Aktuelles

Monat: August 2023

  • <div>Vorsicht Falle – Betrüger versenden E-Mails im Namen der „Generaldirektion für Finanzen“</div>

    Vorsicht Falle – Betrüger versenden E-Mails im Namen der „Generaldirektion für Finanzen“

    Derzeit versenden Betrüger E-Mails im Namen der Generaldirektion für Finanzen. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.Im Text der E-Mail wird durch das mutmaßliche Hauptamt der deutschen Finanzverwaltung darum gebeten, im Anschluss an eine Steuerprüfung das im Anhang beigefügte Dokument zu lesen. Das falsche Schreiben enthält das Logo des Bundesministeriums der Finanzen. Die Betrüger behaupten, dass gegen die Empfängerinnen und Empfänger der E-Mails mehrere Anzeigen wegen Steuerbetrugs vorliegen. Das Schreiben enthält außerdem folgenden Wortlaut: „Sie haben diese Steuerhinterziehung gemäß den Bestimmungen der Artikel 156 bis 168 der Allgemeinen Steuerordnung tatsächlich begangen.“ Die Betrüger verlangen die Überweisung eines Geldbetrags und drohen bei Nichtzahlung mit der Pfändung des Vermögens und der strafrechtlichen Verfolgung. Die Finanzverwaltung warnt ausdrücklich davor, diesen Anweisungen zu folgen. Das der E-Mail beigefügte Dokument ist keinesfalls herunterzuladen oder gar zu öffnen. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland begrifflich weder eine Generaldirektion Finanzen, noch eine Allgemeine Steuerordnung. Das der E-Mail beigefügte Schreiben ist unterzeichnet von dem Leiter des Bundesfinanzinspektionsdienstes. Auch dieses Amt existiert in der Bundesrepublik nicht. Zudem ist zu beachten, dass Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt werden, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Hinweis: Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 10.8.2023; NWB

  • Fristversäumnis bei Klageerhebung

    Fristversäumnis bei Klageerhebung

    Zwar kann der Steuerpflichtige Zweifel darlegen, dass eine Einspruchsentscheidung nicht bereits am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei ihm eingegangen ist, sondern erst zu einem späteren Tag. Verwendet der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter aber ein elektronisches Posteingangsbuch, muss dieses laufend geführt und jeder Posteingang zeitnah eingetragen werden. Enthält das elektronische Posteingangsbuch zahlreiche Eintragungen, die erst mehrere Wochen nach tatsächlichem Zugang des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung vorgenommen wurden, ist es nicht geeignet, Zweifel an einem Zugang innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zu begründen. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt als bekannt gegeben, es sei denn, er ist zu einem späteren Tag oder gar nicht zugegangen. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe des Bescheids beginnt die Einspruchsfrist oder – bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung – die Klagefrist. Sachverhalt: Der steuerlich vertretene Kläger hatte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück, adressierte die Einspruchsentscheidung an die Steuerberaterin des Klägers und gab die Einspruchsentscheidung am 11.11.2021, einem Donnerstag, zur Post auf. Am 17.12.2021 erhob die Steuerberaterin bei Gericht Klage. Sie machte geltend, dass die Einspruchsentscheidung erst am 17.11.2021 bei ihr im Büro eingegangen sei, und legte als Nachweis ein elektronisches Posteingangsbuch vor. In diesem Posteingangsbuch war die Einspruchsentscheidung unter der laufenden Nummer 89 mit dem Eingangsdatum 17.11.2021 eingetragen; die beiden nächsten Einträge mit dem Eingangsdatum 17.11.2021 enthielten die Nummern 206 und 90. Auch zahlreiche weitere Eintragungen enthielten keine fortlaufende Nummer. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab: Der Kläger hat die Klagefrist nicht eingehalten. Denn die Einspruchsentscheidung wurde am 11.11.2021, einem Donnerstag, zur Post aufgegeben und galt damit nach dem Gesetz als drei Tage später bekannt gegeben. Da der dritte Tag, der 14.11.2021, ein Sonntag war, verschob sich die Bekanntgabe auf den Montag, den 15.11.2021. Die Klagefrist endete am 15.12.2021, so dass die am 17.11.2021 erhobene Klage verfristet war. Der Kläger hat keine Zweifel an einer Bekanntgabe am 15.11.2021 begründet. Denn das von seiner Steuerberaterin geführte elektronische Posteingangsbuch war nicht geeignet, einen tatsächlichen Zugang der Einspruchsentscheidung erst am 17.11.2021 darzulegen. Die Eintragungen im elektronischen Posteingangsbuch sind nicht fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfolgt. So sind die Posteingänge, die am 17.11.2021 eingegangen sein sollen, mit den Nummern 89, 90 und 206 erfasst worden. Die Nummern 91 bis 205 sind hingegen an anderen Daten eingetragen worden. Auch weitere Einträge sind nicht fortlaufend erfolgt. Hinweise: Bei einem verspäteten Eingang des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der drei Tage, die der Gesetzgeber als Postlaufzeit fingiert, kann der tatsächlich spätere Eingang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fristenkontrollbuch sowie durch den Briefumschlag, aus dem sich ggf. ein Poststempel von einem späteren Tag ergibt, und einen Eingangsstempel oder -vermerk nachgewiesen werden. Um sicherzugehen, dass die Einspruchs- bzw. Klagefrist gewahrt wird, empfiehlt es sich allerdings, die Frist nicht vollständig auszuschöpfen, sondern die Einspruchs- bzw. Klagefrist auf der Grundlage der dreitägigen Bekanntgabefiktion zu errechnen und den Einspruch bzw. die Klage bis zum Ablauf dieser errechneten Frist einzulegen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.8.2022 – 16 K 16191/21; NWB

  • Aussetzung der Vollziehung bei Verlustuntergang wegen mehr als 50%iger Anteilsübertragung

    Aussetzung der Vollziehung bei Verlustuntergang wegen mehr als 50%iger Anteilsübertragung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt eine Aussetzung der Vollziehung, wenn der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren untergeht. Dem BFH zufolge ist die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Regelung zum Verlustuntergang gerechtfertigt. Hintergrund: Nach dem Gesetz geht der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Zu einem Verlustuntergang kommt es jedoch nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 2017 die vorherige Gesetzesregelung, die bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % einen anteiligen Verlustuntergang vorgesehen hatte, für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin ist die aktuelle Regelung verabschiedet worden, die für den Verlustuntergang eine Anteilsübertragung von mehr als 50 % verlangt. Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die zu einer U.S.-amerikanischen Kapitalgesellschaft gehörte und die über Verlustvorträge bei der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer verfügte. Im Jahr 2016 übertrug die U.S.-amerikanische Muttergesellschaft 99 % der Anteile an der Antragstellerin auf einen einzelnen Erwerber. Das Finanzamt kürzte daraufhin den zum 31.12.2016 festgestellten Verlustvortrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit die Verluste bis zum Tag der Anteilsübertragung entstanden waren. Die Antragstellerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Eine Aussetzung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus. Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich aus der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der vorherigen gesetzlichen Regelung, die einen anteiligen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % vorsah. Diese Vorgängerregelung war der heutigen Regelung ähnlich, so dass die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit auf ernstliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Regelung hindeutet. Der Gesetzgeber hat sich bei der Verabschiedung der aktuellen Regelung trotz seines Wissens von der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung gegen eine mögliche Neuausrichtung des Verlustuntergangs entschieden. Zudem gibt es im Streitfall auch Zweifel, ob die Antragstellerin über steuerpflichtige stille Reserven verfügt und aus diesem Grund der Verlustvortrag erhalten bleiben könnte. Hinweise: Der BFH lehnt eine Aussetzung der Vollziehung, die auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützt wird, häufig ab. Denn dann würden viele Gesetze, bei denen es verfassungsrechtliche Zweifel gibt, aufgrund einer Aussetzung der Vollziehung erst einmal nicht umgesetzt werden können und der Bundeshaushalt beeinträchtigt werden. Deshalb verlangt der BFH häufig ein besonderes Aussetzungsinteresse, z.B. eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Im Streitfall ergab sich das besondere Aussetzungsinteresse aus der bereits vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit zur Vorgängerregelung, die in vielen Einzelpunkten der aktuellen Regelung ähnelt. Zur aktuellen Regelung ist bereits seit fast sechs Jahren ein Verfahren beim BVerfG anhängig. Es ist unklar, wann dieses Verfahren endlich entschieden wird. Quelle: BFH, Beschluss v. 12.4 2023 – I B 74/22 (AdV); NWB

  • Kein Steuerstundungsmodell bei aktiver Betätigung des Steuerpflichtigen

    Kein Steuerstundungsmodell bei aktiver Betätigung des Steuerpflichtigen

    Ein Steuerstundungsmodell, dessen Verluste grundsätzlich nicht ausgleichsfähig sind, liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein vorgefertigtes Konzept vorfindet, das er nur noch anzunehmen braucht, so dass er sich wie ein passiver Anleger verhält. Ist der Steuerpflichtige hingegen in der Weise aktiv, dass er bei der Gestaltung des Konzepts mitwirkt, handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell, so dass seine Verluste in vollem Umfang ausgleichsfähig sind. Hintergrund: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell sind nach dem Gesetz nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichbar. Sie sind lediglich verrechenbar und können nur mit künftigen positiven Einkünften aus dem Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung negative Einkünfte erzielt werden sollen. Eine modellhafte Gestaltung ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit erhält, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die von A und B im Jahr 2006 gegründet wurde und an der sich C als atypisch stiller Gesellschafter beteiligte. B hatte im Jahr 2006 hohe Einkünfte erzielt. Bei der Gründung der KG hatte der Rechtsanwalt und Steuerberater R mitgewirkt, der von B beauftragt worden war, eine Anlagestruktur mit steuerlichem Verlustverrechnungspotenzial zu begründen. R empfahl eine Treuhandstruktur; dieser Empfehlung folgten A, B und C aber nicht, sondern gründeten die KG selbst (A und B) bzw. beteiligten sich als stiller Gesellschafter (C). Die KG erwarb dann Schuldverschreibungen, deren Erwerb durch Bankdarlehen finanziert wurde, bei deren Auszahlung ein Disagio abgezogen wurde. An den Verhandlungen mit den Banken nahmen A, B und C sowie R teil. Im Jahr 2006 erzielte die KG einen Verlust, den das Finanzamt als Verlust aus einem Steuerstundungsmodell ansah, so dass er mit den positiven Einkünften von A, B und C nicht verrechnet werden konnte. Gegen diese Feststellung klagte die KG.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Eine Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell kann dadurch begründet werden, dass man sich an einem geschlossenen Fonds, der ein Steuerstundungsmodell umsetzt, beteiligt oder indem eine Einzelinvestition in Gestalt eines Steuerstundungsmodells getätigt wird. A, B und C haben sich nicht an einem geschlossenen Fonds beteiligt, denn die KG hatte keinen geschlossenen Anlegerkreis. Vielmehr hätten nach dem Gesellschaftsvertrag der KG noch weitere Anleger der KG beitreten können. Es handelte sich jedoch um eine Einzelinvestition, da die KG eine Schuldverschreibung gezeichnet hat. Allerdings liegt ein Steuerstundungsmodell nur dann vor, wenn die Investition aufgrund eines vorgefertigten Konzepts erfolgt und sich der Anleger passiv verhält, also das ihm vorgelegte Konzept „abnickt“. Im Streitfall haben A, B und C kein vorgefertigtes Konzept vorgefunden, das sie lediglich übernommen haben, sondern sie haben an der Gestaltung und dem Entwurf des Konzepts aktiv mitgewirkt. So haben sie die KG gegründet (A und B), sind von dem Vorschlag des R, ein Treuhandmodell umzusetzen, abgewichen und haben zusammen mit R eigenständige Verhandlungen mit den Banken geführt. Zudem war B auch geschäftsführender Kommanditist. Hinweise: Das Urteil hat zur Folge, dass der von der KG erzielte Verlust von A, B und C im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligungsquote mit ihren positiven Einkünften verrechnet werden kann und damit ihre Einkommensteuerlast mindert. Hätte das Finanzamt Recht bekommen, hätten A, B und C warten müssen, bis die KG eines Tages Überschüsse erzielt, und erst dann den lediglich verrechenbaren Verlust zur Verrechnung mit diesen Überschüssen nutzen können. Der Verlust der KG ergab sich insbesondere aus dem Disagio des aufgenommenen Bankdarlehens, das in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar war, sowie aus den Zinsen für dieses Darlehen. Der BFH macht deutlich, dass steuerliche Vorschriften, die zu Verlusten führen, durchaus von Einzelinvestoren genutzt werden können. Verhindert werden soll aber, dass derartige Vorschriften konzeptionell aufgearbeitet werden und einer Vielzahl von Anlegern angeboten werden. Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2023 – VIII R 10/19; NWB

  • Vorsicht Falle – versuchter Betrug im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

    Vorsicht Falle – versuchter Betrug im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell auf zwei Maschen hin, mit denen Betrüger mittels SMS bzw. E-Mails versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.Im ersten Fall versenden Betrüger SMS mit dem Hinweis, dass die eigene „Steuer“ korrigiert worden wäre und man Geld zurückerhalten würde. Dann wird man dazu aufgerufen, das Online-Portal zu öffnen, um diese Einzahlung zu akzeptieren. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrug-SMS zu reagieren bzw. die Einzahlung zu akzeptieren.Im zweiten Fall versenden Betrüger E-Mails, in denen behauptet wird, das BZSt habe eine „Action Refund LtD“ mit der Auszahlung von Entschädigungen beauftragt und dem Empfänger stünde eine Entschädigung zu. Der Mail-Empfänger wird im weiteren Schritt dazu aufgefordert sich zu verifizieren. Machen Sie dies nicht! Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. angegebene Links in der E-Mail zu öffnen.Betrugs-SMS erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien: Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per SMS. Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten. Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet. Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien: Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben. Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten. Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet. Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters. Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.Hinweis: Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten es Empfänger derartiger Nachrichten, bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.Telefon: +49 (0)228 406 – 0 Fax: +49 (0)228 406 – 2661E-Mail: poststelle@bzst.bund.de De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 BonnQuelle: BZSt online, Meldungen vom 31.7.2023 sowie vom 1.8.2023; NWB

  • Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten für Plattformbetreiber
    Steuern: Vermieter

    Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

    Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Dem Vernehmen nach handelt es sich um Daten der Vermietungsplattform Airbnb.Hintergrund: Die Hamburger Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten durch das Vermittlungsportal erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. € geführt. Dies war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.Hierzu teilt die Finanzbehörde Hamburg weiter mit: Die Finanzbehörde Hamburg hat die Daten, wie in der Vergangenheit auch, an die Steuerverwaltungen der übrigen 15 Bundesländer weitergeleitet, damit diese Ermittlungen aufnehmen und die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Insgesamt liegen der Finanzbehörde Hamburg zufolge Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. € vor.Hinweise: Keine Einkommensteuern aus der gelegentlichen Untervermietung von selbst genutztem Wohnraum fallen an, wenn die Mieteinnahmen weniger als 520 € pro Veranlagungszeitraum betragen. In diesem Fall verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der Einkünfte.Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. Ebay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden ohnehin Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer dort privat oder gewerblich handeln. Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen u.a. die folgenden Daten: Vor- und Nachnamen sowie Anschrift,die Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden),das Geburtsdatum,jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden,die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowiedie Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.Die Meldepflicht greift u.a. beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden. bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden. bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat. Hinweis: Ob sich hieraus steuerliche Pflichten für die Plattform-Nutzer ergeben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben.Quellen: Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung v. 6.7.2023, Meldepflichten für Plattformbetreiber: Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG; NWB

  • Kosten für Fettabsaugung zwecks Behandlung eines Lipödems steuerlich absetzbar

    Kosten für Fettabsaugung zwecks Behandlung eines Lipödems steuerlich absetzbar

    Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist nach dem Gesetz vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Sachverhalt: Die Klägerin litt seit 2012 unter einem Lipödem (Störung der Fettverteilung im Körper). Auf Empfehlung ihres Arztes ließ sie im Jahr 2017 drei Liposuktionsbehandlungen durchführen, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden. Sie machte die Kosten daher als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und begründete dies damit, dass vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings muss es sich um Kosten handeln, die zum Zweck der Heilung (Medikamente, Operation) oder die zum Zweck der Linderung der Krankheit (z. B. Rollstuhl) getätigt werden. Zwar ist bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Hierzu gehören etwa Frisch- und Trockenzellbehandlungen oder eine Eigenbluttherapie. Seit dem Jahr 2016 ist die Liposuktion aber eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung von Spontan- und Druckschmerz sowie der Ödem- und Hämatomneigung, insbesondere auch zur Behandlung eines Lipödems. Hierzu gibt es seit 2016 entsprechende wissenschaftliche Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer sowie weiterer medizinischer Fachgesellschaften wie z.B. der Deutschen Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung. Der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen setzte daher im Streitfall weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Durchführung der Liposuktion voraus.Hinweise: Eine Liposuktion stellt nach dem Urteil des BFH in der Regel keinen kosmetischen Eingriff dar, sondern dient der Linderung von Schmerzen sowie der Vermeidung von Sekundärerkrankungen. Der Klägerin kam zugute, dass sich die medizinische Sicht seit 2015 zugunsten der Liposuktion gewandelt hat, die seitdem als Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Behandlung, die wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannt ist, werden die Kosten von der Krankenkasse nicht ersetzt. Damit stellt sich die Frage des steuerlichen Abzugs als außergewöhnliche Belastung, der aber im Fall fehlender wissenschaftlicher Anerkennung die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Sollte dieses tatsächlich vorab eingeholt worden sein, könnte damit bereits die Erstattung durch die Krankenkasse beansprucht werden, so dass es keine außergewöhnliche Belastung mehr gibt. Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 – VI R 39/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juli 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juli 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.8.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0745403) ; NWB

  • Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

    Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter zeitlicher Zuordnung von Umsätzen

    Hat der Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst im Folgemonat angemeldet und korrigiert das Finanzamt diesen Fehler, indem es die Umsätze im zutreffenden Monat erfasst, können die sich hieraus ergebenden Nachzahlungszinsen zumindest teilweise erlassen werden. Der Erlass kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unterjährige Zinsvorteile, d.h. Zinsvorteile im laufenden Jahr, gegeben habe, die durch die Zinsfestsetzung abgeschöpft werden sollen. Hintergrund: Steuernachzahlungen werden verzinst, wenn die Nachzahlung auf einem Steuerbescheid beruht, der mindestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, bekannt gegeben worden ist. Vorauszahlungen wie z.B. die Umsatzsteuervorauszahlungen werden nach dem Gesetz nicht verzinst. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und hatte keine Dauerfristverlängerung beantragt, so dass sie ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag des Folgemonats abgeben musste. In den Streitjahren 2009 bis 2013 meldete sie 90 % ihrer Umsätze nicht in dem Monat an, in dem sie den Umsatz ausgeführt hatte, sondern erst im jeweiligen Folgemonat, wenn ihr die für die Rechnungserstellung erforderlichen Informationen von ihren Subunternehmern mitgeteilt wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung bemerkte das Finanzamt den Fehler und korrigierte ihn in der Weise, dass es 90 % der im jeweiligen Januar der Jahre 2009 bis 2013 angemeldeten Umsätze dem Vorjahr zuordnete. Dies führte zu Nachzahlungszinsen von insgesamt ca. 2 Mio. €. Den Zinsfestsetzungen lag ein Zinslauf von 56 Monaten (für 2009), 44 Monaten (für 2010), 32 Monaten (für 2011), 20 Monaten (für 2012) und acht Monaten (für 2013) zugrunde. Die Klägerin beantragte den Erlass der Nachzahlungszinsen, den das Finanzamt unter Hinweis auf die unterjährig entstandenen Zinsvorteile ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Erlass der Nachzahlungszinsen für möglich. Hierüber muss nun das Finanzamt ermessensfehlerfrei neu entscheiden: Ein Erlass von Steuern oder Nachzahlungszinsen ist möglich, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Sachliche Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn die Steuer- bzw. Zinsfestsetzung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Fall den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint und der Gesetzgeber einen Erlass gewährt hätte, wenn er den konkreten Fall als regelungsbedürftig erkannt hätte. Im Streitfall ist eine sachliche Unbilligkeit zu bejahen, da der Liquiditätsvorteil, der aufgrund der Zinsfestsetzung abgeschöpft werden soll, in Wirklichkeit nicht in dem Umfang vorhanden war, wie ihn das Finanzamt bei der Zinsfestsetzung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Klägerin im Laufe des jeweiligen Streitjahres Liquiditätsvorteile gehabt, weil sie 90 % ihrer Umsatzsteuern jeweils einen Monat zu spät angemeldet und abgeführt hat. Allerdings ist der über das jeweilige Streitjahr hinaus entstandene Vorteil, der sich daraus ergibt, dass die Umsätze des Dezembermonats erst im Januar des Folgejahres angemeldet worden sind, vor Beginn des Zinslaufs für das Vorjahr wieder ausgeglichen worden; denn die Klägerin hat die Umsatzsteuer für den Januar des Folgejahres umgehend gezahlt. Würde man den unterjährigen Liquiditätsvorteil, der z.B. dadurch entsteht, dass die Umsatzsteuer für März erst im Voranmeldungszeitraum April angemeldet worden ist, bei der Zinsfestsetzung berücksichtigen, käme es im Ergebnis zur Verzinsung von Vorauszahlungen, die nach dem Gesetz aber nicht verzinst werden dürfen.Hinweise: Der Bescheid, mit dem das Finanzamt den Erlassantrag abgelehnt hat, ist aufgehoben worden, so dass das Finanzamt erneut über den Erlassantrag entscheiden muss. Das Finanzamt wird nun zumindest einen Teilerlass gewähren müssen. Dieser könnte so aussehen, dass die Zinsen insoweit erlassen werden, als sie den tatsächlichen Liquiditätsvorteil für 90 % der jeweils im Dezember entstandenen Umsätze übersteigen. Dies würde dazu führen, dass statt eines Liquiditätsvorteils von ca. 47.000 € nur ca. 15.000 € anzusetzen wären. Die zeitliche Zuordnung von Umsätzen zum richtigen Voranmeldungszeitraum ist in der Praxis kein seltenes Problem, wenn z.B. der Unternehmer Subunternehmer beschäftigt und von diesen die Informationen über die ausgeführten Umsätze erst nach Ablauf der Abgabefrist für den zutreffenden Voranmeldungszeitraum erhält. Richtigerweise muss dann die fehlerhafte Voranmeldung berichtigt werden. Im Streitfall ist dies jedoch unterblieben; stattdessen sind die Umsätze im folgenden Voranmeldungszeitraum angemeldet worden. Das aktuelle Urteil erleichtert in einem solchen Fall nun einen Teilerlass der Nachzahlungszinsen. Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 – V R 30/20; NWB