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Monat: Oktober 2025

  • Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

    Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.Hintergrund: Das Steuerrecht selbst enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, im Gesetz näher bezeichnete Informationen.Sachverhalt: Das Finanzamt nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht der ersten Instanz hatte keinen Erfolg.Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:Dem Steuerpflichtigen ist keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige wird – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung steht dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen zu. Zwar beinhaltet eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Anspruch gesetzlich beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte.Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 – IX R 25/24 sowie Pressemitteulung v. 25.9.2025; NWB

  • Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

    Die Beantragung der USt-IdNr. ist kostenfrei. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.Die Beantragung kann mithilfe eines Onlineformulars auf der Internetseite des BZSt erfolgen. Die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Drittanbietern ist daher nicht erforderlich, so das BZSt.Hinweis: Weitere Informationen zur USt-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: BZSt online, Meldung v. 8.10.2025; NWB

  • Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig

    Schenkungsteuer: Pauschale Abfindung für Verzicht auf künftigen Zugewinnausgleich steuerpflichtig

    Verzichtet ein Ehegatte vor der Eheschließung auf einen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt und erhält er dafür sogleich eine pauschale Abfindung, z. B. in Form der Übertragung eines Grundstücks, stellt die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige Schenkung dar. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für den Verzicht, weil noch gar nicht feststeht, ob später einmal der Zugewinnausgleich beendet wird.Hintergrund: Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung, die zu einer Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers führt und die objektiv unentgeltlich ist. Sachverhalt: Der Kläger heiratete die E. Vor der Heirat schloss der Kläger mit E einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen – ausgenommen im Fall des Todes des Klägers –, ebenso der Versorgungsausgleich. Beide Partner verzichteten auf nachehelichen Unterhalt im Fall der Scheidung. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber E zur Übertragung eines Grundstücks im Wert von mindestens 6 Mio. €. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfallen sollte, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung der Steuer. Nach der Hochzeit übertrug der Kläger ein entsprechendes Grundstück auf E. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 830.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf E stellte eine freigebige Zuwendung an E dar, die zu einer Bereicherung der E auf Kosten des Klägers führte. Es handelte sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Gegenleistung für den von der E erklärten Verzicht auf einen späteren Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Hätte es sich um eine Gegenleistung gehandelt, wäre die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit zu verneinen gewesen. Eine Gegenleistung war deshalb zu verneinen, weil der Verzicht Ansprüche betraf, deren Entstehung ungewiss war. So kann eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die E verzichtet hat, erst dann entstehen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ebenso war unsicher, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder ein Anspruch auf Aufteilung des Hausrats (aufgrund einer Scheidung) entstehen würde.Hinweise: Der Streitfall unterscheidet sich von der Vereinbarung einer sog. Bedarfsabfindung, die nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer Bedarfsabfindung wird – anders als im Streitfall – keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten für den Fall einer Scheidung durch umfangreiche Anpassungen denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche neu austariert. Ein derartiger Vertrag regelt in Form eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen und strebt einen umfassenden Ausgleich aller Interessen an. Daher wird keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung erbracht mit der Folge, dass keine Schenkungsteuer entsteht, wenn die Ehe später beendet wird; die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung in Erfüllung dieser Vereinbarung. Bei der Bedarfsabfindung steht die Zahlung der Abfindung – anders als im Streitfall – unter der Bedingung, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird; tritt diese Bedingung ein, erwächst der Zahlungsanspruch zum Vollrecht.Ebenfalls half es dem Kläger nicht, dass er irrtümlich glaubte, zur Gegenleistung verpflichtet gewesen zu sein. Es handelte sich dabei um einen sog. unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – II R 48/21; NWB

  • Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

    Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

    Ein Steuerpflichtiger kann den Schaden, der ihm durch einen Trickbetrug entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Schaden, sondern um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Außerdem ist die Zahlung an einen Trickbetrüger, der eine vermeintliche Kautionszahlung erschleicht, nicht zwangsläufig.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2022 77 Jahre alt. Sie erhielt einen Anruf, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe, jedoch durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 € eine Untersuchungshaft vermieden werden könne; ein Bote werde das Geld in bar abholen. In einem zweiten Anruf – nunmehr auf dem Mobiltelefon der Klägerin, die zuvor dem ersten Anrufer ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt hatte – meldete sich ein angeblicher Polizist, der sie aufforderte, beide Telefonverbindungen konstant aufrechtzuerhalten und niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Die Klägerin hob bei ihrer Bank das Geld ab und übergab es dem Boten. Nachdem die Klägerin den Trickbetrug bemerkt hatte, erstattete sie Strafanzeige; das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Klägerin machte den Betrag in Höhe von 50.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es fehlte bereits an der Außergewöhnlichkeit. Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ist nicht außergewöhnlich, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin war keinem erhöhten Risiko – etwa aufgrund einer prominenten Stellung – ausgesetzt, Opfer einer Straftat zu werden. Außerdem war die Zwangsläufigkeit zu verneinen. Bei Erpressungen ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zum einen darf sich das Opfer nicht selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten erpressbar gemacht haben (wie z.B. bei einer außerehelichen Affäre). Zum anderen darf für das Opfer keine zumutbare Handlungsalternative bestanden haben. Im Streitfall wurde die Klägerin aus strafrechtlicher Sicht zwar nicht erpresst, sondern betrogen. Jedoch ist die vorliegende Situation eher mit der einer Erpressung vergleichbar, sodass im Rahmen der Prüfung der Zwangsläufigkeit die o.g. Grundsätze der Erpressung heranzuziehen sind. Die Klägerin hat sich nicht erpressbar gemacht, da sie weder eine strafbare Tat begangen noch sich sozialwidrig verhalten hatte. Allerdings stand ihr eine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung; denn sie hätte ihre Tochter anrufen oder einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson einschalten können. Im Übrigen stellte die angedrohte Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib und Leben ihrer Tochter dar. Hinweise: Das FG verneint die Außergewöhnlichkeit. Jedoch ist zu beachten, dass Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnlich gelten, obwohl viele Menschen krank werden und mit Krankheitskosten belastet werden. Das Steuerrecht ist also – wie so oft – nicht immer nachvollziehbar. Auch die Prüfung einer zumutbaren Handlungsalternative entspricht zwar den Vorgaben der Rechtsprechung. Es ist aber gerade das Wesen eines – erfolgreichen – Telefonbetrugs, dass das Fehlen einer zumutbaren Handlungsalternative vorgespielt wird und die Klägerin annehmen musste, dass die Untersuchungshaft einer endgültigen Freiheitsstrafe gleichkommt. Auf telefonischem Wege konnte die Klägerin keine Hilfe mehr herbeiholen, da sie beide Telefonverbindungen konstant aufrechterhalten musste. Möglicherweise ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zurzeit ist noch nicht bekannt, ob diese auch eingelegt wurde.Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2025 -1 K 360/25 E; NWB

  • Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

    Wird eine verbindliche Auskunft von mehreren Personen beantragt, darf das Finanzamt gegenüber den Antragstellern nur eine einzige Gebühr berechnen, wenn es die verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber den Antragstellern erteilt. Das Finanzamt darf also nicht jeweils pro Person eine Gebühr berechnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Fall handelt, in dem eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Hintergrund: Steuerpflichtige können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn sie wissen wollen, wie das Finanzamt einen Sachverhalt, den der Steuerpflichtige künftig durchführen möchte, steuerlich behandeln will. Das Finanzamt ist an die verbindliche Auskunft gebunden. Dafür muss der Steuerpflichtige eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft richtet. Sachverhalt: Die acht Kläger waren an einer Holdinggesellschaft beteiligt und planten, ihre Anteile an der Holdinggesellschaft in eine neue Holding-Personengesellschaft einzubringen und dann die Holding-Personengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Sie wollten wissen, ob die geplante Umstrukturierung zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt und stellten daher einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte anschließend gegenüber jedem einzelnen Kläger eine Höchstgebühr von ca. 110.000 € fest. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie insgesamt nur 110.000 € schulden würden, nicht jedoch jeweils 110.000 €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Nach dem Gesetz ist nur eine (einzige) Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Die Antragsteller sind dann Gesamtschuldner dieser Gebühr. Zwar gibt es laut Gesetz bestimmte Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, z.B. in Organschaftsfällen. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in diesen Fällen, wie z.B. der Organschaft, einheitlich erteilt werden darf. Vielmehr kann auch in anderen Fällen eine verbindliche Auskunft einheitlich erteilt werden; dann darf auch nur eine (einzige) Gebühr festgesetzt werden. Der Antrag im Streitfall gehörte zwar nicht zu der gesetzlichen Fallgruppe, in der eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dennoch durfte das Finanzamt den gemeinsam gestellten Antrag einheitlich beantworten. Eine derartige einheitliche Auskunft lag im Streitfall vor. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt für jeden Kläger einen gesonderten Bescheid über die verbindliche Auskunft erteilt hat, da die einzelnen Bescheide inhaltsgleich waren und sich auf den gemeinsam gestellten Antrag bezogen. Hinweise: Damit durfte das Finanzamt insgesamt nur eine Gebühr festsetzen. Das Urteil erleichtert die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, weil sich das Gebührenrisiko mindert. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine Auskunft auch gebührenfrei beantragt werden kann, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Diese ist für den Arbeitgeber gebührenfrei, weil der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer Aufgaben des Staates wahrnimmt und daher als Ausgleich einen gebührenfreien Anspruch auf Auskunft haben soll. Quelle: BFH, Urteil vom 3.7.2025 – IV R 6/23; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.10.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/134; NWB