WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Ein Wohnungseigentümer kann von der
Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines
Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden.

Sachverhalt: Die Kläger
sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer
Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines
Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten.
Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Das Amtsgericht wies die von den
Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger
änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss –
mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus.
Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Entscheidung: Die Richter
des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:

  • Bei dem mit der Durchbohrung
    der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine
    bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach
    § 20 Abs. 1
    WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.

  • Gemäß
    § 20 Abs. 2
    WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass
    ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog.
    privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem
    Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener
    Fahrzeuge dienen – gestattet werden.

  • Obwohl Klima-Splitgeräte nicht
    zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein
    Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach
    § 20 Abs. 3
    WEG bestehen.

  • Voraussetzung dafür ist, dass
    alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das
    bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt
    werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des
    Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der
    Beschlussersetzungsklage nach
    § 44 Abs. 1
    Satz 2 WEG.

  • Für den Erfolg der
    Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels
    Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der
    Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im
    Sinne von
    § 20 Abs. 3
    WEG
    führt
    , ob also Rechte der nicht
    zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei
    einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

  • Insoweit bedarf es einer
    Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des

    Art. 14 GG
    geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der
    bauwilligen Wohnungseigentümer.

  • Es entspricht ständiger
    Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des
    gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung
    einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und
    fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen
    Beeinträchtigung im Sinne von
    § 20 Abs. 3
    WEG nicht erreichen.

  • Entscheidend ist hierbei, ob
    sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer
    nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

  • Ausgehend davon ist es nicht zu
    beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf
    Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen
    Klima-Splitgeräts
    auf dem Balkon der Kläger
    bejaht.

  • Optische Beeinträchtigungen
    durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht
    geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer)
    Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden
    Geräusche erhoben.

  • Solche bei der Nutzung
    voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber
    regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits
    feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer
    Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

  • Mit der Neufassung des
    WEG durch das
    Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum
    1. Dezember 2020
    wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen
    Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse
    anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern.

  • Demgegenüber kann störenden
    Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer
    Gestattung gemäß
    § 20 Abs. 3
    WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen
    vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen
    Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden
    Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung
    abzuwarten
    , wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere
    Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.

  • Sollte die Nutzung der
    Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im
    Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht
    hinzunehmen
    sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern
    Abwehransprüche vor allem nach
    § 14 Abs.
    2 Nr. 1 WEG bzw.
    §
    1004 Abs. 1 BGB i.V.m.
    § 906 BGB
    zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der
    Klimaanlage nicht ausgeschlossen.

  • Sache des störenden
    Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die
    Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es
    vorrangig zu zeitlichen
    Nutzungsbeschränkungen
    kommen wird. Daneben kann die
    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch
    darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

  • Danach ist der
    Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest,
    dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden
    Wohnungseigentümer führen werden.

  • Das für den heimischen Markt
    zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten.
    Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von
    dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt
    ist.

  • Deshalb bestehen auch keine
    Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung
    des Außengeräts im Sinne von
    § 20 Abs. 3
    WEG beeinträchtigend ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
17.7.2026 zu
BGH, Urteil v. 17.7.2026 – V ZR
162/25; NWB