Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht
fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht
zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht
eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hintergrund: Wird ein
grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten
Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids.
Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb
von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach
Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die
Beteiligten, d.h. die Vertragspartner.
Sachverhalt: Die Klägerin war zu
50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell
beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder
die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin
zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen
Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den
Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag
vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den
Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin
beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende
Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die
Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der
Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April
2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
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Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der
grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun
mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es
handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die
Grunderwerbsteuer auslöst. -
Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020
rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund
des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom nicht innerhalb von zwei
Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin
noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht
erfüllt. -
Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des
Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00
Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst
am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht.-
Der Notarin war
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am
Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist.
Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus
eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. -
Der Notarin war auch
keine rückwirkende Fristverlängerung zu
gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende
Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die
grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der
Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen.
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Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige
verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00
Uhr, beim Finanzamt eingereicht.-
Der Klägerin war
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie
hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen. -
Ebenso wie der Notarin war auch der
Klägerin keine rückwirkende
Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der
grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung
nicht mehr möglich.
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Hinweise: Nach aktueller
Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin
mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich
vereinigen würde (anstatt von damals 95 %).
Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte
wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des
grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine
Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt
der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die
Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 – II R 20/23;
NWB