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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Wird eine KG durch einen Formwechsel in eine GmbH umgewandelt, so kann nach dem Formwechsel ein Grunderwerbsteuerbescheid noch wirksam gegenüber der KG bekanntgegeben werden. Denn der Formwechsel führt nur zu einer Änderung der Rechtsform, nicht aber zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Hintergrund: Ein Steuerbescheid wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.Sachverhalt: Am 29.8.2012 wurde eine KG, die Grundstücke besaß, in eine GmbH umgewandelt. Zuvor hatte es eine Einbringung von Anteilen an der KG in eine andere KG gegeben. Das Finanzamt erfuhr von der Einbringung und ging von der Grunderwerbsteuerbarkeit der Einbringung aus, hielt diese aber unter dem Gesichtspunkt einer Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften für steuerfrei. Es erließ am 8.4.2015 einen Grunderwerbsteuerbescheid, den es der KG bekanntgab und in dem es ausführte, dass die Einbringung steuerfrei sei, jedoch Nachhaltefristen zu beachten seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 2.2.2018 erließ das Finanzamt einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid, den es nun an die GmbH adressierte und in dem es Grunderwerbsteuer aufgrund der Einbringung festsetzte. Das Finanzamt verneinte die Steuerfreiheit für Schwester-Personengesellschaften wegen des im Jahr 2012 durchgeführten Formwechsels. Die GmbH wehrte sich gegen diesen Bescheid.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 2.2.2018 auf: Der Bescheid vom 2.2.2018 durfte nicht mehr ergehen, weil zuvor bereits der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ergangen und wirksam geworden war. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ging von einer Steuerfreiheit aus und stand daher der Steuerfestsetzung vom 2.2.2018 entgegen. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 war wirksam bekannt gegeben worden. Unschädlich ist, dass er der KG bekannt gegeben wurde und nicht der GmbH. Bei einem Formwechsel kann ein Bescheid auch noch an den formwechselnden Rechtsträger, d.h. an den bisherigen Rechtsträger (KG), bekannt gegeben werden und muss nicht dem Rechtsträger neuer Form, d.h. der GmbH, bekannt gegeben werden. Bei einem Formwechsel ändert sich zwar die Rechtsform – im Streitfall wurde aus einer KG eine GmbH. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt aber unverändert. Wenn das Finanzamt nach einem Formwechsel einen Steuerbescheid noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten Rechtsform bekannt gibt, ist dies nur eine unrichtige Bezeichnung, die unschädlich ist. Adressat ist die Gesellschaft, deren Identität sich nicht geändert hat. Da der an die KG gerichtete Bescheid vom 8.4.2015 wirksam war und eine Steuerbefreiung feststellte, durfte das Finanzamt hiervon nicht mehr abweichen und nun Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH festsetzen. Der Bescheid vom 8.4.2015 war in materieller Bestandskraft erwachsen und hätte nur noch aufgrund einer Korrekturnorm geändert werden dürfen. Eine Korrekturnorm gab es jedoch nicht. Insbesondere war der Formwechsel keine neue Tatsache, sondern dem Finanzamt bereits bei Erlass des Bescheids am 8.4.2015 bekannt. Hinweise: Es konnte auch keine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses erfolgen. Denn wenn als Ereignis der Formwechsel vom 29.8.2012 angesehen werden sollte, so lag dieses Ereignis bereits bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am 8.4.2015 vor und konnte daher nicht rückwirkend sein. Bei einem Formwechsel wird nur das „Rechtskleid“ der Gesellschaft ausgetauscht. Die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert sich nicht. Daher löst ein Formwechsel grundsätzlich auch keine Grunderwerbsteuer aus, kann allerdings zu einer Verletzung sog. Vorhalte- oder Nachhaltefristen führen. Auf die Frage, ob der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 rechtmäßig war, kam es nicht an, da dieser Bescheid wirksam geworden war und nicht mehr geändert werden konnte. Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2024 – II R 33/22; NWB

  • Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Zwar unterliegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht gilt aber nicht für die stillen Reserven desjenigen Betriebsvermögens, das erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung oder danach gebildet wird. Hintergrund: Eine Kapitalgesellschaft kann in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt werden. Wird aber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Gewinn aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin ist die B-GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel von der A-GmbH zum 31.12.2009 hervorging. Alleingesellschafter der A-GmbH war der B, der der A-GmbH ein Grundstück verpachtet hatte; somit bestand bis zum Formwechsel eine sog. Betriebsaufspaltung, die dazu führte, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des B gehörte. Ab dem 1.1.2010 wurde das Grundstück der B-GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen, so dass es nunmehr sog. Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG war. B veräußerte im April 2011 seinen Mitunternehmeranteil sowie sein Grundstück an den H. Das Finanzamt unterwarf nicht nur den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils, sondern auch den Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks der Gewerbesteuer. Die B-GmbH & Co. KG wehrte sich gegen die gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer. Denn nach der gesetzlichen Regelung wird im Fall eines vorherigen Formwechsels in eine Personengesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei der Gewerbesteuer erfasst, wenn die Veräußerung – wie im Streitfall – innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt. Diese Regelung erfasst aber nicht den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks. Zwar gehörte das Grundstück seit dem 1.1.2010 zum Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG. Es ist aber erst im Zuge der Umwandlung, nämlich zum 1.1.2010, Betriebsvermögen geworden. Die gesetzliche Regelung gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für den Verkauf von Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet worden ist. Erfasst werden nur die stillen Reserven von Betriebsvermögen, das bereits vor der Umwandlung vorhanden war. Die gesetzliche Regelung soll nämlich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten GmbH dadurch unterlaufen wird, dass die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, bei der der Verkauf bzw. die Aufgabe des Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, und der Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil erst nach der vollzogenen Umwandlung veräußert oder aufgegeben wird. Diese Gefahr besteht bei neugebildetem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder sogar erst nach erfolgter Umwandlung von der Personengesellschaft gebildet wird, nicht. Denn das neu gebildete Betriebsvermögen (Grundstück) war nie Teil des übergegangenen Vermögens der Kapitalgesellschaft (sog. statisches Vermögen). Da das Grundstück vor der Umwandlung weder zum Betriebsvermögen der umgewandelten A-GmbH noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden B-GmbH & Co. KG gehörte, werden die stillen Reserven des Grundstücks gewerbesteuerlich nicht erfasst. Hinweise: Zwar gehörte das Grundstück vor der Umwandlung zum Besitzunternehmen des B, da es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die A-GmbH überlassen wurde. Dies war aber ein anderer Betrieb als die beiden Betriebe der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger, der A-GmbH und der B-GmbH & Co. KG. Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Finanzverwaltung. Die stillen Reserven aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG werden hingegen gewerbesteuerlich erfasst, weil der Verkauf des Anteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt ist. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 20/21; NWB

  • Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

    Entstehen einem Geschäftsführer, gegen den wegen Untreueverdachts ermittelt wird, Strafverteidigerkosten, kann er diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Untreueverdacht nicht bestätigt. Die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht mit der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängt. Hintergrund: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten abziehbar.Sachverhalt: Der Kläger war in drei Konzerngesellschaften der X-AG als Geschäftsführer und angestellter Syndikusanwalt tätig. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt, weil der Kläger nachteilige Verträge für die Konzerngesellschaften abgeschlossen haben soll, die den U begünstigt haben sollen, der wiederum den Kläger bestochen haben soll. Im Jahr 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Dem Kläger entstanden für die Strafverteidigung Kosten in Höhe von ca. 67.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt: Die Strafverteidigerkosten waren als Werbungskosten absetzbar, da sie durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt veranlasst waren. Zwar wird nach der Rechtsprechung die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten nur dann bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, weil er z.B. einen Einkäufer seines Arbeitgebers bestochen hat. Wurde die Straftat hingegen nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen, werden die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt und Waren stiehlt, um sich privat zu bereichern. Diese Grundsätze gelten im Streitfall jedoch nicht, weil es tatsächlich gar keine Straftat gab, sondern nur einen Tatverdacht, der sich nicht bestätigt hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Tatverdacht einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies war vorliegend zu bejahen, weil dem Kläger ein berufliches Fehlverhalten beim Abschluss von Verträgen seiner Arbeitgeberin vorgeworfen wurde. Hinweise: Dem FG zufolge ist entscheidend, dass es keine Straftat des Klägers gab. Eine private Bereicherung, die es bei einer Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Betätigung gibt, schied damit aus. Hätte der Kläger hingegen die ihm vorgeworfene Untreue tatsächlich begangen, wäre dies aufgrund der privaten Bereicherung des Klägers eine Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit gewesen – und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit –, so dass die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten absetzbar gewesen wären. Sofern ein Werbungskostenabzug ausscheidet, kann geprüft werden, ob ein Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Allerdings verlangt das Gesetz für die Abziehbarkeit von Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten), dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung für den Abzug von Strafverteidigerkosten ist grundsätzlich nicht erfüllt. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E, rechtskräftig; NWB

  • Steuerabzug für ausländische Künstler

    Steuerabzug für ausländische Künstler

    Eine ausländische Konzertdirektion, die ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagiert, ist gesetzlich zum Steuerabzug (im Streitjahr waren dies 25 %) verpflichtet und muss die Steuer vom Honorar einbehalten und abführen. Die Verpflichtung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das ausländische Künstlerensemble keine Gewinnerzielungsabsicht habe, weil es ohne Subventionen nicht tätig werden könne, und daher in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Hintergrund: Treten Künstler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland auf, sind sie aufgrund ihres Auftritts in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Auftraggeber, der sog. Vergütungsschuldner, ist gesetzlich verpflichtet, vom Honorar eine Steuer in Höhe von grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer einzubehalten. Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die im Zeitraum 1996 bis 1999 ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagierte. Nachdem die Klägerin den Steuerabzug nicht vorgenommen hatte, erließ das Finanzamt im Jahr 1999 Haftungsbescheide und schätzte den Steuerabzug. Die Klägerin machte anschließend Angaben zu den gezahlten Honoraren, die zu einer Reduzierung des Steuerabzugs führten. Sie klagte gleichwohl gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Künstler bzw. Künstlergruppen seien ohne Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Haftungsbescheid ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Vergütungsschuldner (die Klägerin) keinen Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung des Honorars vornimmt. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht auch für einen Vergütungsschuldner, der in Deutschland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Es genügt, wenn er Honorare an Künstler für einen Auftritt in Deutschland zahlt. Der Inlandsbezug ergibt sich also aus der Tätigkeit des Künstlers in Deutschland. Die engagierten Künstler bzw. Ensembles waren aufgrund ihrer Auftritte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig waren. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nicht deshalb verneint werden, weil die Künstler staatliche Subventionen erhalten haben könnten. Denn Subventionen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Es war auch ermessensfehlerfrei, die Klägerin in Anspruch zu nehmen und nicht die Künstler; denn die Klägerin hatte die Künstler zunächst nicht genannt, so dass das Finanzamt deren Identität nicht feststellen konnte. Die fünfjährige Zahlungsverjährung war noch nicht eingetreten. Denn das Finanzamt hatte auf Antrag der Klägerin bereits unmittelbar nach Erlass der Haftungsbescheide im Jahr 1999 eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, die die Verjährung unterbricht und die erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung im Jahr 2019 endete. Damit begann mit Ablauf des 31.12.2019 erneut eine fünfjährige Zahlungsverjährung. Hinweise: Das Verfahren hat ungewöhnlich lange gedauert, hierfür gab es jedoch Gründe. So wartete das Finanzamt auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage, ob die Haftung des Vergütungsschuldners mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Der EuGH hat dies im Jahr 2006 bejaht, und der BFH hält in der aktuellen Entscheidung die Haftung ebenfalls für vereinbar mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. In der Folgezeit wollte die Klägerin auch noch abwarten, bis die Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH Stellung nimmt, und so erging die Einspruchsentscheidung erst im Jahr 2019. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte des Künstlers nach einem sog. Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Der Künstler kann aber eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt beantragen und sich die ggf. einbehaltene und abgeführte Steuer erstatten lassen. Von der Bemessungsgrundlage (Honorar) können unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsausgaben des Künstlers, die dieser nachweist, abgezogen werden. In diesem Fall beläuft sich der Steuerabzug auf 30 %, wenn der Künstler eine natürliche Person, anderenfalls auf 15 %, wenn der Künstler eine Kapital- oder Personengesellschaft ist.Quelle: BFH, Urteil vom 25.10.2023 – I R 35/21; NWB

  • Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft kann nur das im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen der übertragenden Personengesellschaft mit dem Einkommen der übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Es kann aber nicht der Verlust der übertragenden Gesellschaft, der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt worden ist, mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft, den sie bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt hat, verrechnet werden. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen werden. Es wird dann ein Übertragungsstichtag in der Vergangenheit gewählt, der höchstens acht Monate zurückliegen darf. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Neben der Klägerin gab es noch die H-GmbH & Co. KG, an der dieselben Gesellschafter beteiligt waren wie an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2015 wurde das Vermögen der H-GmbH & Co. KG auf die Klägerin rückwirkend zum 31.12.2014 verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 30.7.2015. Die Klägerin gab für 2014 eine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ab; in dieser verrechnete sie ihren Gewinn, den sie im Jahr 2014 erzielt hatte, mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG, den diese im Jahr 2014 erzielt hatte. Das Finanzamt stellte hingegen nur den Gewinn der Klägerin fest, ohne diesen mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG des Jahres 2014 zu verrechnen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Gewinns der Klägerin mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG im Jahr 2014. Zwar ist die Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2014 erfolgt. Die Rückwirkung führt aber lediglich dazu, dass das von der H-GmbH & Co. KG im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen vom 1.1.2015 bis 29.7.2015 – dies war der Tag vor der Eintragung im Handelsregister, an dem die Verschmelzung zivilrechtlich wirksam wurde – bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Die Rückwirkung führt nicht dazu, dass das Einkommen vor Ablauf des Übertragungsstichtags (31.12.2014, 24.00 Uhr) der übernehmenden Personengesellschaft (Klägerin) zugerechnet wird. Der bis zum Ablauf des Übertragungsstichtags erzielte Verlust der H-GmbH & Co. KG ist daher noch der H-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h. mit Ablauf des 31.12.2014, und damit ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (1.1.2015), der dem steuerlichen Übertragungsstichtag folgt, zu einer Ergebniszurechnung kommt. Bedeutung hat der steuerliche Übertragungsstichtag aber für die Entstehung des Einbringungsgewinns und ggf. eines Einbringungsfolgegewinns. Diese Gewinne muss die übernehmende Personengesellschaft im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags, also 2014, versteuern. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21; NWB

  • Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern aufmerksam.In den Mails wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.Hinweis:Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern online; NWB

  • Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Zwar kann auch die Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile, die sich im Privatvermögen befinden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies setzt jedoch voraus, dass entweder der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war oder aber der vorherige Anteilsinhaber, der die Anteile unentgeltlich übertragen hatte, innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Die Prüfung, ob eine wesentliche Beteiligung des vorherigen Anteilsinhabers bestand, ist veranlagungszeitraumbezogen durchzuführen, so dass es auf die Wesentlichkeitsgrenze in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum ankommt. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hat der Gesellschafter die Anteile unentgeltlich erworben, führt der Verkauf der Anteile mit Gewinn ebenfalls zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der vorherige Anteilsinhaber, der die Anteile unentgeltlich übertragen hat, wesentlich beteiligt war. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt seit 2001 bei 1 % und lag bis einschließlich 2000 bei 10 %.Sachverhalt: Ursprünglich war M bis Dezember 2000 an der AG mit 1,04 % beteiligt. Sie übertrug im Dezember 2000 die Hälfte ihrer Beteiligung, d.h. 0,52 %, zu einem Preis von 650.000 DM an ihre Tochter T. Der Kaufpreis entsprach zu 60 % dem tatsächlichen Wert, so dass die Übertragung zu 40 % unentgeltlich erfolgte. T verkaufte ihre Beteiligung (0,52 %) im Jahr 2002 zum Preis von 2,75 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn im Umfang von 40 % als gewerbliche Einkünfte, soweit T die Aktien also unentgeltlich erworben hatte. Hieraus ergab sich ein Gewinn von ca. 447.000 €. T begehrte eine Minderung des Gewinns auf ca. 425.000 €, weil sie den vom Finanzamt angesetzten gemeinen Wert für überhöht hielt.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, weil er den Verkauf für überhaupt nicht steuerpflichtig hielt: Der Verkauf durch T im Jahr 2002 war nicht steuerpflichtig. Denn T selbst war in den letzten fünf Jahren nicht wesentlich beteiligt gewesen. Sie hatte die Beteiligung erst im Jahr 2000 erlangt und war seitdem durchgängig mit lediglich 0,52 % beteiligt, nicht aber mit mindestens 1 % (in den Jahren 2001 und 2002) bzw. 10 % (im Jahr 2000). Da T die Anteile im Umfang von 40 % unentgeltlich erlangt hatte, wäre die Steuerbarkeit auch dann zu bejahen, wenn M innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt gewesen wäre. Die Prüfung einer wesentlichen Beteiligung der M innerhalb des Fünfjahreszeitraums muss aber veranlagungszeitraumbezogen erfolgen. Das heißt, es ist anhand der in den fünf Jahren jeweils geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu prüfen, ob M in einem der Jahre wesentlich beteiligt war. Bis einschließlich 2000 galt eine Wesentlichkeitsgrenze von 10 %, die M nicht erreicht hat, da sie bis einschließlich 2000 nur mit 1,04 % beteiligt war. Seit 2001 galt eine Wesentlichkeitsgrenze von 1 %, die M ebenfalls nicht erreicht hat, da sie nur mit 0,52 % beteiligt war. Hinweise: Obwohl der Verkauf nicht steuerpflichtig war, muss die T einen Gewinn von ca. 427.000 € versteuern. Denn sie hatte nur einen Klageantrag auf Minderung des Gewinns auf 427.000 € gestellt. Der BFH durfte über diesen Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hinausgehen. Hätte T beantragt, dass kein Gewinn zu berücksichtigen ist, hätte sie in vollem Umfang gewonnen und müsste ihren Gewinn nicht versteuern. Zu beachten ist aber, dass seit 2009 auch ein Gewinn aus Anteilsverkäufen im Fall einer nicht wesentlichen Beteiligung versteuert werden muss, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Streitfall betraf jedoch das Jahr 2002. Der Fall hatte beim BFH lange geruht, weil der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze abgewartet hat. Befindet sich die Beteiligung an einer GmbH im Betriebsvermögen, ist ein Gewinn aus dem Verkauf in jedem Fall steuerpflichtig, weil es dann nicht auf die Beteiligungshöhe ankommt. Der Gewinn ist dann entweder zu 40 % steuerfrei, wenn der Verkäufer ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, oder aber zu 95 % steuerfrei, wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft ist. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 9/23; NWB

  • Handelsrechtliche Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen erhöht

    Handelsrechtliche Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen erhöht

    Der Gesetzgeber hat die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, die für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KG und Genossenschaften gelten, um ca. 25 % erhöht. Dies kann zu einer Einstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit zu einer Entlastung bei der Aufstellungs-, Prüfungs- oder Offenlegungspflicht führen.Hintergrund: Im Handelsrecht werden Kapitalgesellschaften in bestimmte Größenklassen eingeteilt: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen gelten auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie z.B. die GmbH & Co. KG und für Genossenschaften. Bedeutung hat die Einstufung etwa für die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts oder aber z.B. für die Pflicht zur Abschlussprüfung. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung: Kleinstkapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu450.000 €900.000 €10alt350.000 €700.000 €10 Kleine Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu7,5 Mio. €15 Mio. €50alt6 Mio. €12 Mio. €50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu25 Mio. €50 Mio. €250alt20 Mio. €40 Mio. €250 Bei einem Konzern ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, künftig befreit, wenn entweder am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 Mio. € (bislang 24 Mio. €); die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 Mio. Euro (bislang 48 Mio. €); das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert); oder am Abschlussstichtag eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 Mio. € (bislang 20 Mio. €); die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 Mio. € (bislang 40 Mio. €); das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert).Hinweis: Die neuen Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, also erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Allerdings dürfen Unternehmen die neuen Schwellenwerte schon auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anwenden, d. h. im Regelfall zum 31.12.2023.Nach Ansicht des Gesetzgebers werden ca. 52.000 Unternehmen von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren. Für große Kapitalgesellschaften, große GmbH & Co. KG und große Genossenschaften ergeben sich aber keine Erleichterungen. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.Quelle: Änderung der §§ 267, 267a und 293 HGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024, BGBl. 2024 I Nr. 120; NWB

  • Steuerliche Maßnahmen für vom Hochwasser Betroffene

    Steuerliche Maßnahmen für vom Hochwasser Betroffene

    Die Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg und des Saarlandes haben anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte Mai/Anfang Juni umfangreiche steuerliche Erleichterungen für Betroffene beschlossen und entsprechende Katastrophenerlasse veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Erlass aus Bayern in Kürze folgt.Die Erlasse beinhalten ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.Hinweise: Betroffene können sich direkt an die jeweils zuständigen Finanzämter wenden.Den Katastrophenerlass des Landes Baden-Württemberg können Sie hier abrufen, den des Saarlandes hier.Quellen: FinMin Baden-Württemberg online, Saarländisches FinMin, Pressemitteilung v. 27.5.2024; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 3.6.2024 – 3.6.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0487748); NWB