Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen
erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme
zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein
Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine
Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar.
Hintergrund: Ermittelt ein
Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres
Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen.
Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung
seines Kontos, erfassen.
Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine
„Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni
2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen
Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber
geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rückforderungsbescheid über ca.
9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200
€ keine Betriebseinnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser
Betrag ein Darlehen gewesen sei.
Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:
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Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca.
10.500 € als Betriebseinnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war
betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers
ausgleichen sollte. -
In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein
Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen
anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag
von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil
zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe,
nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist. -
Eine Rückzahlungsverpflichtung ergab sich erst aufgrund des
Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine
Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023.
Hinweise: Die Rückzahlung von
ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar
können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert
werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis
dar, da sie auf dem Rückzahlungsbescheid vom 12.5.2023 beruhte.
Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags
lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein
Revisionsverfahren zur sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“ anhängig, die an
Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die
auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungskosten enthielt. Der BFH muss in
diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt,
soweit die Überbrückungshilfe Plus für die privaten Lebenshaltungskosten
gewährt worden ist.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 – 12 K 20/24;
NWB