Aktuelles

  • Umsatzsteuerbarkeit der Corona-Schutzmaskenpauschale

    Umsatzsteuerbarkeit der Corona-Schutzmaskenpauschale

    Die sog. Corona-Schutzmaskenpauschale, die Apotheken für die Abgabe von Schutzmasken an coronagefährdete Bürger während der Corona-Krise erhielten, unterlag der Umsatzsteuer. Denn es handelte sich bei der Pauschale um ein Entgelt eines Dritten für eine Lieferung des Apothekers an die coronagefährdeten Bürger.Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht bei einer Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt. Nach dem Gesetz muss das Entgelt nicht zwingend vom Leistungsempfänger gezahlt werden, sondern kann auch von einem Dritten gezahlt werden. Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Apotheker, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ermittelte. Er gab ab dem 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 an corona-gefährdete Bürger Schutzmasken ab. Am 18.12.2020 erließ der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e.V. einen Auszahlungsbescheid gegenüber dem Kläger und setzte eine einmalige Pauschale für den Kläger fest, die noch im Jahr 2020 ausgezahlt wurde. Als Grund für die Festsetzung wurde die Abgabe von drei Schutzmasken pro anspruchsberechtigtem Bürger im Ausgabezeitraum vom 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 genannt. Der Kläger sah den Auszahlungsbetrag als nicht umsatzsteuerbar an; jedoch ging das Finanzamt von der Umsatzsteuerbarkeit im Jahr 2020 aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kläger war Unternehmer und führte Leistungen aus, da er Schutzmasken an vulnerable Gruppen lieferte. Es handelte sich nicht um eine Lieferung des Klägers an die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar wird bei ärztlich verordneten Arzneimitteln eine Lieferung an die gesetzliche Krankenkasse angenommen; im Streitfall ging es aber nicht um die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so dass ein Bezug zu einzelnen gesetzlichen Krankenkassen nicht bestand. Der im Bescheid festgesetzte Betrag war das Entgelt eines Dritten, nämlich des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e.V., für die Lieferung der Schutzmasken. Nach der Begründung des Bescheids wurde die Pauschale für die Abgabe der Schutzmasken an vulnerable Personengruppen festgesetzt. Unbeachtlich ist, dass die Pauschale geleistet wurde, bevor der Kläger alle Schutzmasken geliefert hat. Denn bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen auch Anzahlungen der Umsatzsteuer, wenn bereits feststeht, welche Leistung ausgeführt werden wird. Hinweise: Einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss lehnte der BFH ab. Denn die Pauschale wurde nicht ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Insbesondere ging es nicht um eine finanzielle Unterstützung der Apotheken, sondern um eine schnelle Versorgung der vulnerablen Gruppen mit Schutzmasken. Unbeachtlich war auch, dass es sich um einen Pauschalbetrag handelte. Für die Umsatzsteuer kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Der BFH ließ offen, ob Umsatzsteuer auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger gar keine Schutzmasken geliefert hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 6.2.2025 – V R 24/23; NWB

  • Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben

    Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben

    Ein Unternehmer kann Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Zinsswap mit einem betrieblichen Darlehen hinreichend eng miteinander verknüpft ist und wenn der Unternehmer den Zinsswap als betriebliches Geschäft behandelt, also die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden Buchführung und nicht erst im Jahresabschluss als Betriebsausgaben erfasst. Hintergrund: Mit einem Zinsswap wird das Risiko der Zinsänderung für einen Darlehensvertrag abgesichert. Je nach Zinsentwicklung kann ein Zinsswap zu Aufwand oder Ertrag führen, der die gegenläufige Zinsentwicklung aus dem Darlehensvertrag teilweise kompensiert. Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt, der ein Weingut betrieb und bilanzierte; sein Wirtschaftsjahr ging vom 1.7. bis zum 30.6. Er plante, sein Weingut zu vergrößern und hierfür ein weiteres Grundstück zu erwerben. Die Betriebserweiterung wollte er mit einem Bankkredit finanzieren. Der Kläger schloss im Jahr 2011 sowie im Streitjahr 2012 einen Zinsswap-Vertrag bei der X-Bank und bei der Y-Bank ab. Für den zweiten Vertrag mit der Y-Bank aus dem Jahr 2012 verpflichtete sich die A-Bank als Bürgin; hierfür zahlte der Kläger eine Avalprovision an die A-Bank. Der Erwerb des weiteren Grundstücks verzögerte sich und kam erst im Jahr 2015 zustande, so dass der Kläger auch erst im Dezember 2015 den Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm. Dem Kläger entstanden im Wirtschaftsjahr 2011/2012 für die beiden Zwinsswap-Geschäfte Aufwendungen, die er ebenso wie die Avalprovision zunächst von seinem Privatkonto beglich. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum 30.6.2013, die im Dezember 2013 erfolgten, sowie zum 30.6.2014, die im April 2015 stattfanden, buchte er die Aufwendungen als Einlage. Er machte bereits im Jahr 2012 den Betriebsausgabenabzug für die von ihm geleisteten Aufwendungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab und ordnete die Aufwendungen den Kapitaleinkünften zu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die steuerliche Zuordnung eines Zinsswap-Geschäfts zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass das Zinsswap-Geschäft mit einem betrieblichen Kredit hinreichend verknüpft ist. Dies verlangt, dass beide Verträge zeitgleich mit zumindest annähernd übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander Bezug nehmen, die gleiche Zweckbestimmung haben und der Bezugsanfangsbetrag des Zinsswap-Vertrags fortlaufend den Restschuldbeträgen des Darlehensvertrags entspricht, die sich laufend reduzieren. Die betriebliche Zuordnung eines Zinsswap-Geschäfts kann auch dann zu bejahen sein, wenn beide Geschäfte – das Zinsswap-Geschäft und der Kreditvertrag – zeitlich auseinanderfallen, jedoch beide Verträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind oder sich zumindest auf ein einheitliches Finanzierungskonzept stützen. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob beide Verträge hinreichend miteinander verknüpft waren. Der Betriebsausgabenabzug scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger das Zinsswap-Geschäft nicht von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt und die Aufwendungen nicht sogleich in seiner Buchführung erfasst hat. Vielmehr hat er erst im Rahmen der Jahresabschlüsse zum 30.6.2013 und zum 30.6.2014 die Aufwendungen, die er zuvor von seinem Privatkonto beglichen hatte, betrieblich als Einlage nachgebucht. Nur wenn der Unternehmer die Aufwendungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden Buchführung als Betriebsausgabe erfasst, lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Unternehmer den Zinsswap tatsächlich aus betrieblichen Gründen eingegangen ist. Hinweise: Der Kläger ist damit an der sogleich erforderlichen Erfassung in der Buchführung gescheitert. Möglicherweise wäre aber auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden Zinsswap-Verträgen in den Jahren 2011 und 2012 sowie dem Betriebskredit im Jahr 2015 zu groß gewesen. Der BFH ließ ferner offen, ob der Betriebsausgabenabzug auch an der fehlenden Identität der Vertragspartner gescheitert wäre; denn den Zinsswap schloss der Kläger mit der X-Bank und Y-Bank ab, während er den Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm.Die geltend gemachten Aufwendungen für den Zinsswap sowie die Avalprovision waren somit nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern wurden als spekulatives betriebsfremdes Termingeschäft den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Für den Kläger hat dies den Nachteil, dass die Aufwendungen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 – VI R 11/22; NWB

  • Aktivierung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Aktivierung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Ein bilanzierender Versicherungsvertreter muss den Provisionsanspruch, den er aufgrund der Vermittlung einer Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält, aktivieren, sobald der Anspruch nach dem Provisionsvertrag zivilrechtlich entstanden ist. Vereinbart werden kann z.B., dass der Anspruch bereits mit der Vermittlung des Versicherungsvertrags oder aber erst nach der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer entsteht.Hintergrund: Ist ein Versicherungsvertreter selbständig tätig, ist er Handelsvertreter. Er kann seinen Gewinn durch Bilanzierung oder aber durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Bei der Bilanzierung muss er entstandene Provisionsansprüche gewinnerhöhend aktivieren, während es bei der Einnahmen-Überschussrechnung auf den Zufluss der Provision ankommt. Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Versicherungsvertreter, der für das Versicherungsunternehmen U Versicherungen vermittelte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Der Inhalt des Provisionsvertrags ist von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger zum 31.12.2008 und zum 31.12.2010 Provisionen in Höhe von ca. 70.000 € und in Höhe von ca. 32.000 €, die U in einer sog. Jahresabrechnung als „Soll-Rückstellung“ ausgewiesen hatte, aktivieren müsse. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie realisiert sind. Eine Realisierung ist zu bejahen, wenn die Forderung entweder rechtlich entstanden ist oder wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Ein Versicherungsvertreter erlangt grundsätzlich einen Provisionsanspruch erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Provisionsvertrag berechnet. In diesem Fall kommt es darauf an, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer leisten muss, damit der Provisionsanspruch entsteht. Sollte die Provision nach dem Provisionsvertrag also erst mit der vollständigen Zahlung der ersten Jahresprämie entstehen und muss der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag die Versicherungsprämien monatlich zahlen, entsteht der Provisionsanspruch erst nach Zahlung der letzten Monatsrate durch den Versicherungsnehmer für das erste Versicherungsjahr. Zahlt U als Versicherungsunternehmen allerdings schon vor der Entstehung des Anspruchs die Provision an den Versicherungsvertreter, handelt es sich um einen Provisionsvorschuss. Dieser Provisionsvorschuss erhöht noch nicht den Gewinn, sondern ist als erhaltene Anzahlung gewinnneutral zu passivieren. Vereinbaren das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertreter hingegen, dass der Provisionsanspruch bereits mit der Vermittlung des Versicherungsvertrags entsteht, ist der Provisionsanspruch bereits in diesem Zeitpunkt zu aktivieren. Im Streitfall lässt sich nicht prüfen, ob und ggf. wann die Provisionsansprüche des Klägers entstanden sind, weil das FG den Inhalt des Provisionsvertrags nicht festgestellt hat. Daher muss das FG nun den Sachverhalt weiter aufklären und prüfen, wann die Provisionsansprüche nach der getroffenen Provisionsvereinbarung entstanden sind. Hinweise: Für die Frage der Aktivierung kommt es auf die Fälligkeit der Provision nicht an. Entscheidend ist also allein die Entstehung des Provisionsanspruchs. Ist der Provisionsanspruch entstanden, muss er aktiviert werden. Es kann allerdings sein, dass der Versicherungsvertreter nach der Provisionsvereinbarung noch ein Stornorisiko hat. Dies ist der Fall, wenn die – bereits entstandene – Provision ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigt. Besteht ein solches Stornorisiko, kann es geboten sein, die Aktivierung des Provisionsanspruchs mit einem niedrigeren Wert vorzunehmen, so dass eine vollständige Gewinnrealisierung erst mit dem Ablauf des Stornozeitraums eintritt. Alternativ kann eine Rückstellung für Stornorisiken gewinnmindernd passiviert werden.Quelle: BFH, Urteil vom 30.4.2025 – X R 12-13/22; NWB