Aktuelles

  • Inanspruchnahme als Bürge nach unentgeltlicher Bürgschaftsübernahme

    Inanspruchnahme als Bürge nach unentgeltlicher Bürgschaftsübernahme

    Verbürgt sich ein Dritter gegenüber einem fremden Dritten unentgeltlich und wird er später als Bürge in Anspruch genommen, ohne dass er das Geld von dem Schuldner zurückerhält, kann er den Ausfall seiner Regressforderung gegen den Schuldner bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machen, wenn er eine Einkünfteerzielungsabsicht bei Übernahme der Bürgschaft hatte. Grundsätzlich ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen widerlegbar zu vermuten. Hintergrund: Fällt ein Steuerpflichtiger mit einer Forderung, die zu seinem Privatvermögen gehört, aus und ist die Forderung ab dem 1.1.2009 gewährt worden, kann der Steuerpflichtige den Forderungsausfall grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Erforderlich ist aber eine Einkünfteerzielungsabsicht; der Steuerpflichtige muss also mit der Forderung Einkünfte, z.B. Zinsen, erzielen wollen. Sachverhalt: Der Kläger hatte sich im Jahr 2010 für eine Darlehensverbindlichkeit der Z-GmbH gegenüber der A-Bank unentgeltlich verbürgt. Der Kläger war kein Gesellschafter der Z-GmbH. Die Lebensgefährtin des Klägers war L, die im Streitjahr 2012 noch mit G verheiratet war, der ein Gesellschafter der Z-GmbH war. Im Jahr 2012 gewährte der Kläger der Z-GmbH ein verzinsliches Darlehen zu einem Zinssatz von 7 % und sollte zusätzlich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung von 10 % am Ergebnis der Z-GmbH erhalten. Im Streitjahr 2012 wurde der Kläger als Bürge von der A-Bank in Anspruch genommen und zahlte an die A-Bank ca. 190.000 €. Über das Vermögen der Z-GmbH wurde noch im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger fiel mit seiner Regressforderung gegen die Z-GmbH aus und machte den Ausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Entscheidung: Der BFH hielt eine Berücksichtigung des Ausfalls der Regressforderung aus der Bürgschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für denkbar und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Ausfall einer Regressforderung des Bürgen gegen den Schuldner, nachdem der Bürge in Anspruch genommen worden ist, kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu einem steuerbaren Verlust führen, wenn die Regressforderung nach dem 31.12.2008 begründet worden ist; denn seit dem 1.1.2009 werden Wertzuwächse und -verluste von Kapitalforderungen des Privatvermögens steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Voraussetzung für eine derartige Berücksichtigung ist aber eine Einkünfteerzielungsabsicht, die vom BFH nicht abschließend geprüft werden kann. Für die Einkünfteerzielungsabsicht kommt es auf den Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft an. Grundsätzlich spricht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine widerlegbare Vermutung für eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt auch bei einer unentgeltlich übernommenen Bürgschaft, wenn sie unter fremden Dritten übernommen worden ist. Erst wenn für eine unentgeltlich übernommene Bürgschaft jeglicher wirtschaftliche Hintergrund fehlt, ist die Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt. Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob ein wirtschaftlicher Hintergrund für die Bürgschaftsübernahme fehlte. Es gab zwar ein persönliches Beziehungsgeflecht zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin, die mit dem Gesellschafter der Z-GmbH noch verheiratet war, aber von diesem schon getrennt lebte. Jedoch gab es auch Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Z-GmbH, die – trotz der persönlichen Beziehungen und Veränderungen unter den beteiligten Personen – auch noch im Streitjahr bestanden; so hatte der Kläger im Jahr 2012 ein verzinsliches Darlehen an die Z-GmbH gewährt, das ihm neben 7 % Zinsen auch eine Gewinnbeteiligung ermöglichen sollte. Dies könnte auf einen wirtschaftlichen Hintergrund für die Bürgschaftsübernahme hindeuten.Das FG muss ferner auch prüfen, ob der Ausfallverlust dem Kläger im Streitjahr 2012 entstanden ist. Hierfür könnte sprechen, dass der Insolvenzverwalter der Z-GmbH bereits im März 2012 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach aktueller Rechtslage ist ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kaum nutzbar, da er nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aber mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Quelle: BFH, Urteil vom 1.7.2025 – VIII R 3/23; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit für Präventionstrainer

    Umsatzsteuerfreiheit für Präventionstrainer

    Ein Trainer, der Präventionstrainings für Kinder in Kindergärten und Schulen durchführt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen, weil es sich bei dem Präventionstraining um eine eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Leistung handelt, die im Streitjahr 2010 nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei war. Hintergrund: Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch Einrichtungen, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen, die eine vergleichbare Zielsetzung haben und von ihrem Staat anerkannt sind, erbracht werden. Sachverhalt: Der Kläger war ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer. Er führte an Kindergärten und Schulen u.a. Konfliktpräventionskurse für Kinder durch und stellte seine Leistungen den Eltern in Rechnung. Der Kläger hielt seine Umsätze für umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der eine Umsatzsteuerfreiheit für Schul- und Bildungsleistungen nach deutschem Recht verneinte und den Fall an das Finanzgericht (FG) zurückverwies, damit es eine Umsatzsteuerfreiheit für Erziehungsleistungen nach europäischem Recht prüft. Nachdem das FG auch diese Umsatzsteuerfreiheit verneint hatte, kam der Fall im zweiten Rechtsgang erneut zum BFH.Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt: Die Leistungen des Klägers im Rahmen seiner Konfliktpräventionskurse waren Dienstleistungen, die eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zusammenhingen und daher nach europäischem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei waren. Der Begriff der Erziehung wird zwar im europäischen Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Es geht bei der Erziehung aber darum, dass junge Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen geformt werden. Dabei müssen soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden. Beim Unterricht geht es hingegen um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Konfliktpräventionsunterricht des Klägers erfüllte die Voraussetzungen des Erziehungsbegriffs. Denn der Unterricht diente der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Außerdem sollte das Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und die Widerstandsfähigkeit der Kinder gestärkt werden. Bei dem Kläger handelte es sich auch um eine „Einrichtung“, wie sie vom europäischen Umsatzsteuerrecht gefordert wird. Denn auch natürliche Personen können eine Einrichtung darstellen, da auch natürliche Personen abgegrenzte Einheiten darstellen, die eine bestimmte Funktion erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.Hinweise: Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Umsatzsteuerfreiheit für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen entsprechend der europäischen Umsatzsteuerfreiheit eingeführt; nach dieser Neuregelung darf die Einrichtung allerdings keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Für den Kläger spielte diese Neuregelung keine Rolle, da sie erst nach dem Streitjahr 2010 in Kraft getreten ist. Der Kläger konnte sich auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen, da der deutsche Gesetzgeber die europäische Steuerfreiheit im Streitjahr 2010 nicht in deutsches Recht umgesetzt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – XI R 5/24; NWB

  • Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Geplante Gesetzesänderung zur Übertragung stiller Reserven bei Anteilsübertragungen

    Der Gesetzgeber will die Übertragung stiller Reserven, die bei einer Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften realisiert werden, erleichtern. Der bisherige Höchstbetrag von 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Hintergrund: Natürliche Personen oder Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt sind, können einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen: auf Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder auf Gebäude. Der Gewinn muss dann nicht versteuert werden, sondern mindert die Anschaffungskosten der Anteile, Wirtschaftsgüter oder Gebäude und damit auch die Abschreibungen, soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt (bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude). Der bisherige Höchstbetrag beläuft sich auf 500.000 €.Inhalt der geplanten Neuregelung: Der Höchstbetrag von bislang 500.000 € soll auf 2 Mio. € angehoben werden. Der neue Höchstbetrag soll für Veräußerungsgewinne gelten, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach der Verkündung des Gesetzes beginnt. Sollte das Gesetz also noch in diesem Jahr (2025) verabschiedet werden, würde die Neuregelung für Veräußerungsgewinne gelten, die im Wirtschaftsjahr 2026 entstehen. Hinweis: Die Reinvestition in Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann der Steuerpflichtige im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vornehmen. Will er die Reinvestition in ein Gebäude vornehmen, das er anschafft oder herstellt, muss er diese im Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren vornehmen. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gilt die Übertragungsmöglichkeit nicht; denn Kapitalgesellschaften können Anteile an anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen; vom steuerfreien Gewinn werden aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt, so dass im Ergebnis 95 % des Gewinns nicht versteuert werden müssen. Quelle: Entwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG), Stand des Referentenentwurfs vom 22.8.2025; NWB