Schenkungsteuer: Weitervermietetes Grundstück ist bei Betriebsaufspaltung kein begünstigtes Verwaltungsvermögen

Zwar gehört ein Grundstück, das im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermietet wird,
zum begünstigten Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies
gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Betriebsgesellschaft
weitervermietet wird, selbst wenn mit dem weiteren Mieter zugleich ein
Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen wird.

Hintergrund:
Betriebsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt und bleibt
zu 85 % oder – beim sog. Optionsmodell, bei dem strengere Anforderungen
zu erfüllen sind – sogar zu 100 % steuerfrei. Allerdings gilt diese
Vergünstigung nicht für das sog. Verwaltungsvermögen, das sich im Betrieb
befindet, z.B. vermietete Grundstücke. Dennoch gibt es für vermietete
Grundstücke Ausnahmen, so dass sie von der Steuerbefreiung erfasst werden, z.B.
Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, soweit
keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH & Co. KG, an der ein Sohn als Minderheitskommanditist und
dessen Eltern als Mehrheitskommanditisten beteiligt waren; Komplementärin war
die M-GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls die Eltern waren. Im
Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein Grundstück das die Eltern an
die M-GmbH vermieteten. Im Jahr 2006 vermietete die M-GmbH das Grundstück an
die B-GmbH weiter, die das Grundstück als Lagergrundstück nutzen wollte und die
zur C-Gruppe gehörte. 2007 schlossen die M-GmbH und die B-GmbH einen
Lagerbewirtschaftungsvertrag, in dem sich die M-GmbH verpflichtete, die
Lagerbewirtschaftung für das Grundstück zu übernehmen. 2013 schenkten die
Eltern dem Sohn jeweils 25 % ihrer Kommanditbeteiligung an der Klägerin. Das
Finanzamt ordnete daraufhin das Grundstück dem sog. Verwaltungsvermögen zu, das
steuerlich nicht begünstigt ist.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte ebenfalls die Steuerbegünstigung für das
Grundstück und wies die Klage ab:

  • Die Zugehörigkeit des
    Grundstücks zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen ergibt sich daraus, dass
    das Grundstück längerfristig an einen Dritten, nämlich an die B-GmbH vermietet
    war.

  • Allein die Vermietung an die
    M-GmbH war hingegen noch unschädlich, weil zwischen der Klägerin und der M-GmbH
    eine Betriebsaufspaltung bestand, bei der aufgrund der Grundstücksüberlassung
    eine sachliche Verflechtung bestand und
    aufgrund der jeweiligen Mehrheitsbeteiligung der Eltern an der Klägerin sowie
    an der M-GmbH auch eine personelle
    Verflechtung
    bestand.

  • Die Weiterüberlassung des
    Grundstücks durch die M-GmbH an die B-GmbH ist nach dem Gesetz aber steuerlich
    schädlich. Dies gilt auch dann, wenn parallel zum Mietvertrag ein
    Lagerbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen wird. Nach dem klaren
    Gesetzeswortlaut ist allein die weitere Nutzungsüberlassung
    (d.h. Weitervermietung) schädlich
    .

Hinweis: Das Urteil
betrifft zwar die Rechtslage im Jahr 2013, die vom Bundesverfassungsgericht als
verfassungswidrig eingestuft wurde. Allerdings können diese Regelungen noch
weiter angewendet werden. Im Jahr 2016 ist das Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht reformiert worden; in dem streitigen Punkt hat sich
inhaltlich jedoch nichts geändert, so dass das Grundstück auch nach aktueller
Rechtslage als Verwaltungsvermögen einzustufen wäre. Im Streitfall führte die
Feststellung als Verwaltungsvermögen zu einer Verwaltungsvermögensquote von
75,22 %, so dass die Schenkung weitgehend steuerpflichtig war, soweit die
Freibeträge überschritten wurden.

Ausdrücklich offen gelassen hat der
BFH die Frage, ob auch eine kurzfristige Weitervermietung an die B-GmbH
schädlich gewesen wäre.

Bei vermieteten Grundstücken, die
zum Betriebsvermögen gehören, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese
– anders als produktives Betriebsvermögen wie etwa Maschinen –
nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen und damit keiner Privilegierung
bedürfen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023
– II R 21/21; NWB