Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich
		in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche
		Rentenversicherung hin.Beitragssatz
		bleibt stabil Keine Änderung gibt es beim
		Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im
		kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 %. Reguläre
		Altersgrenze steigt auf 66 Jahre Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des
		nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958
		geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das
		Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre
		Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Altersgrenze für „Rente ab
		63“ steigt Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten
		Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für
		1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das
		Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren
		erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig
		Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der
		gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige
		Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.
		Abschlag bei neuen
		„Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
		Wer mindestens 35 Jahre in der
		gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63
		Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die
		Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat,
		den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen
		wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt,
		steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für
		Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das
		reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen
		Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des
		Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %. Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen
		Erwerbsminderung steigen Die Hinzuverdienstgrenzen für
		Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente
		wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche
		Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €, bei Renten wegen voller
		Erwerbsminderung sind es 18.558,75 €. Verbesserte
		Absicherung bei Erwerbsminderung Die Höhe einer
		Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten
		Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die
		sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen
		durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch
		erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit
		an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf
		67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit
		daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat. Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen
		steigen Die Beitragsbemessungsgrenze in der
		Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300
		€ auf 7.550 € und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100
		€ auf 7.450 €. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem
		Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags
		berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge
		gezahlt. Die Bezugsgröße steigt 2024 in den
		alten Bundesländern von 3.395 € auf 3.535 € im Monat. Die
		Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 € auf
		3.465 € im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von
		versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine
		Bedeutung. 2024 wird das letzte Jahr mit
		unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und
		die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche
		Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und
		Ostdeutschland. Freiwillige
		Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen Der monatliche Mindestbeitrag für
		die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab
		1.1.2024 von
		96,72 € auf 100,07 €. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80
		€ auf 1.404,30 € im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
		Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in
		Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen
		Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten
		Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz
		im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung
		sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle
		Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und
		neuen Bundesländern keine Unterschiede. Minijob-Grenze
		steigt von 520 € auf 538 € Die monatliche Verdienstgrenze im
		Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520
		€ auf 538 €. Sie ist dynamisch und orientiert sich am
		Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 € auf
		12,41 € erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Midijob:
		Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
		Die Untergrenze für Verdienste aus
		Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich
		520,01 € auf 538,01 €. Die Obergrenze bleibt unverändert bei
		2.000 € im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 € und
		2.000 € verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb
		dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur
		Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 €
		steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche
		vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf
		Basis des vollen Verdienstes berechnet. Höherer
		Steueranteil für Neurentner Wer 2024 neu in den Ruhestand geht,
		muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der
		steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten
		vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht
		betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil
		rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt
		zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings
		noch nicht abgeschlossen. Mit Wohn-Riester
		die Heizung sanieren Am
		1.1.2024 tritt
		das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer
		einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus
		Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe
		zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem
		1.1.2024 bei der
		Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen
		Rentenversicherung Bund gestellt werden.DRV Pressemitteilung v.
		4.12.2023; NWB