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Kategorie: Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand im elterlichen Haus

    Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand im elterlichen Haus

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass er sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt; diese Beteiligung muss nicht durch laufende Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht werden. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2015 in B und hatte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern in X auf; der Kläger hatte in X auch seinen privaten Lebensmittelpunkt. Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder B, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 €. Außerdem überwies er im Dezember 2015 auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung in B sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung am Haushalt in X nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in X bei seinen Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte, dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss überlassen hatten. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war. In X befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt. Ferner hat sich der Kläger an den Kosten der Lebensführung in X beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z.B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge. Der Kläger hat sich an dem im Obergeschoss bestehenden Haushalt bereits dadurch beteiligt, dass er Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € eingekauft hat. Auf die Kosten, die für den Haushalt der Eltern im Erdgeschoss entstanden sind, kommt es nicht an, weil das Erdgeschoss nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Hinweise: Das Urteil ist positiv für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern es genügen Einmalzahlungen. Ebenso wenig fordert der BFH einen Mindestbetrag oder eine Miete; allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Auf die Zahlungen des Klägers für die „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie für die neuen Fenster kam es im Ergebnis nicht an, weil bereits die Zahlungen für die Lebensmittel und Getränke ausreichend waren, um eine Beteiligung an den Haushaltskosten anzunehmen.Arbeitnehmer können einen eigenen Hausstand dadurch unterhalten, dass sie einen gemeinsamen Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil führen (sog. Mehrgenerationenhaushalt). Dies ist insbesondere bei älteren Arbeitnehmern der Fall, die wirtschaftlich bereits selbständig sind; hier kann man davon ausgehen, dass sie die Führung des elterlichen Haushalts maßgeblich mitbestimmen und daher einen eigenen Hausstand unterhalten. Im Streitfall bestand kein Mehrgenerationenhaushalt, weil es im Erd- und im Obergeschoss zwei getrennte Haushalt gab: einen der Eltern und einen der Brüder. Quelle: BFH, Urteil v. 12.1.2023 – VI R 39/19; NWB

  • Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Wird in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid zugleich auch der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben, ist in einem anschließenden Einspruch gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht zugleich auch ein Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu sehen. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung der Lohnsteuer bestandskräftig wird und nicht mehr geändert werden kann. Hintergrund: Lohnsteuer-Anmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und können daher bis zum Eintritt der Verjährung unproblematisch geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber ausdrücklich aufgehoben werden, so dass er damit entfällt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vollständig ab, kann gegen ihn ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und gab Lohnsteuer-Anmeldungen ab, die sowohl Fehler zu seinen Gunsten als auch Fehler zu seinen Ungunsten enthielten. Die Fehler wurden zunächst nicht bemerkt, so dass die Lohnsteuer-Anmeldungen als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten. Es kam dann zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung, in der der Prüfer verschiedene Reisekostenerstattungen beanstandete, die der Kläger zu Unrecht als lohnsteuerfrei behandelt hatte. Das Finanzamt erließ am 31.10.2012 aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide gegen den Kläger: Ein Haftungsbescheid enthielt ein Leistungsgebot, d.h. eine Zahlungsaufforderung, der andere Haftungsbescheid enthielt kein Leistungsgebot. In dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot hob das Finanzamt zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Der Kläger legte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die beiden Haftungsbescheide ein. Nachdem das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid mit Leistungsgebot beendet worden war, stellte der Kläger fest, dass er zu viel Lohnsteuer angemeldet hatte. Er beantragte nun die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu seinen Gunsten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar können Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich jederzeit geändert werden, weil sie kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung war vom Finanzamt aber im Haftungsbescheid mit Leistungsgebot aufgehoben worden. Der Kläger hatte gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung keinen Einspruch eingelegt, sondern nur gegen die Haftungsbescheide. Da sich der Wortlaut des Einspruchsschreibens und auch die Begründung des Einspruchs nur auf die Lohnsteuer-Haftungsbescheide bezog, kann der Einspruch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten wollte. Hinweise: Dem Kläger half es nicht, dass die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot erfolgt war, den der Kläger angefochten hatte. Denn es handelte sich um einen sog. Sammelbescheid, der zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthielt: zum einen den vom Kläger angefochtenen Haftungsbescheid und zum anderen die nicht angefochtene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Kläger hätte seinen Einspruch also auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten müssen; er hätte dann uneingeschränkt alle Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuerfestsetzung vorbringen können. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 13/21; NWB