Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch
		Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen
		erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme
		zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein
		Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine
		Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar. 
Hintergrund: Ermittelt ein
		Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, seinen Gewinn durch
		Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres
		Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen.
		Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung
		seines Kontos, erfassen.
Sachverhalt: Der Kläger war
		Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
		also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine
		„Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni
		2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen
		Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber
		geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid über ca.
		9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200
		€ keine Betriebseinnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser
		Betrag ein Darlehen gewesen sei. 
Entscheidung: Das
		Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:
- 
Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca.
10.500 € als Betriebseinnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war
betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers
ausgleichen sollte. - 
In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein
Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen
anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag
von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil
zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe,
nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist. - 
Eine Rückzahlungsverpflichtung ergab sich erst aufgrund des
Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine
Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023. 
Hinweise: Die Rückzahlung von
		ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar
		können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert
		werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis
		dar, da sie auf dem Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2023 beruhte. 
Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags
		lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein
		Revisionsverfahren zur sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“ anhängig, die an
		Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die
		auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungskosten enthielt. Der BFH muss in
		diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt,
		soweit die Überbrückungshilfe Plus für die privaten Lebenshaltungskosten
		gewährt worden ist. 
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 – 12 K 20/24;
		NWB