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  • Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

    Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

    Erhält ein Nießbrauchsberechtigter von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen gehören, eine Abfindung für die Aufhebung des Nießbrauchs, ist dies für den Nießbrauchsberechtigten nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist er dann, wenn ihm neben dem Gewinnbezugsrecht auch die sog. Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zustehen.Hintergrund: Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum auf einen anderen und behält sich das Nießbrauchsrecht vor, so dass ihm weiterhin die Erträge zustehen, während der neue Eigentümer keine Erträge erhält. In der Regel wird der Vorbehaltsnießbrauch bei Schenkungen an nahe Angehörige, insbesondere Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, eingesetzt.Sachverhalt: Die Klägerin war an der Z-GmbH beteiligt. Sie übertrug im Jahr 2012 ihre Beteiligung unentgeltlich auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt sie sich den Nießbrauch an der Beteiligung vor; allerdings stand ihr nach dem Nießbrauch nur das Gewinnbezugsrecht zu, nicht jedoch auch das Stimmrecht. Im Jahr 2018 wollte der Sohn die Beteiligung veräußern, und zwar ohne Belastung mit dem Nießbrauchsrecht der Klägerin. Daher hoben der Sohn und die Klägerin das Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin auf. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als nachträgliche Einkünfte aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit der Abfindung und gab der Klage statt: Bei der Abfindung handelte es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Kapitaleinnahmen, d.h. für Dividenden. Zwar sind nach dem Gesetz Entschädigungen steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Dies setzt aber voraus, dass die entgangenen oder entgehenden Einnahmen steuerpflichtig gewesen wären. Dies war im Streitfall zu verneinen. Die Klägerin musste die Dividenden seit 2012 nicht mehr versteuern, da die Dividenden ihrem Sohn als Anteilseigner zuzurechnen waren. Dem Nießbrauchsberechtigten von GmbH-Anteilen sind Dividenden nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht innehat. Denn nur dann kann der Nießbrauchsberechtigte entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, so dass er einem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichsteht. Der Klägerin standen die Mitverwaltungsrechte aber nicht zu, sondern nur das Gewinnbezugsrecht. Damit waren die Dividenden seit 2012 dem Sohn zuzurechnen, so dass die Abfindung keine Entschädigung für von der Klägerin zu versteuernde Dividenden sein konnte. Die Abfindung führte auch nicht zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zwar wird der Verkauf von GmbH-Anteilen bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Jahr 2018, als die Abfindung gezahlt wurde, konnte die Klägerin aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der Z-GmbH auf ihren Sohn übertragen. Denn der Sohn hatte bereits im Jahr 2012 das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2018 nicht mehr das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen, da sie keine Mitverwaltungsrechte hatte. Hinweise: Der BFH erkennt einen Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen steuerlich nur dann an, wenn der Nießbrauchsberechtigte neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erhält; in diesem Fall muss der Nießbrauchsberechtigte die Dividenden versteuern, so dass auch eine spätere Abfindung steuerpflichtig wäre. Beschränkt sich der Nießbrauch jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht, sind die Dividenden vom Anteilseigner – und nicht vom Nießbrauchsberechtigten – zu versteuern. Eine Abfindung ist dann nicht steuerbar. Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2024 – IX R 5/24; NWB

  • Unentgeltliche Abgabe selbst produzierter Wärme durch Unternehmer an anderen Unternehmer

    Unentgeltliche Abgabe selbst produzierter Wärme durch Unternehmer an anderen Unternehmer

    Gibt ein Unternehmer selbst erzeugte Wärme unentgeltlich an einen anderen Unternehmer ab, stellt dies eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (Entnahme) dar, die umsatzsteuerbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für einen Zweck verwendet, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Entnahme liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen, z.B. für private Zwecke oder als unentgeltliche Zuwendung. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie Strom und Wärme produzierte. Den Strom speiste die Klägerin gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz ein. Die Wärme überließ sie zwei Unternehmen: zum einen an den Unternehmer A, der die Wärme zur Trocknung von Holz in Containern verwendete, und zum anderen an den Landwirt B, der mit der Wärme seine Spargelfelder beheizte. Zwar sollten sowohl A und B eine Vergütung an die Klägerin zahlen; tatsächlich stellte die Klägerin aber weder A noch B ein Entgelt in Rechnung und bekam daher auch kein Geld von den beiden Unternehmern. Die Klägerin erhielt aber vom Stromnetzbetreiber einen sog. Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von ca. 85.000 €. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Überlassung der Wärme eine Entnahme und setzte Umsatzsteuer auf der Grundlage der Selbstkosten der Klägerin fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine umsatzsteuerbare Entnahme: Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an einen anderen Unternehmer für dessen wirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Entnahme dar. Die Klägerin hatte kein Entgelt für die Wärme erhalten. Auch der KWK-Bonus war kein Entgelt für die Wärmelieferung, da er nur für den eingespeisten Strom gezahlt wurde. Für die Beurteilung als Entnahme kommt es nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für sein Unternehmen nutzt und ob er die Wärme in einem Unternehmensbereich einsetzt, für den er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Die Klägerin wäre nämlich gar nicht ohne Weiteres in der Lage, den umsatzsteuerlichen Status von A und B, insbesondere deren Vorsteuerberichtigung, zu überprüfen. Die weitere Voraussetzung einer umsatzsteuerbaren Entnahme war ebenfalls erfüllt, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug bezüglich der Anschaffungskosten ihres Kraftwerks berechtigt gewesen war. Anderenfalls wäre eine Umsatzsteuer auf die Entnahme nicht gerechtfertigt. Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme sind die Selbstkosten anzusetzen. Zwar ist vorrangig der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen; dies gilt aber nur dann, wenn für die Klägerin ein Einkauf von Wärme möglich gewesen wäre. Die Klägerin hätte Wärme aber nicht einkaufen können, da sie nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen war. Hinweise: Zu den Selbstkosten gehören nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten für die Wärme, sondern auch Kosten, die nur mittelbar der Herstellung bzw. Erzeugung zurechenbar sind, z.B. Finanzierungskosten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mit Vorsteuer belastet waren. Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entnahme bejaht hatte. Der BFH ist mit seinem aktuellen Urteil nun dem EuGH gefolgt. Quelle: BFH, Urteil v. 4.9.2024 – XI R 15/24 (XI R 17/20); NWB

  • Überhöhte Bescheinigung einer GmbH über Einlagenrückgewähr

    Überhöhte Bescheinigung einer GmbH über Einlagenrückgewähr

    Stellt eine GmbH eine überhöhte Bescheinigung über eine Einlagenrückgewähr aus, haftet sie verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Betrag entfällt. Das Finanzamt darf daher gegenüber der GmbH nur einen Haftungsbescheid erlassen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid. Hintergrund: Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner führt bei den Anteilseignern zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Die Kapitalgesellschaft muss auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer einbehalten, anmelden und abführen. Anders ist dies bei einer sog. Einlagenrückgewähr, d.h. bei der Rückzahlung von Einlagen, die der Anteilseigner in einem früheren Jahr geleistet hat; diese können grundsätzlich steuerfrei zurückgewährt werden. Die Höhe der Einlagen ergibt sich aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto, das durch einen Bescheid jährlich festgestellt wird. Solange aber ein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, gilt dieser als ausgeschüttet und muss versteuert werden. Soweit kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, sind für die Steuerfreiheit bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. So muss die Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung über die Einlagenrückgewähr, die Angaben zum Anteilseigner, zur Höhe der Einlagenrückgewähr und zum Tag enthält, ausstellen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, für die das Finanzamt zum 31.12.2005 ein steuerliches Einlagekonto in Höhe von ca. 55 Mio. € festgestellt hatte. Die beiden Gesellschafter der GmbH beschlossen am 30.8.2006 eine Ausschüttung in Höhe von ca. 42 Mio. €, die aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden und daher bei den beiden Gesellschaftern in vollem Umfang steuerfrei sein sollte. Die GmbH erteilte beiden Gesellschaftern am 4.9.2006 jeweils eine Bescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von jeweils ca. 21 Mio. €. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass am 31.12.2005 doch ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von ca. 12 Mio. € zur Verfügung gestanden hatte. Damit war die Bescheinigung der Klägerin überhöht; die Klägerin berichtigte die Bescheinigungen jedoch nicht. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin und setzte Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,2 Mio. € zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, weil das Finanzamt nur einen Haftungsbescheid hätte erlassen dürfen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid: Die Voraussetzungen eines Haftungsbescheids lagen vor. Soweit die GmbH über einen ausschüttbaren Gewinn zum 31.12.2005 verfügte, war eine Einlagenrückgewähr nicht möglich. Die GmbH hätte daher nur eine niedrigere Einlagenrückgewähr bescheinigen dürfen. Die Rechtsfolge einer überhöhten Bescheinigung ist der Erlass eines Haftungsbescheids. Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf ein mögliches Verschulden der GmbH nicht an. Vielmehr ist der Haftungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn die GmbH unverschuldet eine überhöhte Bescheinigung ausgestellt hat. Das Finanzamt hat aber keinen Haftungsbescheid erlassen, sondern nur einen Nachforderungsbescheid, mit dem es Kapitalertragsteuer gegenüber der Klägerin festgesetzt hat. Ein Nachforderungsbescheid ist bei einer überhöhten Bescheinigung nicht zulässig. Hinweise: In den meisten Fällen im Bereich der Kapitalertragsteuer kann sich das Finanzamt zwischen einem Nachforderungsbescheid und einem Haftungsbescheid entscheiden. Der Fall einer überhöhten Bescheinigung ist jedoch eine Ausnahme, da hier nur ein Haftungsbescheid zulässig ist. Die Klage hatte aus rein formellen Gründen Erfolg, weil sich das Finanzamt für die falsche Form des Bescheids (Nachforderungsbescheid statt Haftungsbescheid) entschieden hatte. Die überhöhte Bescheinigung führt dazu, dass das Finanzamt des jeweiligen Gesellschafters die Zahlung durch die GmbH als Einlagenrückgewähr behandeln und damit steuerfrei belassen wird. Um dies zu verhindern, hätte die Klägerin die Bescheinigung berichtigen können. Dies hat die Klägerin aber unterlassen.Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2024 – VIII R 35/20; NWB