
Umsatzsteuerbarkeit der Corona-Schutzmaskenpauschale
Die sog. Corona-Schutzmaskenpauschale, die Apotheken für die Abgabe von Schutzmasken an coronagefährdete Bürger während der Corona-Krise erhielten, unterlag der Umsatzsteuer. Denn es handelte sich bei der Pauschale um ein Entgelt eines Dritten für eine Lieferung des Apothekers an die coronagefährdeten Bürger.Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht bei einer Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt. Nach dem Gesetz muss das Entgelt nicht zwingend vom Leistungsempfänger gezahlt werden, sondern kann auch von einem Dritten gezahlt werden. Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Apotheker, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ermittelte. Er gab ab dem 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 an corona-gefährdete Bürger Schutzmasken ab. Am 18.12.2020 erließ der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e.V. einen Auszahlungsbescheid gegenüber dem Kläger und setzte eine einmalige Pauschale für den Kläger fest, die noch im Jahr 2020 ausgezahlt wurde. Als Grund für die Festsetzung wurde die Abgabe von drei Schutzmasken pro anspruchsberechtigtem Bürger im Ausgabezeitraum vom 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 genannt. Der Kläger sah den Auszahlungsbetrag als nicht umsatzsteuerbar an; jedoch ging das Finanzamt von der Umsatzsteuerbarkeit im Jahr 2020 aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kläger war Unternehmer und führte Leistungen aus, da er Schutzmasken an vulnerable Gruppen lieferte. Es handelte sich nicht um eine Lieferung des Klägers an die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar wird bei ärztlich verordneten Arzneimitteln eine Lieferung an die gesetzliche Krankenkasse angenommen; im Streitfall ging es aber nicht um die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so dass ein Bezug zu einzelnen gesetzlichen Krankenkassen nicht bestand. Der im Bescheid festgesetzte Betrag war das Entgelt eines Dritten, nämlich des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e.V., für die Lieferung der Schutzmasken. Nach der Begründung des Bescheids wurde die Pauschale für die Abgabe der Schutzmasken an vulnerable Personengruppen festgesetzt. Unbeachtlich ist, dass die Pauschale geleistet wurde, bevor der Kläger alle Schutzmasken geliefert hat. Denn bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen auch Anzahlungen der Umsatzsteuer, wenn bereits feststeht, welche Leistung ausgeführt werden wird. Hinweise: Einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss lehnte der BFH ab. Denn die Pauschale wurde nicht ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Insbesondere ging es nicht um eine finanzielle Unterstützung der Apotheken, sondern um eine schnelle Versorgung der vulnerablen Gruppen mit Schutzmasken. Unbeachtlich war auch, dass es sich um einen Pauschalbetrag handelte. Für die Umsatzsteuer kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Der BFH ließ offen, ob Umsatzsteuer auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger gar keine Schutzmasken geliefert hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 6.2.2025 – V R 24/23; NWB