Der Verkauf einer Kombinationskarte
		für Schwimmbad und Sauna unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht
		dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei dem Eintritt zum Schwimmbad und zur Sauna
		handelt es sich um eine einheitliche
		Leistung, bei der die Schwimmbadnutzung, für die an sich der
		ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, nicht die Hauptleistung darstellt.
		
Hintergrund: Umsätze, die
		unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, unterliegen einem
		ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine Gemeinde, die ein Schwimmbad mit Sauna als sog. Betrieb gewerblicher
		Art unterhielt. Das Schwimmbad war kein Spaßbad, sondern bestand aus einem
		Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen sowie aus einem Multifunktionsbecken. Im
		Untergeschoss befand sich die Sauna, die Platz für bis zu 25 Personen bot. Im
		Eintrittspreis war sowohl der Besuch des Schwimmbads als auch der Besuch der
		Sauna enthalten. Im Eingang des Saunabereichs befand sich ein Chip-Lesegerät,
		das die Zahl der Saunabesucher erfasste. Die Klägerin unterwarf einen Teil
		ihrer Umsätze im Streitjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (für
		das erste Halbjahr 2020) und 5 % (für das zweite Halbjahr 2020), soweit die
		Besucher lediglich den Schwimmbadbereich aufsuchten. Das Finanzamt unterwarf
		die gesamten Umsätze dem im Streitjahr 2020 gültigen regulären Steuersatz von
		19 % (für das erste Halbjahr 2020) und 16 % (für das zweite Halbjahr 2020).
		
Entscheidung: Das
		Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
		
- 
Der Verkauf der 
 Eintrittskarte, die sowohl zum Schwimmbad- als auch zum Saunabesuch
 berechtigte, stellte eine einheitliche
 Leistung dar. Es handelte sich nicht um getrennte Leistungen,
 da beide Leistungen aufeinander abgestimmt
 waren, indem der Schwimmbadbesuch durch einen Saunabesuch ergänzt und der Sport
 mit der Erholung verbunden werden konnte.
- 
Für eine einheitliche Leistung 
 gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, es sei denn, die ermäßigt besteuerte
 Leistung (Schwimmbad) stellt die Hauptleistung und die regulär besteuerte
 Leistung (Sauna) nur die Nebenleistung dar.
- 
Die Saunabenutzung war nicht 
 die Hauptleistung. Und sie stellte auch keine Nebenleistung
 zur Nutzung des Schwimmbads dar, da die Nutzungsmöglichkeit
 der Sauna nicht dazu diente, die Nutzung des Schwimmbads unter optimalen
 Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht eines
 Durchschnittsverbrauchers war in qualitativer Hinsicht weder
 das Schwimmbad noch der Saunabereich von untergeordneter Bedeutung.
Hinweise: Das Urteil ist
		problematisch, da das FG eine einheitliche Nutzung annimmt, ohne zu prüfen, ob
		nicht die Mehrzahl der Besucher nur das Schwimmbad oder nur die Sauna besucht
		hat. Immerhin konnte aufgrund des Chip-Lesekartengeräts im Eingangsbereich der
		Sauna festgestellt werden, dass lediglich 17 % der Besucher die Sauna
		aufsuchten. Es hätte daher nahegelegen, von getrennten Leistungen (Schwimmbad
		bzw. Sauna) auszugehen und dementsprechend den Umsatzsteuersatz aufzuteilen.
		Allerdings ist das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für
		Schwimmbäder gilt nicht für sog. Spaß- oder Erlebnisbäder, sondern nur für
		Schwimmbäder, die für die sportliche Betätigung, d.h. zum Schwimmen, genutzt
		werden können und über ein Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen verfügen. Ein
		zusätzliches Multifunktionsbecken wie im Streitfall ist steuerlich unschädlich,
		wenn es zum Schwimmunterricht genutzt wird; denn das Erlernen des Schwimmens
		ist Voraussetzung für die Nutzung des Sportschwimmbeckens.
Quelle: Niedersächsisches FG,
		Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22; NWB