Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu
einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen
Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen
Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen
bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen.

Hintergrund: Bei verspäteter
Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden,
Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann
die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen
oder aber zwingend vorgeschrieben sein.

Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am
30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für
das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet
abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der
Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe
von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte
jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen
wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für
rechtmäßig und wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines
    Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung
    für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf
    Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden
    Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben.

  • Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger
    festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die
    Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz
    keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags
    bestand.

  • Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das
    Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag
    festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger
    bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der
    Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in
    Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog.
    Entschließungsermessen herangezogen werden.

Hinweise: Zwar kann die Dauer
und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog.
Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der
Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es
jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch
beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird.

Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125
€ handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro
Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate
betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 €
nicht zu beanstanden.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB