Aktuelles

Monat: Dezember 2025

  • Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass wesentliche Regelungen am 1.1.2026 in Kraft treten.Das Gesetz umfasst im u.a. folgende Maßnahmen: Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.Hinweis: Bislang galt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer. Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet. Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 % gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben. Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht.Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen beschlossen worden: E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht. Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden künftig für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben.Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Übernahme eines sog. Ökokontos

    Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Übernahme eines sog. Ökokontos

    Der Zahlung für den Erwerb eines Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dar, auch wenn ein Teil der Zahlung auf ein sog. Ökokonto entfällt. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mindert sich daher nicht um den Anteil der Zahlung, der auf das Ökokonto entfällt.Hintergrund: Der Kaufvertrag über ein Grundstück löst Grunderwerbsteuer aus, die sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis richtet. Kommt es zu einem Eigentumswechsel an einem Grundstück, ohne dass es einen Kaufvertrag gab, unterliegt der Eigentumswechsel der Grunderwerbsteuer.Das Ökokonto, auf dem Ökopunkte eingetragen werden, repräsentiert einen besonderen naturschutzrechtlichen Grundstückszustand. Es geht beim Verkauf des Grundstücks auf den Käufer über.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ein Grundstück und zahlte hierfür eine Abfindung an den vorherigen Eigentümer. Der vorherige Eigentümer hatte für das Grundstück die Einrichtung eines Ökokontos beantragt und das Ökokonto erhalten. Nach der Abfindungsvereinbarung entfiel ein der Höhe nach benannter Anteil der Abfindung auf das Ökokonto. Die Klägerin machte geltend, dass die Bemessungsgrundlage um den auf das Ökokonto entfallenden Anteil der Abfindung zu mindern sei.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Eigentumsübergang an dem Grundstück unterlag der Grunderwerbsteuer. Da es keinen Kaufvertrag und auch keine Grundstücksauflassung gab, weil die Eigentumsübertragung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, ist der Erwerb des Eigentums – und nicht der Kaufvertrag, wie sonst üblich – grunderwerbsteuerbar. Zwar kann nach dem Gesetz der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Flurbereinigungsverfahren steuerfrei sein. Dies setzt aber voraus, dass der Erwerber auch Flächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. Dies war im Streitfall nicht der Fall, sondern die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, das nicht mehr zur Abfindung benötigt wurde, weil andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf eine Abfindung in Land (d.h. in Grundstücken) verzichtet hatten. Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört auch der auf das Ökokonto entfallende Teil der Abfindung. Denn die auf dem Ökokonto gutgeschriebenen Ökopunkte sind fest mit dem Grundstück verbunden, da das Ökokonto einen behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand abbildet. Die Ökopunkte sind nicht frei handelbar, sondern können nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden. Folglich ist die Abfindung, soweit sie auf das Ökokonto entfällt, als Ausgleichsleistung für den Grundstückserwerb anzusehen. Hinweise: Der Streitfall betraf das Ökokonto in Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer haben ebenfalls Rechtsverordnungen zum Ökokonto erlassen. Sofern auch nach diesen Rechtsverordnungen das Ökokonto nicht getrennt vom Grundstück übertragen werden kann, dürfte das aktuelle Urteil auch für die Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gelten, so dass es dort ebenfalls nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 47/22; NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen

    Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen

    Der Verkauf von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis an die GmbH selbst kann zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile bei den verbleibenden GmbH-Gesellschaftern und damit zu einer Schenkung führen. Für diese Art der Schenkung ist eine Freigebigkeit, d.h. eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens, nicht erforderlich.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen drei Kindern, seinen beiden Brüdern und deren insgesamt vier Kindern zu je 1/10 Miterbe der verstorbenen D. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil an der T-GmbH im Nennwert von 9.000 €; das Stammkapital der T-GmbH betrug 27.000 €. Die weitere Gesellschafterin der T-GmbH war die H-KG, die mit 2/3 an der T-GmbH beteiligt war; an der H-KG waren nur der Kläger und seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt. Am 10.10.2013 verkauften die zehn Miterben ihren Geschäftsanteil an der T-GmbH (Nennwert 9.000 €) zum Preis von 300.000 € an die T-GmbH, die somit eigene Anteile erwarb. Die Kaufpreisermittlung beruhte auf zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009, bei denen sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH in Höhe von insgesamt 1 Mio. € geeinigt hatten. Tatsächlich stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile zum 10.10.2013 jedoch auf 1.819.176 € fest. Das Finanzamt ging von einer Schenkung derjenigen Miterben, die nicht an der H-KG beteiligt waren, an den Kläger und seine beiden Brüder aus; zur Berechnung des Wertes der Schenkung s. Hinweise unten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Ermittlung des Wertes der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der Verkauf und die Abtretung der GmbH-Anteile durch die Miterben an die T-GmbH am 10.10.2013 war eine Leistung, die zu einer Schenkung an den Kläger und an seine beiden Brüder führen kann. Die Miterben haben ihre GmbH-Anteile hingegeben und damit aus ihrer Sicht einen verkehrsfähigen und werthaltigen Vermögensgegenstand auf die T-GmbH übertragen. Unbeachtlich ist, dass die übertragenen GmbH-Anteile für die T-GmbH nur eigene Anteile darstellten, die weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht verkörperten. Die gesetzliche Regelung über Leistungen an eine GmbH, die zu einer Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern führen, verlangt keine freigebige Vermögensverschiebung, d.h. keine Bereicherungsabsicht. Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung wie im Streitfall. Denn der Kläger und seine beiden Brüder waren nur über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit die Abtretung der Anteile an der T-GmbH durch die Miterben an die T-GmbH zu einer Erhöhung des Wertes des mittelbar vom Kläger über die H-KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T-GmbH führte. Zwar gab es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von 300.000 € und dem festgestellten Wert der Anteile in Höhe von 1.819.176 €. Das Festhalten an einem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis, nämlich an den zum 31.12.2009 ermittelten Unternehmenswert, entsprach nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die sich hieraus ergebende Differenz von 1.519.176 € muss jedoch nicht zwingend mit der Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH korrespondieren. Das FG muss daher ermitteln, ob und inwieweit die Anteile der H-KG an der T-GmbH im Wert gestiegen sind und es damit mittelbar zu einer Werterhöhung beim Kläger gekommen ist. Hinweise: Das Finanzamt hatte die Differenz zwischen Kaufpreis von 300.000 € und Wert der T-GmbH in Höhe von 1.819.176 € zugrunde gelegt, also 1.519.176 €. Hiervon hat das Finanzamt 1/3 jedem der zehn Miterben zu 1/10 zugerechnet (151.917 €), so dass auf den Kläger und seine beiden Brüder jeweils 50.639 € pro Kind, das nicht an der H-KG beteiligt war, entfiel.Die Besonderheit im Streitfall besteht darin, dass die T-GmbH nun eigene Anteile hält und sie insoweit weder ein eigenes Stimmrecht noch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Da die T-GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile aber Geld bezahlt hat, nämlich 300.000 €, kann dies zu einer Minderung des Substanzwertes der T-GmbH geführt haben. Sollte das FG eine Werterhöhung feststellen, ist diese der Höhe nach auf den Differenzbetrag von 1.519.176 € begrenzt, darf diesen Betrag also nicht übersteigen. Eine etwaige Werterhöhung unterläge nicht der steuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen. Denn diese gilt zwar für die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht, nicht aber für die hier streitige Werterhöhung bereits vorhandener GmbH-Anteile. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB

  • Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2026

    Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2026

    Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €). Der Wert pro Quadratmeter steigt von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10 €. Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 333 € auf 345 € pro Monat.Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €), Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €), Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €).Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 €.Hinweis: Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres anzuwenden.Quelle: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, am 19.12.2025 vom Bundesrat beschlossen, BR-Drucks. 618/25, BR-Drucks. 727/25 (Beschluss); NWB

  • Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

    Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das sog. Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit können die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine erhöhte Pendlerpauschale ab 2026 in Kraft treten.Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöhtZum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten. Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziertZudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.Ehrenamt und bürgerschaftliches EngagementU.a. folgende Maßnahmen im Bereich des Ehrenamts sind vorgesehen: Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro Behandlung des E-Sports als organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen als gemeinnützig.Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und ParteispendenKünftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 19.12.2025; NWB

  • Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung

    Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung

    Eine Schweizer Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und in Deutschland nicht als Stiftung anerkannt ist, unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer Denn die Ersatzerbschaftsteuer gilt nur für rechtsfähige Stiftungen. Die Rechtsfähigkeit setzt jedoch die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland voraus. Hintergrund: Eine Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Das Gesetz fingiert nach jeweils 30 Jahren, dass der Erbfall eingetreten ist und der Erblasser (Stiftung) zwei Kinder hinterlässt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Vermögen einer Stiftung auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stiftung, die im Jahr 1959 von Frau X in der Schweiz errichtet wurde und deren Zweck das Bestreiten der Kosten der Familie X für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung war. Alle Mitglieder des Stiftungsrats wohnten seit der Gründung der Stiftung in Deutschland und verwalteten von Deutschland aus die Stiftungsgeschäfte, so dass sich der Verwaltungssitz der Stiftung in Deutschland befand. Die Klägerin war in Deutschland nicht durch die zuständige Behörde als Stiftung anerkannt worden. Das Finanzamt setzte im April 2020 Ersatzerbschaftsteuer gegenüber der Stiftung fest. Hiergegen wehrte sich die Stiftung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Klägerin war zwar eine Familienstiftung, da sie nach ihrem Stiftungszweck die Familie X unterstützen sollte. Die Ersatzerbschaftsteuer setzt aber eine rechtsfähige Stiftung voraus, da die Ersatzerbschaftsteuer das Vermögen der Stiftung erfasst und nur eine rechtsfähige Stiftung Vermögen haben kann. Bei einer ausländischen Stiftung kommt es für die Prüfung der Rechtsfähigkeit auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts an, und zwar auf das Recht des ausländischen Staates, wenn die Stiftung ihre Sitzung und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Ist die Stiftung hingegen im Ausland nur registriert (statuarischer Sitz) und hat ihren Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit auf das deutsche Recht an (sog. Sitztheorie). Im Streitfall befand sich der Verwaltungssitz der in der Schweiz registrierten Stiftung in Deutschland, da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats als Geschäftsführungsorgane von Anfang an in Deutschland ansässig waren und die Stiftung von Deutschland aus führten. Daher war das deutsche Recht maßgeblich. Nach deutschem Recht war die Klägerin in Deutschland nicht rechtsfähig, da ihr die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland fehlte. Mangels Rechtsfähigkeit war daher die Ersatzerbschaftsteuer nicht anwendbar.Hinweise: Auch wenn die Klägerin keine Ersatzerbschaftsteuer entrichten muss, ergibt sich daraus keine Besteuerungslücke. Denn zivilrechtlich ist das Stiftungsvermögen den natürlichen Personen zuzurechnen, die hinter der nichtrechtsfähigen Klägerin stehen. Stirbt eine dieser Personen, kommt es zu einem sog. Generationenwechsel und damit zum Erbfall, der Erbschaftsteuer auslöst. Ist die Stiftung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags bezüglich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden, richtet sich die Frage nach der Rechtslage des Gründungsstaates (sog. Gründungstheorie); auf den Ort des Verwaltungssitzes kommt es dann nicht an. Diese Gründungstheorie gilt bei einer in der Schweiz gegründeten Stiftung jedoch nicht, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört und weil mit der Schweiz auch kein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 30/22; NWB

  • Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim späteren Auffinden eines Testaments

    Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim späteren Auffinden eines Testaments

    Bei der Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis von seinem Erbe erlangt. Dabei kommt es auf die Kenntnis des rechtsgültigen Erwerbs an. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht im sog. Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet, wenn ein anderer potentieller Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.Hintergrund: Grundsätzlich beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, in denen es zu einem späteren Beginn kommt; man spricht hier von einer Anlaufhemmung. Im Bereich der Erbschaftsteuer beginnt z.B. die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erbe Kenntnis von seinem Erbe erlangt.Sachverhalt: Die Tante des Klägers starb im November 1988. Der Kläger und seine Schwester waren die einzigen Hinterbliebenen. Die Tante hatte in ihrem Testament aus dem Jahr 1983 den Kläger sowie dessen Schwester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Allerdings hatte sie in einem weiteren Testament aus dem August 1988 den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Beide Testamente waren zunächst nicht bekannt, sondern wurden erst später entdeckt. Daher wurde dem Kläger und seiner Schwester im Januar 1989 ein Erbschein erteilt, nach dem der Kläger und seine Schwester zu je ½ Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge waren. Das Finanzamt erließ im Juli 1994 einen entsprechenden Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die Hälfte des Nachlasses dem Kläger zurechnete. Nachdem der Kläger das Testament vom August 1988 gefunden hatte, legte er dieses dem Nachlassgericht vor und beantragte einen Erbschein, in dem er als Alleinerbe genannt wird. Dem widersprach die Schwester des Klägers mit der Begründung, die Tante sei im August 1988 testierunfähig gewesen. Mit Beschluss vom 27.9.2007 kündigte das Nachlassgericht im Wege eines sog. Vorbescheids an, dem Antrag des Klägers stattzugeben und den Erbschein wie vom Kläger beantragt zu erteilen. Die Beschwerde der Schwester des Klägers wurde vom Landgericht im April 2008 zurückgewiesen, und auch eine hiergegen eingelegte Beschwerde der Schwester des Klägers hatte keinen Erfolg, sondern wurde im Februar 2009 zurückgewiesen. Im Oktober 2009 wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, in dem er als Alleinerbe genannt wurde. Daraufhin erließ das Finanzamt im September 2010 einen Änderungsbescheid und behandelte den Kläger als Alleinerben. Der Kläger machte den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Im Streitfall war es zu einer Anlaufhemmung gekommen, da der Kläger erst mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 27.9.2007 die Kenntnis vom rechtsgültigen Erwerb als Alleinerbe erlangt hat. Für die Kenntnis vom Erwerb als Erbe genügt es in der Regel nicht, dass der Erbe die Existenz und den Inhalt eines Testaments kennt. Vielmehr muss er auch wissen, ob der Erblasser das Testament nicht noch aufgehoben bzw. widerrufen oder geändert hat. In der Regel erlangt der Erbe die entsprechende Kenntnis daher erst mit der Eröffnung des Testaments. Wenn der Erbe einen Erbschein beantragt und ein anderer Erbe dem Antrag entgegentritt, tritt die Kenntnis über den Erwerb als Erbe erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren ein. Denn dies stellt eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments dar. Die gerichtliche Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren erging am 27.9.2007. Damit begann erst mit Ablauf des 31.12.2007 die vierjährige Festsetzungsfrist, so dass der Änderungsbescheid vom September 2010 innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erging, die mit Ablauf des 31.12.2011 endete. Die Anlaufhemmung war nicht dadurch verbraucht, dass der Kläger bereits im Januar 1989 einen Erbschein erhalten hatte; dieser Erbschein beruhte nämlich lediglich auf der gesetzlichen Erbfolge, nicht aber auf dem rechtsgültigen Erwerb aufgrund des Testaments der Tante vom August 1988. Hinweise: Eine Änderungsvorschrift für den Bescheid vom September 2010 bestand ebenfalls, nämlich die Änderung wegen neuer Tatsachen; die neuen Tatsachen war das Testament der Tante vom August 1998, mit dem der Kläger zum Alleinerben bestimmt worden war.Unbeachtlich ist, ob der gerichtliche Beschluss vom 27.9.2007 noch mit Rechtsmitteln anfechtbar war oder tatsächlich angefochten wurde; denn es kommt allein auf die Kenntnis an, dass der Kläger Alleinerbe geworden ist. Diese Kenntnis trat mit der Entscheidung des Nachlassgerichts am 27.9.2007 ein.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 28/22; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch

    Die Finanzverwaltung geht in einem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Fortführung des Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher und bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwar die neue Rechtsprechung, nach der die stillen Reserven vom bisherigen Betriebsinhaber aufgedeckt und versteuert werden müssen, räumt den Steuerpflichtigen aber bei Betriebsübertragungen, die vor dem 17.4.2025 erfolgt sind, ein Wahlrecht ein, das Unternehmen zum Buchwert zu übertragen.Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem in der Buchführung ausgewiesenen Wert, versteuert werden. Jedoch hat der BFH jüngst entschieden, dass diese Regelung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit einstellt. Anderenfalls müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Daher ist eine Übertragung zum Buchwert nicht möglich, wenn z.B. der Vater seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, sich dabei einen Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, so dass eine steuerneutrale Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher (Vater) seine bisherige Tätigkeit fortführt. Dies gilt sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die vom Vater auf den Sohn übertragenen Wirtschaftsgüter werden somit vom Vater entnommen, und zwar zum Teilwert (Verkehrswert), so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen. Das BMF lässt allerdings eine Buchwertübertragung zu, wenn der Betrieb vor dem 17.4.2025 übertragen worden ist; der 17.4.2025 war der Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranlagung für das Jahr der Betriebsübertragung darf noch nicht bestandskräftig sein. Der Vorbehaltsnießbraucher (bisherige Betriebsinhaber, also Vater) und der Nießbrauchgeber (Betriebsübernehmer, also Sohn) müssen einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag auf Anwendung der Regelung über die Buchwertfortführung stellen. Hinweis: Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebs bleiben beim Vorbehaltsnießbraucher (Vater) „steuerverstrickt“, so dass die stillen Reserven etwa im Fall der Veräußerung versteuert werden müssen. Hinweise: Erlischt der Nießbrauch durch Aufhebung oder durch Tod des Vorbehaltsnießbrauchers und führt nun der Sohn den Betrieb fort, muss der Sohn – wenn die Übergangsregelung des BMF nicht angewendet wurde – die auf ihn übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Die Wirtschaftsgüter, die der Vater seit der Betriebsübertragung erworben hat, gehen hingegen zum Buchwert auf den Sohn über.Das aktuelle Schreiben betrifft die unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch und Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Betriebsinhaber. Es gibt aber gleichwohl noch andere Übertragungsfälle mit einem Vorbehaltsnießbrauch, in denen eine Buchwertfortführung möglich ist, etwa bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder bei der Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird. Auf die einzelnen Fälle weist das BMF in seinem aktuellen Schreiben hin. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB

  • Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang

    Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang

    Kommt es bei einer GmbH zu einer sog. schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 %, die an sich zu einem Verlustuntergang führt, kann die GmbH gleichwohl einen Verlust, der im Jahr der Anteilsübertragung entstanden ist, in das Vorjahr, in dem sie einen Gewinn erzielt hat, zurücktragen und mit dem Gewinn verrechnen. Auf diese Weise kommt es nicht zu einem Verlustuntergang. Hintergrund: Werden mehr als 50 % der Anteile einer GmbH innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber verkauft, gehen die bislang nicht genutzten Verluste der GmbH nach dem Gesetz unter und können mit künftigen Gewinnen nicht mehr verrechnet werden. Beim Bundesverfassungsgericht ist allerdings noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung anhängig. Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von 115.000 € an der E-GmbH erworben, deren Stammkapital 500.000 € betrug; allerdings hielt die E-GmbH die übrigen Anteile selbst, so dass die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der E-GmbH wurde. Am 29.11.2018 wurde die E-GmbH mit Rückwirkung zum 30.9.2018 auf die Klägerin verschmolzen. Die E-GmbH hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018, und zwar vom 1.1.2018 bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.9.2018, erzielte die E-GmbH einen Verlust von 14.058 €. Die Klägerin, die aufgrund der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der E-GmbH geworden war, beantragte eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der E-GmbH für 2017 und machte einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 14.058 € in das Streitjahr 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die schädliche Anteilsübertragung vom 17.10.2018 ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Anteilserwerb am 17.10.2018 in Höhe von 115.000 € des Nennwerts der Anteile führte an sich zu einem Verlustuntergang, da die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin geworden war. Zwar hatte sie nur 115.000 € des Stammkapitals von 500.000 € erworben; jedoch hielt die E-GmbH die verbleibenden Anteile im Umfang von 385.000 € selbst, so dass es keine weiteren Gesellschafter gab und damit von einem vollständigen Anteilseignerwechsel zu 100 % auszugehen war. Dennoch ist es nicht zu einem Verlustuntergang gekommen; denn der im Anteilsübertragungsjahr entstandene Verlust aus dem Zeitraum vom 1.1.2018 bis 30.9.2018 konnte in das Vorjahr 2017 zurückgetragen werden, in dem ein Gewinn entstanden war. Dieser Verlustrücktrag wird durch die gesetzliche Regelung über den schädlichen Anteilserwerb nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung soll nämlich nur verhindern, dass ein Verlust, der vor der Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, von den neuen Anteilseignern genutzt wird. Ein Verlust, der vor der schädlichen Anteilsübertragung erzielt worden ist, kann aber durchaus noch mit einem Gewinn, der ebenfalls vor der schädlichen Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden. Hinweis: Mit seiner Entscheidung stellt sich der BFH erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der er bereits in einem vergleichbaren Fall widersprochen hatte. In dem damaligen Fall war die Ausgangslage umgekehrt: Die GmbH hatte im Jahr der Anteilsübertragung vom 1.1. bis zum Tag der Anteilsübertragung einen Gewinn erzielt, verfügte aber über einen Verlustvortrag aus den Vorjahren. Der BFH hatte es für zulässig erachtet, dass der Gewinn noch mit dem Verlustvortrag verrechnet wird, so dass insoweit der Verlustvortrag nicht aufgrund der Anteilsübertragung unterging. Quelle: BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 1/23; NWB

  • Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei

    Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst. Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt: Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute. Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten. Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen. Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB