Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

Zeigt ein Steuerpflichtiger eine Schenkung beim Finanzamt an und
fordert ihn das Finanzamt anschließend zur Abgabe einer
Schenkungsteuererklärung auf, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst mit
Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wird,
spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Schenkung
erfolgt ist. Die Verjährung beginnt indes nicht schon mit Ablauf des Jahres, in
dem die Anzeige erstattet worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich
beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Schenkung also mit Ablauf
des Jahres, in dem die Schenkung ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat
aber eine sog. Anlaufhemmung geregelt, bei der die Verjährungsfrist erst später
beginnt: Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige (über einen
bestimmten Vorgang) zu erstatten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf
des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Entstehung der Steuer folgt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Alleingesellschafter der A-GmbH. Am 31.7.2014 verpflichtete sich seine Mutter
privatschriftlich, also nicht notariell, ihm 4 Mio. € zu schenken.
Allerdings erfolgte die Schenkung unter der Auflage, dass der Kläger den
Geldbetrag nach Abzug der hierfür entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH
einlegen musste, damit diese ein bestimmtes Grundstück erwerben kann. Die
A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 20.8.2014 das genannte Grundstück zum Preis von
3,25 Mio. €; den Kaufpreis musste die A-GmbH aber erst zum 31.12.2014
entrichten. Der Notar sollte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises die
Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen. Am 22.9.2014 zahlte die
Mutter auf das Konto des Klägers 4 Mio. € ein. Der Kläger überwies
hiervon 3,7 Mio. € auf das Konto der A-GmbH, die am 30.12.2014 den
Kaufpreis an den Verkäufer überwies. Der Kläger behielt die Differenz von
300.000 € für die Bezahlung der Schenkungsteuer ein. Bereits am
17.12.2014 hatte der Kläger die Schenkung beim Finanzamt angezeigt. Das
Finanzamt forderte vom Kläger eine Schenkungsteuererklärung an, die der Kläger
am 26.2.2015 einreichte. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2015 einen
Schenkungsteuerbescheid. Im Jahr 2019 gab der Kläger eine weitere
Schenkungsteuererklärung ab und erklärte Vorschenkungen seiner Mutter in Höhe
von insgesamt 700.000 €, in denen auch der für die Bezahlung der
Schenkungsteuer vorgesehene Betrag von 300.000 € enthalten war. Das
Finanzamt erhöhte daraufhin im November 2019 die Schenkungsteuerfestsetzung
durch einen Bescheid. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im
Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für
die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des
Grundstücks durch Feststellungsbescheid erhöht hatte. Der Kläger machte
geltend, dass bei Erlass der Schenkungsteuerbescheide im November 2019 und
Januar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Verjährungseintritt und wies die Klage
ab:

  • Die Zahlung der Mutter unter der Auflage, das Geld nach Abzug
    der voraussichtlich entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einzuzahlen,
    damit die A-GmbH ein bestimmtes Grundstück erwirbt, stellte eine Schenkung der
    Mutter an den Kläger dar. Denn die Einzahlung in die A-GmbH führte beim Kläger
    zu einer Werterhöhung seiner Beteiligung. Unbeachtlich war, dass die Mutter an
    der A-GmbH nicht selbst beteiligt war.

  • Die Werterhöhung setzte sich aus der Zahlung in Höhe von 3,7
    Mio. € und dem Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 2.100.574
    € abzüglich des Grundstückskaufpreises und Anschaffungsnebenkosten in
    Höhe von 3.505.192 € zusammen, so dass sich eine steuerpflichtige
    Werterhöhung der GmbH-Beteiligung des Klägers in Höhe von 2.295.382 €
    ergab. Außerdem waren bei der Höhe der Schenkung auch die Vorschenkungen in
    Höhe von 700.000 € zu berücksichtigen.

  • Eine Verjährung war nicht
    eingetreten
    . Muss der Steuerpflichtige eine Anzeige erstatten
    und wird er anschließend zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wird die
    Anlaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung beendet. Dies ergibt sich
    aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige und der Steuererklärung.
    Die Anzeige soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es zur
    Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Erst die Steuererklärung ermöglicht
    die Festsetzung der Schenkungsteuer, so dass für die Beendigung der
    Anlaufhemmung auf die Abgabe der Erklärung abzustellen ist.

  • Da die Schenkungsteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben worden
    war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und
    endete am 31.12.2019. Daher war der Schenkungsteuerbescheid aus dem November
    2019 nicht verjährt.

  • Auch der Bescheid aus dem Jahr 2020 war nicht verjährt; denn
    der Kläger hatte noch im November 2019 Einspruch gegen den geänderten
    Schenkungsteuerbescheid eingelegt, so dass der Einspruch eine Ablaufhemmung
    auslöste, die Verjährung also bis zu einer Entscheidung über den Einspruch
    nicht eintreten konnte.

Hinweise: Zu Recht hat das
Finanzamt als Bewertungsstichtag für das Grundstück den 31.12.2014 zugrunde
gelegt. Denn am 31.12.2014 ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück
auf die A-GmbH übergegangen. Erst mit der Bezahlung des Kaufpreises, die am
30.12.2014 erfolgt ist, durfte der Notar den Antrag auf Eigentumseintragung
beim Grundbuchamt stellen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Folgetag
(31.12.2014) als Tag des wirtschaftlichen Übergangs angesetzt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB