Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz von 5,5 %, der bei der
Bewertung von lebenslang gezahlten Geldrenten im Bereich der Erbschaft- und
Schenkungsteuer angewendet wird, für verfassungsgemäß. Der Zinssatz ist mit dem
deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,8 %, der für Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen gilt, nicht vergleichbar, da damit kein wirtschaftlicher
Vorteil abgeschöpft werden soll.
Hintergrund: Wird eine Immobilie
gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente übertragen, kann dies zu einer
Schenkung führen, wenn der Wert der Geldrentenlast niedriger ist als der
Immobilienwert. Der Kapitalwert der lebenslangen Geldrente wird in der Weise
ermittelt, dass der Jahreswert der Rente mit einem Vervielfältiger
multipliziert wird. Der Vervielfältiger richtet sich nach der statistischen
Lebenserwartung des Rentenberechtigten und dessen Alter zum Bewertungsstichtag.
In dem Vervielfältiger ist ein gesetzlich vorgegebener Zinssatz von 5,5 %
berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin
erhielt von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück und verpflichtete sich im
Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € bis zum Tod des
Onkels. Nach der Vereinbarung zwischen Onkel und Klägerin sollte die
Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden. Das
Finanzamt ging von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von
rund 6.500 € fest. Den Kapitalwert der Rente berechnete das Finanzamt in
der Weise, dass es den jährlichen Rentenbetrag von 12.000 € mit einem
Vervielfältiger von 7,242 multiplizierte; hierbei handelte es sich um den
Vervielfältiger laut amtlicher Sterbetafel aufgrund des vom Onkel vollendeten
78. Lebensjahres. Auf diese Weise ergab sich ein Kapitalwert von 86.904
€, den das Finanzamt vom Grundstückswert abzog; der verbleibende Betrag
unterlag der Schenkungsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der
gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 %, der im Vervielfältiger
berücksichtigt war, zu hoch sei. Sie begehrte den Ansatz eines Zinssatzes von
0,5 %.
Entscheidung: Der BFH wies die
Klage ab:
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Die Grundstücksübertragung unterlag der Schenkungsteuer, da
die Klägerin hierdurch bereichert wurde. Denn der Wert des Grundstücks war
höher als der Kapitalwert der lebenslangen Rente, die sie an ihren Onkel zahlen
musste. -
Die Ermittlung des Kapitalwerts erfolgte fehlerfrei, da das
Finanzamt zu Recht den Jahresbetrag mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel
multipliziert hat; dabei hat das Finanzamt zutreffend auf das vollendete 78.
Lebensjahr des Onkels abgestellt, da dieser im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenzahlung das 78. Lebensjahr vollendet hatte. -
Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bewertung des
Kapitalwerts ein Zinssatz von 5,5 % – wie im Gesetz vorgesehen –
anzusetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des
Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % jährlich ab dem
1.1.2014 für verfassungswidrig angesehen hat, lässt sich dies nicht auf die
Bewertung eines Kapitalrechts bei der Schenkungsteuer übertragen. Denn
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung
und dienen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hingegen soll der
Zinssatz von 5,5 %, der bei der Ermittlung von Kapitalwerten angewendet wird,
die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus berücksichtigen; dabei ist zu
beachten, dass Zinsschwankungen bei Geldrenten regelmäßig vorkommen, da die
Zeiträume oft sehr lang sind.
Hinweise: Dass Zinsschwankungen eintreten, wird an der Zinswende,
die Anfang 2022 eingesetzt hat, deutlich. Der Gesetzgeber wird möglicherweise
bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die derzeit nur 1,8 % pro Jahr
betragen, reagieren und diese ab dem Jahr 2027 auf 3,6 % jährlich verdoppeln.
Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des
Zinssatzes von 5,5 % kann nur das BVerfG treffen, nicht jedoch der BFH oder die
Finanzgerichte. Wäre der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von
5,5 % überzeugt gewesen, hätte er das BVerfG anrufen müssen, das als einziges
Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2026 – II R 35/23;
NWB