Aktuelles
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Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld in der Schweiz
Schulgeld für eine Privatschule in der Schweiz ist nicht als Sonderausgabe abziehbar. Denn Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug ist, dass die Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt. Hintergrund: 30 % des Schulgelds, maximal 5.000 €, sind als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder im EWR liegt. Außerdem muss die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird. Der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallende Teil des Schulgelds ist nach dem Gesetz nicht als Sonderausgabe abziehbar. Sachverhalt: Der Kläger ist Deutscher und wohnte im Streitjahr 2020 mit seiner Familie in der Schweiz. Er erzielte in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger sowie freiberuflicher Tätigkeit. Sein im Jahr 2016 geborener Sohn S besuchte ab Januar 2020 einen Privatkindergarten mit Primarschule in der Schweiz; S war im Januar 2020 noch keine vier Jahre alt. Der Kläger machte das Schulgeld in Deutschland als Sonderausgaben geltend, welches das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug als Sonderausgaben setzt voraus, dass es sich um eine Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. Die Schweiz gehört jedoch weder zur EU noch zum EWR. Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht aus dem mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das FZA untersagt eine steuerliche Ungleichbehandlung, wenn diese allein wegen des Wohnsitzwechsels von Deutschland in die Schweiz erfolgt. Hätte der Kläger aber mit seiner Familie in Deutschland gelebt, hätte er ebenfalls keine Sonderausgaben geltend machen können. Denn S war im Streitjahr 2020 noch gar nicht schulpflichtig. Der Sonderausgabenabzug ist aber erst mit dem Beginn der Schulpflicht möglich. Hinweise: Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass das Kind schulpflichtig sein muss; allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Schulpflicht gefordert. Denn anderenfalls käme es zu einer Benachteiligung derjenigen Eltern, die ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten schicken und die dafür entstehenden Kosten nicht absetzen können.Außerdem ist der Teil des Schulgelds, der auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt, nach dem Gesetz nicht absetzbar; bei noch nicht schulpflichtigen Kindern steht aber die Betreuung im Vordergrund. Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 – 8 K 2742/22 E; NWB
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Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft
Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel. Hintergrund: Besitzt eine Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar ausgetauscht wurde. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015 übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 % an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei, weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt blieben. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte die Grunderwerbsteuerbarkeit: Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt, weil A und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt blieben. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt: 90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt. Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt. Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen) Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar. Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen, aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter nicht hinzugekommen sind. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 16/22; NWB
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Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler
Ein Gebrauchtwagenhändler kann seine Umsätze nicht der Differenzbesteuerung unterwerfen, wenn er nicht nachweist, dass er die Kfz von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat, erworben hat. Auf Vertrauensschutz kann er sich nur berufen, wenn er bei Erwerb der gebrauchten Kfz gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt.Hintergrund: Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer, also nicht der gesamte Netto-Verkaufserlös. Die Differenzbesteuerung ist u.a. für Kfz-Händler möglich, die Gebrauchtwagen von Privatpersonen – und damit ohne Umsatzsteuer – ankaufen und anschließend an Privatpersonen verkaufen; zulässig ist die Differenzbesteuerung auch dann, wenn der Kfz-Händler das Kfz von einem Kleinunternehmer erwirbt oder wenn der Verkäufer die Differenzbesteuerung angewendet hat. Aufgrund der Differenzbesteuerung mindert sich die Umsatzsteuer und damit der Brutto-Endverkaufspreis für den privaten Käufer. Sachverhalt: Der Kläger war Gebrauchtwagenhändler und erwarb im Jahr 2014 29 Kfz von angeblichen Privatverkäufern. Dabei wurden die üblichen Musterverträge für Privatpersonen verwendet. Jedoch waren die Verkäufer nicht mit dem letzten eingetragenen Kfz-Halter identisch, und dem Kläger wurde keine Verkaufsvollmacht des zuletzt eingetragenen Kfz-Halters vorgelegt. Darüber hinaus erwarb der Kläger noch weitere 22 Kfz, in denen jedoch die Fahrgestellnummern nicht stimmten und deshalb nicht vom Kraftfahrtbundesamt ermittelt werden konnten. Der Kläger wollte auf die Verkäufe sämtlicher Kfz die Differenzbesteuerung anwenden. Das Finanzamt erkannte die Differenzbesteuerung nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Differenzbesteuerung war nicht anwendbar, so dass aus den Brutto-Erlösen, die der Kläger beim Verkauf der Kfz erzielte, die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen war. Der Kläger hatte die Kfz nicht von Privatpersonen erworben, sondern von Unternehmern. Zwar handelte es sich nach den Kaufverträgen um Verkäufe durch Privatpersonen. Tatsächlich waren die Verkäufer aber nicht mit dem jeweiligen letzten Kfz-Halter identisch. Auch waren die Fahrgestellnummern unzutreffend oder unvollständig. Daher lag der Schluss nahe, dass das Kfz von einer Privatperson an einen (Zwischen-)Händler verkauft worden war, der das Kfz dann als vermeintliche Privatperson an den Kläger verkaufte. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verkäufer der Kfz Kleinunternehmer waren. Hiergegen sprach, dass es sich nach den Kaufverträgen um Verkäufe von Privatpersonen handelte. Ferner sprach nichts dafür, dass die Verkäufer ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen hatten. Denn in diesem Fall hätten sie Rechnungen an den Kläger ausstellen und hierin auf die Differenzbesteuerung hinweisen müssen. Der Kläger konnte sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Der Kläger hat nämlich nicht alle Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Da der Kläger die Verkäufer nicht kannte, hätte er nicht ohne weiteres auf ihre Behauptung, sie seien Privatverkäufer, vertrauen dürfen, sondern sich zumindest die Verkaufsvollmacht des Kfz-Halters vorlegen lassen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen einer für ihn günstigen Regelung nachweisen muss. Es blieb im Streitfall zwar letztendlich unklar, ob die Verkäufer Privatpersonen oder aber Zwischenhändler waren; diese Ungewissheit ging aber zu Lasten des Klägers. Allein die Verwendung von Musterverträgen für Privatpersonen genügt nicht für die Anwendung der Differenzbesteuerung, wenn sich Ungereimtheiten herausstellen wie z.B. die fehlende Identität zwischen dem Verkäufer und dem eingetragenen Kfz-Halter. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 15/21, nv; NWB