Die Vermietung möblierter Appartements in einem sog. Boardinghouse
		ist kein Gewerbebetrieb, wenn außer der Vermietung keine wesentlichen
		Sonderleistungen erbracht werden und wenn die Vermietung für durchschnittlich
		zwei Monate pro Mieter erfolgt. Der Vermieter erzielt dann Einkünfte aus
		Vermietung und Verpachtung und darf vom Finanzamt nicht zur Buchführung
		aufgefordert werden. 
Hintergrund: Gewerbliche
		Einkünfte liegen nicht vor, solange der Bereich der privaten
		Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Die Vermietung von Räumen oder
		ganzen Immobilien gehört grundsätzlich zur privaten Vermögensverwaltung; dies
		gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter ähnlich wie ein Hotelier vermietet.
		
Steuerpflichtige, die gewerbliche oder land- und
		forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen, aber handelsrechtlich nicht zur
		Buchführung verpflichtet sind, weil sie keine Kaufleute sind, können vom
		Finanzamt zur Buchführung verpflichtet werden, wenn ihr Gewinn höher als 60.000
		€ oder ihr Umsatz höher als 600.000 € ist. 
Sachverhalt: Der Kläger
		errichtete ein sog. Boardinghouse mit Appartements in einer Größe zwischen 28
		qm und 75 qm, die er möblierte. Der Kläger schloss mit der X-GmbH einen
		Betreiber- und Vermarktungsvertrag; die X-GmbH vermietete die Appartements im
		Namen des Klägers. Die Appartements konnten nicht ohne Voranmeldung gemietet
		werden, sondern es musste mehrere Tage vorab ein schriftlicher Mietvertrag
		geschlossen werden. Für jeden Aufenthalt wurden Kosten für eine Endreinigung in
		Höhe von 80 € in Rechnung gestellt. Die durchschnittliche
		Aufenthaltsdauer betrug zwei Monate. In dem Gebäude befand sich kein
		Speisesaal. Die Appartements wurden alle zwei Wochen gereinigt. Das Finanzamt
		ging von gewerblichen Einkünften des Klägers aus und forderte ihn auf, ab 2019
		Bücher zu führen. Gegen diese Aufforderung wehrte sich der Kläger. 
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Köln (FG) verneinte eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers und gab der Klage
		statt:
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Die Vermietung von Wohnungen führt nur dann zu gewerblichen 
 Einkünften, wenn der Vermieter bestimmte, nicht übliche Sonderleistungen
 erbringt oder wenn wegen des häufigen Mietwechsels eine unternehmerische
 Organisation erforderlich ist, die einem Hotel vergleichbar ist.
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Allein die Zwischenschaltung der X-GmbH führte nicht 
 zwangsläufig zu einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Vielmehr kommt es
 darauf an, ob der Vermieter im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und
 auf die Art der Vermietung mit einem Hotelbetrieb
 vergleichbar ist.
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Diese Vergleichbarkeit war im Streitfall nicht gegeben. Zwar 
 waren die Appartements wie Hotelzimmer eingerichtet, aber sie konnten nicht
 spontan angemietet werden, sondern es musste vorab ein schriftlicher
 Mietvertrag geschlossen werden. Die Kosten für die Endreinigung in Höhe von 80
 € verteuerten kurze Aufenthalte von ein oder zwei Tagen erheblich. In
 dem Gebäude befand sich weder ein Restaurant noch ein Sportstudio, wie dies bei
 einem Hotel üblich wäre. Zwar stellte der Kläger einen WLAN-Zugang zur
 Verfügung und bot die Reinigung sowie Bettwäsche an; dies waren aber
 unschädliche
 Zusatzleistungen.
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Der Kläger erzielte somit keine gewerblichen Einkünfte und 
 durfte daher nicht zur Buchführung aufgefordert werden.
Hinweise: Bei der Vermarktung
		der Appartements durch die X-GmbH wurden durchaus verschiedene Sonderleistungen
		des Boarding-Hauses beworben, die für einen Hotelbetrieb sprachen und damit zu
		gewerblichen Einkünften hätten führen können; so wurde mit einer Espressobar,
		Leihfahrrädern, einem Concierge-Service und einer Notfall-Hotline geworben. Das
		FG vernahm hierzu Zeugen und stellte fest, dass die Leistungen tatsächlich
		nicht angeboten wurden. Statt einer Telefon-Hotline gab es z.B. lediglich einen
		Anrufbeantworter. Wären diese Leistungen tatsächlich angeboten worden, wäre das
		FG vermutlich von gewerblichen Einkünften ausgegangen. 
Quelle: FG Köln, Urteil vom 22.6.2023 – 11 K 315/19;
		NWB