Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein
		Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen
		Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu
		sorgen. 
Hintergrund: Landwirte, deren
		Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog.
		Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen
		Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug
		wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem
		Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren
		Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen
		Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien
		einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie
		dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die
		Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine
		Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil
		der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen.
		Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
		Finanzgericht (FG) zurück: 
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Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die 
 sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %.
 Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie
 eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam.
 Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie
 sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen.
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Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht 
 dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern.
 Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur
 eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren
 ist.
Hinweise: Das FG muss nun noch
		prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in
		Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur
		Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese
		den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug,
		überstiegen hat. 
Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB