Aktuelles
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Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.Hintergrund: Nach dem Gesetz ist eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der Erwerber Vorsteuer geltend machen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die Entgelte fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die Klägerin. Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten. Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands. Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.Hinweise: Die Umsatzsteuer ist im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023 entstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB
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Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens: Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten: Name des Steuerpflichtigen, Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes. Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 :005; NWB
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Verbraucherschutz – Kontenvergleich der BaFin
Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Hierauf macht das BMF aufmerksam.Hintergrund: Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt u.a. vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei das BMF sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.Hinweis:Weiter Informationen zum Thema hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Zum BaFin-Kontenvergleich gelangen Sie hier.Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMF, des BMUV sowie der BaFin v. 14.1.2025; NWB