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Kategorie: Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber

    Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist. Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer. Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein. Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem Steuerschuldner und einem Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss, zu unterscheiden ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen. Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt. Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24; NWB

  • Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

    Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden. Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nutzbar zu machen. Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die „Spielerlaubnis“ ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren. Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt. Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss. Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB

  • Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

    Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

    Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam es nicht an. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung). Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet. Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll. Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat. Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24; NWB

  • Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

    Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

    Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären. Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden. Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen. Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen. Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte. Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet. Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind. Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24; NWB

  • Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell

    Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell

    Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt. Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers wahrscheinlich ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen Bezüge zu zahlen. Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle, also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die leitenden Angestellten ein Anspruch auf eine Freistellungsphase. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist. Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung vorzunehmen. Ferner war hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin von den leitenden Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog. Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu erfüllen sind. Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers berücksichtigt. Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB

  • Recht

    Entlastungsprämie kommt vorerst nicht

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden. Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB

  • Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften

    Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften

    Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. Das bedeutet konkret: Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen. Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann. Was bedeutet das für Steuerpflichtige? Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten. Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen. Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB

  • Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte. Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war. Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel. Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB

  • Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

    Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

    Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €. Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung, da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte; die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich. Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu. Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen. Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt werden. Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt abziehbar, wenn sie notwendig ist. Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; NWB

  • Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung

    Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt: R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste. Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt. Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB