Widerspruch gegen eine Gutschrift nach Umwandlung des Gutschriftenausstellers

Wird über eine Lieferung durch Gutschrift des Leistungsempfängers
abgerechnet, muss sich ein späterer Widerspruch des leistenden Unternehmers
gegen die Gutschrift im Fall der zwischenzeitlich erfolgten Ausgliederung des
Leistungsempfängers auf eine GmbH gegen die übernehmende GmbH richten. Denn die
übernehmende GmbH tritt hinsichtlich des auf sie ausgegliederten Vermögens in
die Rechtsnachfolge des Leistungsempfängers und Gutschriftenausstellers ein.

Hintergrund: Über eine Leistung
kann entweder durch Rechnung des leistenden Unternehmers oder aber durch
Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet werden. Wird in einer Gutschrift
Umsatzsteuer ausgewiesen, kann der Gutschriftaussteller diese Umsatzsteuer
grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Der leistende Unternehmer kann der
Gutschrift aber widersprechen; mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre
Wirkung als Rechnung, sodass mit dem Widerspruch auch der Vorsteuerabzug nicht
mehr möglich ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
die X-AG, die im Juli 2010 Gold von den Unternehmern S und H erwarb. Die
Klägerin rechnete noch im Juli 2010 gegenüber S und H durch Gutschriften mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis ab. Im August 2010 gliederte die Klägerin ihren
Bereich „Edelmetalle“ in die X-GmbH aus; die Ausgliederung wurde
im August 2010 im Handelsregister eingetragen. Im September und November 2010
widersprachen S und H gegenüber der X-AG der Gutschrift. Die X-AG zog
gleichwohl die Vorsteuer aus den Gutschriften ab. Das Finanzamt erkannte den
Vorsteuerabzug nicht an und begründete dies damit, dass sowohl H als auch S den
Gutschriften widersprochen hätten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Vorsteuerabzug der X-AG an und gab der Klage
statt:

  • Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs der Klägerin (X-AG)
    waren erfüllt, da ihr Gold von den Unternehmern (S und H) geliefert worden ist.
    Hierüber hat die X-AG mit Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis
    abgerechnet; die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann die X-AG als
    Vorsteuer abziehen.

  • Der Widerspruch von S und von H gegen die Gutschriften war
    nicht wirksam. Denn beide haben ihren Widerspruch gegenüber der Klägerin, der
    X-AG, erklärt. Stattdessen hätten sie den Widerspruch gegenüber der
    übernehmenden X-GmbH äußern müssen.

  • Die X-AG hat den Unternehmensbereich
    „Edelmetalle“ auf die X-GmbH ausgegliedert, sodass es insoweit zu
    einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der X-GmbH gekommen ist. Die X-GmbH
    wurde dadurch Vertragspartnerin von S und H, sodass auch nur die X-GmbH im Fall
    eines wirksamen Widerspruchs ihr gegenüber entweder eine neue Gutschrift hätte
    erteilen können oder einen Anspruch gegen S und H auf Erteilung einer Rechnung
    mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gerichtlich hätte durchsetzen können.

  • Es kommt nicht darauf an, ob S und H von der Ausgliederung auf
    die X-GmbH Kenntnis hatten. Denn die Ausgliederung wurde im Handelsregister
    eingetragen, sodass S und H diese Eintragung aufgrund der sog.
    Publizitätswirkung des Handelsregisters gegen sich gelten lassen mussten.

Hinweise: Der Goldverkauf ist
zwar nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei; allerdings besteht bei einer
Goldlieferung unter Unternehmern die Möglichkeit, auf diese Steuerfreiheit zu
verzichten. Durch Erteilung von Gutschriften mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis hat die Klägerin auf die Steuerfreiheit verzichtet. Dieser
Verzicht hätte zwar wiederum widerrufen werden können, sodass es bei der
Steuerfreiheit geblieben wäre. Hierzu wäre es aber erforderlich gewesen, dass S
und H zunächst wirksam, also gegenüber der X-GmbH, der Gutschrift widersprechen
und anschließend eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis
erteilen.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.7.2023 – XI R 41/20; NWB