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Monat: April 2026

  • Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt

    Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt: Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war. Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt. Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen. Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB

  • Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils

    Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne. Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten. Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird. Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude – wie ein Mobilheim – nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert. Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 – III C 3 – S 7329/00014/008/017; NWB

  • Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

    Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte. Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war. Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel. Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB