Aktuelles
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Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ist es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich, dass er sich an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten wird nur dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat, weil er z.B. in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.Sachverhalt: Der 1986 geborene Kläger hatte bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und studierte in den Jahren 2014 bis 2018. Nebenbei war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität in M-Stadt. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der Kläger in B-Stadt; dort wohnte er unentgeltlich in einer Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern. Die Wohnung bestand aus Diele, Küche, Bad/WC sowie zwei Wohnräumen. Seine Eltern wohnten im Untergeschoss des Hauses. Die Wohnungen hatten jeweils einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus. Der Kläger machte eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend und setzte u.a. die Mietkosten für die Zweitwohnung in M-Stadt, Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine doppelte Haushaltsführung des Klägers und erkannte auch die weiteren geltend gemachten Kosten an: Aufwendungen für eine berufliche Zweitausbildung sind – anders als Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung – steuerlich absetzbar. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der Kläger hatte im Haus seiner Eltern eine Wohnung inne, nämlich im Obergeschoss. Es war nicht erforderlich, dass er Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung war; vielmehr genügte es, dass ihm die Wohnung von seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden war. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist hingegen nur dann erforderlich, wenn der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat; denn nur dann gibt es Kosten, an denen er sich „beteiligen“ kann. Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage einer Kostenbeteiligung nicht. Im Streitfall unterhielt der Kläger im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern einen Ein-Personen-Haushalt, da das Obergeschoss ausschließlich ihm zur Verfügung stand. Seine Eltern hielten sich ausschließlich im Erdgeschoss auf. Dafür, dass der Kläger einen Ein-Personen-Haushalt unterhielt, sprach auch der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2014 bereits 28 Jahre alt war und über ein eigenes Einkommen verfügte.Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung in M-Stadt sowie die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ermitteln muss.Wäre der Kläger hingegen in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen, hätte er sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen müssen, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können. Von einer Eingliederung in den elterlichen Haushalt geht man insbesondere dann aus, wenn der Steuerpflichtige gerade seine Ausbildung abgeschlossen hat und nun weiterhin in seinem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt wohnt.Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 12/23; NWB
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Altersvorsorgezulage bei Umwidmung eines Darlehens
Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist im Rahmen des sog. Wohn-Riester begünstigt, wenn es für die Tilgung eines Darlehens verwendet wird, das für die Anschaffung einer Wohnung aufgenommen worden ist und welches später – nach Verkauf dieser Wohnung – für die Anschaffung einer neuen Wohnung umgewidmet worden ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z.B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z.B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.Sachverhalt: Die Kläger hatten 1987 ein Haus in A erworben, das sie mit einem Kredit finanziert hatten. Sie schuldeten den Kredit in den Folgejahren mehrfach um. Im Oktober 2011 verkauften sie das Haus. Sie verwendeten den Kaufpreis im Dezember 2011 zum Erwerb eines Hauses in B, das sie selbst nutzten. Im August 2021 beantragten sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Verwendung ihres gebildeten Altersvorsorgevermögens für die Ablösung eines im Januar 2011 aufgenommenen Darlehens. Dies lehnte die ZfA ab, weil die Kläger das Eigenheim in A nicht mehr bewohnten.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder aber für die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Diese sog. Entschuldungsvariante könnte im Streitfall in Betracht kommen. Das Darlehen muss allerdings unmittelbar für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden. Daher kommt eine unschädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals in Betracht, wenn das Darlehen ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (als Erstobjekt) aufgenommen worden war und später – nach dem Verkauf dieses Erstobjekts – für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus der Systematik des Gesetzes. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt waren. So muss es aufklären, ob das Haus in B eine begünstigte Wohnung darstellte. Das FG muss ferner ermitteln, ob und in welchem Umfang die Kläger das Darlehen, das sie für die Anschaffung für das Haus in A aufgenommen hatten, tatsächlich mehrfach umgeschuldet hatten und ob im Rahmen der jeweiligen Umschuldung das Kapital ohne Zwischenschritt für die begünstigten Zwecke verwendet worden ist. Hinweise: Auch im Einkommensteuerrecht kann eine Umschuldung steuerlich unschädlich sein. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Mietimmobilie mittels Bankdarlehen und verkauft er diese Immobilie, um mit dem Erlös eine neue Mietimmobilie zu erwerben, können die Zinsen für das Bankdarlehen auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden.Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das mietfreie Wohnen im Alter zu ermöglichen.Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 24/23; NWB
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Keine Verpflichtung von Steuerberatern zur elektronischen Klageerhebung vor Erhalt des Registrierungsbriefes
Ein Steuerberater, der ab dem 1.1.2023 für seinen Mandanten Klage beim Finanzgericht erheben wollte, war bis zum Erhalt des Registrierungsbriefs für die Registrierung im „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach“ („beSt“) nicht verpflichtet, die Klage über das „beSt“ einzureichen, sondern konnte diese auch auf herkömmlichem Wege, wie z.B per Post oder Telefax, einreichen. Insbesondere war der Steuerberater nicht gehalten, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs (im sog. Fast-Lane-Verfahren) zu nutzen. Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater ihre Klagen und Anträge für ihre Mandanten beim Finanzgericht nach dem Gesetzeswortlaut über das „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“ („beSt“) einreichen. Hierzu mussten sie sich im „beSt“ registrieren lassen. Allerdings verzögerte sich die Registrierung. Die Bundessteuerberaterkammer teilte daher bereits im Herbst 2022 mit, dass die Registrierungsbriefe nicht vollständig bis zum 31.12.2022 versendet werden können. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs im sog. Fast-Lane-Verfahren bestehe; dies sei allerdings freiwillig. Erst im März 2023 war die Registrierung vollständig abgeschlossen. Sachverhalt: Eine Steuerberaterin erhob für einen Mandanten, den Beschwerdeführer, am 16.1.2023 beim Finanzgericht Klage per Post. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keinen Registrierungsbrief für das „beSt“ erhalten; sie hatte sich auch nicht für die Teilnahme am sog. Fast-Lane-Verfahren entschieden. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht elektronisch über das „beSt“ erhoben, sondern auf dem Postweg eingereicht worden war. Hiergegen legte die Steuerberaterin im Namen des Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Nach einer Anhörungsrüge beim BFH erhob die Steuerberaterin für ihren Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).Entscheidung: Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des FG verletzt den Mandanten in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Gebot auf effektiven Rechtsschutz garantiert jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten sowie die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Daher darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert und die an den Gerichtszugang zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Im Streitfall kam es zum Jahreswechsel 2022/2023 zu einer komplexen Übergangssituation, weil einerseits ab dem 1.1.2023 eine Pflicht zur Nutzung des „beSt“ bestand, andererseits aber das Verfahren für die Registrierung für das „beSt“ noch nicht abgeschlossen war. Zudem hatte die Bundessteuerberaterkammer darauf hingewiesen, dass die Nutzungspflicht für das „beSt“ erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Das sog. Fast-Lane-Angebot wurde von der Bundessteuerberaterkammer als „freiwillig“ bezeichnet, so dass sich der einzelne Steuerberater zur Nutzung dieser Möglichkeit nicht verpflichtet fühlen musste. Zudem hat der BFH den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG hat die Klage nämlich als unzulässig abgewiesen und sich daher nicht mit der Klagebegründung auseinandergesetzt. Hinweise: Das BVerfG hat nun sowohl das Urteil des FG als auch den Beschluss des BFH aufgehoben und die Sache an das FG zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Dem BVerfG zufolge hätte das FG den von dem Mandanten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das FG muss nun also prüfen, ob die Steuerberaterin ohne Verschulden verhindert war, die Klage elektronisch über das „beSt“ einzureichen. Angesichts der sehr deutlichen Ausführungen des BVerfG wird das FG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich stattgeben und muss dann über die eigentliche Begründung der Klage entscheiden. Offen gelassen hat das BVerfG die Frage, ob auch das FG den Anspruch des Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ebenso ließ das BVerfG offen, ob die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für die Nutzung des „beSt“ maßgeblich sind, wirksam erlassen worden sind. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24; NWB