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  • Kleinflugzeug einer GmbH

    Kleinflugzeug einer GmbH

    Die Kosten für die Anschaffung eines Kleinflugzeugs durch eine GmbH, das der Geschäftsführer ausschließlich für Geschäftsreisen einsetzt, sind nicht zwangsläufig unangemessen, sondern können als Betriebsausgaben absetzbar sein. Für die Angemessenheit sprach im aktuellen Fall, dass der Geschäftsführer keine Privatpilotenlizenz besaß, dass der Betriebssitz der GmbH verkehrstechnisch schlecht an das Bahn- und Autobahnnetz angebunden war und dass die Kosten für die einzelnen Flüge nicht höher waren als für Reisen mit einem Charterflugzeug.Hintergrund: Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Sie werden dann außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihren Standort in den Streitjahren 2017 bis 2019 in D hatte; der Ort D war an das Bahn- und Autobahnnetz nicht gut angeschlossen. Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war A. Am 30.8.2017 erwarb die Klägerin ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von 418.000 € netto. Im September 2020 verkaufte sie das Flugzeug für netto 405.000 €. Anschließend erwarb sie ein anderes gebrauchtes Kleinflugzeug, das sie im Jahr 2023 veräußerte, als die Klägerin in den verkehrstechnisch besser angeschlossenen Ort E umzog. Das Flugzeug wurde ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt, überwiegend von A, der keine Privatpilotenlizenz hatte, sondern einen Berufspiloten buchte. In den drei Streitjahren wurden 28 Flüge (2017), 38 Flüge (2018) und 21 Flüge (2019) durchgeführt; die Kosten für das Flugzeug beliefen sich auf ca. 55.000 € (2017), 128.000 € (2018) und 76.000 € (2019). Das Finanzamt hielt die Kosten für unangemessen und erkannte lediglich 17.000 € (2017), 21.000 € (2018) und 11.000 € (2019) an; dabei legte es die Entfernungspauschale von 0,30 €, einen Stundenlohn von 10 € für einen Chauffeur sowie die erforderlichen Hotelkosten zu Grunde. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Kriterien für die Unangemessenheit sind die Höhe der Einnahmen und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg, die Üblichkeit des Aufwands in vergleichbaren Fällen, die Existenz objektiver Gründe für den Mehraufwand und die Intensität der Berührung der privaten Lebenssphäre. Im Streitfall wurde die private Lebensführung des A nur sehr eingeschränkt durch das Flugzeug berührt. Denn A durfte das Flugzeug mangels Pilotenlizenz nicht selbst fliegen, und er nutzte das Flugzeug auch nicht für Privatflüge, sondern ausschließlich für Dienstreisen. In den Jahren 2017 und 2019 lagen die Kosten für das Flugzeug nur geringfügig über 10 % des Gewinns, so dass dies nicht als unangemessen hoch anzusehen ist. Im Jahr 2018 betrug der Kostenanteil zwar ca. 25 % des Gewinns, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einsatz des Flugzeugs zu einer – tatsächlich eingetretenen – Umsatzsteigerung führte. Immerhin konnte das Flugzeug bei jedem Wetter genutzt werden, und A war auch für den Vertrieb zuständig. Im Übrigen lagen die Kosten für das Flugzeug nicht über den Kosten, die im Fall von Charterflügen entstanden wären. Charterflüge sind nach der Verkehrsauffassung nicht stets unangemessen. Zudem war auch der Wertverfall des Flugzeugs gering, da bei dessen nach über drei Jahren nur eine Wertminderung von 13.000 € eingetreten war. Schließlich ist auch die Zeitersparnis zu berücksichtigen, die der Kläger für seine Tätigkeit nutzen konnte. Insbesondere bei Terminen mit ungewisser Dauer konnte sogleich der Rückflug angetreten werden. Die GmbH hat nach ihrem Umzug in das verkehrstechnisch besser angeschlossene E auch kein Flugzeug mehr genutzt. Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung ist, unternehmerische Entscheidungen durch eigene Entscheidungen, die durch den öffentlichen Dienst geprägt sind, zu ersetzen. Insbesondere der Ansatz eines Stundenlohns von 10 € für einen Chauffeur, den das Finanzamt für die Berechnung der angemessenen Kosten vorgenommen hat, erscheint doch etwas weltfremd. Letztendlich muss der Unternehmer entscheiden, mit welchem Verkehrsmittel er die Geschäftspartner aufsucht und ob er z.B. die Kosten für die 1. Klasse (bei der Bahn) oder Business Class (beim Linienflugzeug) in Kauf nimmt, weil er dann ausgeruhter am Ziel ankommt oder die Reisezeit zum Arbeiten nutzen kann. Die Kosten für das Flugzeug waren nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen, da dem A kein Vorteil zugewendet wurde; denn er hat das Flugzeug nicht für Privatflüge eingesetzt.Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.4.2025 – 9 K 126/22 K, G; NWB

  • Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung

    Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung

    Die Mitteilung des Außenprüfers, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keinen Mehr- oder Minderergebnissen geführt hat, ist kein Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige kann gegen diese Mitteilung daher keinen Einspruch einlegen, um so noch eine Änderung der Steuerbescheide zu seinen Gunsten herbeizuführen.Hintergrund: Eine Außenprüfung führt häufig zu steuerlichen Mehrergebnissen. Es ergehen dann Änderungsbescheide, die angefochten werden können. Führt die Außenprüfung aber weder zu Mehr- noch zu Minderergebnissen, teilt der Außenprüfer dies dem Steuerpflichtigen mit. Es ergehen dann natürlich keine Änderungsbescheide. Ist eine Außenprüfung durchgeführt worden, können die Steuerbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind, anschließend nicht mehr wegen neuer Tatsachen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, es sei denn, es wird eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung festgestellt. Entsprechendes gilt, wenn die Außenprüfung ergebnislos verlief und dies dem Steuerpflichtigen mitgeteilt worden ist; auch dann greift die sog. Änderungssperre. Sachverhalt: Kläger war der A, der zum einen ein Einzelunternehmen betrieb und zum anderen mit ca. 60 % an der AB-GbR beteiligt war. Er machte in seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, bei denen nicht klar war, ob sie sein Einzelunternehmen oder aber die AB-GbR betreffen. Das Finanzamt führte daher parallel zwei Außenprüfungen bei A sowie bei der AB-GbR für die Jahre 2010 bis 2012 durch. Die Außenprüfung bei A führte zu dem Ergebnis, dass die von A geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, weil sie mit der AB-GbR in Zusammenhang standen; die Einkommensteuerbescheide des A für 2010 und 2011 wurden dementsprechend zu seinen Ungunsten geändert. Die Außenprüfung bei der AB-GbR führte hingegen zu keinen Änderungen. Der Prüfer teilte dies der AB-GbR am 19.5.2015 mit. Am 29.7.2015 beantragte die AB-GbR die Änderung ihrer Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011, damit die bei A nicht anerkannten Betriebsausgaben nun bei ihr berücksichtigt werden können. Das Finanzamt lehnte diesen Änderungsantrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011 ist ein Einspruch nicht möglich, da die einmonatige Einspruchsfrist im Mai 2015 längst abgelaufen war. Die AB-GbR kann auch gegen die Mitteilung des Außenprüfers, dass die Außenprüfung zu keinen Mehrergebnissen geführt habe, keinen Einspruch einlegen. Diese Mitteilung ist nämlich kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung enthält. Sie ist lediglich ein sog. Realakt. Zwar führt die Mitteilung des Außenprüfers zu einer sog. Änderungssperre, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide der AB-GbR grundsätzlich nicht mehr wegen neuer Tatsachen geändert werden können; ferner führt die Mitteilung zu einer Beendigung der Ablaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung. Diese Rechtsfolgen ergeben sich jedoch nicht aufgrund einer Regelung in der Mitteilung, sondern kraft Gesetzes, das an die Mitteilung anknüpft. Aufgrund der Änderungssperre konnten die Gewinnfeststellungsbescheide der AB-GbR für 2010 und 2011 nicht mehr wegen neuer Tatsachen – also außerhalb eines Einspruchsverfahrens – geändert werden. Hinweise: Die AB-GbR hätte während der Außenprüfung vorsorglich einen Antrag auf Änderung ihrer Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011 stellen sollen. Dieser Antrag hätte nicht der Änderungssperre unterlegen, weil die Mitteilung über die ergebnislose Außenprüfung noch nicht ergangen war; das Finanzamt hätte dann über diesen Antrag entscheiden müssen, und zwar auch nach der Mitteilung des Außenprüfers über die Ergebnislosigkeit der Prüfung, da eine Änderungssperre aufgrund des frühzeitig gestellten Änderungsantrags nicht gegolten hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2025 – IV R 17/22; NWB

  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung von Hochregalen in Lagerhalle

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung von Hochregalen in Lagerhalle

    Bei einer Immobiliengesellschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt und die Grundstücke vermietet, führt die Mitüberlassung fest installierter Hochregale bei der Vermietung einer Lagerhalle nicht zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Mitüberlassung der Hochregale ist nämlich ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, wie z.B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, ist grundsätzlich nicht begünstigt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Immobilien-GmbH, die in den Streitjahren 2017 und 2018 grundsätzlich nur eigene Grundstücke vermietete. U.a. vermietete sie eine Lagerhalle, die mit fest installierten Hochregalen ausgestattet war. Einen Teil der Halle vermietete sie an A, der auch die in diesem Hallenteil befindlichen Hochregale mietete. Den anderen Teil der Halle vermietete sie an B. Die Klägerin überließ dem B aber die in diesem Teil der Halle befindlichen Hochregale, die aus dem Jahr 1987 stammten, unentgeltlich. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht gewährte, weil es von einer schädlichen Mitvermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, nämlich der Hochregale als Betriebsvorrichtungen, ausging. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzte in den Streitjahren 2017 und 2018 grundsätzlich voraus, dass ausschließlich eigenes Grundvermögen vermietet wurde. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen war hingegen schädlich. Betriebsvorrichtungen sind Gebäudebestandteile, die ausschließlich aus betrieblichen Gründen im Gebäude eingebaut sind und steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Zwar handelte es sich bei den Hochregalen um Betriebsvorrichtungen, da diese keine Gebäudefunktion hatten, sondern nur aus rein betrieblichen Gründen in der Lagerhalle eingebaut waren. Die Überlassung der Hochregale an A und an B war aber gewerbesteuerlich nicht schädlich. Die Überlassung der Hochregale an B war unschädlich, weil die Klägerin ihm die Hochregale nicht vermietet, sondern nach dem Mietvertrag ausdrücklich nur unentgeltlich überlassen hatte. Eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen steht der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer nicht entgegen. Zwar gilt dies dann nicht, wenn es sich bei der vereinbarten Unentgeltlichkeit um ein Scheingeschäft handelt; für ein Scheingeschäft spricht es, wenn die Betriebsvorrichtungen aus dem Mietvertrag herausgenommen werden, jedoch keine Regelungen getroffen werden, wie der Aufwand des Vermieters für die Anschaffung bzw. Herstellung der Betriebsvorrichtungen entgolten wird. Im Streitfall handelte es sich aber nicht um ein Scheingeschäft, weil die Hochregale aus dem Jahr 1987 stammten und die Klägerin diese Hochregale deshalb unentgeltlich überlassen hatte, weil sie für die alten Regale keine Instandhaltungs- und Reparaturpflicht übernehmen wollte. Die Mitvermietung der Hochregale an A war hingegen entgeltlich, aber dennoch steuerlich unschädlich, weil die Mitüberlassung festinstallierter Hochregale der Grundstückverwaltung diente und damit ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellte. Denn die Lagerhalle war eine sog. Spezialimmobilie, die sinnvollerweise nur als Lagerhalle vermietet und genutzt werden konnte. Ohne Mitvermietung der Hochregale hätte ein Mieter auf eigene Kosten Hochregale einbauen müssen; damit wären die Kosten für den Mieter erheblich angestiegen, insbesondere bei einer kurzfristigen Anmietung. Hinweise: Der Gewinn der Klägerin, der ausschließlich aus der Vermietung stammte, war daher in den Streitjahren gewerbesteuerfrei. Seit 2021 gibt es eine Neuregelung, nach der bestimmte weitere Tätigkeiten wie z.B. die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis zur Höhe von 5 % der Mieteinnahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegenstehen; diese Regelung galt im Streitjahr noch nicht. Ähnlich wie bei der Mitvermietung von Hochregalen im Streitfall wird auch die Mitvermietung von Lastenaufzügen in Einkaufszentren oder Fabrikgebäuden in der Regel als gewerbesteuerlich unschädlich angesehen; eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings nicht. Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.3.2025 – 10 K 1656/21 G; NWB