finanzgericht, nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte. Der Antragsteller wurde einkommensteuerlich beim Finanzamt B geführt, bei dem er einen Anspruch auf Steuererstattung erwartete. Während des gerichtlichen Verfahrens teilte das Finanzamt A am 7.3.2025 dem Gericht mit, dass es den Zahlungsanspruch aus dem streitigen Haftungsbescheid an das Finanzamt B abtreten werde, damit dieses gegenüber dem Antragsteller aufrechnen kann. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Finanzgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, damit sichergestellt wird, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des Haftungsbescheids unterbleiben. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt: Ein Antragsteller, der einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt, hat einen Anspruch auf ungestörte Durchführung des Verfahrens. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Dieser Anspruch wird gestört, wenn das Finanzamt A als Antragsgegner während des Verfahrens die Vollstreckung betreibt, die durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerade verhindert werden soll. Besonders wichtige Gründe für den sofortigen Vollzug des Haftungsbescheids sind im Streitfall nicht erkennbar. Der Antragsteller kann daher mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die Vollstreckung unterbleibt, bis über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden wird. Hinweise: Das Finanzgericht untersagte daher dem Finanzamt A die Abtretung des Anspruchs aus dem Haftungsbescheid und hob – für den Fall, dass die Abtretung bereits erfolgt ist – die Abtretungserklärung des Finanzamts A auf. Üblicherweise vollstrecken die Finanzämter nicht, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Vorgehensweise der beiden Finanzämter A und B ist daher ungewöhnlich, auch wenn streitig ist, ob eine Aufrechnung eine typische Vollstreckung ist. Unüblich ist aber auch, ein zweites Eilverfahren – hier den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – „zwischenzuschieben“, um Luft für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zu haben. In der Praxis kann das Finanzamt durch einen Anruf des Gerichts von der Vollziehung abgehalten werden; gelingt dies nicht, weil das Finanzamt mitteilt, dass es gleichwohl vollstrecken will, kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorgezogen und zugunsten des Steuerpflichtigen gerichtlich entschieden werden, damit eine Vollziehung unterbleibt, bis eine abschließende Entscheidung über mögliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ergehen kann; man nennt dies auch „gerichtliche Hängeverfügung“. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2025 – 9 V 9049/25; NWB