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  • Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

    Bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sind Säumniszuschläge, die wegen der verspäteten Zahlung von Steuern entstanden sind, nicht vollständig zu erlassen. Vielmehr kommt in der Regel nur ein Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht. Hintergrund: Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes verwirkt, wenn die Steuer erst nach Fälligkeit gezahlt wird. Pro Monat der Säumnis entstehen 1 % des offenen Steuerbetrags. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2018 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, der seit 2007 zahlungsunfähig war. Das Finanzamt hatte gegen A Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. €; hiervon entfielen ca. 1,5 Mio. € auf Säumniszuschläge für Steuern, die zwischen Dezember 2007 und 2011 fällig geworden waren. Der Wert der Insolvenzmasse belief sich auf ca. 50.000 €. Im Juli 2021 beantragte der Kläger den Erlass der gesamten Säumniszuschläge; das Finanzamt erließ jedoch nur die Hälfte der Säumniszuschläge, also ca. 750.000 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage, die auf Erlass der verbleibenden Säumniszuschläge gerichtet war, ab: Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung zu bewegen. Zum anderen stellen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung dar, und sie dienen auch der Abgeltung der Verwaltungskosten, die auf Grund der nicht pünktlichen Zahlung entstehen. Ist der Steuerpflichtige überschuldet und zahlungsunfähig, geht die Funktion als Druckmittel verloren; denn der Steuerpflichtige kann gar nicht zahlen. Daher ist ein teilweiser Erlass der Säumniszuschläge geboten. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt insoweit ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Ein darüber hinaus gehender Erlass ist nicht geboten. Denn die beiden weiteren Funktionen des Säumniszuschlags bleiben im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, nämlich die Funktion als Gegenleistung sowie als Ersatz von Verwaltungskosten. Zwar lässt sich der genaue Anteil der Säumniszuschläge, der auf die Gegenleistung und auf den Verwaltungskostenersatz entfällt, nicht beziffern; es bleibt aber bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, dass im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen ist. Der vom Kläger angestrebte vollständige Erlass wäre nur dann möglich, wenn es zusätzliche persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe gäbe. Andere sachliche Billigkeitsgründe sind nicht erkennbar. Und ein Erlass wegen persönlicher Billigkeitsgründe ist ausgeschlossen, wenn sich der Erlass nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern nur zugunsten der anderen Insolvenzgläubiger auswirken würde. Dies wäre hier der Fall, weil von einem weitergehenden Erlass nur die übrigen Insolvenzgläubiger profitieren würden; denn es gab Insolvenzforderungen der übrigen Gläubiger in Höhe von ca. 2,2 Mio. €, während die Insolvenzmasse lediglich einen Wert in Höhe von ca. 50.000 € aufwies. Hinweise: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge betraf, offen gelassen, in welchem prozentualen Verhältnis die drei Zwecke des Säumniszuschlags zueinander stehen (Druckmittel, Gegenleistung, Verwaltungskostenersatz). Der Kläger hatte daher gehofft, dass das Finanzgericht den Anteil des Druckmittels höher als 50 % ansetzt und insoweit einen Erlass ausspricht. Das Finanzgericht hält jedoch an der bisherigen Rechtsprechung, die den Erlass von Säumniszuschlägen betrifft, fest und sieht deshalb nur einen hälftigen Erlass als geboten an. Der BFH vertritt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge die Auffassung, dass sie verfassungskonform sind. Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen, die nur 1,8 % pro Jahr betragen, belaufen sich Säumniszuschläge auf immerhin 12 % pro Jahr. Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.3.2025 – 3 K 161/23; NWB

  • Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Verzögerung der Steuerfestsetzung

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei Verzögerung der Steuerfestsetzung

    Kommt es deshalb zu einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei der Einkommensteuer, weil ein für die Einkommensteuerfestsetzung benötigter Grundlagenbescheid wegen eines überlangen Erbscheinverfahrens erst nach vielen Jahren erlassen wird, sind die Nachzahlungszinsen nicht wegen Unbilligkeit zu erlassen. Denn der Steuerpflichtige hatte gleichwohl einen Liquiditäts- und Zinsvorteil, der durch die Nachzahlungszinsen abgeschöpft wird. Hintergrund: Nachzahlungszinsen werden festgesetzt, wenn die Steuer erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums festgesetzt wird und sich aus der Festsetzung eine Nachzahlung ergibt; diese Frist war in den letzten Jahren coronabedingt verlängert worden. Sachverhalt: Der Kläger wurde im Oktober 2012 Miterbe des verstorbenen E. Es kam in der Folgezeit zu langjährigen Streitigkeiten um die Wirksamkeit des Testaments des E und um die Erbfolge. Erst im August 2018 wurde der Erbschein ausgestellt, in dem der Kläger als Miterbe genannt wurde. Die Erbengemeinschaft gab nun Feststellungserklärungen für die Jahre 2012 bis 2017 ab, die im August 2019 zu entsprechenden Feststellungsbescheiden führten, in denen die Einkünfte der Erbengemeinschaft festgestellt wurden. Das für den Kläger zuständige Finanzamt erließ aufgrund der Feststellungsbescheide geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017, die überwiegend zu Steuernachzahlungen führten. In den Einkommensteuerbescheiden wurden ca. 30.000 € Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Kläger beantragte den Erlass der Nachzahlungszinsen mit der Begründung, dass ihn an der verspäteten Festsetzung der Einkommensteuer kein Verschulden treffe. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Ein Erlass setzt eine Unbilligkeit aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen voraus. Im Streitfall kam nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen in Betracht. Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs des Finanzamts mit dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen ist und den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Zwar kam es ohne Verschulden des Klägers zu verspäteten geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2012 bis 2017, die zu Nachzahlungen führten. Der Kläger hat hierdurch jedoch einen Liquiditäts- bzw. Zinsvorteil erlangt. Der Kläger hätte die verspätete Festsetzung grundsätzlich dadurch verhindern können, dass er seine zu erwartenden Beteiligungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft schätzt und in den Einkommensteuererklärungen angibt. Dies hätte dann zu einer zügigen Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2017 geführt, weil das Finanzamt die zu erwartenden Beteiligungseinkünfte schon vor dem Erlass der Feststellungsbescheide im Schätzungswege hätte ansetzen können. Sofern dem Kläger eine sachgerechte Schätzung nicht möglich gewesen sein sollte, würde dies keinen Erlass rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber durfte im Wege der Typisierung davon ausgehen, dass Feststellungsbescheide grundsätzlich frühzeitig ergehen.Hinweise: Anders wäre die Rechtslage gewesen, wenn es sich bei dem erteilten Erbschein um ein sog. rückwirkendes Ereignis gehandelt hätte. In diesem Fall hätte der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres begonnen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Da der Erbschein erst im Jahr 2018 ausgestellt worden ist, hätte der Zinslauf also erst am 1.4.2020 begonnen. Dies hätte zu einem Wegfall der Nachzahlungszinsen geführt, so dass ein Erlassantrag nicht nötig geworden wäre. Die Entscheidung, ob die Ausstellung des Erbscheins ein rückwirkendes Ereignis ist, hätte aber im Verfahren über die Feststellungsbescheide für die Erbengemeinschaft getroffen werden müssen, ggf. durch den Erlass eines sog. Ergänzungsbescheids. Der BFH lässt zwar offen, ob die Ausstellung des Erbscheins ein rückwirkendes Ereignis ist, deutet aber an, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, weil die Miterbenstellung nicht vom Erbschein abhängig ist, sondern sich danach richtet, wer tatsächlich Erbe ist; der Erbschein begründet also nur eine starke Vermutung, bindet das Finanzamt aber nicht. Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 – X R 12/21; NWB

  • Gewerbesteuerpflicht eines Anteilsveräußerungsgewinns bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Gewerbesteuerpflicht eines Anteilsveräußerungsgewinns bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, seinen Anteil mit Gewinn, ist der Gewinn gewerbesteuerpflichtig, wenn der Gesellschafter eine nicht natürliche Person ist. Der Veräußerungsgewinn wird allein dem Gewerbeertrag der Ober-Personengesellschaft, zugerechnet und nicht anteilig dem Gewerbeertrag der Unter-Personengesellschaft.Hintergrund: Von einer doppelstöckigen Personengesellschaft spricht man, wenn eine Personengesellschaft (sog. Ober-Personengesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (sog. Unter-Personengesellschaft) beteiligt ist. Nach dem Gesetz ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer eine natürliche Person ist. Hingegen ist die Veräußerung gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer (Gesellschafter) eine Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstige Körperschaft oder Vermögensmasse ist. Sachverhalt: Klägerin war die A-KG, an der u.a. die C-Stiftung beteiligt war. Die Klägerin war ihrerseits an mehreren KGs beteiligt, die jeweils eine Klinik betrieben. Die C-Stiftung veräußerte ihre Beteiligung an der A-KG mit Gewinn. Die A-KG wollte, dass dieser Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich anteilig den Klinik-KGs zugerechnet wird.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils der C-Stiftung an der A-KG war allein der A-KG gewerbesteuerlich zuzuordnen. Nicht nur einkommensteuerlich, sondern auch gewerbesteuerlich wird der Gewinn eines Gesellschafters aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft versteuert. Eine Aufteilung des Gewinns auf die A-KG als Ober-Personengesellschaft und auf die Klinik-KGs als Unter-Personengesellschaften kam nicht in Betracht. Denn gewerbesteuerlich handelte es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, nicht aber um mehrere Veräußerungen. Hierfür spricht insbesondere auch der Gesetzeswortlaut, wonach der Veräußerungsgewinn „zum Gewerbeertrag“ des Betriebs zu zählen ist, nicht aber auf mehrere Gewerbeerträge verschiedener Betriebe aufzuteilen ist. Für eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die A-KG sowie auf die Klinik-KGs fehlen auch verfahrensrechtliche Regelungen, nach welchen konkreten Grundsätzen der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden soll und bei welcher Personengesellschaft die Höhe der stillen Reserven festzustellen sind.Hinweise: Bislang war höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Ober-Personengesellschaft gewerbesteuerlich zugeordnet wird. Der BFH entscheidet sich nun gegen eine Aufteilung des Gewinns auf die Ober- und auf die Unter-Personengesellschaften. Unbeachtlich ist, dass der Veräußerungsgewinn möglicherweise deshalb erzielt worden ist, weil sich die stillen Reserven, also die Mehrwerte gegenüber dem jeweiligen Buchwert, in den Klinik-KGs befunden haben könnten. Zwar sind Gewinne von Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen gewerbesteuerfrei. Diese Gewerbesteuerfreiheit kam der Klägerin aber nicht zugute, weil sie selbst keine Klinik betrieb, sondern nur die Klinik-KGs (Unter-Personengesellschaften). Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2025 – IV R 40/22; NWB