Aktuelles

Monat: September 2025

  • Warnung vor gefälschten E-Mails

    Warnung vor gefälschten E-Mails

    Aktuell sind E-Mails im Umlauf, mit denen Betrüger an persönliche Informationen von Steuerzahlern gelangen wollen. Die Empfänger erhalten von einer falschen E-Mail-Adresse, die vermeintlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammt, die Aufforderung, ihre Steuer-Identifikationsnummer unter einem Link einzugeben. Zudem wird auf eine mögliche Rückzahlung hingewiesen.Bei den E-Mails handelt es sich um eine Phishing-Kampagne, mit der persönliche Steuerdaten abgegriffen oder Schadsoftware eingeschleust werden soll. Das BZSt sendet allen Bürgern ihre Steuer-Identifikationsnummern bereits kurz nach der Geburt zu, die Information liegt dem BZSt also vor.Hinweise: Seien Sie misstrauisch, wenn Sie ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z.B. per E-Mail, Brief oder SMS, erhalten. Die Finanzverwaltung versendet keine E-Mails, die Handlungsanweisungen enthalten, die die Herausgabe sicherheitsrelevanter Daten wie z.B. Bank- oder Steuerdaten fordern.Eine Übersicht über bekannte Betrugsversuche, die im Namen des BZSt kursieren, hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 18.9.2025 sowie BZSt online; NWB

  • Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist

    Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält: Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten. Belege und Buchführungsunterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt; diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen gilt die Neuregelung erst ein Jahr später. Inhalt der geplanten Neuregelung: Im Bereich der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt. Beispiel: U vermietet ein Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200 qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche 100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000 € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet. Auch weiterhin bleibt eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B. Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze), zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt. Hinweis: Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern. Ferner soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden. Anmerkung: Damit wird die im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen will. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen wird. Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB

  • Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.Folgende Maßnahmen sind geplant: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden. Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB

  • <div>Verlustnutzung bei Ausscheiden der Komplementärin aus GmbH & Co. KG</div>

    Verlustnutzung bei Ausscheiden der Komplementärin aus GmbH & Co. KG

    Scheidet bei einer GmbH & Co. KG, die aus einer Komplementär-GmbH sowie aus einer Kommandit-GmbH besteht, die Komplementär-GmbH aus, wächst das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die bisherige Kommandit-GmbH an. Diese kann den zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten verrechenbaren Verlust des Kommanditisten mit ihren künftigen Gewinnen verrechnen sowie den für die GmbH & Co. KG festgestellten gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nutzen. Hintergrund: Wird bei einem Kommanditisten das Kapitalkonto negativ, sind bei ihm künftige Verlustanteile nur noch verrechenbar und können nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. Kommt es bei einem Unternehmen zu gewerblichen Verlusten, können diese gewerbesteuerlich in Folgejahre vorgetragen werden und dort mit Gewinnen verrechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl das Unternehmen als auch der Unternehmer, der die Gewinne erzielt, mit dem Unternehmen und dem Unternehmer identisch ist, der die Verluste erzielt hat. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und bis zum 30.12.2011 alleinige Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Zum 30.12.2011 schied die Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG aus. Das Vermögen der B-GmbH & Co. KG wuchs daher auf die Klägerin an, gehörte also nunmehr ihr. Der Betrieb der B-GmbH & Co. KG war am 30.12.2011 noch nicht vollständig eingestellt. Das Finanzamt stellte auf den 31.12.2011 einen verrechenbaren Verlust der Klägerin in Höhe von 460.000 € sowie einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der B-GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 1,1 Mio. € fest. Die Klägerin zog im Streitjahr 2012 den für sie festgestellten verrechenbaren Verlust von ihrem körperschaftsteuerlichen Gewinn 2012 ab und verrechnete ihren gewerbesteuerlichen Gewinn mit dem gewerbesteuerlichen Verlust der B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erkannte die jeweilige Verlustnutzung nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin konnte den festgestellten verrechenbaren Verlust im Streitjahr 2012 nutzen. Aufgrund des Ausscheidens der Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG ist das Vermögen der B-GmbH & Co. KG am 30.11.2011 auf die Klägerin übergegangen, so dass sie nun alleinige Vermögensinhaberin wurde und damit auch unbeschränkt mit ihrem GmbH-Vermögen haftete. Zuvor hatte sie als Kommanditistin nur beschränkt mit ihrer Kommanditeinlage gehaftet, so dass der Verlust lediglich verrechenbar war, also nur mit künftigen Gewinnen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden konnte. Da die Klägerin ab dem 30.11.2012 nun unbeschränkt haftete, gibt es keinen Grund, ihr die Nutzung des verrechenbaren Verlustes vorzuenthalten. Für den Übergang des verrechenbaren Verlustes auf die Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Betrieb der KG fortführt. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin konnte auch den zum 31.12.2011 festgestellten Gewerbeverlust der B-GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 nutzen, da die hierfür erforderliche Unternehmer- sowie Unternehmensidentität bestand. Die Unternehmeridentität war unstreitig; die Unternehmensidentität war ebenfalls zu bejahen, da sie bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich fortbesteht, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Für die Auffassung des Finanzamts, dass die GmbH den Betrieb der B-GmbH & Co. KG identitätswahrend hätte fortführen müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage.Hinweise: Bereits im letzten Jahr hat ein anderer Senat des BFH entschieden, dass im Fall einer Anwachsung des Vermögens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der gewerbesteuerliche Verlustvortrag von der verbleibenden Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. An sich hätte die Klägerin die Verluste schon im Jahr 2011 nutzen können, da die Anwachsung zum 30.11.2011, also einen Tag vor dem Jahresende 2011, erfolgt ist. Allerdings hat das Finanzamt die Verlustfeststellungsbescheide fehlerhafterweise zum 31.12.2011, also zum Jahresende, erlassen; da diese Verlustfeststellungsbescheide Bindungswirkung erzeugen, konnte die Klägerin die Verluste erst im Streitjahr 2012 nutzen. Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – XI R 2/23; NWB

  • Recht

    Faktencheck: Keine Rentenzahlung wegen neuer EU-Richtlinie?

    Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass ab Oktober Rentenzahlungen ausbleiben würden, weil eine neue EU-Richtlinie für Zahlungsdienste eingeführt wird. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt klar: Diese Meldung ist eine Falschbehauptung.Hierzu führt die DRV weiter aus:Um Betrügereien zu erschweren und die Sicherheit bei Online-Zahlungen zu stärken, wird die EU-Zahlungsrichtlinie PSD3 (Payment Services Directive 3) ab Oktober 2025 eingeführt. Dadurch müssen Geldinstitute überprüfen, ob eine IBAN-Kontonummer mit dem Namen des Zahlungsempfängers exakt übereinstimmt.Was ändert sich mit der EU-Zahlungsrichtlinie PSD3? Für Einzelüberweisungen wird die Richtlinie PSD3 verpflichtend eingeführt. Kunden, die keine Verbraucher sind – zum Beispiel Unternehmen oder Behörden – können bei Sammelüberweisungen jedoch entscheiden, ob eine IBAN-Namensprüfung vorgenommen werden soll.Was bedeutet das für die Rentenauszahlung? Rentenempfänger sind von dieser Prüfung nicht betroffen, denn die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen des vorgesehenen Opt-Out-Verfahrens entschieden, bei den Rentenzahlungen auf die IBAN-Namensprüfung zu verzichten. Somit werden ab Oktober die Renten wie gewohnt überwiesen, auch wenn es kleinere Abweichungen im Namen geben sollte.Empfehlung zur Vermeidung von Fehlinformationen: Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass auf nicht-offiziellen Internetportalen und in Sozialen Medien teils ungenaue und irreführende Informationen verbreitet werden. Sie rät daher, sich bei Fragen zu Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen an die offiziellen Auskunftsstellen zu wenden oder eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.Quelle: DRV, Pressemitteilung v. 23.9.2025; NWB

  • Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Eine Anteilsübertragung kann aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht werden, so dass auch der Gewinn aus der Anteilsübertragung nicht mehr versteuert werden muss. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann anzunehmen sein, wenn beide Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöst, und die Vertragspartner zusammenveranlagt werden, also beide die Einkommensteuer schulden. Hintergrund: Wer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war und die Anteile mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn als gewerbliche Einkünfte versteuern. Der Gewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Der Kläger (Ehemann) war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Kläger beschlossen, die Gütertrennung zu vereinbaren. Der hierdurch entstehende Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau sollte durch die Übertragung der GmbH-Anteile und im Übrigen durch eine Barzahlung erfüllt werden. Nach der schriftlich erteilten Auskunft ihres Steuerberaters sollte die Übertragung der GmbH-Anteile einkommensteuerlich unschädlich sein. Tatsächlich erfasste das Finanzamt aber einen Gewinn aus der Anteilsübertragung bei der Einkommensteuer. Die Kläger machten daraufhin die Anteilsübertragung im Jahr 2020 rückgängig und begründeten dies mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Anteilsübertragung keine Einkommensteuer auslöse. Das Finanzamt hielt an der Steuerpflicht der Anteilsübertragung für das Jahr 2019 fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der Anteilsübertragung auf seine Ehefrau im Jahr 2019 mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt; zudem wird eine Veräußerung von GmbH-Anteilen auch dann einkommensteuerlich erfasst, wenn die Übertragung der Anteile zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs aufgrund der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erfolgt. Jedoch ist die Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden, so dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Diese Rückwirkung ergibt sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zivilrechtlich kann nämlich eine Anpassung eines Vertrags geboten sein, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage gehören, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Vertragspartner den Vertrag nicht oder aber mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; weitere Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist, dass einem der Vertragspartner das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dieser zivilrechtliche Grundsatz lässt sich auch auf das Steuerrecht übertragen, wenn der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rechtsgeschäft „angelegt“ ist. Im Streitfall gehörte zur Geschäftsgrundlage der Anteilsübertragung, dass aus dieser keine einkommensteuerliche Belastung resultiert. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Anteilsübertragung; die möglichen steuerlichen Folgen der Anteilsübertragung sind aber vor dem Vertragsschluss ausdrücklich erörtert worden. Die unerwartet entstandene steuerliche Belastung war auch für beide Vertragspartner – und nicht nur für den veräußernden Kläger – relevant, weil die Vertragspartner Eheleute waren und zusammenveranlagt wurden; die steuerliche Belastung traf daher beide Eheleute. Hinweise: Zwar ist das Urteil für die Kläger erfreulich, weil der BFH die steuerliche Rückwirkung der Rückgängigmachung der Anteilsübertragung anerkannt hat. Dennoch hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können, weil sich der BFH im Wesentlichen auf die Würdigung der Vorinstanz (Finanzgericht) gestützt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls und der Würdigung durch das Finanzgericht kann sich daher auch ein anderes Ergebnis bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. So hätte es – wie der BFH andeutet – für das Finanzgericht auch in Betracht kommen können, die Kläger zu den Umständen des Abschlusses der Vereinbarung der Gütertrennung zu befragen und sich Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Beweislast für den Wegfall einer Geschäftsgrundlage liegt nämlich beim Steuerpflichtigen. Unbeachtlich ist, wann das Finanzamt von den Umständen, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, Kenntnis erlangt hat. Die Änderung des Steuerbescheids für 2019 zugunsten der Kläger war verfahrensrechtlich kein Problem, da die Kläger den Bescheid fristgerecht angefochten haben. Wäre der Bescheid bereits bestandskräftig gewesen, wäre gleichwohl eine Änderung des Bescheids zugunsten der Kläger möglich gewesen; denn nach dem Gesetz kann ein Bescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Dieses rückwirkende Ereignis war in der Rückgängigmachung im Jahr 2020 aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sehen. Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2025 – IX R 4/23; NWB

  • Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf der Grundstücke in einem einzigen Vertrag

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf der Grundstücke in einem einzigen Vertrag

    Einer Kapitalgesellschaft, die fünf Grundstücke kauft und diese innerhalb von fünf Jahren in einem einzigen Verkaufsakt an einen Erwerber veräußert, steht die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht zu. Die Kapitalgesellschaft übt nämlich einen gewerblichen Grundstückshandel aus, da sie innerhalb von fünf Jahren mindestens vier Grundstücke gekauft und verkauft hat. Sie ist daher originär gewerblich und nicht lediglich vermögensverwaltend tätig. Auf die Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) kommt es bei einer Kapitalgesellschaft nicht an.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, also vermögensverwaltend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung wird u.a. nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und gehörte zum Immobilienkonzern X. Die Klägerin erwarb am 26.7.2016 fünf vermietete Grundstücke. Mit Vertrag vom 29.8.2018 veräußerte die Klägerin die fünf Grundstücke an die Y-GmbH, die ebenfalls zum X-Konzern gehörte. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, damit der Gewinn aus dem Verkauf der Grundstücke nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Ob eine gewerbesteuerlich unschädliche Vermögensverwaltung oder aber ein gewerbesteuerlich relevanter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der sog. Drei-Objekt-Grenze, die von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Danach wird ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mindestens 4 Grundstücke kauft und verkauft. Diese Grenze ist im Streitfall überschritten worden. Denn die Klägerin hat innerhalb von etwa zwei Jahren fünf Grundstücke gekauft und verkauft. Dies indiziert einen gewerblichen Grundstückshandel und damit eine originär gewerbliche Tätigkeit, so dass die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer zu versagen ist, da diese eine vermögensverwaltende Tätigkeit voraussetzt. Zwar ist bei der Einkommensteuer für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit noch eine Nachhaltigkeit erforderlich, d.h. eine Wiederholungsabsicht, die im Streitfall zu verneinen wäre, weil die Klägerin die Grundstücke auf einen Schlag, d.h. in einem einzigen Vertrag (en bloc) verkauft hat. Das Kriterium der Nachhaltigkeit gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften im Rahmen der Prüfung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sondern hat nur für Personenunternehmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) Bedeutung. Daher half es der Klägerin nicht, dass sie die fünf Grundstücke en bloc verkauft hat und danach keine weiteren Verkäufe mehr getätigt hat bzw. tätigen wollte.Hinweise: Zwar kann die Indizwirkung, die sich aus einer Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ergibt, widerlegt werden. Der Klägerin ist dies allerdings nicht gelungen. Bei Personenunternehmen setzt ein gewerblicher Grundstückshandel eine nachhaltige Tätigkeit voraus, d.h. die Tätigkeit muss mit Wiederholungsabsicht betrieben werden. Verkauft ein Steuerpflichtiger seine vermieteten Grundstücke also auf einen Schlag an einen Erwerber, wird er nicht nachhaltig tätig. Der BFH macht in seiner aktuellen Entscheidung deutlich, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit im Rahmen der erweiterten Kürzung für eine Kapitalgesellschaft keine Rolle spielt und nicht erfüllt werden muss. Scheidet eine erweiterte Kürzung aus, weil eine originär gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kommt eine sog. einfache Kürzung in Betracht, bei der der Gewinn in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt wird. Die Klägerin erhielt diese einfache Kürzung nicht, weil sie trotz Aufforderung ihre Einheitswertbescheide nicht vorgelegt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – III R 12/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.9.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/117; NWB

  • Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestbesteuerung, nach der Verluste im Streitjahr 2008 nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestbesteuerung, die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestbesteuerung, sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB

  • Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestgewinnbesteuerung, nach der Verluste nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß. Hintergrund: Grundsätzlich kann ein Verlust mit positiven Einkünften eines Folgejahres verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Höchstgrenze von 1 Mio. € eingeführt. Eine Verlustverrechnung kann uneingeschränkt nur in Höhe von 1 Mio. € erfolgen; darüber hinaus kann der Verlust nach der Rechtslage bis einschließlich 2023 nur zu 60 % ausgeglichen werden, so dass 40 % der positiven Einkünfte des Folgejahres versteuert werden müssen; dies nennt man Mindestgewinnbesteuerung , die es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt. Beispiel: A erzielt im Jahr 01 einen Verlust in Höhe von 2 Mio. € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 2 Mio. €. Er kann von dem Gewinn des Jahres 02 einen Verlust aus 01 in Höhe von 1 Mio. € abziehen sowie darüber hinaus noch 600.000 € (nämlich 60 % des übersteigenden Betrags). Daher muss er 400.000 € Gewinn im Jahr 02 versteuern. Ihm verbleibt aber noch ein Verlustvortrag von 400.000 €, den er in den Folgejahren ab 03 noch nutzen kann. Zur geänderten Rechtslage ab 2024 s. Hinweise unten. Sachverhalt: Die B-GmbH hatte zum 31.12.2004 aus der Abschreibung einer hohen Forderung einen Verlust in Höhe von ca. 46 Mio. € erlitten. Zwei Jahre später buchte sie die Forderung wieder ein und wies für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von ca. 75 Mio. € aus. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer kam es nun zu einer Mindestgewinnbesteuerung im Jahr 2008, da im Jahr 2008 der sog. Abwicklungszeitraum der zwischenzeitlich insolvent gewordenen B-GmbH endete. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof, der im Jahr 2014 das BVerfG anrief, weil er die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungswidrig hielt. Entscheidung: Das BVerfG hält die Mindestgewinnbesteuerung für verfassungsgemäß: Die Mindestgewinnbesteuerung führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Verlustvorträge maximal 1 Mio. € betragen, gegenüber Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher als 1 Mio. € ist. Denn nur bei den Steuerpflichtigen, deren Verlustvortrag höher ist als 1 Mio. €, droht eine Mindestgewinnbesteuerung. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Mindestgewinnbesteuerung dient der kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung als sog. besonderem Fiskalzweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindestgewinnbesteuerung sicherstellen, dass trotz hoher Verlustvorträge Steuern gezahlt werden. Der sog. Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn er knüpft an die Größenordnung an, die im Mittelstandsbereich vorkommt. Die Mindestgewinnbesteuerung ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der Verlustvortrag, der wegen Überschreitung des Sockelbetrags von 1 Mio. € nicht vollständig genutzt werden konnte, endgültig untergeht, weil z.B. das Unternehmen in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen der Betrieb eingestellt wird. Ein solcher „Definitivverlust“, d.h. endgültiger Verlustuntergang, ist nämlich keine unmittelbare Folge der Mindestgewinnbesteuerung , sondern Ausfluss des allgemeinen Unternehmerrisikos. So kann es auch bei einem Unternehmen, das einen Verlustvortrag von weniger als 1 Mio. € hat, zu einem sog. Definitivverlust kommen, weil es etwa keine Gewinne mehr erzielt oder den Betrieb einstellen muss. Hinweise: Die Mindestgewinnbesteuerung greift in der Regel bei Unternehmen mit hohen Verlusten und Gewinnen, wenn z.B. ein Unternehmen, das über Jahre hohe Verluste erzielt hat, seinen Betrieb einstellt und sein Anlagevermögen bei der Betriebsaufgabe mit hohem Gewinn verkauft (z.B. ein Leasingunternehmen, das Flugzeuge verleast). Die Mindestgewinnbesteuerung ist nicht auf Unternehmer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen, die über hohe Verlustvorträge verfügen und diese in einem Folgejahr mit hohen positiven Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen wollen. In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 ist die Mindestgewinnbesteuerung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 % auf 30 % gesenkt worden.Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14; NWB